LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2010 – 12 Sa 1267/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2010 – 12 Sa 1267/09

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.09.2009 – 4 Ca 2600/08 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD ab dem 01.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56 % der Kläger zu 44 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 08.06.1950 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 19.10.1981 bis zum 15.04.1983 eine 1 1/2jährige Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer beim Universitätssportzentrum T4 in T2. Unter dem 22.09.1983 bescheinigte das Universitätssportzentrum T4 dem Kläger, dass die dortige Ausbildung einen höheren Studienumfang umfasse als bei einer vergleichsweisen viersemestrigen Ausbildung.
Zum 01.01.1984 wurde der Kläger als vollbeschäftigter Sportlehrer bei der Beklagten eingestellt und an der Marineunteroffiziersschule in P1 eingesetzt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 05.12.1983 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Verteidigung wurde die klägerische Ausbildung im Oktober 1983 einem viersemestrigen Studium gleichgestellt und der Kläger in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT eingruppiert.
Zum 01.01.1985 wurde der Kläger höhergruppiert in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt I BAT, da er die tariflich vorgesehene einjährige Beschäftigungszeit in der Vergütungsgruppe V b erfolgreich durchlaufen hatte. Nach dreijähriger Bewährung wurde er mit Wirkung vom 01.01.1981 in die Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I eingruppiert.
Zum 01.10.1997 wurde der Kläger zur Heeresunteroffiziersschule nach M1-H2 versetzt, wo es bei der Eingruppierung verblieb. Zum 01.08.2002 erfolgte die Versetzung des Klägers an die Sportschule der Bundeswehr in W3.
Am 01.10.2005 erfolgte die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD unter Zuordnung in die Entgeltgruppe E 10. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beläuft sich auf 3.635,35 Euro.
An der Sportschule der Bundeswehr in W3 werden im zeitlichen Schwerpunkt Übungsleiter der Bundeswehr als Multiplikatoren ausgebildet, um in ihren Einheiten Sportunterricht anbieten zu können. Für die Ausbildung der Übungsleiter werden nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr vom 01.03.2005 Sportfachkräfte eingesetzt. Dies sind Diplom-Sportlehrer, Diplom-Sportwissenschaftler sowie Sportlehrer. Ein unterschiedlicher Einsatz differenziert nach Diplomsportlehrern (Sportlehrer H) und Sportlehrern (Sportlehrer G)nach erfolgt an der Sportschule in W3 im Wesentlichen nicht. Nach den Rahmenrichtlinien (II Ziffer 3) sollen aktuelle, allgemein gültige und gesicherte sportwissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung einfließen. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Ausbildungsstunden, die sich in theoretische Grundlagen Basiswissen (28 – 30 Stunden), die methodischpraktische Ausbildung einschließlich Lehrübungen (78 – 88 Stunden) und den Leistungsnachweis (2 – 12 Stunden) aufgliedert. An der Sportschule der Bundeswehr ist der Rahmenlehrplan umgesetzt worden in einen Lehrplan für die Übungsleiter der Bundeswehr, der die Lehrgangsdauer, die Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsstärke, die Lehrgangsvoraussetzungen und das Lehrpersonal, die Stoffplanübersicht, die Leistungsnachweise und Bewertung sowie die Qualifikationsvergabe näher regelt. Maßgeblich ist zurzeit der Lehrplan mit Wirkung vom 01.01.2009. Neben der Übungsleiterausbildung an der Sportschule der Bundeswehr findet dort auch die Fachsportleiterausbildung statt, in die der Kläger ebenfalls eingebunden ist. Er ist verantwortlich für den Bereich “Fuball” und wird vom Leiter des Bereiches Lehrerausbildung an der Sportschule der Bundeswehr als verantwortlicher Sportlehrer angesehen und hat in diesem Zusammenhang auch die Ausbildungsunterlagen erstellt.
Mit Schreiben vom 30.06.2006, 22.10.2007 und 19.06.2008 machte der Kläger die Gewährung einer Vergütung nach E 11 TVöD gegenüber der Beklagten geltend, die das Höhergruppierungsbegehren des Klägers ablehnte.
Mit der am 12.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 des TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe E 11 geltend. Die monatliche Bruttovergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 10 und der Entgeltgruppe E 12 beläuft sich auf 694,– Euro und zwischen E 10 und E 11 TVöD auf ca. 392,– Euro.
Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei zu niedrig eingruppiert. Er verrichte wie sein Kollege, ein Diplom-Sportlehrer, ganz überwiegend Lehrtätigkeiten. Dabei habe er theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Ausbildungsweisungen und Lehrplänen durchzuführen und Prüfungen abzunehmen sowie Leistungsnachweise zu erteilen. Zudem obliege ihm die Überwachung der inneren Ordnung des Hörsaals. Im Jahre 2004 sei die Sportschule der Bundeswehr umgestellt worden auf eine vergleichbare Truppenschule. In diesem Zuge seien die Tätigkeiten der Sportlehrer H (Diplom-Sportlehrer) und der Sportlehrer G (staatlich geprüfter Sportlehrer) neu geregelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie die Sportlehrer H, er sei ebenfalls als Hörsaalleiter eingesetzt worden.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach den geltenden Tarifrechten nach der Vergütungsgruppe E 12 des TVöD rückwirkend zum 01.06.2008 zu zahlen, aufgrund faktischer Arbeitsleistung. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach dem geltenden Tarifrecht nach der Vergütungsgruppe E 11 des TVöD rückwirkend zum 01.05.2007 zu zahlen aufgrund faktischer Arbeitsleistung.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe als Sportlehrer der Bundeswehr die höchste Eingruppierung erreicht, die bei den speziellen Merkmalen für Sportlehrer bei der Bundeswehr erreichbar seien, deswegen sei der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe E 10 des TVöD übergeleitet worden.
Mit Urteil vom 08.09.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I BAT eingruppiert gewesen sei. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe E 12 komme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II b Teil III Abschnitt I BAT erfüllt hätte. Daran fehle es, da der Kläger kein mindestens sechssemestriges Hochschulstudium absolviert habe. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen darzulegen, dass er entsprechende Tätigkeiten wie ein Diplomsportlehrer verrichte. Aus seinen Ausführungen ergebe sich gerade, dass er und der Diplomsportlehrer F6 unterschiedliche Tätigkeiten verrichteten. Dieser habe ein höheres Maß an Eigenständigkeit und bearbeite anders als der Kläger auch sportwissenschaftliche Fragestellungen. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Auch wenn andere Sportlehrer, die im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Süd arbeiteten, höher eingruppiert seien, sei mangels weiterer Ausführungen zu den konkreten Tätigkeiten des dortigen Mitarbeiters nicht erkennbar, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.
Gegen das dem Kläger am 11.09.2009 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat er am 06.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 30.10.2009 begründet. Zuletzt hat er allerdings nur noch den Hilfsantrag, der auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD gerichtet ist, weiterverfolgt.
Er hält dem Urteil entgegen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass mit der Bestätigung der staatlichen Sportlehrerausbildung des Universitätszentrum T4 vom 22.09.1983 die Ausbildung des Klägers einen höheren Stundenumfang umfasst habe als bei einer viersemestrigen Ausbildung. Der Kläger werde damit den Sportlehrern mit mindestens sechs Semestern im Hochschulstudium gleichgestellt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Tätigkeit des Klägers identisch mit der Tätigkeit des Diplom-Sportlehrers F6. Der Diplom-Sportlehrer habe auch kein höheres Maß an Eigenständigkeit. Der Einsatz der Sportlehrer G und der Sportlehrer H sei gleich. Teilweise würden sogar Diplom-Sportlehrer den Sportlehrern G unterstellt. Auch in sportwissenschaftlicher Hinsicht sei damit die Tätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit des Diplom-Sportlehrers identisch. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er Übungsleiter ausbilde. Dies entspreche aber gerade der Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers H. Aufgrund der Beschreibung des Vorgesetzten des Klägers sei erkennbar, dass der Lehrgang als Ausbildung der Ausbilder konzipiert und sportartübergreifende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden. Deswegen sei vom Vorgesetzten des Klägers auch beantragt worden, zwei Diplom-Sportlehrer-G-Stellen zu Diplom-Sportlehrer-H-Stellen umzuwandeln. Damit habe die Tätigkeit des Klägers akademischen Zuschnitt. Nach der Lehrereinsatzplanung Bereich Lehrerausbildung 2009 seien dem Kläger die Lehrgänge Übungsleiter Bundeswehr sowie Sport für Behinderte übertragen worden. Ausbildungsziel für die Übungsleiter der Bundeswehr sei, dass diese fähig und bereit sind, die Sportausbildung der Soldaten im Tätigkeitsbereich zu planen, zu organisieren, zu leiten und durchzuführen. Der Kläger sei also in der Multiplikatorenausbildung tätig. Die Themenbereiche ergäben sich aus den im Lehrplan aufgeführten Richtzielen, die eine Hörsaalleiter-H-Tätigkeit darstelle. Aus der Stoffplanübersicht folge, dass der Kläger zu 99,8 % Hörsaalleiter-Ausbildung, also H-Tätigkeiten ausführe. Dies ergebe sich aus den Übersichten der Einsätze in 2007 und 2008. Im Rahmen der lehrgangsgebundenen Ausbildung führe der Kläger ebenso wie ein Diplom-Sportlehrer sportwissenschaftlich curriculare Tätigkeiten aus.
Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch aber aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Sportlehrer der Offiziersschule der Luftwaffe mittlerweile höhergruppiert worden seien, obwohl der Kläger höherwertige Tätigkeiten verrichte.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.09.2009 – 4 Ca 2600/08 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines mindestens sechssemestrigen Hochschulstudiums mit Abschlussprüfung nicht absolviert habe. Selbst wenn man auf die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 abstelle, und man unterstelle, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten, eines Diplom-Sportlehrer verrichte, wäre er in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren. Ausgehend von den besonderen Eingruppierungsmerkmalen der Sportlehrer der Bundeswehr sei dies die Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I BAT, in die der Kläger eingruppiert ist. Der Kläger verrichte aber auch keine entsprechenden Tätigkeiten. Der Kläger hätte, selbst wenn er die Tätigkeiten, die die Sportlehrer H ausüben sollte, nicht das breite Wissen eines ausgebildeten Akademikers, so dass ihm die allgemeine akademische Qualifikation fehle. Deswegen seien die Einsatzmöglichkeiten der Sportlehrer H auch größer. Im Übrigen erfordere die ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Hörsaal-Leiter/Truppenfach-Leiter an der Sportschule keineswegs ein mindestens sechssemestriges Studium mit Abschlussprüfung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen.
Gründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat Erfolg.
Der allein noch in der Berufungsinstanz anhängige Hilfsantrag ist zulässig und nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren begründet.
II.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.2006 – 4 AZR 620/05 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; Urteil vom 06.12.2006 – 4 AZR 659/05 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 303; Urteil vom 12.03.2008 – 4 AZR 67/07 – NJOZ 2008, S. 4644 ff.).
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht ab dem 01.05.2007.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Im Arbeitsvertrag vom 05.12.1983 haben die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag BAT und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung richtet. Mit Wirkung vom 01.10.2005 hat der TVöD den BAT ersetzt.
Der Kläger erfüllt die geforderten Tarifmerkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 TVöD.
a) Der TVöD enthält noch keine eigenen Eingruppierungsvorschriften, daher gelten die Vorschriften zur Eingruppierung aus dem BAT weiter, bis sie durch eine eigenständige Regelung im TVöD ersetzt werden.
aa) Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in der Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger für sich beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang ein unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 31.08.1988, – 4 AZR 329/88 – Urteil vom 07.06.2006 – 4 AZR 225/05 -).
Die Eingruppierung der Sportlehrer an Bundeswehrschulen ist in der Anlage 1 a Teil III unter I gesondert geregelt. Die Vorschriften lauten wie folgt:
“Sportlehrer an Bundeswehrschulen
Vergütungsgruppe II b
Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a
Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.
Vergütungsgruppe IV b
Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3. Sportlehrer nach einjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie in der Ausbildung von Sportausbildern (Riegenführer, Hilfssportlehrer, Sportleiter) tätig sind.
Vergütungsgruppe V b
Sportlehrer ohne staatlich anerkannte Sportlehrerprüfung nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b. Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung (dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Sportlehrer, deren mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen Ausbildungsinstitut durchlaufen haben). Sportlehrer mit der Ausbildung als staatlich anerkannter Turn-Sportlehrer mit der Befähigung zur Freizeitpflege oder staatlich anerkannter Fach-Sportlehrer oder staatlich geprüfter Vereins-Turnlehrer nach zweijähriger Berufstätigkeit.
…”
bb) Nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund wäre der Kläger nur dann in die Entgeltgruppe E 11 zu überleiten gewesen, wenn er in die Vergütungsgruppe IV a BAT mit Aufstieg nach III BAT oder II b BAT ohne Aufstieg nach II a BAT eingruppiert gewesen wäre.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. . Die Vergütungsgruppe II b BAT gilt für Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT sehen die besonderen Vorschriften für die Eingruppierung der Sportlehrer an Bundeswehrschulen nicht vor. Nichts Anderes gilt für die Anlage 4 zum TVÜ-Bund, die die Eingruppierungsvorgänge ab dem 01.10.2005 regelt. Auch danach ist der Kläger mit der Vergütungsgruppe IV a zutreffend in die Entgeltgruppe 10 TVöD übergeleitet worden.
b) Dennoch hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD. Denn nach der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung Anlage 1 a heißt es:
“Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten mit ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von denen miterfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppe II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächst niedrigere Vergütungsgruppe.”
aa) Unter Berücksichtigung dessen, ist der Kläger hier in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren, was nach den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 11 TVöD entspricht.
Dabei ist eine nähere Aufgliederung in Arbeitsvorgänge hier nicht von Nöten. Durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals Sportlehrer als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG, Urteil vom 31.08.1988, 4 AZR 117/88 Juris ; Urteil vom 07.06.2006, 4 AZR 225/05 Juris ). Der die gesamte Arbeitszeit des Klägers belegende Arbeitsvorgang als Sportlehrer erfüllt die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT.
bb) Wie auch der Kläger nicht verkennt, hat er kein sechssemestriges Hochschulstudium mit Abschlussprüfung als Diplom-Sportlehrer absolviert. Er erfüllt aber nach Maßgabe der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung Anlage 1 a Ziffer 1 die Voraussetzungen für eine entsprechende Tätigkeit.
(1) In den Eingruppierungsnormen für Sportlehrer an Bundeswehrschulen der Vergütungsordnung wird zunächst eine Ausbildung als Anforderung bestimmt, nämlich “Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung”. Eine Regelung dafür, dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, wie sie an anderen Stellen der Vergütungsordnung zu finden ist, fehlt hier. Deswegen gibt es auch keine weitere Differenzierung zwischen den Vergütungsgruppen II b und der Vergütungsgruppe IV a.
(2) Dem Kläger fehlt zwar das Tätigkeitsmerkmal der geforderten Ausbildung, er ist aber als sonstiger Angestellter angesehen, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten, die ein Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung ausübt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine “entsprechende Tätigkeit” bei einem tariflich geforderten Hochschulabschluss vor, wenn die Tätigkeit “akademischen Zuschnitt” hat. Dabei dürfen die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich sein, sondern müssen die von ihm auszuübende Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2006, 4 AZR 225/05 Juris ; Urteil vom 15.03.2006, 4 AZR 187/05 Beck RS 2006 43806; Urteil vom 11.11.1998, 4 AZR 697/97, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 261; Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 206/07, NJOZ 2008, 3705).
Ausgangspunkt der Tätigkeit des Klägers sind zunächst die Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr. Nach I Ziffer 2 legen die Rahmenrichtlinien das Ausbildungsziel und die Richtziele, den Mindestumfang der Ausbildung, eine Stoffplanübersicht sowie grundlegende Prüfungsbestimmungen und Vorgaben zur Qualifikationsvergabe/-erhaltung fest. Nach II Ziffer 2 erfolgt die Ausbildung ausschließlich durch Sportfachkräfte, zu denen nach der Klammerdefinition auch die Sportlehrer und Sportlehrerinnen gehören. Am Ende heißt es in dem betreffenden Teil der Richtlinie: “Aktuelle, allgemeingültige und gesicherte sportwissenschaftliche Erkenntnisse sollen in die Ausbildung einfließen.”
Ausbildungsziel der Ausbildung, zu der der Kläger als Hörsaalleiter beiträgt, ist die Befähigung der Übungsleiter, die Sportausbildung der Soldaten in ihrem Tätigkeitsbereich zu planen, zu organisieren, zu leiten und durchzuführen. Dabei setzt der Übungsleiter z.B. im Rahmen der sensomotorischen Lern- und Optimierungsprozesse didaktisch methodische Maßnahmen zielgruppenorientiert ein und überprüft den Ausbildungserfolg. Weiter wendet er physiologische und trainingsmethodische Grundlagen zur Steigerung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit von Soldaten/Soldatinnen im Sport in Teilbereichen der militärischen Ausbildungspraxis an. Diese Richtziele, wie sie in der Rahmenrichtlinie genannt sind, können nur tatsächlich erreicht werden, wenn der Sportlehrer diese nicht nur selbst anwendet, sondern über die nötigen sportwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt, um für den nötigen Lernerfolg bei den Übungsleitern zu sorgen.
Dies spiegelt sich in der auch in der Stoffplanübersicht wider. Zu den theoretischen Grundlagen und zum Basiswissen gehören auch pädagogische und psychologische Grundlagen des Sports sowie Bewegungslehre und allgemeine Methodik des Sports sowie Trainingslehre. Damit wendet der Sportlehrer nicht nur das an, was er in seiner Ausbildung bzw. im Studium gelernt hat, sondern er muss das Erlernte auch so durchdringen und weitergeben, dass die Lernziele bei den späteren Übungsleitern auch erreicht werden können. Damit muss er in der theoretischen und praktischen Ausbildung von Ausbildern sportwissenschaftliche, pädagogische und didaktische Kenntnisse nicht nur umsetzen, sondern so durchdringen, dass sie für den Übungsleiter verstehbar werden. Dies geht nur, wenn man über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ein akademisch ausgebildeter Sportlehrer aufgrund seines Studiums anwendet.
Dafür, dass die Tätigkeit des Klägers eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen in Verbindung mit der Diplom-Sportlehrereingruppierung II b BAT ist, spricht ebenfalls indiziell auch, dass der Kläger die gleichen Tätigkeiten verrichtet, wie die Diplom-Sportlehrer mit sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschluss. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, die auch von der Beklagten im Berufungsverfahren jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden sind, wird beim Einsatz der Sportlehrer bei der Hochschule der Bundeswehr in W3 nicht zwischen den unterschiedlichen Ausbildungsgängen für Sportlehrer differenziert. Nur denkbar aber wenig wahrscheinlich ist jedenfalls, dass die Diplom-Sportlehrer, die die gleiche Tätigkeit verrichten wie der Kläger, ebenfalls Tätigkeiten verrichten, die keinen akademischen Zuschnitt haben, was auch bei ihnen Voraussetzung für die Eingruppierung oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT ist.
Sind die also die Voraussetzungen für eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen erfüllt, so ist der Kläger in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Vergütungsgruppe IV a BAT, nach der Kläger vergütet wird, sondern die Vergütungsgruppe III BAT. Denn anders ist die Vorbemerkung nicht zu verstehen, wenn sie im Einzelnen genau definiert, was gegenüber der Vergütungsgruppe II b BAT als niedrigere Vergütungsgruppe gilt. Die Vergütungsgruppe III BAT entspricht der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 11 TVöD..
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ein Anlass, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

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