LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2010 – 3 Sa 1064/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2010 – 3 Sa 1064/10

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.06.2010 – 2 Ca 2730/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war aufgrund mehrerer vertraglicher Abreden seit dem 18.05.2007 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten, die im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes tätig ist, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war ursprünglich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 18.05.2007 mit einer Laufdauer für die Zeit vom 18.05.2007 bis zum 17.05.2008.
Mit Vertrag vom 18.05.2008 wurde die Laufzeit bis zum 17.05.2009 verlängert.
Unter dem 08.05.2009 schließlich vereinbarten die Parteien eine Laufzeit bis zum 31.08.2009.
Zwischenzeitlich ist der Kläger seit dem 01.01.2010 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages wieder bei der Beklagten beschäftigt.
In einer am 31.07.2009 durchgeführten Wahl ist der Kläger zum Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates gewählt worden.
Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 wendet sich der Kläger mit der unter dem 09.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate September bis Dezember 2009 sind Gegenstand des Verfahrens 5 Ca 1826/10 vor dem Arbeitsgericht Herne.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31.08.2009 sei unwirksam.
Bei der zuletzt vorgenommenen Befristung handele es sich nicht um eine “Verlängerung” eines befristeten Vertrages, da wesentliche Bestandteile geändert worden seien. So sei unwidersprochen im Rahmen der bis zum 17.05.2009 vorgenommenen Befristung ein Mindeststundenlohn von 11,20 Euro; vereinbart gewesen, in der Befristungsabrede vom 08.05.2009 sei der Mindestbruttostundenlohn demgegenüber auf 7,53 Euro; festgelegt worden.
Einen Sachgrund für eine Befristung hat der Kläger darüber hinaus für nicht gegeben erachtet. Von einer etwaigen Beendigung eines Vertrages der Beklagten mit der Firma S5 sei sein Arbeitsverhältnis gar nicht betroffen gewesen; die Kündigung eines solchen Vertragsverhältnisses hat der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Datum vom 08.05.2009 vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.08.2009 aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zum einen ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben erachtet, da der Kläger zum 01.01.2010 wieder eingestellt worden sei.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es liege ein Sachgrund für die vorgenommene Befristung vor.
Anfang des Jahres habe es Verhandlungen zur Auftragsfortführung mit dem Kunden A2 S5 gegeben, der dann aber den Vertrag zum 31.07.2009 gekündigt habe. Der Kläger sei unter den Arbeitnehmern gewesen, die das Unternehmen aufgrund dieses Auftragsverlustes hätten verlassen müssen.
Im Rahmen der letzten Befristung seien auch nicht wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages geändert worden, im Arbeitsvertrag sei lediglich der tarifliche Mindeststundenlohn eingetragen, welcher als niedrigster Lohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe gelte.
Mit Urteil vom 01.06.2010 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf der Befristung am 31.08.2009 geendet hat.
Ein Feststellungsinteresse hat das Arbeitsgericht aufgrund der Unterbrechungszeit vom 31.08.2009 bis zum 01.01.2010 angenommen.
Die Befristung hat es für unwirksam angesehen, da diese eines sachlichen Grundes bedurft habe. Denn der zulässige Zeitraum von insgesamt zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung sei überschritten worden.
Ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund habe nicht vorgelegen, als solcher sei nur der des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG in Betracht gekommen. Voraussetzung für die Annahme sei jedoch, dass der Arbeitgeber eine Prognose erstelle, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde lägen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose habe der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs sei von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zu unterscheiden. Eine solche Prognoseentscheidung lege die Beklagte jedoch nicht offen. Maßgeblich sei dafür der Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Hierbei sei auch zu erklären gewesen, warum eine Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers bis zum 31.08.2009 erfolgt sei, obwohl der Auftrag der Firma A2 S5 bereits am 31.07.2009 habe beendet sein sollen. Es werde zudem nicht dargelegt, weswegen es sich nicht um die regelmäßig gegebene Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs gehandelt habe.
Gegen das unter dem 19.06.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 09.07.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 18.08.2010 begründet.
Sie ist der Auffassung, die Befristung habe eines sachlichen Grundes gar nicht bedurft.
Nach dem Manteltarifvertrag vom 30.08.2005 über das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig bei einer höchstens viermaligen Verlängerung. Die Anwendung der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 2 ergebe sich aus dem allgemeinen verbindlichen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW, der in § 7 auf § 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland verweise. Im Übrigen werden auch in den Arbeitsverträgen des Klägers auf die Tarifverträge verwiesen.
Es habe aber auch ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen.
Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise angenommen, sie habe nicht dargelegt, weswegen es sich nicht um die regelmäßig gegebene Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs gehandelt habe. Vorgetragen gewesen sei, dass es mit einem der größten Auftraggeber, der Firma S5, zu Problemen gekommen sei. Die vertragliche Beziehung hätte seit 2005 bestanden, mit dem Großkunden seien zuletzt 40 % des Umsatzes erzielt worden; es sei daher offensichtlich, dass ein Mehrbedarf an Arbeitskräften bei Wegfall der Aufträge ebenfalls entfallen werde. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an eine Prognoseentscheidung insoweit überspannt. Letztlich sei es auch so gewesen, dass die Firma S5, so behauptet die Beklagte weiterhin, den Vertrag zum 31.07.2009 gekündigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung, jedenfalls sei ein zuvor befristeter Arbeitsvertrag nicht “verlängert” worden. Anlässlich der zuletzt vereinbarten Befristung seien wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere die Vergütungsvereinbarung, geändert worden.
Das Arbeitsgericht habe zudem zutreffend ausgeführt, dass eine Gesamtbefristung von mehr als zwei Jahren mit der Folge gegeben sei, dass die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam sei.
Eine wirksame Sachgrundbefristung liege seiner Meinung nach ebenfalls nicht vor. Der Vortrag der Beklagten, bei dem Kunden S5 sei es immer wieder zu Kündigungsandrohungen gekommen, sei nicht geeignet, einen Sachgrund für eine Befristungsabrede darzustellen. Es sei nicht ansatzweise klar, von welcher Prognoseentscheidung die Beklagte berichten wolle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die zuletzt vorgenommene Befristung zum 31.08.2009 nicht beendet worden ist.
I.
Eine sachgrundlose Befristung kam nicht über Bestimmungen des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung in Betracht.
Zwar kann nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden; nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen zudem vereinbaren.
Die maßgebliche Bestimmung in § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland findet jedoch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der ab 01.01.2006 Fassung Anwendung.
Dieser verweist in § 7 Nr. 1 für die Kündigungsfristen auf § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland.
Eine Verweisung auf sonstige Bestimmungen enthält § 7 Nr. 1 jedoch nicht. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass hiermit eine Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages gegeben ist, der die Bestimmung über die Verlängerung einer kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund enthält. Nach seinem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut betrifft die Verweisung in § 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrages lediglich den Verweis auf die dortigen Kündigungsfristen. Dies ergibt sich zudem aus der Überschrift zum § 7, der lediglich die Kündigungsfristen betrifft.
Selbst wenn eine solche nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit einschlägig wäre, liegt jedenfalls keine “Verlängerung” des bis zum 17.05.2009 vereinbarten befristeten Arbeitsvertrages vor.
Eine “Verlängerung” i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG erfordert, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird, sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an den Auslauf der ursprünglichen Befristung anschließt und darüber hinaus der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt; lediglich Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage oder die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen, auf die der befristete beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat, können vorgenommen werden, ohne die Annahme einer Verlängerung damit auszuschließen (vgl. zuletzt BAG, 16.01.2008, EzA TzBfG § 14 Nr. 44).
Diesen Anforderungen liegt eine “Verlängerung” schon deswegen nicht vor, weil die Vergütungsbestimmungen in dem letzten befristeten Vertrag bis zum 31.08.2009 geändert worden sind. Unstreitig ist der Bruttomindeststundenlohn von 11,20 Euro; auf 7,53 Euro; abgeändert worden. Damit hat der Kläger einen vertraglich abgesicherten Anspruch auf einen Mindestlohn nur in einem geringeren Umfang, als dies im vorhergehenden Vertrag vorgesehen war.
Ob der Kläger dabei tatsächlich weniger erhalten hat, als unter der Geltung des vorherigen befristeten Vertrages, ist insoweit ohne Bedeutung.
II.
Ein danach erforderlicher Sachgrund war dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.
In Betracht kam insoweit allein der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht.
Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich dabei daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert (BAG, 11.02.2004, EzA BGB 2002, § 620 Nr. 9; BAG, 17.01.2007, EzA TzBfG § 14 Nr. 37).
Es muss dabei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass für die Beschäftigung des Arbeitsnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrundeliegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer in die Situation versetzt wird, die Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überprüfen zu können. Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG, 05.06.2002, EzA BGB § 620 Nr. 193; BAG, 25.08.2004, EzA TzBfG § 14 Nr. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 08.05.2009 Tatsachen vorlagen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ließen, dass für die Beschäftigung des Klägers über den 31.08.2009 hinaus kein Beschäftigungsbedarf besteht.
Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, zuletzt 40 % des Umsatzes mit einem Kunden allein zu erzielen, ohne dass diese Größen jedoch näher plausibel unter Einzelangaben gemacht worden sind.
Dem Vorbringen der Beklagten darüber hinaus nicht zu entnehmen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt schon eine Kündigung durch den Kunden S5 vorlag oder lediglich eine Unsicherheit über die Möglichkeit einer Kündigung bestand. Die Beklagte führt hierzu zwar aus, es habe eine Kündigung zum 31.07.2009 gegeben, ohne dass jedoch bekannt war, von welchem Zeitpunkt diese Kündigung resultiert.
Darüber hinaus wird es zwar richtig sein, dass die Zeitdauer der Befristung kein eigenständiges Prüfungskriterium im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes ist; eine Vertragslaufzeit vom 31.08.2009 ohne nähere Erklärung der Beklagten macht jedoch nicht klar, welcher Zusammenhang zwischen einem Verlust des Auftrages der Beklagten bei der Firma S5 und der Befristungsabrede bestand.
C.
Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Schlagworte

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