LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 – 13 Sa 1465/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 – 13 Sa 1465/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.07.2010 – 1 Ca 981/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zwei gotische Maßwerkfenster, gefertigt aus Baumberger Sandstein, herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ½ und die Beklagte zu 2) ½ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Herausgabeanspruchs.

Die Beklagte zu 2) betreibt als alleinige Inhaberin unter dem Namen “D2-S2-P2” ein Sanierungsunternehmen, in dem ihr Ehemann, der Beklagte zu 1), als “Geschäftsführer” tätig ist.

Mit Wirkung ab 18.06.2007 wurde der Kläger im Betrieb als Steinmetzmeister beschäftigt. Einige Wochen später stellte er mit Zustimmung der Beklagtenseite auf dem eingefriedeten Firmengelände zwei ihm im November 2005 von dem Akademie Schloss R1 e.V. geschenkte gotische Maßwerkfenster, gefertigt aus Baumberger Sandstein, auf drei Paletten ab, weil er selbst dafür nach seinem Umzug keine Aufbewahrungsmöglichkeit mehr hatte.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 11.02.2010 erhob der Kläger gegen die Beklagte zu 2) Klage, mit der er im Wesentlichen die Zahlung von Restvergütung und Urlaubsabgeltung begehrte. In dem Verfahren (ArbG Paderborn – 2 Ca 302/10) wurde am 09.04.2010 auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der wie folgt lautet:

Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger restliche Vergütung für die Monate November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von 2.873,17 € netto zu zahlen. Des Weiteren verpflichtet sich die Beklagte, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.747,20 € brutto zu zahlen. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, mögen sie Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen sein oder nicht, gleich auf welchen Rechtsgründen oder Tatsachen sie beruhen mögen, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Damit ist der Rechtsstreit 2 Ca 302/10 erledigt. Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum 23.04.2010 vor.

In der Folgezeit erfolgte kein Widerruf.

Mit der vorliegenden Klage, die mit Schriftsatz vom 11.05.2010 erhoben wurde, verlangt nun der Kläger die Herausgabe der beiden Maßwerkfenster, weil er unverändert deren Eigentümer sei. Er hat behauptet, am 17.04.2010 mit den Beklagten vereinbart zu haben, dass er am 24.04.2010 u.a. die beiden Fenster abholen könne. Als er an diesem Tag im Betrieb erschienen sei, habe er ihn verschlossen vorgefunden. Die drei Paletten mit den Fenstern seien vom Betriebshof ins Betriebsgebäude geschafft worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihm zwei Maßwerkfenster (gotisch), die in Einzelteilen auf drei Paletten im Betrieb der Beklagten gelagert sind, herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, schon aufgrund der im Vorprozess vereinbarten Ausgleichsklausel könne der Kläger keinen Herausgabeanspruch mehr geltend machen. Im Übrigen habe er ihnen bzw. dem Sanierungsunternehmen die beiden Maßwerkfenster geschenkt und als Eigentum überlassen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein eventueller Herausgabeanspruch sei durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs im Vorverfahren ausgeschlossen. Die erfolgte Einlagerung der beiden Fenster auf dem Betriebsgelände habe nämlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er ist der Ansicht, die beiden Fenster hätten gar nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun gehabt und würden deshalb vom Vergleich nicht erfasst.

Zu keinem Zeitpunkt habe er die Fenster den Beklagten geschenkt. Ein ins Auge gefasster Verkauf sei an unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien gescheitert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 15.07.2010 – 1 Ca 981/10 – abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zwei gotische Maßwerkfenster, gefertigt aus Baumberger Sandstein, herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleiben dabei, dass es zu einer Schenkung gekommen sei, und zwar anlässlich einer im Januar/Februar 2008 stattgefundenen Messe. Im Übrigen stehe dem Herausgabeanspruch die im Vorprozess vereinbarte Ausgleichsklausel entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) als alleinige Inhaberin des Sanierungsunternehmens “D2-S2-P2” richtet, begründet; im Übrigen war sie abzuweisen.

I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der beiden gotischen Maßwerkfenster aus Baumberger Sandstein.

1. Bevor der Kläger einige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses am 18.06.2007 die beiden Fenster auf dem Betriebsgelände einlagerte, war er unstreitig Eigentümer der beiden ihm schon im November 2005 vom Akademie Schloss R1 e.V. geschenkten Fenster.

2. Bei der Einlagerung auf dem Betriebsgelände hat er dieses Eigentum nicht verloren. Denn nach übereinstimmendem Parteivortrag erfolgte das Abstellen der drei Paletten auf dem umfriedeten Betriebsgelände ausschließlich im Interesse des Klägers, weil dieser nach seinem Umzug keine eigene Lagerkapazität mehr hatte. So entstand zwischen ihm und der Beklagten zu 2) als Betriebsinhaberin ein (unentgeltlicher) Verwahrungsverhältnis (§§ 688, 690 BGB). Aufgrund dessen ist die Beklagte zu 2) unmittelbare Fremdbesitzerin der auf dem Firmengelände eingelagerten zwei Maßwerkfenster geworden (vgl. Palandt/Bassenge, 70. Aufl., § 868 Rn. 1), und der Kläger ist mittelbarer Besitzer geblieben (§ 868 BGB).

3. Vor diesem Hintergrund streitet zugunsten der Beklagten zu 2) auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach zutreffender allgemeiner Meinung ist die Vorschrift nur dann einschlägig, wenn die sich darauf stützende Person schon beim Erwerb des Besitzes die Sache als ihr gehörend an sich nahm, also Eigenbesitz im Sinne des § 872 BGB und nicht lediglich Fremdbesitz begründete (BGH, 16.10.2003 – IX ZR 55/02 – NJW 2004, 217; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1006 Rn. 4).

Hier war es aber gerade so, dass die Beklagte zu 2) unstreitig jedenfalls in den ersten Monaten bis zur Messe im Januar/Februar 2008 die beiden Fenster auf der Basis des § 868 BGB lediglich als Fremdbesitzerin in ihrer Obhut hatte.

4. Die Beklagte zu 2) hat auch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, wann sie unter welchen Umständen in Vollzug einer Schenkung das Eigentum an den beiden Fenstern erlangt haben will. In ihrem schriftsätzlichen Vortrag hat sie sich über zwei Instanzen darauf beschränkt, zu behaupten, sie seien ihr zu einer Zeit, als die Parteien sich noch gut verstanden hätten, ausdrücklich geschenkt und als Eigentum überlassen worden. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2011 hat dann der Beklagte zu 1) dies lediglich dahingehend ergänzt, dass es anlässlich einer Messe im Januar/Februar 2008 gewesen sein soll. Es fehlt aber jegliche Erläuterung dazu, unter welchen genauen Umständen der Kläger aus welchen Gründen zwei mit einem erheblichen (auch gerade ideellen) Wert versehene gotische Maßwerkfenster aus Baumberger Sandstein unentgeltlich auf die Beklagte zu 2) übertragen haben soll, nachdem er sie in den Monaten zuvor in seinem Eigentum behalten hatte.

Im Übrigen ist die Beklagtenseite dafür auch beweisfällig geblieben.

5. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Herausgabeverlangen auch nicht die Regelung unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs im Vorverfahren 2 Ca 302/10 (ArbG Paderborn) entgegen.

Nach ihrem Wortlaut erfasst die auf Vorschlag des Gerichts zustande gekommene Ausgleichsklausel alle wechselseitigen Ansprüche “aus dem beendeten Arbeitsverhältnis”. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19.03.2009 – 6 AZR 557/07 – AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1) gehören dazu “nur” die Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch das Arbeitsverhältnis begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Dazu zählt der hier geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht. Denn nachdem das bereits am 18.06.2007 mit wechselseitigen Rechten und Pflichten begründete Arbeitsverhältnis schon mehrere Wochen bestanden hatte, schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2) konkludent noch einen Verwahrungsvertrag über die beiden Maßwerkfenster. Wenn es nun um deren Herausgabe geht (vgl. auch § 695 Satz 1 BGB), hat dies nichts mit der von den Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses geschaffenen Rechtsbeziehungen zu tun. Dieses wurde zum 11.02.2010 beendet, und nur die daraus resultierenden Restansprüche wurden im genannten Vorverfahren erledigt.

II. Hingegen war die Berufung, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, zurückzuweisen. Denn dieser hat in seiner Funktion als “Geschäftsführer” in dem allein von der Beklagten zu 2) geführten Einzelunternehmen zu keinem Zeitpunkt Besitz an den herausverlangten Fenstern erlangt und kann dementsprechend auch nicht Anspruchsverpflichteter sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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