LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 – 7 Sa 1386/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch für verauslagte Kosten einer Fortbildung gewähren, sind nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Fortbildung auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers ohne ein eigenes unmittelbares betriebliches Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.07.2010 – 2 Ca 752/10 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die erstinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten trägt, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bielefeld entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten.
Die 1981 geborene Beklagte war auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge bis zum 31.08.2008 als Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Bereich Mahn- und Klagewesen/Recht beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft (im Folgenden: MTV Wohnungswirtschaft) in seiner jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Die Beklagte suchte gemeinsam mit zwei weiteren Mitarbeitern den Geschäftsführer M1 der Klägerin auf und teilte ihm mit, sie würde sich gerne zur Immobilienfachwirtin fortbilden lassen. Der Geschäftsführer M1 riet ihr davon ab und empfahl eine Fortbildung zur Diplom-Immobilienwirtin. Mit Schreiben vom 16.07.2006 wandte sich die Beklagte mit einem Antrag auf Unterstützung zur Fortbildung zur Diplom-Immobilienwirtin an die Klägerin. Sie bat unter Hinweis darauf, dass das am 19.03.2007 beginnende, über 6 Semester laufende, berufsbegleitende Studium insgesamt 600 Stunden umfassen und neben immobilienwirtschaftlichem Wissen auch rechtliche und sonstige Kenntnisse vermittelt würde, um Überprüfung, inwieweit eine finanzielle Unterstützung durch die Klägerin in Betracht kommen könne. Eine solche Fortbildung absolvierten ebenfalls die bei der Beklagten ausgebildeten Mitarbeiter K2 und S2, die nach Abschluss der Fortbildung weiterhin bei der Klägerin tätig sind. Dazu wurde der von der Mitarbeiterin K2 befristete Arbeitsvertrag entfristet.
Eine Beschäftigung der Beklagten auf der Basis der Ausbildung zur Diplom-Immobilienwirtin” im Betrieb der Beklagten war zwischen den Parteien nicht beabsichtigt.
Zwischen den Parteien kam am 31.07.2006/08.08.2006 eine schriftliche Vereinbarung (im Folgenden: Fortbildungsvereinbarung) zustande, in der unter Nennung der voraussichtlichen Gesamtkosten von 7.210 Eurou.a. Folgendes geregelt worden war:
Präambel
Die Mitarbeiterin befindet sich zurzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Soweit die betrieblichen Belangen und die geeignete Qualifikation des Mitarbeiters einen weiteren Einsatz sinnvoll machen, ist eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt. Der Mitarbeiter beabsichtigt, sich berufsbegleitend weiter zu bilden. An dieser Weiterbildungsmaßnahme besteht auch ein Interesse der B1, soweit die dort erworbenen Kenntnisse im Unternehmen sinnvoll eingesetzt werden können.
§ 2 Leistungen der B1
(1) Für jede vollständige Teilnahme an einem Kontaktseminar gewährt die B1 der Mitarbeiterin über einen gegebenenfalls zustehenden Bildungsurlaub hinaus einen bezahlten Sonderurlaub von 5 Arbeitstagen, mithin insgesamt maximal 30 Tage.
(2) Als Finanzierungshilfe gewährt die B1 der Mitarbeiterin ein Darlehen in Höhe von bis zu 7.210 EuroDie Auszahlung des Darlehens erfolgt in Teilbeträgen auf Anforderung unter Vorlage der Rechnungen des Studieninstituts für die vorab beschriebene Weiterbildungsmaßnahme bis zur vorgenannten Höhe.
§ 3 Rückzahlung/Tilgung
(1) Das Darlehen wird unverzinslich gewährt und ist ab 1.4.2007 mit 50 Euromonatlich zu tilgen.
(2) Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ab März 2010 ist das Darlehen zusätzlich mit 145 Euromonatlich zu tilgen, insgesamt also mit 195 Euro
(3) Befindet sich die Mitarbeiterin nach Beendigung der Maßnahme in einem Arbeitsvertrag mit der B1, so verzichtet diese für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit auf die Rückzahlung des erhöhten Tilgungsbetrags von 145 Euro
(4) Die Tilgungsbeträge werden über die Gehaltsabrechnung abgewickelt.
(5) Scheidet der Mitarbeiter vor Tilgung des Darlehens aus dem Unternehmen aus, ist das Restdarlehen sofort fällig.
(6) Wird die Weiterbildungsmaßnahme aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Mitarbeiterin liegen, abgebrochen oder ohne Abschluss beendet, so sind die bis dahin durch die B1 gewährten Darlehensbeträge sofort fällig.
Die Klägerin verwandte den Text dieser Vereinbarung auch für Vereinbarungen, die sie mit anderen Mitarbeitern abschloss. Sie unterstützt Mitarbeiter in deren beruflichen Entwicklung auch dann, wenn für die so erlangte Qualifikation bei der Klägerin kein Bedarf besteht. In diesem Fällen weist die Klägerin ihre Mitarbeiter darauf hin, dass ein Anspruch auf Zuweisung einer höher qualifizierten Tätigkeit oder auf Anhebung der Vergütung nicht bestehe.
Die Rechnungen des Instituts, an dem die Beklagte das berufsbegleitende Studium absolvierte, wurden unmittelbar an die Klägerin gesandt und von dort ausgeglichen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Befristungsablauf am 31.07.2008. Zahlungen leistete die Beklagte nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin nicht mehr. Die Klägerin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2008 mit, dass der aktuelle Saldo des gewährten Arbeitgeberdarlehens 2.050,00 Eurobetrage. Außergerichtlich bestritt die Klägerin die Forderung nicht, stellte sich aber auf den Standpunkt, die Forderung müsse sie aus Rechtsgründen nicht ausgleichen.
Nach vorausgegangenem Schriftverkehr kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2009, der Beklagten an diesem Tag zugestellt, den “Darlehensvertrag vom 31.07./08.08.2006 außerordentlich und fristlos”, stellte die Restschuld in Höhe von 2.050,00 Eurozur Zahlung fällig und setzte eine Frist zum Ausgleich bis zum 17.04.2009.
Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, der von der Beklagten gestellte Antrag vom 16.07.2006 belege, dass die Beklagte keineswegs die Aufnahme des Studiums von einer Förderung durch die Klägerin abhängig gemacht habe. Die Ausbildung habe daher ausschließlich im Interesse der Beklagten und nicht in ihrem – der Klägerin – Interesse gelegen. Letztlich sei beiden Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bewusst gewesen, dass die Beklagte in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe und nicht gesichert gewesen sei, dass sie über das Befristungsende hinaus werde weiterbeschäftigt werden können. Verfallfristen würden den Anspruch nicht erfassen. Sie seien nicht einschlägig. Die Rückforderung des Darlehens benachteilige die Beklagte auch nicht unangemessen. Die Beteiligung an den Fortbildungskosten der Beklagten stelle keine Investition in ihrem Interesse als Arbeitgeberin dar. Die Fortbildung gehe ausschließlich auf den Wunsch der Beklagten zurück. Diese habe ein primäres Interesse an der eigenen Fortbildung gehabt. Deshalb – so ihre Auffassung – könne auch die Fortbildungsvereinbarung nicht als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden. Eine Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit sei nicht gegeben. Den Parteien sei bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung klar gewesen, dass eine Beschäftigung der Beklagten als Diplom-Immobilienfachwirtin nicht in Betracht kommen solle. Die Beklagte hätte das Studium auch aufgenommen ohne eine finanzielle Beteiligung durch sie, die Klägerin.
Sie hat behauptet, die arbeitsvertraglich von der Beklagten geschuldeten Tätigkeit habe nahezu keine Überschneidungen mit den Tätigkeiten einer Diplom-Immobilienwirtin. Die Beklagte sei für die Aufgaben in ihrem Unternehmen weit überqualifiziert.
Mit Beschluss vom 22.03.2010 – 17 C 900/09 – hat das von der Klägerin zunächst angerufene Amtsgericht Bielefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,00 Euronebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe aufgrund der Empfehlung des Geschäftsführers der Beklagten davon Abstand genommen, sich zur Immobilienfachwirtin fortbilden zu lassen und den Entschluss gefasst, das Studium zur Diplom-Immobilienwirtin aufzugreifen. Die Tätigkeit einer Diplom-Immobilienwirtin weise Überschneidungen mit ihren jetzigen Tätigkeiten auf. So habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten – unstreitig – Klagen gefertigt und auch Gerichtstermine wahrgenommen. Im Studium habe der Bereich Recht etwa 30 bis 40 % des Unterrichts ausgemacht.
Sie hat die Auffassung geäußert, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei nach § 17 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 (im Folgenden: MTV Wohnungswirtschaft) verfallen. Die Fortbildungsvereinbarung benachteilige sie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie sei nämlich zur Rückzahlung des Darlehens auch dann verpflichtet, wenn die Klägerin ihr nach Abschluss der Fortbildung keinen Arbeitsvertrag anbiete. Hier habe das Arbeitsverhältnis bereits durch den Fristablauf während der Weiterbildungsmaßnahme sein Ende gefunden. Sie habe daher der Rückzahlungsverpflichtung nicht durch eigene Betriebstreue entgehen können. Es sei nicht interessengerecht, ihr eine Verpflichtung zur Rückzahlung auch dann aufzuerlegen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses alleine daran scheitere, dass der Arbeitgeber keinen neuen Arbeitsvertrag schließen wolle.
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Arbeitsgericht im unstreitigen Teil des Urteils festgehalten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein von der Klägerin verauslagter Betrag in Höhe von 2.050,00 Euroausgestanden habe. Es hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rückforderungsvereinbarung sei nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie stelle keine Investition der Arbeitgeberin dar. Denn es sei klar gewesen, dass eine weitere Verwendung der Beklagten unter Berücksichtigung der erworbenen Qualifikation völlig offen gewesen sei. Die Verfallfrist in § 17 MTV stünde nicht entgegen.
Gegen das der Beklagten am 10.08.2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am 12.08.2010 eingegangene und innerhalb der bis zum 04.11.2010 verlängerten Frist begründete Berufung.
Die Beklagte weist unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet worden sei, zu dem die Fortbildungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Bereits aus der Präambel der Fortbildungsvereinbarung ergebe sich, dass die Fortbildung auch im Interesse der Klägerin gestanden habe. Die insbesondere im Bereich Recht durch das Studium vermittelten Kenntnisse habe sie auch im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten einbringen können. Die Rückzahlungsklausel in § 3 der Fortbildungsvereinbarung sei unangemessen benachteiligend, weil sie zu einer Rückzahlung der entstandenen Ausbildungskosten ausnahmslos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei. Dem habe sie durch eigene Betriebstreue nicht entgegenwirken können, weil das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden sei. Angesichts der – unstreitig – seit dem 25.07.2007 gewährten Leistungszulage in Höhe von monatlich 115,00 Eurohabe sie annehmen können, dass das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt werde. Die Klägerin habe den mit der Klage geltend gemachten Restbetrag nicht schlüssig im Sinne einer Abrechnung dargelegt. Letztlich sei es der Umstand gewesen, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin K2, die ebenfalls eine von der Beklagten finanzielle unterstützte Ausbildung zur Diplom-Immobilienwirtin absolviert habe, entfristet worden sei, der sie zu der Annahme veranlasst habe, auch ihr Arbeitsvertrag werde in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.07.2010 – 2 Ca 752/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist der Auffassung, die Rückforderung der verauslagten Kosten sei nicht unangemessen. Die Fortbildung zur Diplom-Immobilienwirtin habe kaum in einem Zusammenhang mit der von der Beklagten ausgeübten Tätigkeit gestanden, sondern vornehmlich der Weiterqualifizierung der Beklagten gedient. Die Initiative zur Fortbildung sei ausschließlich von der Beklagten ausgegangen und habe in deren Interesse bestanden. Es sei daher sachgerecht, sie an den Kosten der Fortbildung zu beteiligen, da sie nicht von den so erworbenen Fähigkeiten ihres Arbeitnehmers profitiere. Soweit die Beklagte nun vortrage, die Rückzahlungsforderung sei nicht ordnungsgemäß berechnet, sei dies angesichts der vorgelegten Abrechnung nicht einlassungsfähig.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der öffentlichen Gerichtssitzungen Bezug genommen, insbesondere auf den Inhalt des Schreibens vom 16.07.206 (Bl. 11 d.A.) sowie denjenigen der von der Beklagten am 08.08.2006 unterzeichneten Fortbildungsvereinbarung (Bl. 13f d.A.).
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 12.08.2010 gegen das am 10.08.2010 zugestellte Urteil rechtzeitig eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) am 04.11.2010 begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch ganz überwiegend unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war lediglich im Hinblick auf die Kostenentscheidung teilweise abzuändern.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.050,00 Eurozu zahlen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzierung des Studiums der Beklagten gewährten Darlehens nach Beendigung des Arbeitsvertrages gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
a) Die Parteien haben ausweislich der Regelung in § 3 Abs. 1 der Fortbildungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von bis zu 7.210,00 Eurozur Verfügung stellt. Die Auszahlung des Darlehens sollte zweckgebunden zur Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme auf Anforderung und Vorlage von Rechnungen durch das Studieninstitut erfolgen. Die Klägerin hat sich damit im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Beklagten verpflichtet, dieser einen Geldbetrag und damit ein Darlehen zur Verfügung zu stellen.
b) Die Beklagte hat das im Übrigen unverzinsliche Darlehen nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB angesichts eingetretener Fälligkeit an die Klägerin zurückzuzahlen. In § 3 Abs. 5 der Fortbildungsvereinbarung haben die Parteien geregelt, dass das Darlehen sofort fällig ist, sobald die Beklagte aus dem Unternehmen der Beklagten ausscheidet. Dies war mit Ablauf des 31.08.2008 der Fall. Das Darlehen ist daher infolge des Eintritts der Fälligkeitsbedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB seit dem 01.09.2008 zur Rückzahlung in der noch offenen Höhe fällig, ohne dass es einer Kündigung des Darlehens bedurft hätte, die allerdings auch durch die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2009 ausgesprochen worden ist. Das Darlehen wäre damit unabhängig von der Wirksamkeit dieser Kündigung als außerordentliche Kündigung jedenfalls mit Ablauf der dreimonatigen ordentlichen Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 BGB am 02.07.2009 zur Rückzahlung fällig und war es damit zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung.
c) Die Kammer hatte keine Zweifel, dass der noch offene Darlehensbetrag unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Tilgungen von monatlich 50,00 €, die mit den Gehaltszahlungen der Beklagten verrechnet worden waren, noch in einer Höhe von 2.050,00 Eurovalutierte. Dieser Umstand war ausweislich des Tatbestands des arbeitsgerichtlichen Urteils zwischen den Parteien nicht im Streit. Erstmals mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift von einem tatsächlich gewährten Darlehen in Höhe von 7.210,00 Euroausgegangen sei, ausgeführt, der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag sei nicht schlüssig im Sinne einer Abrechnung vorgetragen.
Die von der Klägerin vorgetragene und ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestands unstreitige Tatsache der Auszahlung des Darlehensbetrags in der noch offenen Höhe, für die die Klägerin als Darlehensgeber darlegungs- und beweispflichtig ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. § 488 Rn 38) ist mit diesem Vortrag zweitinstanzlich nicht qualifiziert im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO bestritten worden. Nach §138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Aus der in § 138 Abs. 2 ZPO geregelten Erklärungslast des Gegners folgt unter Berücksichtigung der Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO, dass sich der Gegner im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rn. 8). Nachdem die Höhe des noch offenen Betrages weder außergerichtlich noch erstinstanzlich streitig war, reichte es zur Erfüllung der der Beklagten auferlegten Erklärungslast nicht aus, sich auf den Vortrag zu beschränken, der Restbetrag sei nicht schlüssig im Sinne einer Abrechnung vorgetragen. Letztlich bestreitet die Beklagte den Umstand der Auszahlung von Geldbeträgen nicht, sondern macht geltend, dass eine Abrechnung fehle. Die Beklagte hat das kostenpflichtige Studium absolviert und gleichwohl nicht vorgetragen, die Klägerin habe abredewidrig die entstandenen Kosten nicht ausgeglichen. Sie musste die im Zusammenhang mit dem von ihr absolvierten Studium angefallenen Kosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin selber tragen und damit wissen, welche dieser Kosten bereits durch die Klägerin getragen worden waren. Sie hätte damit unschwer erklären können und müssen, ob und warum der eingeklagte Betrag nunmehr unzutreffend sein soll. Mit ihrem Vortrag, den sie in einen Zusammenhang mit einen von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens korrigierten Sachvortrag zu Tilgungsleistungen der Beklagten gebracht hat, genügt sie der ihr auferlegten Darlegungslast nicht mit der Folge, dass die Tatsache der Auszahlung eines Darlehensbetrages, der unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen noch in einer Höhe von 2.050 Eurovalutiert, auch zweitinstanzlich als unstreitig gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
d) Die Rückzahlungsvereinbarung in § 3 der Fortbildungsvereinbarung ist wirksam. Ihr steht insbesondere § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.
Zwar hat die Klägerin ursprünglich die Auffassung vertreten, die getroffene Vereinbarung sei zwischen den Parteien individualrechtlich ausgehandelt worden. Doch hat sie zweitinstanzlich zu Protokoll erklärt, die zwischen den Parteien zustande gekommene Fortbildungsvereinbarung sei so auch bei anderen Arbeitnehmern verwandt worden. Damit stand zwischen den Parteien nicht mehr im Streite, dass die Bestimmungen der Fortbildungsvereinbarung, auf die die Beklagte zurückgegriffen hat, für mehrere Arbeitnehmer Anwendung fand. Das Gericht ist angesichts des wechselseitigen Vortrags der Parteien unter Berücksichtigung der zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Klägerin davon ausgegangen, dass der Text damit mindesten in drei Fällen zur Grundlage der Vertragsbedingungen gemacht worden ist. Ist dies der Fall, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (vgl. BAG. 23.01.2007, 9 AZR 482/06, AP Nr 38 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 25.05.2005, 5 AZR 672/04, AP BGB § 310 Nr. 1). Es handelt sich damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 307 ff BGB.
Es entspricht ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, dass als allgemeine Geschäftsbedingungen formulierte Rückzahlungsklauseln sich nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen haben, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind. (vgl. nur BAG 18.11.2008, 3 AZR 192/07, DB 2009, 853; 23.01.2007, 9 AZR 482/06, NZA 2007, 748; 11.04.2001, 9 AZR 610/05; NZA 2006, 2134; LAG Hamm, 10.09.2010, 7 Sa 633/10, EzA-SD 2010, Nr 26; 07.03.2006, 19 Sa 1958/05, EzA-SD 2006 Nr. 10; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169). Dieser Überprüfung steht es nicht entgegen, dass die Beteiligung der Beklagten an den Finanzierungskosten im Wege eines zweckgebundenen Darlehens erfolgt ist, das von der Beklagten zunächst in monatlichen Raten von 50,00 Euround sodann in Höhe von 195,00 Eurounter Berücksichtigung eines im Falle des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eintretenden monatlichen Erlasses von 145,00 Eurozurückzuzahlen war. Auch solche Rückzahlungsklauseln, die in die Form eines für ein Studium zweckgebunden gewährten Darlehens gekleidet sind, sind einer an den §§ 307 ff BGB orientierten arbeitsgerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterzogen, die nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen hat (BAG. 23.01.2007, 9 AZR 482/06, AP Nr 38 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe m.w.N.)
Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004). Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004; 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134).
Auch bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Rückzahlungsklausel in § 3 der Fortbildungsvereinbarung als rechtswirksam, weil die Beklagte durch sie nicht unangemessen benachteiligt wird.
So sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004; 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 24.06.2004, 6 AZR 383/03 ; BAGE 111, 157).
Unwirksam sind sie lediglich dann, wenn sie die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränken. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 05.12.2002, 6 AZR 539/01, BAGE 104, 125).
Auf Seiten des Arbeitgebers ist insoweit zunächst das Interesse beachtenswert, eine vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation grundsätzlich für seinen Betrieb nutzen zu können. Dies lässt es berechtigt erscheinen, einem auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 19.02.2004, 6 AZR 552/02, BAGE 109, 345). Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können, ohne mit der Last einer Kostenerstattung konfrontiert zu sein. Dabei steht beim Abwägungsprozess nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. nur BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134, 16.03.1994, 5 AZR 339/92, NZA 1994, 937).
Dieser Abwägungsprozess geht zu Lasten der Beklagten aus, wobei nicht nur die Bestimmungen in der Rückzahlungsklausel an sich zu berücksichtigen sind, sondern auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale, die die Rückzahlung auslösen sollen (BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134 m.w.N.).
Das Gericht hatte keine Zweifel, dass die Fortbildung der Klägerin in Form eines sechssemestrigen berufsbegleitenden Studiums, an dessen Ende der Abschluss “Diplom-Immobilienwirtin” stand, für die Beklagte einen geldwerten Vorteil darstellt, was letztlich von der Beklagten auch nicht bestritten worden ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es die Beklagte war, die an die Klägerin herantrat, um eine Unterstützung für die von ihr gewünschte Fortbildung zu erhalten. Dies wird deutlich am Inhalt des Schreibens vom 16.03.2006, mit dem die Beklagte die Unterstützung erbeten hat. Es war die Beklagte und nicht die Klägerin, die ein Interesse an der Ausbildung hatte. Dem steht nicht etwa entgegen, dass der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagte abriet, sich zur Immobilienfachwirtin fortbilden zu lassen und ihr emfpahl, das Studium zur Diplom-Betriebswirtin zu wählen. Folgt die Beklagte dieser Empfehlung, ändert dies nichts daran, dass der Wunsch zu dieser Fortbildung von ihr in eigenem Interesse an die Klägerin herangetragen wurde. Ein unmittelbares betriebliches Interesse im Hinblick auf einen späteren Einsatz der Beklagten, der zwischen den Parteien – unstreitig – auch nicht beabsichtigt war, ist darin nicht zu erkennen.
Daran ändert auch die Formulierung in der Präambel der Fortbildungsvereinbarung nichts, wird dort ausgeführt, dass an der Weiterbildungsmaßnahme auch ein Interesse der Klägerin bestünde, soweit die dort erworbenen Kenntnisse im Unternehmen sinnvoll eingesetzt werden könnten. Die Klägerin hat dazu unbestritten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2011 erklärt, sie fördere Mitarbeiter auch außerhalb eigener Bedarfe in deren beruflichen Entwicklung, damit ihren Kunden gut ausgebildete Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Dieses nur mittelbare Interesse der Klägerin an einer Fortbildung ihrer Arbeitnehmer ist kein solches, das sie im Sinne einer an den Anforderungen ihrer Arbeitsplätze orientierten, bedarfsgerechten Personalentwicklung verfolgt, um Mitarbeiter ausbildungsadäquat verwenden zu können. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass die Beklagte von den juristischen Studieninhalten auch für ihrer bisherige Tätigkeit würde profitieren können. Denn diese Tätigkeiten konnte die Beklagte angesichts ihres bisherigen Ausbildungsstandes auch ohne die Fortbildung zur Diplom-Immobilienwirtin ausüben.
Es ist unerheblich, dass die Beklagte angesichts des nicht entfristeten Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage war, einer Rückforderung der Kosten für die Fortbildung durch eigene Betriebstreue zumindest zum Teil zu entgehen.
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Rückzahlungsklausel grundsätzlich nur dann ausgewogen ist, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, die Rückzahlung durch eigene Betriebstreue zu vermeiden. Denn der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko für sein betriebliches Handeln und muss damit auch die Kosten für Investitionen tragen, die nachträglich wertlos werden. Müsste der betriebstreue Arbeitnehmer Kosten der Aus- und Fortbildung auch dann tragen, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, würde er unzulässig mit den Kosten solcher fehlgeschlagener Investition des Arbeitgebers belastet. Eine derart formulierte Klausel würde nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner berücksichtigen, sondern einseitig diejenigen des Arbeitgebers in den Vordergrund stellen (vgl. BAG 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 24.06.2004, 6 AZR 383/03, BAGE 111, 157). Sie wäre unwirksam.
Aus den gleichen Gründen ist eine Klausel unwirksam, die den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, wenn der Arbeitgeber außerstande ist, dem Arbeitnehmer eine seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit zuzuweisen (BAG, 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009 435; 05.12.2002, 6 AZR 537/00, AP Nr 11 zu § 5 BBiG). Auch dann stellt sich die Investition des Arbeitgebers in die Qualifizierung seines Arbeitnehmers als vergeblich dar. Die Kosten einer solchen Investition zu tragen fällt in den Bereich seines unternehmerischen Risikos.
Dies verfängt hier indes nicht, denn die Beteiligung der Klägerin an den Fortbildungskosten ist keine solche Investition im betrieblichen Interesse, deren Fehlschlagen die Klägerin als Teil ihres unternehmerischen Risikos für eigenes betriebliches Handeln tragen müsste. Es war unstreitig, dass ein Einsatz der Beklagten im Unternehmen der Klägerin als Diplom-Immobilienwirtin nicht in Betracht kommen sollte. In § 4 Abs. 3 der Fortbildungsvereinbarung wurde nochmals ausgeführt, dass kein Anspruch auf eine ausbildungsadäquate Beschäftigung bestehe. Auch darin zeigt sich, dass die Beklagte selbst kein eigenes unmittelbares betriebliches Interesse an der Ausbildung der Beklagten im Hinblick auf eine zukünftige ausbildungsadäquate Verwendung hatte. Deshalb trägt sie auch nicht – wie ansonsten bei betrieblichen Investitionen – das unternehmerische Risiko für ein Fehlschlagen der Investition. Die in die Ausbildung der Beklagten getätigte Investition hat damit zwar ihre Ursache im Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bestand, ist aber nicht Ausdruck des betriebswirtschaftlichen Risikos, das die Klägerin als Arbeitgeberin zu tragen hat. Die Investition in die Ausbildung ist damit alleine eine solche der beklagten Arbeitnehmerin in deren eigene berufliche Zukunft, die sie damit – wie auch sonstige Investitionen der privaten Lebensführung, zu der der Arbeitgeber eine finanzielle Unterstützung durch die Gewährung eines Darlehens leisten kann – selber zu tragen hat. Letztlich konnte die Beklagte auch nicht aus dem Umstand, dass andere Mitarbeiter mit vergleichbarem Ausbildungsstand in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, annehmen, dies würde auch für sie gelten. Eine verfestigte Rechtsposition, die in ihr zu Recht ein Vertrauen darauf hätte hervorrufen können, dass sie eine Rückzahlung der Fortbildungskosten durch Betriebstreue würde vermeiden können, lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass ihr eine Leistungszulage gewährt worden ist.
2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 17 MTV Wohnungswirtschaft verfallen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 MTV sind über die in Absatz 1 dieser Bestimmungen geregelten Vergütungsansprüche hinaus alle übrigen beidseitigen Ansprüche “aus diesem Vertrag” und dem Vergütungstarifvertrag innerhalb näher genannter Fristen schriftlich geltend zu machen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist aber kein Anspruch “aus diesem Vertrag” mit dem nach dem eindeutigen Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung nicht etwa der Arbeitsvertrag oder damit im Zusammenhang stehende Verträge gemeint sind, sondern der Tarifvertrag selbst. Der Manteltarifvertrag regelt zwar zahlreiche Ansprüche, jedoch keinen solchen auf Auszahlung oder Rückzahlung fälliger Darlehensansprüche. Solche Ansprüche unterliegen damit auch nicht den Verfallfristen.
3. Zinsen stehen der Klägerin aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit Rechtshängigkeit in ausgeurteilter Höhe zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beklagten fallen die Kosten der von ihr ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bielefeld angefallen sind. Diese hat die Klägerin nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts im Kostenausspruch abzuändern.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von einer Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG genannten Gerichte rechtfertigen würde.

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