LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2011 – 9 Sa 1989/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2011 – 9 Sa 1989/10

Die Spätehenklausel gem. § 4 Abs. 4 der LO A des Essener Verbandes schließt auch dann eine Witwenversorgung aus, wenn die bei Beginn der Altersversorgung des früheren Angestellten bestehende Ehe geschieden wurde und sodann vor dem Versorgungsfall erneut geschlossen wurde.
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.09.2010, Az. 4 Ca 983/10, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Beklagte ist die ehemalige Arbeitgeberin des am 25.05.1938 geborenen Arbeitnehmers B1 N1, dem sie während des am 01.07.1966 begonnenen Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit Herrn B1 N1 endete am 31.12.1995.

Zum Zeitpunkt seines Todes am 29.03.2009 bezog der ehemalige Arbeitnehmer N1 eine betriebliche Altersrente von 1.386,36 € monatlich.

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers N1, mit dem sie – nach einer anderweitigen Ehe – seit dem 07.03.1986 bis zur auf ihren Antrag mit Urteil vom 29.08.2006 ausgesprochenen, am 03.01.2007 rechtskräftig gewordenen Scheidung dieser (ersten) Ehe und nach erneuter Eheschließung seit Juli 2008 verheiratet (zweite Ehe) war.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab dem 1. April 2009 in Höhe von 60 % der zuletzt von dem verstorbenen Ehemann bezogenen betrieblichen Altersrente von 831,82 € monatlich.

Die Leistungsordnung A des Essener Verbandes (LO) enthält u. a. folgende Regelung:

§ 4 Hinterbliebenenbezüge

(1) Beim Tode eines Angestellten erhalten:

a) die Witwe oder der Witwer ein Witwen-/Witwergeld von 60 v. H. des Ruhegeldes, wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat (siehe hierzu auch Anlage 2),

(4) War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen-/Witwergeld nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind: in dieser Zeit adoptierte Kinder erhalten kein Waisengeld.

§ 6 Regelungen in begründeten Ausnahmefällen

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann

a) …

b) …

c) Von der Versagung des Witwen-/Witwergeldes ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Bei Wegfall des Witwen/Witwergeldes infolge Wiederheirat kann der Witwe oder dem Witwer eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden.

(3) Ist der Lebensunterhalt des Ehegatten, der geschieden ist und nicht wieder heiratet, von dem verstorbenen Angestellten ganz oder teilweise bestritten worden, kann ihm, sofern ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden hat, eine Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung darf höchstens den bisherigen Unterhalt erreichen; sie darf das Witwen-/Witwergeld nicht übersteigen.”

Anlage 2

Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung (§ 4 Abs. 1a)

Für die Feststellung der Hinterbliebenenbezüge ab 01.01.1986 gilt folgendes:

1. Ist ein männlicher Angestellter vor dem 01.01.1986 angemeldet worden, entfällt eine Unterhaltsprüfung.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Spätehenklausel in § 4 Abs. 4 der Leistungsordnung A könne ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Deren einschränkende Auslegung sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, weil die Wiederverheiratung der Eheleute für die Beklagte kein neues und damit unkalkulierbares Risiko darstelle. Entscheidend sei, dass die Beklagte bei Entstehung des Witwengeldanspruches aufgrund der zweiten Ehe mit exakt dem Sachverhalt konfrontiert werde, wie er sich bei Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Beginn des Rentenbezuges des ehemaligen Arbeitnehmers dargestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der verstorbene Arbeitnehmer mit der Klägerin in erster Ehe verheiratet gewesen. Dabei sei diese erste Ehe bereits während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses geschlossen worden und habe bei Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Rentenbeginn noch bestanden. Dass diese erste Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalles zwischenzeitlich geschieden und erst durch die zweite Ehe wiederbegründet worden sei, sei für den Kausalverlauf unbeachtlich.

Da § 4 Abs. 4 der LO lediglich der Risikoabgrenzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. Erreichens des 60. Lebensjahres diene, könne sich die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf diese Vorschrift berufen, wenn der Versorgungsbedarf zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt gewesen sei. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Hinterbliebenen zu verhindern. Wäre die Ehe nicht geschieden worden, wäre zweifelsfrei auf den Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 1986 abzustellen gewesen. Durch die erneute Eheschließung sei faktisch die Ehescheidung aus dem Jahre 2007 rückgängig gemacht und damit der Status quo ante wieder hergestellt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ansprüche der Klägerin im Scheidungsurteil nicht ausgeglichen worden seien, da ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht durchgeführt worden sei. Der in dem Scheidungsurteil genannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei unterblieben. Der dort genannte Anteil des erweiterten Splittings betreffe nur die gesetzliche Rentenversicherung, nicht aber die betriebliche Altersversorgung.

Schließlich lasse sich das Ergebnis auch aus einem Vergleich mit der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 der LO herleiten. Wenn die Klägerin den Verstorbenen nicht wieder geheiratet hätte, wäre sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 der LO gefallen. Dieser Anspruch müsse ihr aber versagt werden, weil es zu einer Wiederheirat der Klägerin gekommen sei. Die Kollision lasse sich im Falle der Wiederheirat des ursprünglichen Ehegatten bzw. der Rückgängigmachung der Ehescheidung nur dann auflösen, wenn sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Eheschließung auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung beziehe. Auf diesen Zeitpunkt abgestellt liege eine Spätehenklausel nicht vor.

Selbst wenn man die Voraussetzung einer Spätehe als gegeben ansehe, müssten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Voraussetzung eines begründeten Ausnahmefalles gemäß § 6 Abs. 1 c) der LO angenommen werden.

Es bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin und der ehemalige Arbeitnehmer 21 Jahre verheiratet gewesen seien, zu einem Zeitpunkt geheiratet hätten, als der Verstorbene noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und im Rahmen der Scheidung kein Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgt sei.

Zudem erwachse der Beklagten aus der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge kein unangemessener Nachteil, da der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit der Klägerin verheiratet gewesen sei, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Vorsorge im Hinblick auf die Gewährung späterer Hinterbliebenenbezüge habe treffen können.

Der Umstand, dass der Verstorbene und die Klägerin sich hätten scheiden lassen, dürfe sich nicht zugunsten der Beklagten auswirken.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. April 2009 Hinterbliebenenbezüge in Höhe von derzeit 831,82 € monatlich gemäß § 4 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, allein die zweite Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Arbeitnehmer sei maßgeblich für die Frage einer Hinterbliebenenrente.

Bei dieser zweiten Ehe handele es sich um eine sog. “Spätehe” im Sinne des §4 Abs. 4 der LO.

Es sei zulässig, in Versorgungsordnungen Eheschließungen nach einem bestimmten Lebensalter oder solche, die erst im Ruhestand des Arbeitnehmers vorgenommen würden, als Ausschlusstatbestand zu definieren. Ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor.

Die Wiederverheiratung des ehemaligen Arbeitnehmers mit seiner früheren Ehefrau begründe auch keinen Ausnahmetatbestand. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 3 der LO sei nicht einschlägig, da die Klägerin zum einen nach der ersten Ehescheidung wiederverheiratet gewesen sei und zum anderen fehle es auch an der Voraussetzung, dass ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden habe. Lediglich ein geringer Teil der Anwartschaft sei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Dass ein solcher nicht stattgefunden habe, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Auch sei ein Ausnahmefall des § 6 Abs. 1 c) der LO nicht gegeben. Alle Umstände, die zu der Ehescheidung und der Wiederverheiratung geführt hätten, seien ohne Belang und würden im Übrigen von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Kläger mit Urteil vom 14.09.2010, Az. 4 Ca 983/10, abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Spätehenklausel finde trotz der früher mit demselben Arbeitnehmer bestandenen, ersten Ehe wegen deren Scheidung Anwendung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 6 Abs.1 c der LO. Nach dieser Regelung könne in begründeten Ausnahmefällen von der Versagung des Witwen-/Witwergeldes gem. § 315 BGB ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Beklagte berufe sich zu Recht darauf, dass die Versagung des Leistungsanspruches ermessensfehlerfrei sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist der Klägerin am 19.10.2010 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 17.11.2010 eingelegte und mit dem am 17.12.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, ein Anspruch der Klägerin auf Witwengeld sei mit dem Tod ihres Ehemannes entstanden, schon daher habe er entgegen der Ansicht des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht durch das frühere Scheidungsurteil geregelt sein können. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil habe nur das Verhältnis der geschiedenen Eheleute betroffen.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Witwengeldanspruch in einen solchen aus erster und zweiter Ehe zu teilen sei, verstoße gegen Denkgesetze, da der Tod und mit ihm der Witwengeldanspruch nur einmal eintreten könne.

§ 4 Abs. 1 lit. a) LO als erfüllte Grundlage des Anspruchs der Klägerin mache den Anspruch nicht von einem Versorgungsausgleich oder einer zwischenzeitlichen Ehescheidung abhängig. Wären Ehescheidung und Wiederheirat vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgt, hätten Scheidung und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich weder Einfluss auf die spätere Entstehung des Witwengeldanspruchs noch hätten sie dessen Ausschluss zur Folge. Die Scheidung führe nicht zu einem Wegfall einer mit Ausscheiden des verstorbenen Ehemannes bereits erfolgten Konkretisierung der leistungsberechtigten Witwe. Vielmehr solle § 4 Abs. 4 LO gerade sicherstellen, dass der ehemalige Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt keinen Einfluss auf den Kreis der leistungsberechtigten Hinterbliebenen nehmen könne. Die LO kenne die Ehescheidung nicht als Ausschlussgrund. Auch führe die Anwendung des § 4 Abs. 4 LO zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das AGG.

Der Eheschließung im Jahr 2008 komme keine Bedeutung zu.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Aktenzeichen 4 Ca 983/10 vom 14. September 2010 wird geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. April 2009 Hinterbliebenenbezüge in Höhe von derzeit 831,82 € monatlich gemäß § 4 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes (LoA-EV) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die unbegründete Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Witwengeld. Dieser ist durch eine wirksame Spätehenklausel ausgeschlossen, auch ein Fall, der ein ausnahmsweises Absehen von der Versagung des Anspruchs begründen würde, liegt nicht vor.

a) Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwengeld gemäß § 4 Abs. 1 lit. a LO sind erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des früheren Ruhegeldempfängers B1 N1 der Beklagten. Mit dieser bestand im Todeszeitpunkt, auf den es wegen der Formulierung in der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 LO: “Beim Tode eines Angestellten erhalten .. ” ankommt, eine im Juli 2008 geschlossene Ehe.

Eine Unterhaltsprüfung ist nicht vorzunehmen. Eine solche findet nach Anlage 2 Nr. 1 der LO für die Feststellung der Hinterbliebenenbezüge ab dem 01.01.1986 nicht statt, wenn ein männlicher Angestellter vor diesem Datum angemeldet worden ist. Nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung wurde Herr B1 N1 in den 1970-er Jahren angemeldet. Zudem ist auch anzunehmen, dass dieser überwiegend den Familienunterhalt bestritt.

b) Der Anspruch auf Witwengeld ist durch § 4 Abs. 4 der LO ausgeschlossen.

aa) Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 LO kommt ein Witwengeld nicht in Betracht, wenn der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt war. Dies ist im Streitfall gegeben. Herr B1 N1 war bei der Eheschließung mit der Klägerin im Juli 2008 angesichts seines Geburtsdatums 25.05.1938 bereits 70 Jahre alt. Dass er bei der ersten mit der Klägerin erfolgten Eheschließung am 07.03.1986 noch nicht 60 Jahre alt war, ist nicht erheblich. Diese Ehe bestand bei dem Versterben des früheren Angestellten N1 nicht mehr. Der Ausschluss von Versorgungsansprüchen des Hinterbliebenen aus Ehen, die nach einem bestimmten Lebensalter des Arbeitnehmers, welcher die Versorgungszusage erhalten hat, geschlossen wurden, ist zulässig (Rolfs in: Blomeyer/ Rolfs/ Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh. § 1 Rn. 202).

bb) Der Anspruch auf Witwengeld ist auch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 LO ausgeschlossen. Danach gilt das gleiche wie in Satz 1 geregelt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind. Die bei Versterben des Herrn N1 noch einzig bestehende Ehe mit der Klägerin, die als Witwe aus dieser Ehe hervorgegangen ist, wurde erst im Juli 2008 und damit nach dem am 01.06.2003 begonnenen Rentenbezug geschlossen.

cc) Die Rüge der Berufung, es sei bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 LO an die erste Ehe der Klägerin mit dem früheren Angestellten anzuknüpfen, geht fehl. Denn die Bestimmung zum Witwengeld knüpft allein an die bei dem Tode des früheren Angestellten bestandene Ehe an. Dem stehen, anders als die Berufung meint, auch nicht die Parteiinteressen entgegen. Diese sind evident gegenläufig, stellt man richtigerweise auf die Interessen des früheren Angestellten als Empfängers der Versorgungszusage einerseits und die Interessen der Beklagten als Versorgungsschuldnerin ab.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nichts anderes. Denn der Empfänger des Versorgungsversprechens kann aus § 4 Abs. 1 lit a LO nur die Versorgung der Witwe aus der in seinem Todeszeitpunkt bestehenden Ehe erwarten, nicht aus früheren Ehen. Eine Frau, mit der die Ehe beim Tode des Angestellten nicht mehr besteht, kann nicht dessen Witwe werden. Angesichts dessen ist der weitere Einwand der Berufung, § 4 LO nenne die Ehescheidung nicht als einen Ausschlussgrund für den Anspruch auf Witwengeld, ebenso zutreffend wie unerheblich. Denn der Nennung einer Scheidung als Anspruchshindernis im Rahmen des § 4 Abs. 1 LO bedarf es schon deshalb nicht, weil die geschiedene Frau bereits nicht Witwe wird.

c) Die den Anspruch auf Witwengeld ausschließende Bestimmung, § 4 Abs. 4 Satz 2 LO, ist wirksam. Die dem gegenüber erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch.

aa) Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, widerspricht nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfG 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06 Rn. 18 – FamRZ 2010, 1233 ff). Ehepartnern entsteht durch die Einschränkung kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten; das Ausbleiben eines ursprünglich erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08).

bb) Die Beschränkung des Kreises derer, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben können, steht nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b Abs. 1 BetrAVG. Setzt ein Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung voraus, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, so wird der Kreis der möglichen Versorgungsberechtigten von vornherein in einer für den Mitarbeiter erkennbaren Weise auf Hinterbliebene eingeschränkt, die bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in familiärer Beziehung zum Mitarbeiter standen (BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 – Rn. 58; BAG 19. 12.2000 – 3 AZR 186/00 – zu B II der Gründe – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 19).

cc) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein musste, führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, sie knüpft nicht an das Lebensalter an (BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 – Rn. 65).

Auch eine mittelbare Benachteiligung/Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts liegt in dieser als neutrales Kriterium formulierten einschränkenden Voraussetzung nicht. Sie hält einer Überprüfung anhand des AGG stand. Das Ziel des Arbeitgebers, seine Leistungspflichten auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, ist ein rechtmäßiges Ziel i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG. Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein muss, ist zur Erreichung des Ziels auch angemessen und erforderlich. Europarechtliche Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis. Art. 2 RL 2000/78/EG ist nicht verletzt. Die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist ohne weiteres europarechtlich in der Regel zulässig. Die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 1, 3 und 7 AGG sind die gleichen wie die für die Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Art. 2 RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV). Weder Art. 3 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten weitergehende Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 – Rn. 66 ff.).

dd) Der Umstand, dass im Streitfall die Klägerin mit dem früheren Angestellten der Beklagten bereits einmal in früherer Ehe verheiratet war und bei Fortbestand dieser Ehe einen Anspruch auf Witwengeld erworben hätte, begründet im Rahmen des § 4 Abs. 1, und Abs. 4 LO keine abweichende Beurteilung zu ihren Gunsten. Die LO musste den vorliegenden Fall der Wiederverheiratung nicht regeln. Angesichts der Zulässigkeit typisierender Regelungen, die einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, für atypische Sachverhalte abweichende Rechtsfolgen vorzuhalten, entgegensteht, muss eine Satzung auch nicht den atypischen Fall, dass der Versicherte nach Beginn seiner Altersrente seine frühere, geschiedene Ehefrau erneut heiratet, gesondert mit anderer Rechtsfolge als dem Ausschluss des Witwengeldanspruchs für Witwen aus nach dem Beginn der Altersrente geschlossene Ehen regeln (BVerfG 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06 Rn. 15).

ee) Auch soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, ihr -vermeintlicher – Anspruch sei bereits wegen der seinerzeit bestehenden ersten Ehe mit dem früheren Angestellten B1 N1 im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres bzw. bei der ersten Eheschließung vor Beginn des Ruhegeldbezuges angelegt gewesen und durch ihre damalige Eigenschaft als Ehefrau des Angestellten sei anhand objektiver Kriterien der Kreis der Versorgungsberechtigten (unter ihrer Einbeziehung) bestimmt worden, dieser dürfe nicht eingeschränkt werden, weil es schon durch die Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten zu der mit § 4 Abs. 4 LO gewollten Risikobegrenzung für den Verpflichteten gekommen sei, trägt diese Argumentation nicht.

Die Berufung verkennt, dass die frühere Eheschließung der Klägerin von vornherein lediglich für den Fall ein Witwengeld verschafft hätte, dass diese Ehe noch im Zeitpunkt des Todes des Herrn N1 bestanden hätte. Mit der Ehescheidung war diese Möglichkeit entfallen. Eine Bestimmung des Kreises der Leistungsberechtigten in dem hier entscheidenden Merkmal, nämlich unabhängig von dem Fortbestand der bei Beginn des Ruhegeldbezuges des früheren angestellten bestehenden Ehe, sieht § 4 Abs. 1 LO gerade nicht vor. Wie bereits ausgeführt wurde kann die frühere Ehefrau aus einer nicht mehr bestehenden Ehe bei dem Tode ihres früheren Ehemannes nicht dessen Witwe im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a) LO werden. Eine Witwe ist weiblicher Mensch, dessen Ehepartner verstorben ist. Dies ist bei der Klägerin angesichts der Scheidung der ersten Ehe mit Herrn N1 bezogen auf diese Ehe nicht eingetreten, insoweit ist lediglich der frühere Ehepartner verstorben. Dass sie Witwe aufgrund einer späteren Ehe mit demselben Mann werden kann, ist möglich, wobei die Realisierung dieser Möglichkeit notwendig zur Folge hat, dass die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen des Witwengeldanspruchs anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der im Todeszeitpunkt bestehenden Ehe zu prüfen sind.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Berufung aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Berufung meint, aus der Formulierung:

“Insoweit ist das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Versorgungsschuldner eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf dem die Versorgungszusage beruht, kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung – anders als bei der Alters- und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht – der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. Ist allerdings das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet und war der Versorgungsbedarf durch Eheschließung bereits angelegt, so geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko verwirklicht.”(BAG 20.04.2010 – 3 AZR 509/08 – Rn. 77)

ergebe sich, dass im Fall der Klägerin der bei Vollendung des 60.Lebensjahres des früheren Angestellten N1 bzw. bei dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis angelegte Versorgungsbedarf keiner Änderung mehr unterliege. Die spätere Scheidung und Wiederheirat hätten keinen Einfluss auf diesen festgelegten Versorgungsbedarf gehabt.

Dies ist nicht richtig. Die Klägerin übersieht, dass die zitierten Ausführungen des Bundearbeitsgerichts a.a.O., denen die Berufungskammer uneingeschränkt folgt, gerade nicht tatsächliche Veränderungen der für die Anspruchsnorm relevanten Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen, wie sie in dem nach einer Spätehenklausel relevanten Zeitpunkt bestanden, für irrelevant erklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Ausführungen, wie der Zusammenhang dieser innerhalb der Entscheidungsgründe offenbart, lediglich begründet, warum der Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel keine unzulässige Altersdiskriminierung gem. § 3 Abs. 2 AGG ist. Im Streitfall geht es jedoch gerade darum, dass die Klägerin die in ihren Verhältnissen nach dem Beginn des Ruhegeldbezuges des früheren Angestellten N1 eingetretene tatsächliche Änderung, die Scheidung der mit diesem bestehenden Ehe, nicht berücksichtigt wissen will. Für diesen Fall der Ehescheidung hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 LO jedoch gerade von vornherein kein Risiko der Versorgung der Klägerin als einer – potentiellen – Witwe übernommen, für das die Beklagte in Anwendung der Grundsätze des soeben genannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts ggf. hätte einstehen müssen. Vielmehr erfordern § 4 Abs. 1, Abs. 4 LO wie dargelegt, dass aus einer zu einem angesichts der Spätehenklausel unschädlichen Zeitpunkt geschlossenen Ehe heraus die Ehefrau zur Witwe wird. Bei Scheidung der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Ehe konnte die Klägerin nun einmal nicht mehr aus dieser Ehe heraus Witwe werden. Erst die zweite Ehe eröffnete diese Möglichkeit neu, nur konnte diese nicht mehr anspruchsbegründend wirken, wie bereits dargelegt wurde.

d) Die Beklagte war auch nicht gehalten, gemäß § 6 Abs. 1 lit c LO von der Versagung des Witwengeldes abzusehen.

aa) Danach kann in begründeten Ausnahmefällen von der Versagung des Witwen-/Witwergeldes ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei der zu treffenden Entscheidung des Versorgungsverpflichteten, von der Spätehenklausel abzuweichen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der er die Grenzen des billigen Ermessens gem. § 315 BGB beachten muss. Dabei muss der Ausnahmecharakter dieser Härteregelung respektiert werden. Dem Anspruchsteller obliegt es, besondere Umstände darzutun, die mit Rücksicht auf die Billigkeit eine Durchbrechung der Regel gebieten (BAG 09.11.1978 – 3 AZR 784/77 – AP Nr 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Nur wenn die Unterschiede so schwer wiegen, dass es unbillig erschiene, keine Ausnahme zu machen, ist ein korrigierender Eingriff des Gerichts geboten (BAG 09.11.1978 – 3 AZR 784/77 – AP Nr 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt zu III. 2. der Entscheidungsgründe).

bb) Hierzu trägt die Berufung vor, es bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin und der ehemalige Arbeitnehmer 21 Jahre verheiratet gewesen seien, zu einem Zeitpunkt geheiratet hätten, als der Verstorbene noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei und im Rahmen der Scheidung kein Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgt sei.

Zudem erwachse der Beklagten aus der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge kein unangemessener Nachteil, da der Verstorbene bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit der Klägerin verheiratet gewesen sei, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Vorsorge im Hinblick auf die Gewährung späterer Hinterbliebenenbezüge habe treffen können.

Der Umstand, dass der Verstorbene und die Klägerin sich hätten scheiden lassen, dürfe sich nicht zugunsten der Beklagten auswirken.

cc) Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin entspricht in Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die Entscheidung der Beklagten, von der Versagung des Witwengeldes nicht abzusehen, der Billigkeit.

Der Umstand, dass die Klägerin sich von dem früheren Angestellten N1 hat scheiden lassen, ist für sich genommen für die Anwendung der vorliegenden Härtefallklausen neutral. Er führt lediglich im Rahmen einer anderen Vorschrift, der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 lit. a LO dazu, dass die Klägerin aus der ersten Ehe nicht mehr Witwe des Herrn N1 werden konnte. Die Folge hieraus ist das Fehlen eines anspruchsbegründenden Merkmals und dessen Konsequenz die Verneinung eines Witwengeldanspruchs. D1 beruht auch der zulässigen Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten bereits innerhalb der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 lit a LO und stellt den Normalfall nach der LO dar. Mit dem Argument der Klägerin würde jede geschiedene, frühere Ehefrau eines ehemaligen Angestellten ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht dessen Witwe wäre, schon einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 lit. a LO haben und sich die Frage eines völligen geschweige denn nur teilweisen Absehens von der Spätehenklausel gar nicht stellen. § Abs. 1 lit. c LO und § 6 Abs. 3 LO wären für den nach einer Scheidung überlebenden, früheren Ehepartner bedeutungslos. Dass sich die Scheidung im Jahr 2006 zu Gunsten der Beklagten auswirkt und den Witwengeldanspruch zu Fall bringt, ist mithin bereits unabhängig von § 6 Abs. 1 lit. a LO der rechtmäßige Normalfall. Dass die Beklagte nicht schon deshalb, weil dieser Normalfall der Klägerin nachteilig ist, von der Härtefallregelung Gebrauch machte, ist nicht zu beanstanden.

Die erste Ehezeit der Klägerin mit dem verstorbenen Herrn N1 und die während dieser zurückgelegte Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten musste diese nicht billigerweise zum auch nur teilweisen Verzicht auf die Versagung des Witwengeldes veranlassen. Für die Billigkeit der Entscheidung der Beklagten spricht zunächst der Umstand, dass der Verstorbene seinen Versorgungsanspruch, von dem das Witwengeld lediglich einen abgeleiteten Anspruch darstellt, während einer Betriebszugehörigkeit von 354 Monaten ab dem 01.07.1966 bis zum 31.12.1995 erwarb. Während dieser Zeit bestand die Ehe ab dem 07.03.1986, mithin während 118 Monaten, was einem Anteil an der Betriebszugehörigkeit von einem Drittel entspricht. Zudem wurde die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Verstorbenen im Rahmen des Scheidungsurteils durch Versorgungsausgleich ausgeglichen, wobei lediglich eine Anwartschaft im Wert von mtl. 171,55 € dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten blieb, weil insoweit ausweislich des Scheidungsurteils dem geschiedenen Herrn N1 mangels genügenden Vermögens die Beitragsentrichtung nicht zumutbar war. Auch der Umstand mangelnden Vermögens des früheren Ehemannes der Klägerin begründet keine Härte, welche die Beklagte bei ihrer Entscheidung tragend zu berücksichtigen gehabt hätte. Dabei handelt es sich vielmehr um in der Lebensgestaltung des Versorgungsberechtigten liegende, den Versorgungsgedanken der LO nicht betreffende Umstände. Die Beklagte ist auch aus Gründen der Billigkeit nicht gehalten, der Klägerin Vermögenswerte zukommen zu lassen, die bei ihrem verstorbenen früheren Ehegatten nicht vorhanden waren.

Auch das Argument der Berufung, der Verstorbene sei bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit der Klägerin verheiratet gewesen, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend Vorsorge im Hinblick auf die Gewährung späterer Hinterbliebenenbezüge habe treffen können, trägt nicht die Bewertung der Entscheidung der Beklagten als unbillig. Es ist ohne sachlich relevanten Gehalt. Der Umstand, dass einem potentiell Verpflichteten eine finanzielle Vorsorge zur Erfüllung künftiger Ansprüche möglich sein mag, betrifft Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit und Vorhersehbarkeit von Leistungspflichten auf der Seite eines möglichen Versorgungsschuldners. Dies ist für die Frage, ob der Versorgungsschuldner von einer Härtefallklausel zu Gunsten des Anspruchstellers nach den Grundsätzen billigen Ermessens Gebrauch machen muss, ohne durchgreifende Bedeutung. Für diese Frage steht vielmehr entscheidend im Vordergrund, ob ohne Anwendung der Härtefallregelung für den Anspruchsteller eine solche Härte einträte, dass in Anwendung der Härteregelung die Durchbrechung der Regel geboten ist. Ansonsten würde für leistungsfähige Versorgungsschuldner stets das Absehen von der Spätehenklausel geboten sein, wodurch der Ausnahmecharakter derartiger Härteregelungen (BAG 09.11.1978 – 3 AZR 784/77) verloren ginge.

Schließlich ist es für die Härtefallklausel des § 6 Abs. 1 lit. c LO ohne Bedeutung, dass die Klägerin den früheren Angestellten B1 N1 der Beklagten kurz vor dessen Tod während des Ruhegeldbezuges erneut ehelichte. Die Klägerin stand hierdurch für die Anwendung der LO nicht anders als jede andere Frau, die einen früheren Angestellten der Beklagten nach dem Beginn des Ruhegeldbezuges heiratete. Wie diese hat die Klägerin nach dem Tod eines solchen Ehegatten keinen Witwengeldanspruch.

2. Die Klägerin hat auch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Unterstützung gemäß § 6 Abs. 3 LO. Einem solchen Anspruch steht bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach der Scheidung der ersten Ehe mit dem früheren Angestellten N1 der Beklagten eine Wiederheirat vollzog.

3. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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