LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 16 Sa 259/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 16 Sa 259/09

Auch durch die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung können Arbeitsentgeltansprüche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verfallfristen streitlos gestellt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.01.2009 – 3 Ca 759/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 768,18 Euro; netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 63 %, der Kläger zu 37 %. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 55 %, dem Kläger zu 45 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 02.05.2007 bis zum 15.08.2007 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2007 (Bl. 5 – 7 d.A.). Es endete durch die Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2007 (Bl. 8 d.A.).
Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält unter Nr. 12 die folgende Ausschlussklausel:
“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Über die Tätigkeit des Klägers erteilte die Beklagte Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2007. Eine Abrechnung für August 2007 erhielt der Kläger nicht. Unter dem 10.10.2007 erstellte die Beklagte die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007. Diese weist in der Ziffer 3) einen Bruttoarbeitslohn für den Zeitraum 02.05. bis 15.08.2007 über 5.036,74 Euro; aus. Zu den weiteren Einzelheiten der Lohnsteuerbescheinigung wird auf Bl. 12. d.A. Bezug genommen. Arbeitsentgelt für den Monat August 2007 wurde an den Kläger nicht ausgezahlt.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.118,54 Euro; brutto auf, den er als Differenz zwischen dem in der Lohnsteuerbescheinigung für 2007 ausgewiesenen Bruttoentgelt und den für die Monate Mai bis Juli 2007 ausgezahlten Löhnen errechnete. Diesen Anspruch hat der Kläger mit seiner am 18.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst weiter verfolgt.
Durch Urteil vom 21.01.2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen seien. Hieran ändere die beklagtenseitig ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung 2007 nichts.
Gegen dieses ihm am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.04.2009 fristgerecht begründet.
Er ist der Ansicht, durch die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung sei seine Arbeitsentgeltforderung für August 2008 streitlos gestellt worden. Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zum Verfall eines Entgeltanspruchs bei Erteilung einer Lohnabrechnung seien auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Im Übrigen habe er zahlreiche Telefonate mit der Geschäftsführerin der Beklagten wegen des nicht gezahlten A1-Lohnes geführt, in denen er immer wieder vertröstet worden sei. Unter Berücksichtigung der in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge berechnet er seine Nettoforderung nunmehr mit 768,18 Euro;. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2009 (Bl. 153 bis 154 d.A.) Bezug genommen.
Unter Rücknahme der Berufung in Höhe eines Betrages von 350,36 Euro; beantragt der Kläger nunmehr:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.01.2009 – 3 Ca 759/08 – wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 768,18 Euro; netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Gehaltsabrechnung für den Monat August 2007 zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass der Kläger in zahlreichen Telefonaten wegen der Auszahlung des Arbeitsentgelts für August 2008 vertröstet worden sei. Erst Ende Dezember/Anfang Januar habe der Kläger während eines Winterurlaubs ihre Geschäftsführerin angerufen.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnes für die Zeit vom 01. bis 15.08.2008 sowie auf Abgeltung von fünf Urlaubstagen in Höhe von insgesamt 768,18 Euro; netto.
Diese Forderung hat der Kläger auf der Grundlage der ihm von der Beklagten erteilten Lohnsteuerbescheinigung sowie der für die Monate Mai bis Juli 2008 erteilten Abrechnungen schlüssig begründet. Seine im Schriftsatz vom 11.12.2009 vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. Aus den Angaben der Lohnsteuerbescheinigung ist im Vergleich zu den erteilten Abrechnungen im Einzelnen zu ermitteln, um welche Beträge es sich handelt. In der Lohnsteuerbescheinigung ist als Bruttoarbeitslohn für die Zeit des Arbeitsverhältnisses ein Betrag von 5.036,54 Euro; angegeben, im Vergleich zu dem in den Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2007 ausgewiesenem Arbeitsentgelt ergibt sich ein Differenzbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 1.118,54 Euro;. Das halbe Monatsentgelt beträgt bei dem arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn von 1.350,– Euro; 675,– Euro;. Erkennbar ist des Weiteren, dass der bescheinigte Bruttoarbeitslohn eine Urlaubsabgeltung enthält. Arbeitsvertraglich standen dem Kläger 24 Arbeitstage Urlaub im Jahr zu. Bei drei vollen Kalendermonaten ergibt sich hieraus ein Anspruch von sechs Arbeitstagen. Der Entgeltabrechnung für Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger bis dahin keinen Urlaub genommen hatte. Wenn, wie sich aus den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2009 schließen lässt, der Kläger im August 2008 einen Arbeitstag Urlaub genommen hat, so stand ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch für fünf Arbeitstage zu. Der Höhe nach entspricht der Differenzbetrag von 311,54 Euro; dem Urlaubsentgelt für fünf Urlaubstage. Entsprechend den erteilten Lohnabrechnungen ist ein weiterer Differenzbetrag von 132,– Euro; als Spesenanspruch des Klägers für den Monat August 2007 zu bestimmen. Da die Beklagte die auf den Anspruch des Klägers entfallenden Steuern und Sozialabgaben abgeführt hat, kann der Kläger allerdings nur die Auszahlung eines Nettobetrages verlangen. Auch dieser lässt sich aufgrund der Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung im Vergleich zu den erteilten Entgeltabrechnungen präzise bestimmen. Die Forderung des Klägers in Höhe von 768,18 Euro; netto ist unter diesen Umständen zutreffend. Dem hat die Beklagte auch konkret nichts entgegengesetzt, sondern lediglich allgemein beanstandet, dass nicht deutlich werde, wie der Kläger den ihm angeblich noch zustehenden Restanspruch berechne. Dies ist jedoch nicht ausreichend.
Die Ansprüche des Klägers sind nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Verfallklausel ausgeschlossen. Durch die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung ist der Anspruch des Klägers vielmehr streitlos gestellt, woraus nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt, dass er nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden muss (st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03, NZA 2006, 259 m.w.N.).
Freilich streiten die Parteien darüber, ob die im Wesentlichen zu Lohnabrechnungen ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Dies hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Anspruch des Klägers für August 2007 nur mittelbar aus der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 ableite. Demgegenüber sei eine monatliche Lohnabrechnung klar, übersichtlich und, wenn ohne Vorbehalt erklärt, inhaltlich so auszulegen, dass im Grunde der dort ausgewiesene Anspruch anerkannt ist. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen dem Anerkenntnis eines Anspruchs, bei dem es sich um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang handelt, und der vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Ausschlussfristen angenommenen Funktion einer erteilten Lohnabrechnung, durch die eine Forderung als solche streitlos gestellt wird und deshalb nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden muss. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund in dem Zweck der tariflichen Ausschlussfristen, durch die der Gläubiger angehalten werden soll, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der vereinbarten Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfristen nicht weiter in Anspruch genommen zu werden.
Dieser Zweck ist aber bereits erreicht, wenn der Schuldner genau weiß, dass Ansprüche gegen ihn bestehen und in welcher Höhe dies der Fall ist. Wollte man in einem solchen Fall vom Gläubiger verlangen, seine Forderungen nochmals schriftlich geltend zu machen, so würde man ihm eine überflüssige Förmlichkeit abverlangen. Eine dem Wesen der tariflichen Ausschlussklausel entsprechende Hinweisfunktion könnte eine erneute schriftliche Geltendmachung nicht mehr erfüllen. Wer aufgrund eigener Abrechnung eine Forderung kennt, braucht von seinem Vertragspartner nicht noch einmal darauf hingewiesen zu werden, wie diese Forderung sich errechnet und dass sie erhoben werden soll (vgl. BAG vom 21.04.1993, 5 AZR 399/92, NZA 1091).
Diese Rechtsprechung gilt auch für einen in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Anspruch. Auch in einem solchen Fall kennt der Schuldner die gegen ihn bestehende Forderung genau. Er weiß, dass er diese Forderung noch nicht erfüllt hat und ihre Berechtigung nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn er selbst Gegenansprüche besitzt. Dass sich die Höhe der Forderung für einen konkreten Monat nur mittelbar errechnen lässt, ist demgegenüber ohne Belang. Gerade der Lohnsteuerbescheinigung kommt eine hohe Richtigkeitsgewähr zu. Letztendlich stellt auch die Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung ermittelten Forderung des Klägers nicht konkret in Abrede.
Freilich beruft sie sich darauf, dass sie mit der Lohnsteuerbescheinigung einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei. Die Vergleichbarkeit der Entgeltabrechnung mit einer Lohnsteuerbescheinigung scheitere bereits an den unterschiedlichen Adressaten. Der Arbeitnehmer erhalte lediglich eine Durchschrift für seine Unterlagen der an das Finanzamt gerichteten Bescheinigung. Diese diene auch nicht dem Zweck, dass der Arbeitnehmer damit seine etwaigen Lohnansprüche prüfen könne. Sie sage zudem nichts über das tatsächlich an den Arbeitnehmer geflossene Entgelt aus. Diese Gesichtspunkte vermögen jedoch nicht die auch einer Lohnsteuerbescheinigung zukommenden Funktion für Ausschlussfristen in Frage zu stellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.06.1983 (5 AZR 632/80, DB 1984, 138) für eine Verdienstbescheinigung nach § 141 h Abs. 1 AFG entschieden, dass die darin bescheinigten Forderungen streitlos gestellt seien. Solche Forderungen brauchen nicht nochmals geltend gemacht zu werden, weil der Zweck einer Ausschlussklausel bereits erreicht war. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht näher begründet. Für Verdienstbescheinigungen nach § 141 h Abs. 1 AFG gilt jedoch wie für eine Lohnsteuerbescheinigung, dass der Arbeitgeber einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung nachkommt. Adressat dieser Bescheinigung ist wie bei der Lohnsteuerbescheinigung nicht der Arbeitnehmer, sondern eine Behörde, der mit dieser Bescheinigung die Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben ermöglicht wird. Auch wenn sich das Bundesarbeitsgericht nicht mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage befasst hat, ob die für Entgeltabrechnungen entwickelte Rechtsprechung auf derartige Bescheinigungen übertragbar ist, so ergibt sich dies jedoch aus den Gründen, die das Bundesarbeitsgericht veranlasst haben, von dem Erfordernis einer Geltendmachung der darin ausgewiesenen Forderungen als unnötige Förmelei abzusehen.
Auch im vorliegenden Fall war der Beklagten bewusst, dass dem Kläger die Forderung zusteht. Konkrete Gegenforderungen, die den Anspruch des Klägers hätten in Frage stellen können, hat sie nicht erhoben. Nach der Erklärung ihrer Geschäftsführerin war ihr im Übrigen auch bekannt, dass sie bei eventuellen Gegenforderungen Pfändungsfreigrenzen zu beachten hatte.
Wäre es der Beklagten tatsächlich um die Durchsetzung ihr zustehender Gegenforderungen gegangen und nicht nur um die Abwehr von berechtigten Ansprüchen des Klägers, so wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, diese entsprechend den Erfordernissen des schriftlichen Arbeitsvertrages gegenüber dem Kläger schriftlich geltend zu machen. Sie hätte, auch wenn sie einen Vorbehalt in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erklären konnte, im Zusammenhang mit deren Erteilung durch ein gesondertes Schreiben diesen erklären können (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BAG vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03, aaO.). Gerade dies ist nicht geschehen.
Die Forderung des Klägers ist auch nicht nach den §§ 388, 389 insoweit durch Aufrechnung erloschen, als dieser die Schutzvorschrift des § 394 BGB nicht entgegensteht. Es fehlt bereits an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten. Diese wäre zwar formlos möglich gewesen. Das arbeitsvertragliche Schriftformerfordernis für die Geltendmachung der Forderung steht dem nicht entgegen, da die Aufrechnung nach § 389 BGB unmittelbar zum Erlöschen der Forderungen führt. Sie dient nicht dem Zweck, dem Schuldner Klarheit über das Erfüllungsverlangen zu verschaffen, sondern ist Surrogat der Erfüllung (vgl. BAG vom 01.02.2006, 5 AZR 395/05, zit. nach juris). Jedoch hat die Beklagte eine Gegenforderung in keiner Weise konkretisiert, im Verlauf des Rechtsstreits ihre Zahlungsverweigerung lediglich damit begründet, dass ihr Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zuständen.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger eine Abrechnung für den Monat August 2008 nicht benötigt. Seine Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist demnach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.06.1983 hat die Kammer nicht, wie zunächst erwogen, die Revision zugelassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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