LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2010 – 13 Sa 1480/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2010 – 13 Sa 1480/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.09.2009 – 4 Ca 1169/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.297,29 Euro;. Sie ist Vorsitzende des dreiköpfigen Betriebsrates.
Am 18.03.2009 bekam sie vom Geschäftsführer, dessen Assistentin die Arbeitnehmerin K2 ist, eine E-Mail, die auszugsweise wie folgt lautet:
“…zum wiederholten Mal beschwert sich Frau K2 bei mir darüber, dass Sie sich in telefonischen Gesprächen aus nichtigem Anlass im Ton vergreifen.
Ich möchte dem nachgehen und beabsichtige daher, mit Ihnen und Frau K2 ein klärendes Gespräch zu führen.
Terminvorschlag meinerseits wäre Dienstag, der 24.03.2009 um 12.45 Uhr im K3.”
Darauf antwortete die Klägerin einen Tag später wie folgt:
“…hiermit bestätige ich den Gesprächstermin.
Ich werde den Kollegen S4 vom Betriebsrat mit hinzuziehen.”
In der Folgezeit wurde der Termin vorverlegt auf den 23.03.2009 um 12.00 Uhr. An diesem Tag kam es aber nicht zu dem Gespräch, obwohl sich die Beteiligten im Verwaltungsgebäude der K3 im ersten und zweiten Obergeschoss aufhielten. Daraufhin sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2009 eine Abmahnung aus, die auszugsweise wie folgt lautet:
Sehr geehrte Frau S3,
bedauerlicherweise besteht Anlass, Ihnen gegenüber eine
Abmahnung
wegen einer von Ihnen begangenen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung auszusprechen.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
am 18.03.2009 wurden Sie von der Geschäftsleitung per E-Mail an Ihre Mitarbeiter-E-Mailadresse zu einem Personalgespräch eingeladen. Am 19.03.2009 haben Sie diesen Gesprächstermin mit dem Hinweis, dass Sie das Betriebsratsmitglied, Herrn S4, hinzuziehen wollen, bestätigt. Später wurde der Termin in Abstimmung mit Ihnen auf den 23.03.2009, 12.00 Uhr, im Geschäftsführerbüro des K3 vorverlegt.
Zu diesem Personalgespräch sind Sie nicht erschienen. Sie haben sich auch nicht ordnungsgemäß abgemeldet, sondern um ca. 12.15 Uhr über die Hauptverwaltung ausrichten lassen, dass Sie das Gespräch als Betriebsratsangelegenheit werten und nur im Betriebsratsbüro führen würden.
Bei dem vorgesehenen Gespräch handelte es sich jedoch um ein Personalgespräch, was aus der Mail der Geschäftsleitung vom 18.03.2009 klar erkennbar war und von Ihnen auch gemäß Ihrer Bestätigungsmail vom 19.03.2009 so verstanden wurde. Das Nichterscheinen zu einem während der regulären Arbeitszeit von der Geschäftsleitung angesetzten Personalgespräch stellt einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
Wir haben Sie aufzufordern, zukünftig Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten, insbesondere haben wir Sie dazu aufzufordern, zu Personalgesprächen mit der Geschäftsleitung zukünftig zu erscheinen.
Sollte sich eine derartige arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wiederholen, müssen Sie mit der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechnen….”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vorwürfe seien ungerechtfertigt. Man habe ihr nicht genau mitgeteilt, wo das Treffen stattfinden soll. Im Übrigen sei sie davon ausgegangen, es habe sich um eine Betriebsratsangelegenheit gehandelt. Dem Geschäftsführer sei auch bekannt gewesen, dass sie sich am 23.03.2009 mit den anderen Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro aufgehalten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2009 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie habe zu einem Personalgespräch geladen. Ort und Zeit seien der Klägerin bekannt gewesen. Durch das Nichterscheinen habe diese ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2009 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, und der Klägerin habe es auch in Betriebsratsangelegenheiten telefonischen Kontakt gegeben. Selbst wenn die Klägerin deshalb nur irrtümlich davon ausgegangen sei, es gehe um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung, handele es sich um ein entschuldbares Verhalten, was den Ausspruch einer Abmahnung unverhältnismäßig mache.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Sie behauptet, die Klägerin sei wegen nachhaltiger Beschwerden der Mitarbeiterin K2 über den Gesprächston unzweifelhaft zu einem Personalgespräch geladen worden. Ihre Stellung als Betriebsratsvorsitzende habe insoweit nicht die geringste Rolle gespielt. Davon habe sie angesichts der Gesamtumstände auch nicht ausgehen können. – Der Raum für die Unterredung sei ihr bekannt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.09.2009 – 4 Ca 1169/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie sei bei der Gesprächseinladung davon ausgegangen, nur als Betriebsratsvorsitzende angesprochen worden zu sein. Bei den Anlasstelefonaten mit der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, sei es nämlich ausschließlich um Betriebsratsangelegenheiten gegangen; insoweit gesteht die Beklagte zu, das sei teilweise der Fall gewesen.
Am 23.03.2009 sei ihr nicht bekannt gewesen, in welchem Raum der Geschäftsführer auf sie gewartet habe; sie sei davon ausgegangen, die Unterredung finde im Betriebsratsbüro statt.
Davon abgesehen sei ihr nicht klar gewesen, dass es sich um ein Personalgespräch handeln sollte. Die Verlegung des Gesprächstermins sei entgegen der Darstellung in der Abmahnung auch nicht “in Abstimmung” mit ihr erfolgt. – Im Übrigen habe sie auch nicht erst um 12.15 Uhr ausrichten lassen, dass sie das Gespräch als Betriebsratsangelegenheit werte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, kann die Klägerin von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 31.03.2009 aus der Personalakte verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Danach kann der Arbeitnehmer bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht in Form unzutreffender Äußerungen des Arbeitgebers deren Beseitigung verlangen. Die Voraussetzungen sind bei einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung erfüllt, weil die hier erhobenen Vorwürfe Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein und dadurch sein berufliches Fortkommen behindern oder andere arbeitsrechtliche Nachweise mit sich bringen können (vgl. zuletzt BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3).
Ein Entfernungsanspruch besteht insoweit bereits dann, wenn in einer Abmahnung eine von mehreren Tatsachenfeststellungen und/oder Bewertungen unzutreffend bzw. unsubstantiiert sind. Denn – anders als bei einer Kündigung – bildet in einem Prozess wie hier ein ganz bestimmtes Schriftstück mit einem bestimmten Inhalt den Streitgegenstand; entweder hat dieses Schreiben, so wie es gefasst ist, in der Personalakte zu verbleiben oder es ist bei einer Unrichtigkeit zu entfernen (vgl. BAG, 13.03.1991 – 5 AZR 133/90 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 5; LAG Hamm, 25.05.2007 – 13 Sa 1117/06).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass das streitbefangene Abmahnungsschreiben zu entfernen ist. Denn der Sachverhalt liefert keine hinreichenden Tatsachen dafür, dass es sich ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 18.03.2009 “klar erkennbar” um ein “Personalgespräch” handeln sollte, wie es in der Abmahnung dargestellt wird.
In der genannten E-Mail ist vielmehr nur von einem klärenden Gespräch die Rede. Nimmt man hinzu, dass die vorangegangenen Telefonate mit der Assistentin der Geschäftsleitung, K2, zumindest teilweise auch betriebsamtlichen Charakter hatten, kann aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten in der Person der Klägerin jedenfalls nicht festgestellt werden, dass es “klar erkennbar” um ein Personalgespräch gehen sollte.
Personalgespräche sind Unterredungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten bzw. dem sonstigen Arbeitsvertragsinhalt stehen. Sie können im Rahmen des § 106 Satz 1 und 2 GewO angeordnet werden, und bei einer Pflichtverletzung in dem Zusammenhang kann der Arbeitgeber namentlich eine Abmahnung aussprechen (vgl. BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3).
Davon zu trennen sind Konstellationen, in denen es um das Verhalten von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber geht. Sofern in dem Zusammenhang betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verletzt werden, hat der Arbeitgeber nicht die Rechtsmacht, den Amtsträger zu einem Gespräch vorzuladen; er ist vielmehr verwiesen auf die ihm durch § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eröffneten Möglichkeiten.
Dementsprechend hätte hier die Beklagte in ihrer E-Mail vom 18.03.2009 klarstellen müssen, in welchen Telefonaten mit welchem arbeitsvertraglichen Inhalt sich die Klägerin im Ton vergriffen haben soll, um von Beginn an die zwingend gebotene Trennung zwischen Amts- und Vertragspflichten (Fitting, 25. Aufl., § 23 Rn. 21) vornehmen zu können.
Die insoweit verbliebenen Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, so dass schon deshalb die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen ist.
Abschließend soll nicht verschwiegen werden, dass die Kammer es mit einer gewissen Fassungslosigkeit zur Kenntnis genommen hat, dass die Parteien am 23.03.2009 trotz des Aufenthalts in einem Gebäude, nur getrennt durch eine Etage, nicht die kommunikativen Möglichkeiten gefunden haben, in die eigentliche Sachkommunikation einzutreten. Stattdessen sind sie unverrichteter Dinge auseinandergegangen, um das Geschehen zum Anlass zu nehmen, darüber anschließend fast ein Jahr in zwei Instanzen einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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