LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2011 – 17 Sa 2263/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2011 – 17 Sa 2263/10
Die Auslegung des § 47 Nr. 2 TV-AL II ergibt, dass auch die Kündigungsgründe dem Schriftformgebot des § 47 Nr. 1 TV-AL II unterliegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 19.03.2010 – 1 Ca 1117/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigungen der Beklagten beendet ist.
Der am 16.05.1960 geborene, verheiratete, gegenüber keinem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.01.1985 als Gas- und Wasserinstallateur bei den Britischen Streitkräften gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.627,50 Euro; beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 30.01.1985 (Bl. 120 bis 122 d. A.) zugrunde. Nach Teil V des Arbeitsvertrags (Bl. 123 d. A.) richten sich die Beschäftigungsbedingungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Kläger war tätig in der H2 Office G1 Garrison Labour Support Unit. Dort sind mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig. Diese haben eine Betriebsvertretung gewählt.
Mit Schreiben vom 21.07.2009 (Bl. 3 d. A.), dem Kläger am 21.07.2009 zugegangen, und mit Schreiben vom 25.08.2009 (Bl. 17 d. A.), dem Kläger durch Einwurf in den Briefkasten am 25.08.2009 zugegangen, kündigte die Britische Arbeits- und Personalverwaltung das Arbeitsverhältnis fristlos. Sie bezeichnete die Kündigung als Verdachtskündigung. Das Kündigungsschreiben vom 25.08.2009 ist bezeichnet als Tatkündigung. Die Britische Arbeits- und Personalverwaltung erklärte in diesem Schreiben, durch erstmalige Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 18.08.2009 habe sich der Verdacht einer konkreten Tat zu einem Beweis verfestigt.
Von der Darstellung der Kündigungsgründe im Einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 133 bis 139 d. A.) Bezug genommen.
Mit seinen am 29.07.2009 und 14.09.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklagen wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen und nimmt die Beklagte gemäß Art. 56 des Nato-Zusatzabkommens als Prozessstandschafterin in Anspruch.
Er hat ausgeführt, die Kündigungen hätten gemäß § 47 TV AL II schriftlich begründet werden müssen. Die Kündigungsschreiben enthielten keine Hinweise auf die maßgeblichen Gründe.
Im Übrigen hat er das Fehlen wichtiger Kündigungsgründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und die Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gerügt und die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsvertretung bestritten.
Er hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.07.2009 nicht beendet wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.08.2009 nicht beendet wird,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
4. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und 2) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gas- und Wasserinstallateur weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Vorschrift verlange nicht, dass im Kündigungsschreiben selbst die Kündigungsgründe im Einzelnen dargelegt würden. Es sei ausreichend, dass die die Kündigung rechtfertigenden Gründe dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Kündigungsausspruch mitgeteilt würden. Hinsichtlich der Kündigung vom 21.07.2009 seien dem Kläger die maßgeblichen Kündigungsgründe aus dem Anhörungsgespräch vom 13.07.2009 bekannt gewesen. Die Anhörung sei nach seiner Vernehmung als Beschuldigter durch das Polizeipräsidium B2 erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Beschuldigtenvernehmung verweise sie auf die mit Schriftsatz vom 10.03.2010 vorgelegte Kopie (Bl. 106 bis 111 d. A.).
Die Kündigung vom 25.08.2009 sei schon deshalb ausreichend begründet worden, weil die Britische Arbeits- und Personalverwaltung auf die Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verwiesen habe.
Mit Urteil vom 19.03.2010 hat das Arbeitsgericht Herford festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 21.07.2009 noch durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2009 geendet hat, sondern fortbesteht, und hat die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Gas- und Wasserinstallateur weiterzubeschäftigen.
Es hat ausgeführt:
Die Klage sei zutreffend gegen die Beklagte als Prozessstandschafterin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gemäß Art. 56 Abs. 8 NATO-Zusatzabkommen gerichtet worden.
Die Kündigungsschutzklage sei begründet, weil die Beklagte die in § 47 Abs. 2 TV AL II vorgeschriebene Form der Kündigung nicht eingehalten habe. Sie habe bei keiner der beiden Kündigungen die Gründe angegeben.
Die Angabe der Kündigungsgründe sei jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung, da der Tarifvertrag eine qualifizierte Schriftformklausel enthalte. § 623 BGB schließe strengere Formschriften nicht aus.
Zwar gebe es zu § 47 TV AL II keine Rechtsprechung. Die Kommentarliteratur stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass die Kündigung unter Angabe der Gründe ausgesprochen werden müsse. Der Begründungszwang werde mit dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Beweissicherung begründet. Die Bezugnahme auf mündlich mitgeteilte Gründe oder auf Vorfälle in der Vergangenheit sei unzureichend.
Die Kommentarliteratur nehme insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu anderen tarifvertraglichen Begründungspflichten bei Ausspruch einer Kündigung sowie auf die Rechtsprechung zur entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Berufsbildungsgesetz.
Die Kammer schließe sich der Kommentarliteratur an. Die Angabe des Kündigungsgrundes sei Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
Dahinstehen könne, ob die zur Wirksamkeit der Kündigung notwendige Begründung dem Schriftformerfordernis des § 47 Ziffer 1 TV AL II unterliege. Denn die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, dem Kläger bei Ausspruch der Kündigung die Kündigungsgründe auch nur mündlich erläutert zu haben. Soweit sie auf das Gespräch vom 13.07.2009 verweise, sei dieses nicht geeignet, die tariflichen Voraussetzungen zu erfüllen, da zwischen dem Gespräch und dem Kündigungsausspruch eine Woche und die Anhörung der Betriebsvertretung liege.
Auch in dem Kündigungsschreiben vom 25.08.2009 seien Gründe nicht angeführt worden. Wenn es dort heiße, die erstmalige Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte habe den Verdacht einer konkreten Tat zu einem Beweis verfestigt, obwohl es sich bei dieser Akte noch nicht einmal um die Ermittlungsakte des Klägers gehandelt habe, könne dieser aus den Angaben nicht erkennen, welcher Verdacht welcher konkreten Tat sich zu einem Beweis verfestigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung der Betriebsvertretung mit Schreiben vom 15.07.2009 schwerpunktmäßig auf den Vorwurf gestützt worden sei, der Kläger habe Gelder entgegengenommen für Arbeiten, die er für die Firma L1 während der Arbeitszeit erledigt habe. Diesen Vorwurf habe die Beklagte jedoch nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht weiterverfolgt. Es gehe allein darum, dass er ein Schweigegeld dafür bekommen habe, dass er die Britischen Streitkräfte nicht davon unterrichtet habe, für die Firma L1 nicht neue, sondern gebrauchte Gasherde eingebaut zu haben.
Da der Kläger mit der Kündigungsschutzklage obsiegt habe, sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 132 bis 145 d. A. verwiesen.
Gegen das ihr am 12.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.04.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2010 am 29.06.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet.
Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
§ 47 TV AL II stamme vom 01.02.2004. Es sei davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien andere gesetzliche und tarifliche Vorschriften zur schriftlichen Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung bekannt gewesen seien. Gleichwohl hätten sie in den Nummern 1 und 2 der Tarifnorm differenzierte Regelungen getroffen.
Die Gründe müssten bei der Kündigung angegeben werden, nicht in der schriftlichen Kündigung. Das folge auch aus dem Wortlaut von § 48 TV AL II, wonach der Arbeitnehmer bei der Kündigung Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung und bei Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis habe. Diese Vorgänge lägen nach Kündigungsausspruch.
Sie habe in der erforderlichen Weise bei der Kündigung die Gründe angegeben. Der Kläger habe aus dem Gespräch vom 13.07.2009 genau gewusst, dass es ihr darum gegangen sei, dass er durch Vermittlung seines Kollegen W1 Geld von der Firma L1 im Zusammenhang mit von dieser gelieferten Gasherde erhalten habe. Ob er defekte Herde vor dem Einbau repariert oder er das Geld bekommen habe, weil er gebrauchte Herde als neue eingebaut habe, sei gleichgültig. Der Vorgang als solcher sei korrupt. Der Sachverhalt sei auch Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen gewesen. Die Vorgänge seien ihm bei Entgegennahme der Kündigung vom 21.07.2009 präsent gewesen, erst recht bei der zweiten Kündigung vom 25.08.2009. In diesem Kündigungsschreiben sei ausdrücklich auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Bezug genommen worden. Ob es sich dabei um die Ermittlungsakten gegen den Kollegen W1 mit dem Aktenzeichen 6 Js 36/09 oder um die Ermittlungsakten des Klägers – 6 Js 134/09 – gehandelt habe, sei gleichgültig.
Seine Korruption zum Nachteil der Streitkräfte rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung sei entbehrlich. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger hat den allgemeinen Feststellungsantrag – erstinstanzlicher Antrag zu 3) – zurückgenommen und im Übrigen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf seinen Schriftsatz vom 27.07.2010 (Bl. 179, 180 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotolle verwiesen.
Gründe
A. Die gemäß §§ 8 Abs. 1, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 19.03.2010 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht der zulässigen Klage stattgegeben.
B. I. Die Kündigungsschutzanträge sind unbegründet.
1. Der Kläger hat die Klagefrist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG durch Eingang der gegen die ihm frühestens am 21.07.2009 zugegangene Kündigung gerichteten Klage bei dem erstinstanzlichen Gericht am 29.07.2009 gewahrt. Ebenso hat er durch Eingang der Klageerweiterung bei dem Arbeitsgericht Herford am 14.09.2009 die Klagefrist bezüglich der außerordentlichen Kündigung vom 25.08.2009 eingehalten.
2. Die Kündigungen sind gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, da sie die tarifliche Schriftform nach § 47 TV-AL II nicht wahren. Die Beklagte hat in keiner der beiden Kündigungserklärungen die Kündigungsgründe angegeben.
Die tarifliche festgelegte Schriftform stellt eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 Satz 1 BGB dar (BAG 10.02.1999 – 2 AZR 176/98, NZA 1999, 602).
a) Gemäß § 47 Nr. 2 TV-Al II müssen bei der Kündigung die Gründe angegeben werden. Ausnahmen gelten dann, wenn die Kündigung entweder während der Probezeit oder als ordentliche von dem Arbeitnehmer ausgesprochen wird.
Die Tarifnorm bedarf der Auslegung.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags ist nach den Regelungen zur Auslegung von Gesetzen vorzunehmen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies kein zweifelfreies Auslegungsergebnis zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16.06.2004 – 4 AZR 408/03, BAGE 111, 108; 29.08.2001 – 4 AZR 337/00, BAGE 99, 24).
aa. Der Wortlaut des § 47 TV-AL II ist nicht eindeutig. Die Verpflichtung, die Gründe bei der Kündigung anzugeben, bedeutet nicht zwingend, dass die Gründe im Kündigungsschreiben anzugeben sind. Der Wortlaut der Nummer 2 schließt nicht aus, dass es entsprechend der Auffassung der Beklagten ausreicht, die Kündigungsgründe mündlich anlässlich der Kündigung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mitzuteilen.
§ 47 Nr. 2 TV-AL II nimmt einerseits Bezug auf Nr. 1der Tarifnorm, nach der die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Schriftform bedarf. Das mag dafür sprechen, dass auch die Angabe der Kündigungsgründe der Schriftform unterliegt. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung zur Angabe der Kündigungsgründe in einem eigenen Absatz der Norm getrennt von dem Schriftformgebot für die Kündigungserklärung geregelt haben, ein zwingender sprachlicher Zusammenhang mit Nr. 1 nicht besteht.
Anders als der Gesetzgeber in §§ 22 Abs. 3 BBiG, 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG haben die Tarifvertragsparteien nicht in einem Satz formuliert, dass die Kündigung schriftlich und … unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen hat bzw. sie der Schriftform bedarf und den zulässigen Kündigungsgrund angeben muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Vorgängernorm des § 22 Abs. 3 BBiG entschieden, dass die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben nach § 15 Abs. 3 BBiG a. F. Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags ist (BAG 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, DB 1977, 868). Auch für § 9 Abs. 2 MuSchG gilt, dass das Schriftformgebot zwingend für die Angabe der Kündigungsgründe gilt (ErfK/Schlachter, 11. Aufl., § 9 MuSchG, Rdnr. 13; KR-Bader, 9. Aufl., § 9 MuSchG, Rdnr. 132 c).
Nach § 54 BMT-G II in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung war die schriftliche Angabe von Kündigungsgründen ebenfalls erforderlich (BAG 10.02.1999, a.a.O.). Allerdings hatten die Tarifvertragsparteien anders als in der hier zu beurteilenden Norm statuiert, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit der Schriftform unter Angabe der Gründe durfte.
bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch nicht der Gesamtzusammenhang des § 47 TV-AL II mit § 48 TV-AL II zu einem verlässlichen Auslegungsergebnis. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 48 Nr. 1 TV-AL II festgelegt, dass bei der Kündigung ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung besteht. Dass diese Bescheinigung anlässlich der Kündigung zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand, bedeutet aber nicht zwingend, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung “bei der Kündigung” in § 47 Nr. 2 TV-AL II trotz des gleichen Wortlauts auch gleich verstanden haben. Es handelt sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände.
cc. Für die Auslegung entscheidend sind Sinn und Zweck des Gebots der Angabe der Kündigungsgründe bei Kündigungsausspruch.
Die Mitteilung der Kündigungsgründe dient zum einen der Rechtsklarheit (zu § 54 BMT-G II a. F., BAG 10.02.1999, a.a.O.). Der Begründungszwang soll dem Gekündigten ermöglichen zu prüfen, ob er die vorgetragene Begründung anerkennen kann oder nicht oder ob ein Kündigungsschutzprozess aussichtsreich ist (zu § 15 Abs. 3 BBiG, a. F., BAG 29.11.1984 – 2 AZR 354/83, DB 1985, 2515; 25.11.1976 – 2 AZR 751/75, DB 1977, 868).
Dass die Tarifvertragsparteien das Informationsbedürfnis des Kündigungsempfängers berücksichtigen wollten, zeigt sich in § 47 Nr. 2 Satz 2 TV-AL II. Danach ist die Angabe von Gründen entbehrlich während der Probezeit und bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer. In diesen Fällen bedarf die Kündigung zu ihrer Rechtfertigung keiner Begründung.
Dem Gebot der Rechtsklarheit wird allerdings auch durch die mündliche Angabe der Kündigungsgründe anlässlich des Kündigungsausspruchs Rechnung getragen.
Zum anderen dient das Schriftformgebot für die Kündigungsgründe der Beweissicherung (BAG 10.02.1999, a.a.O.; KR-Weigand, a.a.O., § 56 NATO-Zusatzabkommen Rdnr. 17 – 19, § 47 TV-AL II). Der Arbeitgeber bindet sich für den Kündigungsschutzprozess an die mitgeteilten Gründe. Dem Beweissicherungsbedürfnis ist jedoch nur dann zuverlässig Rechnung getragen, wenn auch die Kündigungsgründe der Schriftform unterliegen.
Der Tarifnorm selbst lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien auf diesen naheliegenden Zweck der Mitteilung der Kündigungsgründe verzichten wollten.
Zu bedenken ist vielmehr, dass ihnen § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB bekannt war. Danach muss der Kündigende dem anderen Teil im Falle des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund auf Verlangen die Kündigungsgründe unverzüglich mitteilen. Auch diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit und Beweissicherung und erfordert die Schriftform. In § 47 Nr. 2 TV-AL II haben die Tarifvertragsparteien das Erfordernis der Mitteilung der Kündigungsgründe von einem Verlangen des Kündigungsempfängers gelöst und für alle Kündigungsarten festgelegt, die eines Kündigungsgrundes bedürfen. Das impliziert die Berücksichtigung des Aspektes der Beweissicherung.
dd. Die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm spricht ebenfalls dafür, dass das Schriftformgebot von § 47 Nr. 1 TV-AL II auch die Kündigungsgründe umfasst.
Nach § 47 Nr. 1 TV-AL II in der Fassung vom 16.12.1966, gültig ab 01.01.1967, musste die Kündigung schriftlich und unter Angabe der Gründe ausgesprochen werden. Die Formulierung war an § 15 Abs. 3 BBiG a. F. angelehnt.
Da das Schriftformgebot für die Kündigungserklärung nach § 623 BGB nicht bestand, konnte nach § 47 Nr. 2 TV-AL II eine außerordentliche Kündigung mündlich ausgesprochen werden, musste aber unverzüglich schriftlich bestätigt und begründet werden. In beiden Regelungen – Nr. 1 und Nr. 2 – kommen die Zwecke der Rechtsklarheit und Beweissicherung deutlich zum Ausdruck. Mit der Neufassung des § 47 TV-AL II haben die Tarifvertragsparteien bei Übernahme der Gliederung in Nr. 1 und Nr. 2 das Schriftformerfordernis entsprechend § 623 BGB für alle Kündigungserklärungen festgelegt. Dass sie ihren in § 47 TV-AL II a. F. zum Ausdruck gekommenen Willen, auch die Angabe der Kündigungsgründe – soweit solche erforderlich sind – der Schriftform zu unterwerfen, aufgegeben haben, ist ohne deutliche Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Soweit in den tariflichen Regelungen ersichtlich, ging es um eine Anpassung der Tarifnorm an die geltende Gesetzeslage. Erkennbar neu geregelt wurde allein die Ausnahme, dass der Arbeitnehmer bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung keine Gründe anzugeben hat, eine neben der Ausnahme der Probezeitkündigung weitere Verdeutlichung des Aspektes, dass Kündigungen, die nicht durch Gründe gerechtfertigt werden müssen, auch keiner Begründung bedürfen.
ee. Auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität spricht dafür, dass die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben und nicht bei der Kündigung mitzuteilen sind. Regelmäßig wird die Kündigungserklärung postalisch oder durch Mitarbeiter des Arbeitgebers als Boten zugestellt. In diesen Fällen ist die Mitteilung der Kündigungsgründe bei Kündigungsausspruch nicht möglich. Sie kommt nur bei Übergabe der Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch seine Repräsentanten in Betracht.
Zu bedenken ist ferner, dass der Arbeitgeber nur bei Ausspruch einer Verdachtskündigung zu deren Wirksamkeit gezwungen ist, den Arbeitnehmer vor Kündigungsausspruch zu den Kündigungsgründen anzuhören. Ansonsten bedarf es keines Gespräches.
Die von der Beklagten vertretene Auslegung der Tarifnorm erforderte dagegen in vielen Fällen die Anberaumung eines ansonsten nicht erforderlichen Gesprächs zur Angabe der Kündigungsgründe, ohne dass dieses dokumentiert werden müsste, ein von Zufällen abhängiges Verfahren, das dem Interesse des Kündigungsempfängers an Rechtsklarheit und Beweissicherung nicht zuverlässig Rechnung trägt. Klar, eindeutig und ohne Einschränkung praktikabel ist dagegen die Angaben der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben selbst.
bb. Die Beklagte hat die Kündigungsgründe weder in dem Kündigungsschreiben vom 21.07.2009 noch in dem Kündigungsschreiben vom 25.08.2009 angegeben.
Zu §§ 15 Abs. 3 BBiG a. F., 54 BMT-G II a. F. hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht wie im Prozess substantiieren muss, dass er sie aber so genau bezeichnen und beschreiben muss, dass der Gekündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt, auch wenn ein allgemeiner Maßstab nicht aufgestellt werden kann. Es muss jedenfalls ausgeschlossen sein, dass im Prozess streitig wird, auf welchen Lebenssachverhalt die Kündigung gestützt wird (BAG 10.02.1999, a.a.O.; 17.06.1998 – 2 AZR 741/97, RzK IV 3 a Nr. 30).
Hier hat sich die Beklagte ohne Schilderung des maßgeblichen Lebenssachverhalts darauf beschränkt, die Kündigung vom 21.07.2009 als Verdachtskündigung, die Kündigung vom 25.08.2009 als Tatkündigung vor dem Hintergrund einer Verfestigung des Verdachts durch Einsicht in die Ermittlungsakte eines Kollegen des Klägers zu bezeichnen. Damit ist der Lebenssachverhalt nicht so konkret geschildert, dass er im Prozess nicht mehr streitig werden konnte. Die Beklagte hat vielmehr erstinstanzlich die Kündigung unter anderem damit begründet, der Kläger habe in seiner Anhörung vom 13.07.2009 zugegeben, in seiner Arbeitszeit auch Arbeiten für die Firma L1 ausgeführt und dafür Geld entgegengenommen zu haben, ein Sachverhalt, der den Vorwurf einer Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigen könnte. Die Beklagte stützt die Kündigung dagegen im Prozess auf den Vorwurf der Korruption und Schmiergeldannahme.
II. Der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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