LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2010 – 17 Sa 1465/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2010 – 17 Sa 1465/09

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13.10.2009 – 3 Ca 689/09 O – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin für die Monate August 2008 bis Februar 2009 zu zahlenden kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA.

Die Klägerin ist am 06.01.1957 geboren, geschieden und gegenüber ihren beiden am 07.09.1992 sowie am 02.02.1995 geborenen Kindern unterhaltsverpflichtet.

Sie ist seit dem 01.10.1987 bei dem Beklagten als Diplom-Pädagogin in dessen Einrichtung LWL Wohnverbund M3 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT Anwendung. Seit dem 01.10.2005 richtet es sich nach den Bestimmungen des TVöD-VKA.

Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Im September 2005 erhielt die Klägerin wie auch jetzt das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder sowie die kinderbezogenen Ortszuschläge nach § 29 B BAT.

Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug im September 2005 14 Wochenstunden, erhöhte sich am 01.10.2005 auf 16 Wochenstunden und ein zweites Mal am 01.11.2007 auf 19,25 Wochenstunden.

Bis Juli 2008 erhielt die Klägerin eine ungekürzte kinderbezogene Besitzstandszulage in Höhe von 93,38 € pro Kind, insgesamt 186,76 €.

Seit August 2008 zahlt der Beklagte nur noch 92,18 €.

Mit ihrer am 02.06.2009 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg eingegangenen Klage, dem Beklagten am 17.06.2009 zugestellt, begehrt die Klägerin die Differenz zwischen der ungekürzten Besitzstandszulage von 186,76 € und der gezahlten Besitzstandszulage für die Monate August 2008 bis Februar 2009.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Erhöhung ihrer Arbeitszeit zum 01.11.2007 rechtfertige nicht die Reduzierung ihrer Besitzstandszulage.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 662,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA verweise auf § 24 Abs. 2 TVöD-VKA mit der Folge, dass bei jeder Arbeitszeitveränderung nach dem 30.09.2005 die Besitzstandszulage neu zu berechnen sei. Das entspreche auch der vom Kommunalen Arbeitgeberverband NW in seinem Schreiben vom 11.11.2005 (Bl. 32 bis 40 d.A.) vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 39 d.A.).

Mit Urteil vom 13.10.2009 hat das Arbeitsgericht Arnsberg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 662,06 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen.

Es hat ausgeführt:

Die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften ergebe einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Besitzstandszulage von 186,76 € monatlich für die Zeit von August 2008 bis Februar 2009.

Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folge den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei sei zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen sei. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden habe. Abzustellen sei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Soweit sich keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse ergäben, könnten die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien sowie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfls. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Im Zweifel gebühre derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe.

Nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA werde die kinderbezogene Besitzstandszulage solange fortgezahlt, wie Kindergeld bezogen werde. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin gegeben.

Die Arbeitszeiterhöhung von 16 auf 19,25 Stunden wöchentlich stehe dem Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Besitzstandszulage nicht entgegen.

Zwar verweise § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA auf § 24 Abs. 2 TVöD-VKA. Danach seien Teilzeitbeschäftigten, soweit tariflich nichts anderes geregelt sei, alle Entgeltbestandteile in dem Umfang zu zahlen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspreche.

Die Klägerin habe aber im September 2005 trotz der bestehenden Teilzeitbeschäftigung entsprechend den Regelungen des BAT die volle Besitzstandszulage erhalten. Das sei vor dem Hintergrund geschehen, dass ihr Ehemann ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Deshalb sei gerade kein Fall des § 24 Abs. 2 TVöD-VKA gegeben, sondern ein Ausnahmefall, in dem die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nicht zeitanteilig, sondern ungekürzt zu zahlen gewesen seien.

Dem bereits aus der Wortauslegung der tariflichen Vorschriften resultierenden Ergebnis gebühre auch deshalb der Vorzug, weil nur diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe. Nach ihrem Sinn und Zweck könnten die Tarifvorschriften nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Besitzstandszulage, die trotz einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe gezahlt werde, deshalb gekürzt werden solle, weil die Arbeitszeit verlängert worden sei.

Bei der Bemessung der Höhe der Besitzstandszulage sei die im Jahre 2008 erfolgte Entgelterhöhung um 3,1 % gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stehe der Klägerin für jedes Kind eine Besitzstandszulage von 93,38 €, mithin insgesamt monatlich 186,76 € zu.

Bei Zahlung von lediglich 92,18 € seit August 2008 ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag von 94,58 €, für vier Monate der ausgeurteilte Betrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 45 bis 52 d.A. verwiesen.

Gegen das ihm am 28.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.11.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 23.12.2009 eingehend begründet.

Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Mit dem Ersetzen des früheren Manteltarifrechtes des BAT durch den neuen TVöD hätten die Tarifvertragsparteien bewusst und gewollt die Zahlung familienbezogener Entgeltbestandteile abgeschafft. Das Entgelt solle sich nunmehr nur nach der erbrachten Arbeitsleistung, aber nicht nach familienbezogenen Aspekten richten.

Nur zur Erhaltung des Besitzstandes hätten die Tarifvertragsparteien in der Regelung des § 11 TVÜ-VKA für eine begrenzte Übergangsphase die Gewährung kinderbezogener Entgeltbestandteile vorgesehen.

Auf diese Besitzstandszulage sei gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA § 24 Abs. 2 TVöD anwendbar mit der Folge, dass bei einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 01.10.2005 auch die Besitzstandszulage der Teilzeitarbeit anzupassen sei. Mit seiner Entscheidung ignoriere das erstinstanzliche Gericht den Willen der Tarifvertragsparteien, Entwicklungen nach dem Stichzeitpunkt September 2005 zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

das am 13.10.2009 verkündete und am 28.10.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg – 3 Ca 689/09 O – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:

Der Beklagte berücksichtige nicht, dass für den kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem BAT eine Sonderregelung bestanden habe, die auch auf sie selbst anwendbar gewesen sei. Die Sonderregelung habe gemäß § 11 Abs. 1 TVöD-VKA bei der Bemessung der Besitzstandszulage weiter Bestand haben sollen. Die Tatsache, dass diese wie das Tabellenentgelt den künftigen Tarifsteigerungen unterstellt worden sei, belege die Intention der Tarifvertragsparteien, dass der Kindergeldberechtigte bzgl. dieses Entgeltteils gestellt werden solle, als entfalte der BAT weiterhin Geltung.

Wie der Beklagte selbst sei auch sie bei der Arbeitszeiterhöhung davon ausgegangen, dass diese sich nur positiv auf das (anteilige) Tabellenentgelt auswirken werde. Andernfalls wäre ein fürsorglicher Hinweis des Beklagten zu erwarten gewesen.
Gründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13.10.2009 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht der zulässigen Leistungsklage stattgegeben.

Der Anspruch auf Zahlung von weiteren 94,58 € monatlich folgt aus § 11 TVÜ-VKA.

1. Der Tarifvertrag ist kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

2. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin zum Überleitungszeitpunkt am 01.10.2005 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfüllt und zu Recht eine Besitzstandszulage in Höhe des im September 2005 erhaltenen kinderbezogenen Ortszuschlags bezogen hat, bei dessen Berechnung gemäß § 29 B Abs. 6 Satz 3 BAT die Teilzeitbeschäftigung nicht mindernd zu berücksichtigen war.

3. Der Beklagte durfte die Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.11.2007 von 16 Stunden auf 19,25 Stunden nicht zum Anlass nehmen, die Besitzstandszulage entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.

Das ergibt die Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA.

Bezüglich der bei der Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen geltenden Regeln wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt.

a. Die Rechtsauffassung des Beklagten, eine Arbeitszeitveränderung nach dem Überleitungszeitpunkt, sei es, dass das Volumen einer Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung erhöht, sei es, dass es reduziert werde, führe zu einer entsprechenden Reduzierung des in den Konkurrenzfällen des § 29 B Abs. 6 BAT gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gezahlten vollen Besitzstandszulagenbetrags, findet ihre Grundlage im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA. Danach ist § 24 Abs. 2 TVöD-VKA anzuwenden.

Nach dieser Tarifnorm erhalten Teilzeitbeschäftigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Durch die nach dem Wortlaut uneingeschränkte Verweisung auf § 24 Abs. 2 TVöD-VKA ist sowohl der Fall der Arbeitszeitreduzierung auf eine Teilzeitbeschäftigung als auch der Fall der Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Schwelle der Vollzeitbeschäftigung erfasst.

In der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1 haben die Tarifvertragsparteien nur einen Sonderfall der Arbeitszeitreduzierung geregelt, nämlich den Fall, dass sich das Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung dadurch verändert, dass die tarifliche Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zum 01.07.2008 erhöht wird. Ohne die Protokollerklärung hätte die Verweisung auf § 24 Abs. 2 TVöD eine – wenn auch geringfügige – Kürzung der Besitzstandszulage zur Folge gehabt.

Sinn und Zweck der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA sprechen aber dagegen, dass die Tarifvertragsparteien die Reduzierung der Besitzstandszulage auch in den Fällen anstrebten, in denen die Teilzeitarbeit um einige Wochenstunden erhöht wird. Insoweit ist der Anwendungsbereich der Tarifnorm im Wege der Auslegung zu reduzieren.

Die Tarifvertragsparteien haben das Entgeltgefüge des öffentlichen Dienstes, das mit den Ortszuschlägen familienbezogene Entgeltkomponenten vorsah, durch ein neues Entgeltsystem abgelöst, das diese kinderbezogenen Entgeltbestandteile nicht mehr enthält. Allein zur Wahrung des erworbenen Besitzstandes ist die Zahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bestimmt. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesen Besitzstand nicht uneingeschränkt für die Dauer des Kindergeldbezugs bzw. die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantieren wollten. Offensichtlich ist es ihnen nicht angemessen erschienen, dem Arbeitnehmer die Besitzstandszulage auch dann weiterhin ungeschmälert zu zahlen, der auf eigenen Wunsch seine Arbeitszeit reduziert. Das gilt gerade auch in den vormaligen Konkurrenzfällen nach § 29 B Abs. 6 BAT, in denen ein Teilzeitbeschäftigter den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag und damit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die volle Besitzstandszulage erhielt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 01.04.2009 – 2 Sa 346/08). Das Defizit in der “Entgeltgerechtigkeit”, dass mit der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA beseitigt werden sollte, ist jedoch nur dann gegeben, wenn z.B. ein sich bei Überleitung in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 90 % der Regelarbeitszeit befindender Beschäftigter sein Arbeitszeitvolumen nach der Überleitung auf eigenen Wunsch reduziert. Es ist aber nicht gegeben, wenn ein Teilzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit erhöht. Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-VKA führt die Arbeitszeiterhöhung zur Erhöhung des anteiligen Tabellenentgelts und aller sonstigen Entgeltbestandteile.

Dass die Tarifvertragsparteien von diesem Grundsatz abweichen wollten, ergibt sich aus der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA nicht.

Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L haben in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L eine wortgleiche Tarifnorm vereinbart. Die Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 18.08.2006 verstehen die Regelung jedoch anders als der KAV in seinem Rundschreiben vom 11.12.2005. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geht davon aus, dass bei einer Arbeitszeitreduzierung nach dem 31.10.2006 die Besitzstandszulage neu zu berechnen ist, sie sich aber bei einer Arbeitszeiterhöhung nicht verändert, Erl. 11. 3 (3) (vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Thievessen, TV-L Kommentar, § 11 TVÜ-L Rn. 29, a.A. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, zu § 11 TVÜ-L Rn. 344).

Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder um eine andere Tarifvertragspartei handelt, will allein aufzeigen, dass trotz des klaren Wortlauts des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA eine unterschiedliche Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung vorgenommen wird.

Gegen die hier getroffene Auslegung spricht auch nicht, dass die Tarifvertragsparteien keine der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-VKA vergleichbare Protokollerklärung vereinbart haben. Diese Protokollerklärung bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt. Sie betrifft die Bildung des Vergleichsentgelts zum Überleitungszeitpunkt, das nach der Stufenordnung zu einer Entgeltgruppe zeitratierlich zu berechnen ist, bis auf den Betrag, der auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfällt. Nach Maßgabe des § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT unterbleibt eine zeitratierliche Kürzung. Der Konkurrenzfall nach § 29 B Abs. 6 BAT wird bei der Bildung der Besitzstandszulage nach den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA berücksichtigt. Zu nachträglichen Veränderungen trifft die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-VKA keine Aussage.

4. Die Höhe der Klageforderung ist von dem Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

5. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Zulassung der Berufung aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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