LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2010 – 18 Sa 471/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2010 – 18 Sa 471/10

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.2010 – 4 Ca 4644/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
TATBESTAND :
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 31.12.1977 geborene Kläger ist seit dem 1.7.2001 bei dem Beklagten zunächst als Rettungssanitäter und seit dem 1.9.2008 auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 4.9.2008 (Bl. 16 – 18 d. GA.) als Rettungsassistent, wofür eine zweijährige Ausbildung erforderlich ist, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden: AVR.DW-EKD). Zum 1.7.2007 wurden die AVR neu gefasst und ein neuer Eingruppierungskatalog eingeführt.
Die Eingruppierung der Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse die AVR.DW-EKD Anwendung finden, richtet sich nach § 12 AVR.DW-EKD, dessen Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der Entgeltgruppen auf die Anlage 1 verweist. Die Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Ҥ 12 Eingruppierung
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.”
Die maßgeblichen Entgeltgruppen der Anlage 1 lauten:
“Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, b. Handwerklicher Erziehungsdienst, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst; 2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik, b. Verwaltung, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst. Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin.
In der Anmerkungen 5, 6 und 15 zum Eingruppierungskatalog heißt es:
(5)
Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
(6)
Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
(15)
Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.
Nach den Überleitungstabellen in die neuen AVR, die allerdings nicht Bestandteil der AVR wurden, werden Rettungsassistenten, die vormals in der Vergütungsgruppe 06b/05c waren, in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Der Kläger wird bei dem Beklagten nach der Entgeltgruppe 6 zuzüglich 50 % der Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und 7 vergütet. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt derzeit ca. 2.200,– Euro; und würde bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ca. 2.310,– Euro; brutto betragen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2009 seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 1.9.2008 ohne Erfolg geltend machte, verfolgt er sein Begehren nunmehr mit seiner am 24.9.2009 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit der von ihm abverlangten und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Rettungsassistent erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7. Maßgeblich für die Eingruppierung sei § 12 AVR, wonach insbesondere nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend sei. Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten setze aber ein Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die regelmäßig durch eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung oder eine dreijährige Fachausbildung, aber eben auch auf anderem Wege erworben werden könnten. Ohne das entsprechende Fachwissen und die erforderliche besonders hohe soziale wie auch emotionale Kompetenz, die nicht nur im Rahmen der “Notkompetenz” benötigt werde, könne er die Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungsdienst der Stadt D1 nicht ausüben. In der täglichen Praxis sei er regelmäßig damit konfrontiert, auf sich gestellt und eigenverantwortlich zumindest vorübergehend ohne Mitwirkung eines Arztes Notfallpatienten zu versorgen. Schließlich nehme er aufgrund der ihm übertragenen Zusatzaufgabe Leitungsaufgaben wahr, was ebenfalls eine Eingruppierung – zumindest – in die Entgeltgruppe 7 rechtfertige.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01. September 1008 nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) zu vergüten;
2. festzustellen, dass der Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1 die dem Kläger nachzuzahlenden monatlichen Netto-Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 6 nebst Zulage in Höhe von 50% der Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) vom jeweiligen Fälligkeitstag an mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 nicht zu, denn er erfülle nicht die Regelvoraussetzungen bzgl. der in der Entgeltgruppe 7 ausweislich der Anmerkungen 5 und 6 geforderten Ausbildungen. Auch die Ausübung der sogenannten Notkompetenz, die an enge Voraussetzungen geknüpft sei und in D1 die absolute Ausnahme darstelle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Stellenbeschreibung bestehe die Berufsausübung des Klägers im Wesentlichen aus schlicht einfachen Arbeiten, wie das Warten auf Einsätze, Fahrzeugreinigung, Ausfüllen von Formularen etc. sowie dem Transport eines Patienten von A nach B. Soweit der Kläger das Transportvolumen von Patienten koordiniere, was seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Rettungsassistent seit dem 1.9.2008 an sieben Tagen der Fall gewesen sei, sei nicht ersichtlich, dass diese Aufgabe seiner Tätigkeit das Gepräge gebe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.2.2010 abgewiesen. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die geltend gemachte Eingruppierung nicht bereits darauf stützen könne, dass er bisher eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 06b/05c erhalten habe, die zur Überleitung in die Entgeltgruppe 7 vorgesehen gewesen sei. Denn die Überleitungstabelle sei nicht Bestandteil der AVR geworden. Vielmehr handele es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Arbeitshilfe, also um Vorschläge, die keine zwingend vorgesehene Folge der neuen Eingruppierung seien. Da die Tätigkeit eines Rettungssanitäters nicht in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 7 aufgeführt werde, könne der Kläger die begehrte Eingruppierung nur dann verlangen, wenn er entsprechend der ihm obliegenden darlegungslast dargelegt habe, dass die von ihm nach der Stellenbeschreibung übertragenen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen seien. Dies sei ihm nicht gelungen, wobei zu seinen Gunsten unterstellt werden könne, dass mit Tätigkeiten betraut sei, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Tätigkeiten voraussetzten. Denn er habe nicht dargelegt, dass er mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben entsprechend der Anmerkung 6 bzw. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anmerkung 5) von komplexen Aufgaben (Anmerkung 9) in dem Tätigkeitsbereich “nichtärztlicher medizinischer Dienst” im Sinne der Merkmale der Entgeltgruppe 7 Ziffer 1 bzw. Ziff. 2 betraut worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das am 4.3.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 6.4.2010 (nach Ostermontag) Berufung eingelegt und sie am 30.4.2010 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 abgelehnt habe. Die Entscheidungsgründe seien insoweit nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, als das Arbeitsgericht angenommen habe, dass es nicht ersichtlich sei, dass er mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich nicht ärztlicher medizinischer Dienst betraut worden sei. Denn schon aus der Tatsache, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 erfülle, folge zwangsläufig, dass dieses Eingruppierungsmerkmal erfüllt sei. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht entscheidend auf die in den Anm. 5 und 6 erwähnte Ausbildungsdauer und darauf abgestellt, dass die Tätigkeit eines Rettungsassistenten nach der Systematik der AVR unter Berücksichtigung der Richtbeispiele nicht der Entgeltgruppe 7 zugeordnet werden könne. Für die richtige Eingruppierung sei nach § 12 Abs. 3 S. 1 AVR.DW-EKD nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Insofern sei es unerheblich, dass er nicht über eine 3-jährige bzw. 2,5-jährige Ausbildung verfüge, zumal sich die Ausbildungsdauer als Hervorhebungsmerkmal nicht eigne, was die tatsächliche Ausbildungsdauer und die Eingruppierung der Rettungshelfer entsprechend der Anmerkung 5 zeige.
Entscheidendes Kriterium für die richtige Eingruppierung sei das Tätigkeitsmerkmal Fachwissen und die damit einhergehenden entsprechenden Tätigkeiten. Das für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 erforderliche Fachwissen sei für die Ausübung der Tätigkeit eines Rettungssanitäters zwangsnotwendige Voraussetzung. Dass er über derartiges Fachwissen, das für die Erledigung der nach der Stellenbeschreibung übertragenen Tätigkeit erforderlich sei, verfüge, folge bereits aus § 3 RettAssG, zumal er noch entsprechend § 5 RettAssG einen 30-stündigen Lehrgang in der Zeit vom 9. Bis zum 13.2.2009 erfolgreich absolviert habe. Ohne entsprechendes Fachwissen sei die Ausübung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten undenkbar, weil dieser bis zum Eintreffen des Notarztes erster Ansprechpartner für den Notfallpatienten sei und die entsprechend notwendigen Maßnahmen einzuleiten habe. Dementsprechend müsse der Rettungsassistent bis zum Eintreffen des Notarztes entscheiden, welche lebensrettenden, sodass es lebensfremd sei, die Tätigkeit eines Rettungsassistenten mit den Mitarbeitern im nicht ärztlichen Dienst zu vergleichen, die in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 6 genannt seien.
Da ihm nach der Stellenbeschreibung die Zusatzaufgaben als Mentor und als Disponent übertragen worden seien, sei er mit Leitungsaufgaben betraut worden, wofür die Teilnahme an dem Lehrgang für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Vorgesetztenfunktionen zum “Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz” eine Indizwirkung habe.
Danach wäre sogar eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 in Betracht zu ziehen:
Jedenfalls sei stehe ihm sowohl aufgrund der von ihm wahrgenommenen Zusatzaufgaben als Disponent und Mentor sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent entsprechende der Stellenbeschreibung die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 zu, die auch der den unterschiedlichen Anforderungen an die Aufgaben eines Rettungssanitäters und eines Rettungsassistenten Rechnung trage.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.2.2010 – 4 Ca 4644/09 fest festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.09.2008 nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) zu vergüten und
2. festzustellen, dass der Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1 die dem Kläger nachzuzahlenden monatlichen Netto-Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 6 nebst Zulage in Höhe von 50% der Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) vom jeweiligen Fälligkeitstag an mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts und ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung nicht schlüssig dargelegt habe, weil sich das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung im Wesentlichen auf die D der Tätigkeit eines Rettungsassistenten beschränke und insbesondere keine Ausführungen dazu enthalte, weshalb die Heraushebungsmerkmale erfüllt sein sollen, was aber für die schlüssige Darlegung der begehrten Eingruppierung zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus stehe dem Kläger die geltend Eingruppierung auch deshalb nicht zu, weil aufgrund einer bundesweiten Abstimmung der Entgeltgruppen, die von Teilnehmern einer Arbeitsgruppe bestehende aus den Personalleitern der Landesverbände und deren Stellvertretern sowie der Gesamtvertretung erarbeitet worden sei, den Rettungssanitätern einen Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 und eine 50%ige Zulage zu zahlen sei, die der Kläger auch erhalte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf dem vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und insgesamt form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig. Dabei handelt es sich um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes keine prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urt. v. 28.1.1998 – 4 AZR 473/96, ZTR 1998, 329). Entsprechendes gilt für Eingruppierungsfeststellungsklagen eines Mitarbeiters einer kirchlichen Einrichtung (BAG, Urt. v. 19.1.2004 – 4 AZR 10/03, ZTR 2004, 643; Urt. v. 21.5.2003 – 4 AZR 420/02, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 37).
2. Der Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entscheiden, dass Vorbringen des Kläger nicht die Feststellung rechtfertigt, dass ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 AVR.DW-EKD zusteht, weil er der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung nicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Für die Eingruppierung des Klägers ist die Regelung des § 12 AVR maßgeblich.
Werden in einem Arbeitsvertrag die jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Bezug genommen, so ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer folgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Der Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben. Diese Auslegung entspricht auch dem System der AVR. Danach wird die Vergütung der Mitarbeiter nicht frei vereinbart, sondern der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die seiner Tätigkeit das Gepräge gibt. Dies entspricht im Wesentlichen den üblichen Regelungen in Tarifverträgen, in denen die Vergütung nicht von einem Eingruppierungsakt des Arbeitgebers abhängt, sondern sich automatisch nach der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen richtet. Dementsprechend ist die einzelvertragliche Bezugnahme auf die AVR in der jeweils gültigen Fassung dahin auszulegen, dass sich damit auch die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe nach den AVR richten soll (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 AZR 306/90, ZTR 1991, 199).
b) Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AVR.DW-EKD “ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert”, wobei nach § 12 Abs. 1 S. 2 AVR.DW-EKD die Tätigkeit ausdrücklich übertragen werden muss. Nach § 12 Abs. 2 AVR.DW-EKD erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gemäß § 12 Abs. 3 AVR.DW-EKD ist für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung, sondern ausschließlich die übertragene Tätigkeit maßgebend. Schließlich regelt § 12 Abs. 4 AVR.DW-EKD, dass sich die Eingruppierung nach den Obersätzen der Entgeltgruppe richtet, die für die Tätigkeit in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind dabei Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, richtet sich die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, der die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen regelt, nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 18.4.2007 – 4 AZR 77/06, Juris; Urt. v. 26.1.2005 – 4 AZR 6/04, ZTR 2005, 640). Diese Grundsätze der Tarifauslegung gelten auch für die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien, obwohl es sich dabei nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, die auf die Arbeitsverhältnisse der bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer lediglich auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden (vgl. BAG, Urt. v. 18.4.2007 – 4 AZR 77/06, Juris; Urt. v. 26.7.2006 – 7 AZR 515/05, NZA 2007, 34; Urt. v. 14.1.2004 – 10 AZR 188/03, ZTR 2004, 368).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 10 ABR 34/04 – NZA-RR 2006, 23; Urt. v. 19.8.2004 – 8 AZR 375/03 – EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7). Die Tarifvertragsparteien bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Dieses Verständnis entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen. Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten; die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen, wobei dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat, die als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Denn die Tarifvertragsparteien haben mit den Richtbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Merkmals vorgegeben. Allerdings kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dienen sollen und allein noch nicht ausreichen, den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu genügen (vgl. BAG, Urt. 18.4.2007 – 4 AZR 77/06, Juris). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung der Eingruppierungsbestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien anzuwenden (vgl. BAG, 13.11.1996 – 4 AZR 292/95, ZTR 1997, 272; 12.12.1990 – 4 AZR 306/90, ZTR 1991, 199; Kirchengerichtshof für die Evangelische Kirche in Deutschland, Beschl. v. 12.4.2010 – I0124/R55-09, Juris; Beschl. v. 1.9.2009 – I-0124/R26/09).
cc) Die in der Entgeltgruppen 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW-EKD genannten Beispiele dienen nicht nur der Erläuterung der unbestimmtem Tätigkeitsmerkmale bzw. der Obersätze, sondern rechtfertigen die Vergütung nach der Entgeltgruppe, der sie zugeordnet sind, ohne dass die allgemeinen Merkmale oder Obersätze zu prüfen sind. Demensprechend ist auch bei der Eingruppierung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien zunächst zu prüfen, ob die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit von einem Richtbeispiel erfasst wird. Nur in den Fällen, in denen die Tätigkeit von dem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird, ist auf die allgemeinen Merkmale zurückzugreifen (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.1990, a.a.O.; Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschlüsse v. 12.4.2010 und 1.9.2009, a.a.O.; 8.12.2008, II-0124/P52-08, ZMV 2009, 160).
(1) Vorliegend ist der Kläger als Rettungsassistent tätig, ohne dass diese Tätigkeit als Richtbeispiel einer der Entgeltgruppe zum § 12 AVR genannt ist. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht auch zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 AVR.DW-EKD im Einzelnen darlegen muss. Zu Recht im Ergebnis hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
(2) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach § 12 Abs. 3 S. 1 AVR.DW-EKD nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die übertragene Tätigkeit maßgebend ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die in den Anmerkungen zu der Anlage 1 zu § 12 AVR enthaltenen Ausbildungszeiträume für die Bestimmung der richtigen Eingruppierung keine entscheidende Rolle spielen. Denn bereits § 12 Abs. 3 S. 2 AVR.DW-EKD stellt darauf ab, dass entscheidend für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit die in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht dagegen die formale Qualifikation des betroffenen Mitarbeiters ist. Demensprechend wird auch in den Anmerkungen 5 und 6 darauf abgestellt, dass für die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten bzw. Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind, die in der Regel durch eine mindestens 2,5 bzw. 3-jährige Ausbildung erworben werden. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Erwerb derartiger Kenntnisse, Fähigkeiten und des o.g. Fachwissens durch eine 2,5 bzw. 3-jährige Ausbildung nicht zwingende Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ist, weil sie bereits nach dem Wortlaut der Anmerkungen 5 und 6 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW-EKD auch anderweitig erworben werden können. Der Kläger hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, dass und wodurch er die vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. das Fachwissen und die Fähigkeiten im Sinne der Anmerkungen 5 und 6 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW-EKD tatsächlich erworben hat. Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er das für die Ausübung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten erforderliche Fachwissen besitze, was aber für die Darlegung der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Entgeltsgruppe 7 nicht ausreichend ist. Denn es ist nicht entscheidend, ob der Kläger das für die Ausübung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten erforderliche Fachwissen hat, sondern ob er die vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. das Fachwissen und Fähigkeiten im Sinne der Anmerkungen 5 bzw. 6 tatsächlich anderweitig erworben hat, die in der Regel erst durch eine 2,5 bzw. 3-jährige Ausbildung erworben werden und damit den Anforderungen gerecht werden, die an den Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 7 gestellt werden. Dazu fehlt aber konkretes Vorbringen. Dieses war umso mehr erforderlich, als nach der Struktur des Entgeltkatalogs der Entgeltgruppe 7 ausweislich der Richtbeispiele dieser Entgeltgruppe, die als Auslegungshilfe heranzuziehen, weil sie Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Merkmals vorgegeben, eine Fachschulausbildung erforderlich ist. Für die Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten, der kein nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannter Ausbildungsberuf ist, genügt dagegen bereits ein Hauptschulabschluss gemäß § 5 Nr. 2 RettAssG und die Ausbildungsdauer beträgt gemäß § 4 S. 1 RettAssG 1200 Stunden, die in Vollzeit innerhalb eines Jahres absolviert werden kann, wobei bei Rettungsassistenten eine Anrechnungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 RettAssG besteht. Der in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 7 erwähnte Krankenpfleger benötigt eine dreijährige Ausbildungszeit und muss in der Regel einen Realschlussabschluss vorweisen (vgl. §§ 4, 5 KrPflG), sodass die Ausbildung zum Krankenpfleger deutlich höhere Anforderung aufweist als die zum einem Rettungsassistenten (vgl. zur Eingruppierung eines Rettungsassistenten auch BAG, Urt. v. 22.10.2010 – 4 AZR 735/08, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge). Wodurch der Kläger, der zunächst bei dem beklagten als Rettungssanitäter tätig war und seit dem 01.09.2008 als Rettungsassistent tätig ist, die Kenntnisse bzw. Fachwissen im Sinne der Anmerkungen 5 bzw. 6 erworben haben soll, die den Anforderungen an den Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 7 gerecht werden, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist der Kläger auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht und der Beklagte zu Recht darauf verweisen, dass für die schlüssige Darlegung der begehrten Eingruppierung beim Vorliegen von Heraushebungsmerkmalen die Darlegung der eigenen Tätigkeit nicht ausreicht, worauf sich aber das Vorbringendes Klägers im Wesentlichen beschränkt. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2008, a.a.O).
Aus alldem folgt, dass die Berufung des Klägers hinsichtlich der Eingruppierungsfeststellungsklage zurückzuweisen war, sodass ihm auch kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zusteht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Schlagworte

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März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …