LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2010 – 13 Sa 686/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2010 – 13 Sa 686/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2009 – 1 Ca 1651/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages darum, ob dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden die gleiche Arbeitsvergütung wie einem Abteilungsleiter zusteht.

Der am 25.02.1953 geborene Kläger, ein ausgebildeter Bäcker, trat mit Wirkung ab 02.08.1971 in die Dienste der Beklagten und erlernte dort die Tätigkeit eines Oberflächentechnikers durch “learning bei doing”. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

Seit dem Jahr 1975 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrates und seit 1980 dessen Vorsitzender, bevor er ab dem Jahre 1983 bis heute durchgehend freigestellt wurde. Zuvor war er in der insgesamt mit fünf Personen besetzten Abteilung Galvanik unter dem Vorarbeiter S3 als dessen Stellvertreter tätig. Zu dem Zeitpunkt gab es im gewerblichen Bereich zwei weitere Vorarbeiter, und zwar für die Lackiererei den Arbeitnehmer O1 und für die Poliererei den Mitarbeiter B2. Daneben kamen vier Abteilungsleiter zum Einsatz, und zwar B4 für die Montage und Polsterei, H3 für die Schweißerei, R3 für das Stanzwerk sowie A3 für das Magazin und Lager.

Im Jahre 1991 wurde die Galvanik geschlossen. Ihr Leiter S3 schied zu Beginn des Folgejahres aus Altersgründen aus, während die übrigen Mitarbeiter in andere Abteilungen versetzt wurden.

In einer Aktennotiz vom 09.12.2003 führte der damalige Produktionsleiter Z1 aus, der ehemalige Geschäftsführer M4 habe die Aussage getroffen, der Kläger wäre “mindestens Vorarbeiter oder Abteilungsleiter geworden”, wenn keine Freistellung erfolgt wäre. “Aus diesem Grunde” erhielt der Kläger seit dem Jahre 1994 eine Vergütung nach der für Vorarbeiter damals maßgeblichen Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens zuzüglich Vorarbeiterzulage und freiwilliger Zulage.

Mit Wirkung ab 01.03.2007 führte die Beklagte ERA ein. Der Kläger wurde laut “Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben” als Vorarbeiter im Betriebsbereich “Produktion”, Organisationseinheit “Oberflächenbehandlung”,

Aufgabenfamilie “Pulverbeschichtungsanlage/Lackiererei” in EG 10 des § 3 Abs. 2 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW (im Folgenden kurz: ERA) eingestuft. Nachdem er und der Betriebsrat der Eingruppierung widersprochen hatten, stimmte die paritätische Kommission auf der Basis von § 7 ERA-ETV am 09.07.2008 der Eingruppierung in EG 10 ERA zu.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG stehe ihm die für Abteilungsleiter vorgesehene Vergütung nach EG 13 ERA zu. So wäre er ohne die Freistellung zum Leiter der Abteilung Galvanik aufgestiegen. Im Übrigen bestehe eine Vergleichbarkeit mit verschiedenen gegenwärtig als Abteilungsleiter tätigen Mitarbeitern, so mit dem Leiter der Abteilung Lackiererei, O1, und dem Leiter der Abteilung Stanzwerk/Schweißerei, R3. Entsprechendes gelte für die Abteilungsleiter P3 (Qualitätssicherung) und B3 (Magazin/Lager). Vor dem Hintergrund habe er für den Zeitraum ab März 2007 bis Februar 2008 Differenzansprüche in Höhe von monatlich 100,– € und ab März 2008 bis Februar 2009 von monatlich 200,– €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.200,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 600,– € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 11.11.2008 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, weitere 400,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, weitere 400,– € brutto nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Nachfolge seines damaligen Vorgesetzten S3 “lediglich” in den Vorarbeiter-Status angehoben worden wäre. Deshalb habe er ab dem Jahre 1994 konsequenterweise auch ein entsprechendes Entgelt erhalten.

Mit den vom Kläger angeführten Abteilungsleitern, die auch entsprechend vergütet würden, sei er nicht vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht dargelegt, dass alle oder zumindest die überwiegende Anzahl der im Jahre 1983 tätigen stellvertretenden Vorarbeiter im Zuge einer betriebsüblichen Entwicklung mittlerweile Abteilungsleiter geworden seien. Vielmehr lasse sich den vorhandenen Erkenntnisquellen entnehmen, dass der Kläger betriebsüblicherweise “nur” eine Vorarbeiterstelle erreicht hätte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er streicht heraus, es sei geplant gewesen, ihn beim Ausscheiden seines Vorgesetzten S3 zum Leiter der Abteilung Galvanik zu machen. Wegen der Schließung dieser Abteilung seien die meisten Arbeitnehmer von dort in die Montage versetzt worden, was wohl auch in seinem Falle passiert wäre. Der dortige Leiter der Abteilung Montage, B4, sei mit Ablauf des 31.07.1991 ausgeschieden. Es sei davon auszugehen, dass er dessen Nachfolger geworden wäre, hätte keine Freistellung vorgelegen.

Im Übrigen könne der Stellungnahme des ehemaligen Geschäftsführers M4 vom 05.06.2009 entnommen werden, dass er, der Kläger, aufgrund seiner Qualifikation in nicht allzu ferner Zeit Abteilungsleiter geworden wäre. Stattdessen habe die Geschäftsführung der Beklagten seine berufliche Entwicklung nur bis zum Jahre 1995 angemessen berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2009 – 1 Ca 1651/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

2.200,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen, weitere 600,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2008 zu zahlen, weitere 400,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen, weitere 400,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestätigt, dass geplant gewesen sei, dem Kläger die Nachfolge von S3 als Leiter der G1 zu übertragen; dabei habe es sich aber vergütungsrechtlich um eine Vorarbeiter- und keine Abteilungsleiter-Stelle gehandelt. Nach Schließung der Galvanik hätte es wegen seiner bisherigen Tätigkeit nahegelegen, den Kläger, wäre er nicht freigestellt gewesen, als Vorarbeiter in der Abteilung Lackiererei fortzubeschäftigen.

Was den Abteilungsleiter B3 angehe, habe dieser die Stelle wegen des unerwarteten Ablebens des Mitarbeiters A3 erhalten, und zwar maßgeblich deshalb, weil er ausgebildeter Einzelhandelskaufmann sei.

Die Nachfolge für den Abteilungsleiter B4 sei dergestalt geregelt worden, dass der Arbeitnehmer L1 als ausgebildeter Techniker die Abteilung Montage übernommen habe und der Arbeitnehmer K2, ein gelernter Polsterer, als Leiter der Polsterei verpflichtet worden sei, die Meisterschule zu besuchen.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 keinen Anspruch auf Zahlung einer Abteilungsleitervergütung gemäß EG 13 ERA, das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Denn wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 78 Satz 2 BetrVG in der Person des Klägers, der seit dem Jahre 1983 als Betriebsratsvorsitzender von der Arbeit freigestellt ist, nicht vor.

I.

Der Aufstieg des Klägers in den Kreis der Abteilungsleiter stellt bei der Beklagten keine betriebsübliche berufliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dar.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.08.2005 – 7 AZR 528/04 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142; 19.01.2005 – 7 AZR 208/04; 15.01.1992 – 7 AZR 194/91 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84; 13.11.1987 – 7 AZR 550/86 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61; zust. z.B. Fitting, 25. Aufl., § 37 Rn. 116 ff.) ist eine Entwicklung betriebsüblich, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Im Falle der Übertragung einer höherwertigen Aufgabe kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem betroffenen Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder die Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht hat.

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wäre er nicht seit dem Jahr 1983 freigestellt – zu irgendeinem Zeitpunkt die Stellung eines Abteilungsleiters eingenommen hätte.

1. Soweit er in dem Zusammenhang auf die Nachfolge des Leiters der Galvanik, S3, abstellt, wird dabei übersehen, dass diese Position vergütungsrechtlich immer nur als Vorarbeiter- und nicht als Abteilungsleiter-Stelle ausgewiesen war. Konsequenterweise war deshalb auch der Kläger jedenfalls bis zum Jahr 1995, wie er in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.07.2009 auf Seite 5 zusammenfassend feststellt, mit dem von ihm bezogenen Entgelt eines Vorarbeiters einverstanden.

2. Der Entwicklung danach bis zur Einführung von ERA am 01.03.2007 lassen sich keine verlässlichen Angaben entnehmen, warum der Kläger aufgrund welcher Erwägungen welche Abteilungsleiterstelle eingenommen hätte.

a) Soweit es die Nachfolge des bereits am 31.07.1991 ausgeschiedenen Abteilungsleiters B4 (Montage/Polsterei) angeht, ist der Vortrag des Klägers schon unklar, nämlich warum er bereits im Jahre 1991 diese Stelle eingenommen hätte, er andererseits aber nach seinen eigenen Ausführungen bis zum Jahre 1995 mit der Einstufung als Vorarbeiter einverstanden war.

Davon abgesehen hätte substantiiert dargelegt werden müssen, warum er bei einer Auswahlentscheidung aufgrund welcher Kriterien zwingend den Vorzug vor dem Mitarbeiter L1 als ausgebildetem Techniker bzw. K2 als ausgebildetem Polsterer erhalten hätte.

b) Auch im Verhältnis zum Leiter der Abteilung Export/Versand/Magazin, B3, wird nicht klar, aus welchem Grund der Kläger diese Stelle hätte bekommen müssen. Selbst wenn in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung der Gesichtspunkt keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, wäre es im Zuge einer zu treffenden Bestenauslese ohne Weiteres sachlich nachvollziehbar gewesen, wenn man dem Mitarbeiter B3 aufgrund seiner einschlägigen kaufmännischen Ausbildung für den Bereich Export, Versand und Magazin den Vorrang eingeräumt hätte gegenüber dem nicht einschlägig ausgewiesenen Kläger.

c) Bezeichnenderweise hat dieser selbst auch in der letzten mündlichen Verhandlung am 19.03.2010 zum Ausdruck gebracht, für ihn habe nach Schließung der Galvanik in erster Linie eine Vergleichbarkeit mit der Abteilung Lackiererei bestanden. Der dort zunächst als Vorarbeiter zum Einsatz gekommene Mitarbeiter O1 wurde im Jahre 1999 nicht aus tätigkeitsbezogenen Gründen, sondern allein um Beanstandungen des amerikanischen Mutterkonzerns Rechnung zu tragen, in die für Abteilungsleiter einschlägige Vergütungsgruppe höhergruppiert. In dem Zusammenhang hat der Kläger aber selbst eingeräumt, dass im Falle einer eigenen Bewerbung sein Konkurrent O1 “etwas ältere Rechte” gehabt hätte, dieser die Stelle also in jedem Fall zutreffenderweise erhalten hat.

Aus alledem wird deutlich, dass das Arbeitsentgelt des Klägers unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Entwicklung sachgerecht nach der für Vorarbeiter nunmehr einschlägigen EG 10 ERA bemessen wird.

II.

Vor dem geschilderten Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nur infolge der Übernahme des Amtes eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nicht in die Position eines Abteilungsleiters mit höherer Vergütung aufgestiegen ist. Deshalb scheidet auch eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG aus (vgl. BAG, 17.08.2005 – 7 AZR 528/04 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142; 15.01.1992 – 7 AZR 194/91 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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