LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 – 15 Sa 1556/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 – 15 Sa 1556/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.08.2010 – 4 Ca 874/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf tarifliche Einmalzahlung.

Der Kläger war in der Zeit vom 23.05.2006 bis zum 31.05.2008 bei der Beklagten als First Officer BAe beschäftigt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 23.05.2006 (Bl. 6 – 10 d.A.), nach dessen Ziff. 2 a sich “die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters … aus den einschlägigen Gesetzen, dem MTV Nr. 4 und VTV Nr. 4 für das Cockpitpersonal” ergeben.

In dem insoweit einschlägigen MTV Cockpit lauten die §§ 30, 31 wie folgt:

Ҥ 30 Ausschlussfrist

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, sonst erlöschen sie. Es sei denn, dass Ansprüche erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist bekannt werden. Weitergehende gesetzliche Fristen bleiben davon unberührt.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 3 Monate nach Ausscheiden bei EW, sofern sie nicht bis dahin schriftlich geltend gemacht werden. Es sei denn, dass die Ansprüche erst nach dieser 3-Monatsfrist bekannt werden.

§ 31 Informationspflicht

EW ist verpflichtet, allen Beschäftigten die für sie gültigen Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen und im Intranet zugänglich zu machen.”

Mit Anlage I zu § 4 VTV Nr. 6 haben die Tarifparteien unter dem 15.12.2008 für die Beschäftigten des fliegenden Personals für das Jahr 2008 eine “Einmalzahlung” in Höhe von 5.000,00 EUR brutto vereinbart. Die Ziffern 3 und 4 der Anlage I zu § 4 VTV Nr. 6 “Einmalzahlung” (im Folgenden: TV “Einmalzahlung”) haben den nachfolgenden Wortlaut:

“3. Eintritte 2008

Beschäftigte, die während des Kalenderjahres 2008 eingetreten sind, erhalten die Einmalzahlung gemäß Absatz 1 entsprechend zeitanteilig pro vollem Beschäftigungsmonat.

4. Austritte 2008

Beschäftigte, die während des Kalenderjahres 2008 ausgetreten sind, erhalten die Einmalzahlung gemäß Absatz 1 entsprechend zeitanteilig pro vollem Beschäftigungsmonat, sofern sie ihre Ansprüche innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit schriftlich bei der Personalabteilung geltend gemacht haben.”

Unter dem 02.09.2009 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich die tarifliche Einmalzahlung für 2008.

Mit seiner am 22.02.2010 eingereichten Zahlungsklage begehrt der Kläger die anteilige Einmalzahlung für fünf Monate, mithin 2.083,35 EUR brutto weiter.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe erst im Juli/August 2009 anlässlich eines Telefonats mit einem Kollegen von der tariflichen Einmalzahlung erfahren. Der Anspruch sei nicht verfallen, da der eindeutige Wortlaut der Ziffer 4 des TV “Einmalzahlung” insgesamt auf die Ausschlussfristen des MTV Cockpit verweise. Die Beklagte könne sich auf die Ausschlussfristen auch nicht berufen, denn sie habe ihm den Inhalt des TV “Einmalzahlung” in keiner Weise zur Kenntnis gebracht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.083,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, Ziffer 4 des TV “Einmalzahlung” hebe allein ab auf die objektive Einhaltung der Ausschlussfristen. Es hätte andernfalls keiner gesonderten Regelung bedurft, wenn damit ein Verweis auf die kompletten Regelungsinhalte der §§ 30, 31 MTV Cockpit gemeint sein sollte. Aus pragmatischen Gründen sei bei sog. Austrittsfällen nur darauf abzustellen, ob die Ansprüche innerhalb der MTV-Ausschlussfristen geltend gemacht worden seien. Die Beklagte hat bestritten, eine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfristen treuwidrig vereitelt zu haben.

Durch Urteil vom 05.08.2010 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Auslegung der Bestimmungen des TV “Einmalzahlung” ergebe, dass der klägerische Anspruch gemäß Ziff. 4 TV “Einmalzahlung” verfallen sei, weil nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 30 MTV schriftlich geltend gemacht. Angesichts der von den Tarifparteien vereinbarten dezidierten Bestimmungen könne die Regelung in Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” nur so verstanden werden, dass für die austretenden Arbeitnehmer allein die dreimonatige Frist des § 30 MTV gelten solle und zusätzlich eine Geltendmachung bei der Personalabteilung zu erfolgen habe. Es sei interessengerecht, sachgerecht, vernünftig und praktisch brauchbar, dass der spezielle Tarifvertrag nicht darauf abstelle, dass dem ausgetretenen Arbeitnehmer die Ansprüche nach der Dreimonatsfrist bekannt würden. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vor, wenn sich die Beklagte auf den Anspruchsverfall berufe. Denn die Untätigkeit des Klägers sei nicht durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden.

Gegen das ihm am 18.08.2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 03.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag hin durch Beschluss vom 06.10.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.11.2010 verlängert worden war.

Der Kläger meint, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des TV “Einmalzahlung”, dass Beschäftigte, die während des Kalenderjahres 2008 ausgetreten seien, die Einmalzahlung anteilig erhalten, sofern sie ihre Ansprüche innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit schriftlich beider Personalabteilung geltend gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Regelung dahin treffen wollen, dass nur für austretende Arbeitnehmer die dreimonatige Ausschlussfrist gem. § 30 MTV Cockpit gelten solle, hätte die Aufnahme einer besonderen, klar formulierten Klausel hierzu nahegelegen. Der Grund für die Regelung zu den Ausschlussfristen in Ziff. 4 liege darin, dass ein solcher Hinweis bei der Gruppe der weiterhin im Unternehmen Beschäftigten überflüssig gewesen sei, da die Beklagte die Einmalzahlungen mit der Vergütung abgerechnet und ausgezahlt habe. Die Regelung zu den Ausschlussfristen bei Austritten im Kalenderjahr habe die Ansprüche der im Kalenderjahr Austretenden sichern wollen, die nicht ohne Weiteres Kenntnis innerhalb der Dreimonatsfrist erlangen würden. Auch liege ein Verstoß der Beklagten gegen die Treu- und Glaubensnorm des § 242 BGB vor. Denn die Beklagte habe dadurch eine Anspruchsverfolgung des Klägers innerhalb der VTV-Ausschlussfristen verhindert, dass sie nicht über den Inhalt der abgeschlossenen Tarifverträge informiert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.08.2010 – 4 Ca 874/10 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.083,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Wortlaut des Tarifvertrages spreche dafür, dass es sich um eine Spezialregelung handele, die absichtlich vom Gesamt-Regelungswert der §§ 30, 31 MTV Cockpit abweichende Regelungen enthalte. Sie stelle nur ab auf die Ausschlussfristen des MTV als solche und sehe als weitere Spezialregelung die (zusätzlich) schriftliche Geltendmachung bei der Personalabteilung vor. Hätten die Tarifpartner eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 30, 31 MTV Cockpit gewollt, hätten sie sich die Spezialklausel zu den austretenden/ausgetretenen Mitarbeitern schlichtweg sparen können. Aufgenommen hätten sie jedoch eine besondere und auch durchaus klar formulierte Klausel explizit für austretende/ausgetretene Arbeitnehmer. Es sei nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang in der Gesamtschau eine abweichende Regelung unabhängig vom Kenntnisstand ausgeschiedener Mitarbeiter tariflich vereinbart worden.

Hinsichtlich einer fehlenden Kenntnis des Arbeitnehmers sei es lebensfremd anzunehmen, dass nicht nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei bekannt laufenden Tarifverhandlungen bei bisherigen Kollegen Rückfrage nach den erreichten Tarifergebnissen gehalten werden könne.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b zulässig. Auch ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

II.

In der Sache bleibt die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer anteiligen tariflichen Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 2.083,35 EUR brutto, da dieser Anspruch gemäß Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” verfallen ist.

1. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind u.a. anzuwenden gemäß Ziffer 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.05.2006 der MTV Nr. 4 und VTV Nr. 4 für das Cockpitpersonal sowie gemäß Ziffer 8 c Abs. 5 des schriftlichen Anstellungsvertrages die mit E1 abgeschlossenen Tarifvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, somit auch die Anlage I zu § 4 VTV Nr. 6 vom 15.12.2008 (im Folgenden: TV “Einmalzahlung”).

2. Gemäß Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” erhalten Beschäftigte, die während des Kalenderjahres 2008 ausgetreten sind, die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR brutto (Ziffer 1 TV “Einmalzahlung”) entsprechend zeitanteilig pro vollem Beschäftigungsmonat. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist die schriftliche Geltendmachung bei der Personalabteilung “innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit”.

3.a) Der Kläger schied mit dem 31.05.2008 bei der Beklagten aus. Mit Schreiben an die Personalabteilung (“Human Recources)” der Beklagten vom 02.09.2009 hat er die anteilige tarifliche Einmalzahlung für 2008 erstmals geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verfallen gemäß Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” i.V.m. § 30 MTV Cockpit.

b) Der Kläger hat den Anspruch auf die anteilige tarifliche Einmalzahlung für 2008 nicht “innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit” geltend gemacht.

Zutreffend geht das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger für eine rechtzeitige Geltendmachung die Dreimonatsfrist des § 30 MTV hätte einhalten müssen.

aa) Die Auslegung bestätigt das Verständnis der Beklagten vom Inhalt der Tarifnorm der Ziffer 4 TV “Einmalzahlung”.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst auszugehen vom Tarifwortlaut und hierbei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Tarifbestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist abzustellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang sowie gegebenenfalls auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG vom 26.11.2003 – 4 ABR 54/02, AP Nr. 186 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG vom 26.01.2005 – 4 AZR 6/04, juris).

(1) Bereits der Wortlaut der Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” sieht für die Geltendmachung der tariflichen Einmalzahlung eine gegenüber der Bestimmung des § 30 MTV speziellere Verfallfrist vor. Ansprüche derjenigen Beschäftigten, die während des Kalenderjahres 2008 ausgetreten sind, sind, um nicht zu verfallen, innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit geltend zu machen, und zwar in schriftlicher Form bei der Personalabteilung. Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” setzt somit für eine tarifliche Geltendmachung allein die Einhaltung der Ausschlussfristen des MTV Cockpit, exklusiv geregelt in § 30 MTV Cockpit, sowie die Art und Weise der Geltendmachung, nämlich schriftlich bei der Personalabteilung, voraus. Die Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit haben den Wortlaut “innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit” (§ 30 S. 1 MTV Cockpit) bzw. “drei Monate nach Ausscheiden” (§ 30 S. 4 MTV Cockpit). Da die Fälligkeit der tariflichen Einmalzahlung für 2008 aufgesplittet ist auf die Zeitpunkte der Gehaltsabrechnung Oktober 2008 (in Höhe von 3.000,00 EUR brutto) und der Gehaltsabrechnung Januar 2009 (in Höhe von 2.000,00 EUR brutto), formuliert Ziffer 4 MTV “Einmalzahlung” den Plural Ausschlussfristen. Eine Bezugnahme auf die weiteren Inhalte des § 30 MTV Cockpit enthält Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” nicht und verweist insbesondere nicht auf § 30 S. 2, 3 und 5 MTV Cockpit.

(2) Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den tariflichen Zusammenhang. Gemäß Ziffer 3 TV “Einmalzahlung” erhalten in 2008 eingetretene Beschäftigte die Einmalzahlung, ohne dass diese Gruppe ihre Ansprüche “innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit schriftlich bei der Personalabteilung geltend gemacht haben” müssen. Es greift hier vielmehr die komplette Regelung des § 30 MTV Cockpit. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist in bestehenden Arbeitsverhältnissen somit eine Geltendmachung auch zu einem späteren Zeitpunkt als “innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit” zulässig, etwa, wenn dem Arbeitnehmer der Anspruch erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist bekannt wird. Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” sieht indes eine dezidierte, klar formulierte andere Regelung vor bei in 2008 austretenden Beschäftigten.

Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass eine tarifliche Regelung, wie sie in Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” zu den Ausschlussfristen bei Austritten im Kalenderjahr 2008 getroffen wurde, überflüssig wäre, hätten die Tarifvertragsparteien damit eben nicht eine von § 30 MTV Cockpit abweichende Spezialbestimmung vereinbaren wollen. Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” zeigt somit gerade, dass eine uneingeschränkte Geltung des § 30 MTV Cockpit nicht gewollt war.

(3) Die Regelung, die die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4 TV “Einmalzahlung” hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung des tariflichen Einmalbetrags getroffen haben, ist auch vernünftig und sachgerecht.

Ausschlussfristen dienen dem Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Nach Fristablauf werden die Vertragsparteien davon befreit, einerseits Rückstellungen zu bilden, andererseits Beweismittel vorzuhalten (BAG vom 19.12.2007 – 5 AZR 1008/06, NZA 2008, 464; BAG vom 14.01.2009 – 5 AZR 246/08, NZA 2009, 448). Es ist daher sachgerecht und vernünftig, wenn der TV “Einmalzahlung” bei ausgeschiedenen Beschäftigten darauf abstellt, dass diese ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bzw. Ausscheiden geltend machen. Zutreffend weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit einem steigenden zeitlichen Abstand zu dem beendeten Arbeitsverhältnis die üblichen Informationswege, wie sie während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien existieren, verloren gehen. Eine strikt fristgemessene Geltendmachung ist daher sachgerecht und sinnvoll.

(4) Die von dem Kläger vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Der Hinweis, dass die weiterhin im Unternehmen Beschäftigten die Einmalzahlungen nach Abschluss der Tarifvereinbarung automatisch abgerechnet und ausbezahlt erhalten hätten, belegt vielmehr die Sinnhaftigkeit einer speziellen Regelung für im Kalenderjahr 2008 ausgeschiedene Mitarbeiter. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus die Überlegung des Klägers, die Regelung zu den Ausschlussfristen bei Austritten im Kalenderjahr sei getroffen worden, um dieser Gruppe die Ansprüche für das Jahr 2008 zu sichern. Hierfür ist der Kläger zudem jede Begründung schuldig geblieben.

bb) Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfristen des Tarifvertrages verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), kann nicht gefolgt werden.

Der insoweit zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (vgl. S. 6, 7 der Entscheidungsgründe, Bl. 56, 57 d.A.) sei noch angemerkt, dass die Rechtswirkungen des Ablaufs von tariflichen Ausschlussfristen nur ausnahmsweise durch die Anwendung des Grundsatzes von § 242 BGB verhindert werden sollen. Dies ist in aller Regel nur möglich bei einer vom jeweiligen Anspruchsgegner veranlassten Fristversäumnis oder bei persönlichen Ausnahmesituationen auf der Gläubigerseite (BAG vom 18.06.1980 – 4 AZR 463/78, juris). Beides liegt nicht vor. Insbesondere war die Untätigkeit des Klägers nicht durch ein irgendwie geartetes Verhalten der Beklagten veranlasst worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat die Beklagte dadurch, dass sie nicht über den Inhalt der abgeschlossenen Tarifverträge informierte, es nicht verhindert, dass der Kläger seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen in der Lage war. Es bestand insoweit keine Verpflichtung der tarifgebundenen Beklagten, den Kläger über tarifliche Änderungen zu informieren (LAG Hamm vom 10.09.1999 – 5 Sa 1868/98, MDR 2000, 463; vgl. auch BAG vom 29.05.2002 – 5 AZR 105/01, EzA § 2 NachwG Nr. 4). Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst war zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 15.12.2008. Zudem weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Kläger möglich und unbenommen gewesen sei, bei bekanntermaßen laufenden Tarifverhandlungen bei ehemaligen Kollegen Rückfrage nach den dort erzielten Ergebnissen zu halten.

III.

1. Die Kostenentscheidung hatte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers auszufallen.

2. Gründe für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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