LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 – 16 Sa 282/10

August 31, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 – 16 Sa 282/10

Die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) enthalten keine gegenüber dem Gesetzesrecht eigenständige Urlaubsregelung.
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.12.2009 – 6 Ca 4206/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.723,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2008 und 2009.

Der am 11.05.1949 geborene Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden zunächst kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des MTA-TV BA Anwendung, der dem BAT entsprach. Am 20.05.2006 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, die für die Zeit ab dem 01.01.2006 nach Tarifumstellung die Regelungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vorsah. Zum Inhalt dieser Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 7 – 8 d.A. Bezug genommen. Der vollzeitarbeitende Kläger erzielte ein monatliches Einkommen von 3.445,– € brutto. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend § 36 Abs. 2 TV-BA mit Ablauf des 31.05.2009, nachdem dem Kläger im Mai 2009 ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit zugegangen war.

Der Kläger hatte im Jahr 2007 bis zum 13.07.2007 22 Urlaubstage in Anspruch genommen. Danach war er bis zur rechtlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.05.2009 ununterbrochen arbeitsunfähig krank.

Im Abschnitt IV unter “Urlaub und Arbeitsbefreiung” des TV-BA finden sich folgende Urlaubsregelungen:

§ 29 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 23 Abs. 1). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Gehalt wird zu dem in § 26 genannten Zeitpunkt gezahlt.

Protokollerklärung zu § 29:

Für den Erholungsurlaub der Kalenderjahre 2006 und 2007 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Buchst. a folgende Regelung:

Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht genommen werden, ist er bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.

§ 30 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) …

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 24 unschädlich.

(3) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt § 29 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe a entsprechend.

Unter § 31 TV-BA ist die Gewährung von unbezahlten Sonderurlaub geregelt. § 32 bestimmt den Umfang der Freistellung für Fälle des § 616 BGB.

Mit Schreiben vom 10.08.2009, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 11 und 12 d.A. Bezug genommen wird, machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Die Beklagte leistete daraufhin Urlaubsabgeltung für 31 Urlaubstage in Höhe von 143,61 € brutto pro Urlaubstag. Eine Urlaubsabgeltung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus lehnte sie dagegen ab. Mit seiner am 31.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger auf der Grundlage seines tariflichen Urlaubsanspruchs die Abgeltung weiterer 20 Urlaubstage. Bei einem urlaubstäglichen Entgelt von 143,61 € brutto berechnet er seinen Anspruch insgesamt mit 2.872,20 € brutto.

Durch Urteil vom 17.12.2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.872,20 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, wenn der hier streitgegenständliche TV-BA keine Regelung enthielte, nach der der übergesetzliche Tarifurlaub abweichend vom gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch verfiele, als dogmatischer Anknüpfungspunkt für einen Verfall des übergesetzlichen Tarifurlaubs allein die gesetzliche Vorschrift über den Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs verbliebe. Die gesetzliche Vorschrift sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr aber so auszulegen, dass ein Verfall des Urlaubs im hier zu entscheidenden Fall nicht in Betracht komme. Das müsse auch für den übergesetzlichen Urlaub gelten, solange die Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Regelung für den Verfall übergesetzlicher Urlaubsansprüche träfen. Anhaltspunkte für eine Differenzierung seien dem hier streitgegenständlichen TV-BA nicht zu entnehmen.

Gegen dieses, ihr am 01.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.02.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.05.2010 am 21.04.2010 fristgerecht begründet.

Sie ist der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Tarifvertragsparteien im Vertrauen auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf verzichtet hätten, die bislang feststehende ausnahmslose Befristung des Urlaubsanspruchs nochmals im Tariftext ausdrücklich zu wiederholen. Im Übrigen sei § 29 Abs. 2 lit. b) TV-BA durch den Hinweis “§ 5 BUrlG bleibt unberührt” zu entnehmen, dass ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub differenziert werde. Außerdem habe die Tarifentwicklung Berücksichtigung finden müssen. Die Tarifvertragsparteien hätten unter erkennbar beabsichtigter Beibehaltung der bisherigen Rechtslage bei der Tarifreform auf die überflüssige Wiedergabe ohnehin geltenden Urlaubsrechts verzichten können. Ihr abweichender Regelungswille ergebe sich aus der besonderen Übertragungsfrist, welche den Anspruch später verfallen ließe als nach dem Gesetz vorgesehen. Auch die Zwölftelungsregelung in § 29 Abs. 2 lit. b TV-BA unterstreiche, dass die Tarifvertragsparteien den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub vom Gesetzesrecht losgelöst und ihm teilweise eigenen strengeren Regelungen unterworfen hätten.

Im Kammertermin am 20.01.2011 haben die Parteien einen die Urlaubsansprüche des Klägers für acht Urlaubstage des Jahres 2007 in Höhe von 1.148,88 € brutto betreffenden Teilvergleich abgeschlossen.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.12.2009, 6 Ca 4206/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er verteidigt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das angefochtene Urteil.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung seines tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 besteht. Dieser Anspruch ist nicht deshalb verfallen, weil der Kläger ihn wegen seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2009 nicht hat nehmen können. Über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2007 war nach Abschluss des gerichtlichen Teilvergleichs nicht zu entscheiden.

Der Kläger kann gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Abgeltung seines ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch zustehenden Resturlaubsanspruchs für die Jahre 2008 und 2009 verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Urlaubsanspruch wegen der nach dem 13.07.2007 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden konnte.

1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache S1-H1 (Urteil vom 20.01.2009 – C 350/06 – NZA 2009, 135) in richtlinienkonformer Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG entwickelt hat, erlöschen gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs ist ein reiner Geldanspruch. Er ist für den Fall, dass der Urlaubsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit als Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht realisiert werden konnte, nicht mehr an dieselben Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden, insbesondere nicht daran, dass die Arbeitsfähigkeit in den maßgeblichen Zeiträumen wiederhergestellt worden ist (vgl. BAG vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538; vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810; vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011).

2) Ob diese Grundsätze über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus auch für tarifvertraglich begründete Mehrurlaubsansprüche gelten, ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon abhängig, ob ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet. Nur dann, wenn dies nach dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der Fall ist, können tarifliche Urlaubsansprüche verfallen oder erlöschen. Die Tarifvertragsparteien sind frei, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, zu regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (vgl. vor allem BAG vom 23.03.2010, aaO.).

3) Ob die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheiden, ist nicht allein daran festzumachen, ob sie die jeweiligen Ansprüche unterschiedlich geregelt haben. Dies ist, da ein solches Regelungsbedürfnis in der Vergangenheit nicht bestand, in Tarifverträgen regelmäßig nicht der Fall. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist deshalb anhand weiterer Kriterien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei müssen für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ur- laubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche liegen schon dann vor, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Andererseits ist aber auch anzunehmen, dass die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen. Regel ist der “Gleichlauf” der Ansprüche, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.

4) Die Voraussetzungen für eine Loslösung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind nach Tarifwortlaut, -zusammenhang, -zweck und -geschichte vorliegend nicht erfüllt. Zwar enthalten die tariflichen Regelungen Abweichungen vom Gesetzesrecht, ohne dass jedoch ein eigenständiges “Urlaubsregime” (laut Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980, veraltet für “System, Schema, Ordnung”) erkennbar wäre. Den tariflichen Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie sich deutlich am Bundesurlaubsgesetz, so wie es durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgestaltet worden ist, orientieren und somit einen “Gleichlauf” der Ansprüche enthalten.

a) Dabei bleibt zunächst festzuhalten, dass § 29 Abs. 1 TV-BA mit Ausnahme der Höhe des Urlaubsanspruchs weitgehend die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes wiedergibt.

§ 29 Abs. 1 Satz 1 TV-BA entspricht inhaltlich in vollem Umfang § 1 BUrlG, er unterscheidet sich lediglich in der Formulierung geringfügig hiervon. Soweit sich in § 29 Abs. 1 TV-BA Abweichungen finden, gehen diese über einen Gleichlauf mit dem Gesetzesrecht nicht hinaus. Der in Satz 2 geregelte je nach Lebensalter höhere Urlaubsanspruch ist für eine Differenzierung nicht geeignet. Es geht gerade darum, wie diese über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Tage zu behandeln sind.

b) Abweichungen vom Gesetzesrecht sind im Wesentlichen in § 29 Abs. 2 TV-BA niedergelegt.

Jedoch verdeutlicht die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz “im Übrigen”, dass dieses die Regel und die eng begrenzten konkret geregelten Punkte die Ausnahme darstellen. Schon dieses Konzept spricht für einen Gleichlauf der Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz kann auch mit der Begründung, es sei in seinen zwingenden Bestimmungen immer zu beachten, nicht nur als rein deklaratorisch betrachtet werden. Dem steht entgegen, dass den Tarifvertragsparteien in § 13 Abs. 1 BUrlG eine Regelungsmacht auch zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingeräumt worden ist. Durch die Verweisung in § 29 Abs. 2 Satz 1 TV-BA bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie von ihrem gesetzlichen Gestaltungsrecht nur in untergeordnetem Maße Gebrauch machen wollen.

Die Abweichungen betreffen zum einen den Zeitraum für die Übertragung des Urlaubs, der dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblich/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden konnte, bis zum 31.05. verlängert wird. Zum anderen unterscheidet sich die Zwölftelungsregelung unter b), allerdings nur geringfügig von der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmer, indem sie den Anspruch auf Teilurlaub unabhängig davon begründet, wann und unter welchen Umständen dieser genommen werden soll. Indem zugleich bestimmt ist, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, wird sichergestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub für den Fall, dass Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, nicht unterschritten wird. Auch die Rundungsvorschriften bei Teilurlaub entsprechen damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.01.1989, 8 AZR 730/87, DB 1989, 2129). § 29 Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz TV-BA ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Schließlich kommt der Regelung in § 29 Abs. 2 c TV-BA nicht eine solche Bedeutung zu, dass damit auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien gegenüber dem Gesetzesrecht geschlossen werden könnte. Danach vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Die tarifliche Regelung entspricht gesetzlichen Verminderungstatbeständen, wie sie in § 4 Abs. 1 ArbPlSchG und im § 17 BEEG enthalten sind, mit dem Unterschied, dass nach diesen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig kürzen “kann”. Insoweit regelt die tarifliche Bestimmung für die Beklagte lediglich die Art und Weise, wie diese ihr Ermessen auszuüben hat. Darüber hinaus erfasst § 29 Abs. 2 c TV-BA jedoch auch den tariflich geregelten Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente und teilweiser Erwerbsminderung (§ 36 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 TV-BA). Für diese Fälle kommt § 29 Abs. 2 c TV-BA eine Klarstellungsfunktion zu. Die tarifliche Bestimmung fußt einerseits auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Urlaubsanspruch auch für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsteht, da andernfalls eine Kürzung nicht möglich wäre. Sie stellt andererseits die tariflichen Spezialfälle den gesetzlich geregelten Fallgestaltungen gleich.

c) Allerdings ist nicht nur § 29 TV-BA für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung heranzuziehen, vielmehr ist die Regelung des Zusatzurlaubes in § 30 TV-BA ebenfalls von Bedeutung. Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 TV-BA bilden Erholungsurlaub und Zusatzurlaub den Gesamturlaub. Außerdem erfasst die Regelung des § 29 Abs. 2 c TV-BA den Zusatzurlaub nach § 30 TV-BA. Bei diesem handelt es sich um einen zusätzlichen Urlaub für durch Schichtarbeit besonders belastete Arbeitnehmer. Auch wenn die zusätzliche Freistellung, die diese Arbeitnehmer nach § 30 TV-BA erhalten, sich nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen regeln soll, so kann die tarifliche Bestimmung dennoch als Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG betrachtet werden. Hierauf deutet der Umstand hin, dass nur solche Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 TV-BA erhalten, in den Genuss des Zusatzurlaubes kommen.

5) Die festzustellenden Abweichungen erlauben nach alledem nicht die Bewertung, dass sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen wollten (so auch für § 26 TVöD LAG München vom 29.07.2010, 3 Sa 280/10, a.A. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2010, 10 Sa 244/10 beide juris). Sie lassen vielmehr einen “Gleichlauf” der Ansprüche erkennen.

Bestärkt wird diese Einschätzung im Vergleich mit den Vorgängerregelungen der §§ 48 bis 54 a MTA-TV-BA. Diese enthielten ein hochdifferenziertes und komplexes vom gesetzlichen Modell vielfach abweichendes Regelungswerk.

Die Urlaubsregelungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit entsprechen denen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst, worauf die Beklagte selbst verweist. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes richtet sich der Urlaubsanspruch der Beschäftigten weitgehend nach Gesetzesrecht. Das Bundesministerium des Inneren hat dies im Rundschreiben vom 22.12.2005 – D II 2 – 220 210 – 2/0 – zum Ausdruck gebracht (zit. nach Sponer/Steinherr, TVöD, § 26, Vorbemerkung 6). Danach bestimmen sich die Regelungen zum Erholungsurlaub – wie insbesondere § 26 Abs. 2 zeige – künftig weitgehend nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der TVöD beschränke sich auf Aussagen zu den davon im Rahmen des § 13 Abs. 1 BUrlG abweichenden tariflichen Regelungen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), ebenfalls Tarifvertragspartei, führt in ihrem Schreiben vom 05.01.2006 aus, dass der TVöD die Regelungen zum Erholungsurlaub erheblich vereinfache und vereinheitliche. § 26 Abs. 2 TVöD enthält nach ihrer Auffassung nur Konkretisierungen der gesetzlichen Regelung im Verhältnis zum Anspruch nach § 26 Abs. 1 TVöD (zit. nach Sponer/Steinherr, aaO., § 26 Vorbemerkung 6.2).

II

1) Der Höhe nach ist der verbleibende Restanspruch des Klägers zwischen den Parteien unstreitig.

2) Der Kläger hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 10.08.2009 innerhalb der Ausschlussfrist des § 39 TV-BA geltend gemacht. Auf die Frage, ob die tariflichen Ausschlussfristen entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr Urlaubsabgeltungsansprüche erfassen, kommt es damit nicht an.

3) Der Anspruch des Klägers ist nach den §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.

III

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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