LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10

Juli 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.06.2010 – 2 Ca 3099/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Aufwendungsersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.
Der am 13.03.1970 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 (Bl. 5 ff. d. A.) seit dem 11.08.2008 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, als Bauleiter Mobilfunk zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.000,00 Euro; tätig. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 war unter anderem folgendes vereinbart:
Ҥ 1 Inhalt/Einbeziehung des Tarifvertrages/Beginn/Probezeit
Der Arbeitgeber überlässt seinen Kunden als Personaldienstleistungsunternehmen Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnis nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gemäß Art. 1 § 1 des AÜG wurde von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, am 14.02.2006 erteilt.
Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungsvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt werden oder in sonstiger Weise ihre Gültigkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien jeweils nach den zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassungen.
Der Mitarbeiter wird zum 11.08.2008
unbefristet als Bauleiter Mobilfunk
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40,00 Stunden
eingestellt. Eventuell anfallende Mehrarbeit ist mit dem monatlichen Bruttogehalt abgegolten.”
§ 17 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 lautet unter anderem wie folgt:
“Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Der Kläger ist nicht Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft. Die Beklagte ist nicht Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen.
Aufgrund eines “Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit Arbeitsschutzvereinbarung”, den die Beklagte mit der Fa. A1-L1 Services GmbH, R1 abgeschlossen hatte (Bl. 81 d. A.), teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.08.2008 (Bl. 13 d. A.) folgende “Einsatzanweisung” mit:
“Sehr geehrter Herr K1,
nachstehend erhalten Sie die erforderlichen Daten über Ihren nächsten Einsatz.
Einsatzbeginn: Montag, 18.08.2008
Durchzuführende Tätigkeit: Bauleiter Mobilfunk
Einsatz für die Firma: A1-L1 N1 Services GmbH, B2. 12,
12345 R1.
Arbeitszeit: 40,00 Std./Woche
Erforderliche Qualifikation: Erfahrung als Bauleiter
Bitte melden Sie sich bei: Herr K2
Zusatzvereinbarung: Verpflegungsmehraufwendungen
werden gem. den aktuellen Pauschbeträgen erstattet. Dienstfahrten mit dem eigenen PKW werden mit Euro; 0,20 je gefahrenen Kilometer erstattet.”
Von der Firma A1 wurde der Kläger in der Folgezeit auf verschiedenen Baustellen eingesetzt. Für die Fahrten von seinem Wohnort in D2 zu der Firma A1, R1 und zu den verschiedenen Baustellen der Firma A1 setze der Kläger seinen eigenen Privatwagen ein.
Ob der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mehrfach zu Abrechnungen über Dienstfahrten oder Verpflegungsmehraufwendungen von der Beklagten aufgefordert worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Unstreitig verhandelten die Parteien im Januar 2009 über die Gestellung eines Firmenwagens. Diese Verhandlungen blieben aber ergebnislos.
Mit Schreiben vom 30.04.2009 (Bl. 12 d. A.) kündigte der Kläger das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.05.2009.
Mit einem weiteren Schreiben vom 28.06.2009 (Bl. 14 d. A.) erteilte der Kläger der Beklagten eine Abrechnung über entstandene Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Unter Vorlage einer Aufstellung (Bl. 15 ff. d. A.) für die in der Zeit vom August 2008 bis Mai 2009 durchgeführten Fahrten machte der Kläger Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung in D2 bis zum Einsatzort der Firma A1 in R1 abzüglich der Strecke zwischen seinem Wohnort und dem Firmensitz der Beklagten in B1 geltend und brachte insoweit pro Tag 76 km à 0,30 Euro; = 3.830,40 Euro; in Ansatz. Ferner verlangte er für den Einsatz seines eigenen Pkw’s gemäß Zusatzvereinbarung vom 15.08.2008 die Erstattung für die geleisteten Dienstfahrten gemäß der beigefügten Aufstellung in Höhe von insgesamt 1.408,00 Euro; sowie einen Verpflegungsmehraufwand für diejenigen Tage, an denen er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend war, gemäß Aufstellung (Bl. 27 ff. d. A.) in Höhe von insgesamt 1.014,00 Euro;.
Das Schreiben des Klägers vom 28.06.2009, vom Kläger per Fax an die Beklagte gesandt, ging der Beklagten am 30.06.2009, 21.35 Uhr, zu (Bl. 14 d. A.).
Nachdem der Kläger der Beklagten Zahlungsfristen gesetzt hatte, die von der Beklagten nicht eingehalten wurden, ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2009 (Bl. 19 d. A.) die Beklagte nochmals unter Fristsetzung bis zum 04.09.2009 zur Zahlung auffordern.
Nach einer der Beklagten stillschweigend gewährten Fristverlängerung wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2009 (Bl. 22 d. A.) mangels Rechtsgrundlage zurück; sie wies darauf hin, dass die geltend gemachten Dienstfahrten ebenso wie der geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch verfallen seien. An dieser Rechtsauffassung hielt die Beklagte auch nach einem weiteren Schreiben des Klägers vom 24.09.2009 (Bl. 24 d. A.) mit Schreiben vom 30.09.2009 (Bl. 26 d. A.) fest.
Der Kläger erhob daraufhin am 30.11.2009 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er die geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Zeitraum für Augst 2008 bis Mai 2009 zu. Die einfache Strecke von der Wohnung des Klägers in D2 bis zum Einsatzort in R1 betrage 61 km, insoweit seien täglich 122 km zurückgelegt worden. In Abzug gebracht werde allerdings die Strecke zwischen seinem Wohnort und dem Firmensitz der Beklagten in Höhe von 23 km, sodass pro Tag 76 km als Fahrtkosten für Wohnung zum Einsatzort und zurück in Ansatz gebracht würden. Pro Kilometer werde 0,30 Euro; für angesetzt, sodass sich eine Summe von 3.830,40 Euro; ergebe.
Eine Fälligkeitsvereinbarung sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.
Der Kläger hat insoweit ferner die Auffassung vertreten, bei dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma A1 (Bl. 81 d. A.) handele es sich nicht um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sondern um einen Werkvertrag. Insoweit hat er behauptet, er habe seine Einsatzanweisungen von der Beklagten und nicht von der Firma A1 erhalten. Die Beklagte habe auch über den von ihm beantragten Urlaub entschieden. Die Firma A1 habe ihm keinerlei Weisungen erteilt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Werkvertrag handele, sei die Berechnung der einzelnen Fahrten unvollständig. Hinsichtlich der Fahrtkosten ergebe sich insoweit ein Betrag in Höhe von 4.099,20 Euro;. Dies werde mit dem Hilfsantrag geltend gemacht.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erstattung der Dienstfahrten für den Einsatz seines eigenen Pkw’s gemäß Vereinbarung vom 15.08.2008. Für den Einsatz seines eigenen Pkw’s habe die Beklagte 0,20 Euro; je gefahrenen Kilometer zu erstatten. In der Summe gemäß seiner Aufstellung ergebe dies einen Betrag von 1.408,00 Euro;.
Schließlich habe er nach der Vereinbarung vom 15.08.2008 einen Anspruch auf Erstattung seiner Verpflegungsmehraufwendungen. An zahlreichen Tagen, die sich aus seiner Aufstellung (Bl. 27 ff. d. A.) ergäben, sei er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Insoweit stehe ihm für diese Tage ein Verpflegungsmehraufwand von 6,00 Euro; zu, dies mache in der Summe 1.014,00 Euro; aus.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verfallen. Die in § 17 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie sittenwidrig sei und den Kläger unangemessen benachteilige. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Verfallfristen, die innerhalb einer kürzeren Frist von drei Monaten ab Fälligkeit zum Verfall der Ansprüche führten, unwirksam. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die gleichlautende tarifvertragliche Verfallfrist berufen, weil weder der Kläger noch die Beklagte tarifgebunden seien. Dass der Manteltarifvertrag IGZ vertraglich in Bezug genommen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Gerade weil der Tarifvertrag vertraglich in Bezug genommen worden sei, liege eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.252,40 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6521,20 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch zu.
Der Kläger habe keinen Fahrtkostenerstattungsanspruch, auch nicht nach § 670 BGB. Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner regelmäßigen Arbeitsstelle habe nämlich grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst, nicht der Arbeitgeber zu tragen. Dies gelte auch bei wechselnden Einsatzorten. Im Übrigen würden die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits-/Einsatzorten sowie die geltend gemachten Dienstfahrten mit Nichtwissen bestritten. Bestritten werden müsse auch, dass der Kläger etwaige Fahrten mit seinem eigenen Pkw vorgenommen habe.
Der Kläger könne auch nicht bestreiten, dass zwischen der Beklagten und der Firma A1 ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bestanden habe. Der Kläger habe seine konkreten arbeitsvertraglichen Weisungen, insbesondere über die Einsätze auf verschiedenen Baustellen, vom Entleiher, der Firma A1, bekommen. Die Tätigkeit der Beklagten habe sich auf die Auswahl und Bereitstellung des Klägers beschränkt.
In jedem Fall seien die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nach § 10 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit (IGZ) verfallen. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages seien die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages pauschal in Bezug genommen worden. Hierbei handele es sich um einen einschlägigen Tarifvertrag. In § 17 des Arbeitsvertrages sei die tarifliche Verfallklausel lediglich wiederholt worden und somit lediglich deklaratorischer Natur.
Bei einer derartigen Fallgestaltung komme eine Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht in Betracht. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB enthalte keine Einschränkung dahin, dass dies nur für Tarifverträge gelten solle, die kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten. Eine Inhaltskontrolle finde auch dann nicht statt, wenn eine Globalverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag vorliege. Mit der uneingeschränkten Verweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag erlangten die tarifvertraglichen Bestimmungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern erst Geltung im Arbeitsverhältnis.
Der Kläger habe weder die einmonatige Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung noch die weitere Frist von einem Monat zur Klageerhebung eingehalten. Da eine Fälligkeitsabrede nicht getroffen worden sei, seien Aufwendungsersatzansprüche fällig, nachdem diese tatsächlich entstanden seien. Mindestens sei eine monatliche Betrachtungsweise vorzunehmen. Selbst Ansprüche für Mai 2009 hätte der Kläger bis Ende Juni 2009 geltend machen müssen. Das Fax des Klägers vom 28.06.2009 sei bei der Beklagten aber erst am 30.06.2009 gegen 21.35 Uhr eingegangen. Da dieser Zeitpunkt außerhalb der regulären Geschäftszeit liege, sei das Fax des Klägers erst am darauffolgenden Tag, dem 01.07.2009 zugegangen.
Darüber hinaus habe der Kläger auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht eingehalten. Eine etwaige Klage hätte bis spätestens zum 14.08.2009 erhoben werden müssen.
Durch das am 22.06.2010 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.11.2010, hat der Kläger unter Vorlage des arbeitsgerichtlichen Protokolls vom 22.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Urteil bislang nicht begründet worden sei. Ohne Kenntnis der Gründe könne die Berufung nicht begründet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.06.2010 – 2 Ca 3099/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.252,40 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.521,20 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht nicht entgegen, dass ein vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil des Arbeitsgerichts nicht vorliegt.
1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Fristen zur Einlegung der Berufung und zur Begründung der Berufung spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29; BAG 16.12.2004 – 2 AZR 611/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30; BAG 24.10.2006 – 9 AZR 705/05 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 34 m.w.N.).
Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 22.06.2010 lief die Fünfmonatsfrist am 22.11.2009 ab. Die Berufung des Klägers ist am 19.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, damit vor Ablauf der seit dem 22.11.2010 laufenden Monatsfrist.
2. Auch die Berufungsbegründungsfrist ist eingehalten. Die Berufung des Klägers ist mit Schriftsatz vom 19.11.2010 ordnungsgemäß begründet worden.
Liegt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein ordnungsgemäßes, mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil vor, genügt insoweit die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Ist dies nicht möglich, kann mit der Berufung auch angegriffen werden, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Bereits dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (BAG 13.09.1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12; BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29). Bereits im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19.11.2010 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, mit Gründen versehen, noch nicht vorliegt. Dies ist für die Berufungsbegründung ausreichend.
3. Auch der Umstand, dass die Berufungsschriftsätze des Klägers keinen ausdrücklichen Klageantrag enthalten, führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Zwar muss eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO einen Berufungsantrag enthalten. Das Fehlen eines besonderen Antrags ist aber dann unschädlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung bestimmen lassen (vgl. statt aller: BAG 20.06.1989 – 3 AZR 504/87 – AP HGB § 87 Nr. 8; BGH 15.02.1995 – XII ZB 7/95 – NJW 1995, 2112; BGH 31.05.1995 – XII ZR 196/94 – NJW-RR 1995, 1154 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass er seine erstinstanzlichen Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass er hiervon auch nur teilweise Abstand nehmen wollte. Dies war auch mit hinreichender Deutlichkeit für die Beklagte erkennbar.
II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dies gilt sowohl für den Hauptantrag wie auch für den Hilfsantrag des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, auf Erstattung der Aufwendungen für den Einsatz seines eigenen Pkw’s und auf Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen in der jeweils geltend gemachten Höhe.
Die Berufungskammer hat offen gelassen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten nach § 670 BGB, ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Dienstfahrten für den Einsatz seines eigenen Pkw’s gemäß Vereinbarung vom 15.08.2009 sowie ein Anspruch auf Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls nach der Vereinbarung vom 15.08.2009 zusteht. Sämtliche mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind nämlich nach § 10 des wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit vom 29.05.2003, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB, – im Folgenden: MTV – verfallen.
Nach § 10 MTV sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
1. § 10 MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
a) Die Anwendbarkeit des § 10 MTV ergibt sich zwar nicht aus einer beiderseitigen Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG. Weder der Kläger noch die Beklagte sind tarifgebunden.
§ 10 MTV gilt jedoch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2009 ausdrücklich die Bestimmungen des MTV umfassend arbeitsvertraglich in Bezug genommen. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich geregelt worden, dass sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmen. Diese umfassende Bezugnahmeklausel bezieht sich auch auf die in § 10 MTV enthaltene Ausschlussfrist.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tarifvertrag am 31.12.2008 ohne Nachwirkung geendet hätte. In § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2009 ist nämlich ausdrücklich eine Nachwirkung der tariflichen Bestimmungen vereinbart worden.
Damit war die in § 10 MTV enthaltene Ausschlussfrist zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart. Soweit die Parteien in § 17 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 wortgleich dieselbe Regelung wie in § 10 MTV getroffen haben, handelt es sich insoweit lediglich um eine deklaratorische Wiederholung, die keine eigenständige Wirkung hat.
b) Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 ist auch wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.
Die Inbezugnahme sämtlicher Bestimmungen eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt grundsätzlich der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Formularvertrag handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die die Beklagte gestellt hat, § 305 Abs. 1 BGB. Dies ist bereits mit der nötigen Eindeutigkeit aus der äußeren Gestaltung des Vertrages erkennbar und wird auch von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Die Einbeziehung der tariflichen Regelungen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger möglicherweise den Inhalt des MTV nur unzureichend zur Kenntnis nahmen konnte. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB findet die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet auch eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 14.03.2007 – 5 AZR 630/06 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – AP BGB § 307 Nr. 44).
Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2008 ist auch nicht überraschend und ist deshalb Vertragsbestandteil geworden, § 305 c Abs. 1 BGB. Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist (BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – AP BGB § 307 Nr. 44 m.w.N.).
Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht mehrdeutig oder unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Sie verweist auf sämtliche Bestimmungen des MTV in der jeweils gültigen Fassung.
Die Verweisungsklausel benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn eine Klausel, die umfassend auf einen bestimmten Tarifvertrag verweist, ist nicht unklar oder unverständlich. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt noch nicht zur Intransparenz (BAG 18.09.2007 – 9 AZR 822/06 – AP BGB § 310 Nr. 10; BAG 14.03.2007 – 5 AZR 630/06 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – AP BGB § 307 Nr. 44). Das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Dies ist ausreichend.
2. Die damit wirksam in Bezug genommene Ausschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits aber keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
a) Richtig ist zwar, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln, die zu kurz bemessen sind, einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – AP BGB § 310 Nr. 1; BAG 18.09.2005 – 5 AZR 52/05 – AP BGB § 307 Nr.7; BAG 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 – AP BGB § 307 Nr. 33; BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 – AP BGB § 305 Nr. 10 m.w.N.).
b) Der Kläger verkennt aber, dass die genannte Rechtsprechung sich lediglich auf die Überprüfung von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen bezieht. Diese Rechtsprechung gilt nicht für tarifliche Ausschlussklauseln, die arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind. Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vollständig auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, der für den Arbeitgeber bei Tarifbindung gelten würde, unterliegt dieser Tarifvertrag auch dann keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und der Tarifvertrag nur kraft Bezugnahme gilt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Eine Inhaltskontrolle der einzelnen tariflichen Regelungen selbst hat bei einer arbeitsvertraglichen Globalverweisung auf einen Tarifvertrag nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (BAG 23.09.2004 – 6 AZR 442/03 – AP BMT-G II § 27 Nr. 1; BAG 25.04.2007 – 10 AZR 634/06 – AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 29, Rn. 22; BAG 28.06.2007 – 6 AZR 750/06 – AP BGB § 307 Nr. 27, Rn. 27 f.; BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – AP BGB § 307 Nr. 44, Rn. 28; ErfK/Preis, BGB §§ 305 bis 310, Rn. 12 f.; Henssler/Willemsen/Kalb/Gotthardt, 4. Aufl., BGB Anh. §§ 305 bis 310, Rn. 7 m.w.N.; a.A.: Arbeitsgericht Cottbus 01.04.2009 – 7 Ca 1605/08 -).
Die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung entfällt lediglich dann, wenn sich die arbeitsvertragliche Inbezugnahme auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages beschränkt (BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – AP BGB § 307 Nr. 44, Rn. 29; ErfK/Preis, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Im Arbeitsvertrag vom 01.08.2008 ist nicht lediglich § 10 MTV in Bezug genommen worden. Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrages erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Regelungswerk des MTV Zeitarbeit einschließlich der in § 10 MTV enthaltenen Ausschlussfrist. Die Parteien haben vorliegend auch keinen branchenfremden Tarifvertrag, sondern den einschlägigen Tarifvertrag in Bezug genommen. Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um ein Personaldienstleistungsunternehmen mit entsprechender Erlaubnis, die Arbeitnehmer an Kunden überlässt. Dass die Beklagte selbst nicht Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und damit nicht tarifgebunden ist, ist für die Frage, ob die tarifliche Verfallfrist in § 10 MTV einer Inhaltskontrolle unterliegt, unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der einschlägige Tarifvertrag, dessen Rechtsnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung fände, in Bezug genommen worden ist. Der kraft Arbeitsvertrag einbezogene Tarifvertrag unterliegt insoweit der gleichen Richtigkeitsgewähr wie ein normativ geltender Tarifvertrag selbst. Gerade weil im vorliegenden Fall die Gesamtheit der Regelungen des Tarifwerks der IGZ in Bezug genommen worden ist, ist grundsätzlich die Vermutung begründet, dass die Tarifverträge divergierende Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber angemessen ausgleichen.
§ 10 MTV kann danach, auch wenn die dort vorgesehenen Ausschlussfristen von jeweils einem Monat verhältnismäßig kurz erscheinen, einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht unterzogen werden.
3. Die Regelung in § 10 MTV ist auch nicht mit zwingendem Gesetzes- und Richterrecht sowie Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. § 10 MTV verletzt auch nicht das Grundrecht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
§ 10 MTV enthält zwar ausgesprochene kurze Fristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Hiervon sind jedoch nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitgeber betroffen.
Dem Kläger war darüber hinaus die rechtzeitige schriftliche und gerichtliche Geltendmachung seiner Erstattungsansprüche möglich und zumutbar. Dies zeigt schon der unstreitige Umstand, dass die Parteien spätestens Anfang des Jahres 2010 über die Gestellung eines Firmenwagens verhandelt haben. Hieraus muss entnommen werden, dass dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen ist, dass er seinen eigenen Pkw nicht auf Dauer in die Dienste der Beklagten stellen wollte. Dann hätte er aber auch seine vermeintlichen Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten gemäß der tariflichen Ausschlussklausel geltend machen können. Dass der Kläger versucht hat, die einmonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung einzuhalten, zeigt bereits sein Schreiben vom 28.06.2010, mit dem er einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche geltend gemacht hat.
Auch durch die weitere Monatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung in § 10 MTV ist das Zugangsrecht des Klägers zu den Arbeitsgerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden. Ein Fall, wie ihn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07 – NZA 2011, 354; vgl. hierzu Nägele/Gertler NZA 2011, 442) zu beurteilen hatte, war vorliegend nicht gegeben. Aus welchen Gründen der Kläger die vorliegende Klage nicht innerhalb der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 10 MTV einhalten konnte und ihm die Klageerhebung bis zum 14.08.2008 unzumutbar gewesen ist, ist nicht ersichtlich.
4. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach § 10 MTV verfallen. Der Kläger hat weder die Fristen einen Monat nach Fälligkeit zur schriftlichen Geltendmachung eingehalten noch die weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung.
a) Die Klageansprüche unterlagen der tariflichen Verfallklausel. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 670 BGB. Die Ausschlussfrist in § 10 MTV erfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Bei einer derartig weiten Ausschlussklausel werden auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz von der Ausschlussfrist erfasst (BAG 01.12.1967 – 3 AZR 459/66 – AP BGB § 670 Nr. 17).
b) Der Kläger hat bereits die Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit zur schriftlichen Geltendmachung nicht eingehalten.
Zwar ist die von § 10 MTV vorgesehene Schriftform eingehalten. Ein Anspruch wird auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel schriftlich erhoben, wenn dies in Form eines Telefaxschreibens geschieht (BAG 11.10.2000 – 5 AZR 313/99 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 153).
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche waren aber mangels einer ausdrücklichen Fälligkeitsabrede auch ohne Rechnungslegung durch den Kläger gemäß § 271 Abs. 1 BGB mit der Ausführung des jeweiligen Auftrags, spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig (Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Aufl., § 670 Rn. 27; MK/Krüger, BGB, 5. Aufl., § 271 Rn. 19). Die Beklagte hat im Termin vor der Berufungskammer unstreitig vorgetragen, dass Dienstfahrten oder Verpflegungsmehraufwendungen in ihrem Betrieb üblicherweise im Folgemonat abgerechnet würden. Hiernach wahrt das Fax des Klägers vom 28.06.2009, bei der Beklagten eingegangen am 30.06.2009, 21.35 Uhr, die Einhaltung der Monatsfrist des § 10 MTV selbst für etwaige Ansprüche des Klägers aus Mai 2009 nicht. Der Zugang des Faxes des Klägers vom 28.06.2009 ist nach § 130 BGB nämlich erst am 01.07.2009 bewirkt worden. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne einer tariflichen Verfallklausel ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden. Damit findet § 130 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen entsprechend Anwendung. Ein Geltendmachungsschreiben geht dem Schuldner zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG 08.12.1983 – 2 ‚AZR 337/82 – AP BGB § 130 Nr. 12; BAG 14.11.1984 – 7 AZR 174/83 – AP BGB § 626 Nr. 88; BAG 14.08.2002 – 5 AZR 169/01 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 166). Da der Zeitpunkt des Eingangs des Faxes vom 28.06.2009 außerhalb der normalen Geschäftszeit der Beklagten lag, ist das Fax vom 28.06.2009 der Beklagten erst am 01.07.2009 zugegangen. Selbst wenn angenommen würde, die geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche seien mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2009 fällig geworden, ist die Monatsfrist des § 10 MTV nach § 188 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Darüber hinaus hat der Kläger mindestens die einmonatige weitere Frist zur Klageerhebung gemäß § 10 Satz 2 MTV nicht eingehalten. Gerade weil die Beklagte sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger erklärt hat, war der Kläger gehalten, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf dieser Frist seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und Klage zu erheben. Diese Frist zur Klageerhebung war spätestens Mitte August 2009 abgelaufen. Die Klage des Klägers ist erst am 30.11.2009, und damit verspätet, beim Arbeitsgericht eingegangen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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