LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 – 10 Sa 2234/10

Juli 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 – 10 Sa 2234/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.10.2010 – 10 Ca 2720/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit einer Änderungskündigung geltend.
Der am 19.12.1965 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 01.12.1994 ist er bei der Beklagten, die mehrere Brauereien an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland betreibt, bzw. bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten am Standort Dortmund zuletzt als Exportmanager zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.083,00 Euro; tätig. Auf die vom Kläger und der D3 A1-Brauerei AG sowie der Beklagten abgeschlossenen Anstellungsverträge vom 26.04.1994 (Bl. 159 ff. d.A.) bzw. vom 14.02.2003 (Bl. 155 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Am Standort Dortmund bestand die Exportabteilung aus dem Kläger, dem Mitarbeiter von der H1 (Exportmanager), der Mitarbeiterin S2 (Brandmanager), K2 (Leitung Geschäftseinheit Export) sowie zwei Mitarbeitern des Kundenservicecenters. Fachvorgesetzter des Klägers ist der “Exportdirektor” K3, der als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig ist und seiner Tätigkeit von seinem Home-Office in Tschechien nachgeht.
Die Aufgabe des Klägers und des weiteren Exportmanagers von der H1 besteht darin, den ihnen zugeordneten Auslandsmarkt strategisch zu betreuen und Pläne und Maßnahmen zu organisieren, die zeitnah mit dem Brandmanagement sowie der Leitung der Geschäftseinheit Export abgesprochen werden müssen. Diese Absprachen erfolgten bislang im Wesentlichen über Telefon und E-Mail.
Seit 1995 hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Dortmund, dort hat er im Jahr 2006 Eigentum erworben, nachdem er hierüber mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Bereichs Export, dem Zeugen S3, gesprochen hatte.
Ob die Beklagte Anfang des Jahres 2010 entschieden hat, den Bereich Export am Standort Frankfurt zu zentralisieren, und zwar zum 01.05./01.06.2010, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ursprünglich vorgetragen hatte, die Geschäftsführung habe im Januar/Februar 2010 entschieden, den Bereich Export an ihrem Standort Frankfurt zu zentralisieren, hat sie im Laufe des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens ein Protokoll der Geschäftseinheit Export der Beklagten vom 09.03.2010 (Bl. 55 d. A.) vorgelegt. In diesem Protokoll heißt es unter f.:
f. Personal
Um die Schlagkraft der GE-Export zu erhöhen und die Zielerreichung zu gewährleisten wird Vertrieb und Brandmanagement ab 1.5.2010 in FFM zusammengelegt. Die beiden Dortmunder Vertriebskollegen und das BM werden nach FFM versetzt. Info an die MA nach Abstimmung der Maßnahme mit der GF.
Die mit dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern, u. a. dem Kläger, ab Mitte März 2010 geführten Gespräche führten zu keinem Ergebnis. Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Änderungsangebotes vom 12.04.2010 unter Einschluss des zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplanes vom 28.02.2008 (Bl. 29 f. d. A.) nicht bereit, seinen bisherigen Dienstsitz Dortmund aufzugeben und nach Frankfurt zu wechseln.
Die Beklagte beabsichtigte daraufhin dem Kläger zum 30.11.2010 eine Änderungskündigung auszusprechen mit dem Angebot, ihn ab dem 01.12.2010 in Frankfurt zu ansonsten gleichen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. In dem an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben vom 18.05.2010, dem Betriebsrat zugegangen am 19.05.2010 (Bl. 26 f. d. A.), führte die Beklagte u. a. aus:
“Die verantwortliche Frankfurter Leitungsebene hat entschieden, den Bereich Export (Exportmanagement und Brandmanagement) am Standort Frankfurt zu zentralisieren. Die Maßnahme sollte zum 01.05.2010/01.06.2010 umgesetzt werden. Um die Ziele der Geschäftseinheit “Export” zu erreichen, müssen neben den individuellen Strategien für die Fokusmärkte diese zeitnah umgesetzt werden. Dazu ist ein einheitlicher Teamgedanke im Bereich Export notwendig. Die Kommunikation zwischen Brandmanagement (Marketing) und Exportmanagement (Vertrieb) muss reibungslos persönlich erfolgen. Um die Abstimmprozesse zu vereinfachen und die Zusammenarbeit zwischen Brandmanagement und Exportmanagement eng und schlagfertig zu machen, werden die beiden bisher separaten Vertriebsstandorte Frankfurt und Dortmund mit dem Brandmanagement an einem Ort, Frankfurt, gebündelt. Durch die Zusammenlegung in Frankfurt wird die Schlagkraft der Exportmannschaft durch einfache Kommunikationswege signifikant verbessert. Damit wird sichergestellt, dass die Strategien für die Fokusmärkte, die essentiell für die Zielerreichbarkeit der Geschäftseinheit “Export” sind, zum einen in Zusammenarbeit mit dem Brandmanagement erarbeitet und zum anderen zusammen mit dem Brandmanagement umgesetzt werden. Zusätzliche Maßnahmen zur Zielerreichung können schneller erarbeitet und umgesetzt werden. Die Betreuung der übrigen Länder wird bei enger örtlicher Zusammenarbeit des Brandmanagements und des Exportmanagements besser abgesichert.
Dem Mitarbeiter ist die Unternehmensentscheidung über die räumliche Reorganisation des Exportmanagements (Vertrieb) und des Brandmanagements persönlich am 15.03.2010 durch die Leitung Export in Frankfurt mitgeteilt worden.
Eine Sozialauswahl ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die spezifische Tätigkeit im Export/Funktion des Mitarbeiters mit allen vorhandenen Arbeitsplätzen im Betrieb Dortmund nicht vergleichbar sind.
Unter Berücksichtigung aller sozialen und betrieblichen Belange ist nach eingehender Interessenabwägung eine Weiterbeschäftigung am Standort Dortmund nicht zumutbar. Das Arbeitsverhältnis mit dem obengenannten Mitarbeiter ist aus betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis mit dem obengenannten Mitarbeiter ist aus betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig zu kündigen. Nach eingehender Prüfung aller qualifizierten Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb Dortmund konnte keine zumutbare Beschäftigung eroiert werden. Des Weiteren sind keine vergleichbaren freien Positionen zu besetzen.”
Nach dem der Betriebsrat zu der beabsichtigten Änderungskündigung keine Stellungnahme abgegeben hatte, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2010 (Bl. 4 d. A.) eine Änderungskündigung zum 30.11.2010 aus.
Mit Schreiben vom 08.06.2010 (Bl. 6 d. A.) nahm der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Mit der am 14.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 27.05.2010 geltend.
Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, den Bereich Export in Frankfurt zu zentralisieren. Es sei nicht ersichtlich, wer wann bezüglich welcher Mitarbeiter im Export eine Entscheidung getroffen habe. Darüber hinaus seien die Angaben der Beklagten im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren widersprüchlich. Während von der Beklagten ursprünglich behauptet worden sei, die Geschäftsführung habe im Januar/Februar 2010 entschieden, den Bereich Export an ihrem Standort in Frankfurt zu zentralisieren, habe sie im Schriftsatz vom 27.09.2010 behauptet, die Leitung der Geschäftseinheit Export in Person der Herren K2, K3, P2 und S3 habe am 09.03.2010 in Frankfurt beschlossen, den Vertrieb unter das Brandmanagement der Geschäftseinheit in Frankfurt am Main zusammen zu legen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass sie die Entscheidung getroffen habe, die gesamte Geschäftseinheit Export in Frankfurt zu zentralisieren. Zu dieser Geschäftseinheit Export in Dortmund im Leitungsbereich gehörten auch noch der Mitarbeiter K2 und in der Ebene darunter zwei Mitarbeiter des Kundenservicecenters. Auch sein tschechischer Fachvorgesetzter, zuständig für die Tschechische Republik, Russland und Ungarn, werde weiterhin von seinem Home-Office in der Tschechei tätig. Dies treffe auch bei dem Exportmanager A3, der für Österreich zuständig sei zu, dieser werde von seinem Home-Office in Salzburg tätig.
Die ausgesprochene Änderungskündigung sei auch unverhältnismäßig. Zu Erreichung des unternehmerischen Ziels sei die dauerhafte und vollständige Versetzung nach Frankfurt nicht notwendig. Ausreichend wäre es gewesen, die Dortmunder Mitarbeiter für einen oder zwei Tage in der Woche regelmäßig in Frankfurt zu beschäftigen. Der regelmäßige Kontakt/Austausch mit den Frankfurter Kollegen, der durch die Zusammenlegung der Exportaktivitäten der Radeberger Gruppe im Jahre 2001 erforderlich geworden sei, erfolge per Telefon und E-Mail sowie während zahlreicher Besuche in Frankfurt. Alle wichtigen Informationen müssten ohnehin per E-Mail ausgetauscht werden. Strategische Fragen und Entscheidungen würden seit jeher auch nicht auf dem Flur besprochen, sondern durch langfristige Recherchen vorbereitet und müssten in jedem Falle dokumentiert werden. Der mündliche Austausch über diese strategischen Fragen erfolge immer in Besprechungen in Frankfurt.
Demgegenüber habe er, der Kläger, sich auch regelmäßig mit den Mitarbeitern des Kundenservicecenters in Dortmund auszutauschen. Insoweit hat der Kläger behauptet, die Produktion der Exportprodukte erfolge ausschließlich vom Standort Dortmund. Entsprechend werde die gesamte Exportlogistik von Dortmund aus gesteuert und erfordere einen permanenten Austausch zwischen Exportmanagement und Kundenservicecenter, Produktion und Logistik. Dieser Austausch finde im Tagesgeschäft regelmäßig vor Ort statt.
Bei der Beklagten gebe es darüber hinaus zahlreiche Abteilungen, die standortübergreifend arbeiteten. In allen Geschäftseinheiten pendelten Mitarbeiter zwischen den verschiedenen Standorten der jeweiligen Gruppe u. a. in Frankfurt, Berlin, Radeberg, Jever und Dortmund und tauschten sich im Übrigen mit modernen Kommunikationsmitteln aus. Unverständlich sei auch, weshalb der Bereich Export, Exportmanagement und Brandmanagement, Frankfurt verlegt werde, ohne den Kundenservice einzubeziehen.
Der Kläger hat weiter behauptet, sein Vorgesetzter, der Zeugen S3, habe ihm in einem Gespräch im August 2006, als er vor der Entscheidung gestanden habe, sich eine Eigentumswohnung in Dortmund anzuschaffen, zugesichert, dass er langfristig weiter in Dortmund beschäftigt werden könne, der Zeuge S3 habe insoweit bestätigt, dass es Sinn mache, Eigentum zu erwerben.
Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 27.05.2010 zum 01.12.2010 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2010 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Geschäftsführung habe im Januar/Februar 2010, die Entscheidung getroffen, den aus Exportmanagement und Brandmanagement bestehenden Bereich Export am Standort Frankfurt am Main zu zentralisieren und zusammen zu legen. Diese Entscheidung habe zu einem kompletten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für das Exportmanagement am Standort Dortmund und somit dem bisherigen Dienstsitz des Klägers geführt. Das Exportmanagement werde nur noch am Standort Frankfurt am Main benötigt. Insbesondere solle die Bündelung an einem Ort dazu führen, dass die Schlagkraft der Exportmannschaft durch einfache, persönliche Kommunikationswege signifikant verbessert werde und die entsprechenden Strategien in persönlicher Abstimmung gemeinsam erarbeitet und umgesetzt würden.
Aufgrund der räumlichen Reorganisation könne die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung des Exportmanagers nur noch am Standort Frankfurt am Main ausgeübt werden. Die wirtschaftlichen Folgen der Organisationsentscheidung seien aufgrund des Sozialplanes vom 28.02.2008 sozial abgefedert.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 hat die Beklagte sodann behauptet, die Leitung der Geschäftseinheit Export, bestehend aus den Herren K2, K3, P2 und S3, habe in einer Sitzung am 09.03.2010 beschlossen, die beiden Dortmunder Vertriebskollegen und das Brandmanagement nach Frankfurt zu versetzen, um die Schlagkraft der Geschäftseinheit Export zu erhöhen und die Zielerreichung zu gewährleisten. In der darauffolgenden Woche habe die Geschäftsführung dieser Entscheidung zu gestimmt.
Diese Entscheidung sei weder willkürlich noch unsachlich. Zwar sei eine Abstimmung mit den Mitarbeitern des in Dortmund verbliebenen Kundenservicecenters erforderlich, diese könne aber im Gegensatz zur strategischen Abstimmung zwischen Export- und Brandmanagement per E-Mail abgearbeitet werden.
Dass der Exportmanager A3 weiterhin von seinem Home-Office in Salzburg sei, sei folgerichtig, da er strategisch ausschließlich das Land Österreich betreue und darüber hinaus für den Bereich Gastronomie zuständig sei. Insoweit sei er mit dem Kläger überhaupt nicht vergleichbar.
Auch der Mitarbeiter K3 sei nicht mit dem Kläger, da er dessen Fachvorgesetzter sei und im Übrigen bei der Beklagten nicht angestellt sei und ihm insofern auch kein Dienstsitz zugewiesen werden könne.
Im Übrigen sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Exportmanager in Dortmund nicht mehr möglich. Von der unternehmerischen Entscheidung seien alle Mitarbeiter des Export- und Brandmanagements betroffen. Auch die Mitarbeiter von der H1 und S2 seien nach Frankfurt versetzt worden.
Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot sei auch nicht unbillig, sondern verhältnismäßig. Alle Übrigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses blieben bestehen.
Der Betriebsrat sei nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Änderungskündigung angehört worden. Dies ergebe sich aus dem Anhörungsschreiben vom 18.05.2010. Darüber hinaus seien dem Betriebsrat in einem Gespräch vom 15.03.2010 die Details der Reorganisation der Geschäftseinheit Export eingehend erläutert worden.
Durch Urteil vom 06.10.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die ausgesprochene Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Durch die Entscheidung der Beklagten, die Bereiche Exportmanagement und Brandmanagement in Frankfurt zusammen zu legen, sei der Arbeitsplatz es Klägers in Dortmund entfallen. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei auch nicht vom Arbeitsgericht überprüfbar. Eine Zusammenlegung der Standorte Dortmund und Frankfurt hinsichtlich des Export- und des Brandmanagements in der Zentrale in Frankfurt setze nicht voraus, dass auch die im Ausland ansässigen Mitarbeiter, der Fachvorgesetzte des Klägers aus der Tschechei, Herr K3, und der Exportmanager aus Salzburg, Herr A3, ständig in Frankfurt anwesend seien. Dies gelte auch für die in Dortmund verbleibenden Mitarbeiter des Kundenservicecenters. Nicht entscheidend sei auch, wie es in zeitlicher Hinsicht zu der Entscheidungsfindung durch die Beklagte gekommen sei. Entscheidend sei allein, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Entscheidung gefallen sei, dass Exportmanagement von Dortmund nach Frankfurt zu verlegen. Die von der Beklagen hierzu dargelegten Erwägungen seien nachvollziehbar und keineswegs abwegig.
Gegen das dem Kläger am 16.11.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 15.12.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich als unstreitig herausgestellt, dass die ebenfalls von einer Änderungskündigung betroffenen Mitarbeiter von der H1 und S2 inzwischen ihren Dienst in Frankfurt aufgenommen haben und von dort aus ihrer Tätigkeit nachgehen.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam sei. Er rügt insoweit zunächst das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der Änderungskündigung als widersprüchlich. Das Arbeitsgericht habe jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen dürfen, dass eine unternehmerische Entscheidung vorgelegen habe, die noch in Dortmund bestehenden Teile des Export- und Brandmanagements nach Frankfurt zu verlegen. Gerade weil die Beklagte insoweit widersprüchliche Behauptungen aufgestellt habe, hätte der Vortrag der Beklagten besonderer Abklärung und Aufmerksamkeit bedurft.
Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unternehmerische Entscheidung der Beklagten umgesetzt worden sei. Allein aus dem Ausspruch von Änderungskündigungen habe das Arbeitsgericht nicht folgern dürfen, dass die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung bereits greifbare Formen angenommen habe. Der Kläger habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass tatsächlich nicht die gesamte “Geschäftseinheit Export” und auch nicht generell “der Bereich Export” in Frankfurt zentralisiert werde. Sowohl der fachliche Vorgesetze des Klägers wie auch ein weiterer Mitarbeiter dieser “Geschäftseinheit” arbeiteten dauerhaft außerhalb von Frankfurt. Entscheidend sei insoweit, dass die behauptete Entscheidung einer vollständigen Zentralisierung überhaupt nicht getroffen worden sei oder aber nicht umgesetzt werde.
Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zu der vom Kläger erstinstanzlich bestrittenen Betriebsratsanhörung kein Wort verloren. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung werde weiter bestritten. Die Anhörung sei insofern unvollständig, als nicht klar sei, wer die “verantwortliche Leitungsebene” darstelle. Offenbar habe die Beklagte lediglich die Entscheidung getroffen, zwei Mitarbeiter von Dortmund nach Frankfurt zu versetzen. Insoweit sei der Betriebsrat unvollständig bzw. unzutreffend informiert worden. Die Zentralisierung der gesamten Exportabteilung sei etwas anderes als die Umsetzung von zwei Mitarbeitern von Dortmund nach Frankfurt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.10.2010 – 10 Ca 2720/10 – abzuändern und festzustellen dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 27.05.2010 zum 01.12.2010 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2010 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet erneut, die Leitung der Geschäftseinheit Export der Beklagten habe am 09.03.2010 unter Beteiligung der Herren K2, K3, P2 und S3 u. a. beschlossen, die Schlagkraft der Geschäftseinheit Export zu erhöhen und die Zielerreichung dadurch zu gewährleisten, dass der Vertrieb und das Brandmanagement ab dem 01.05.2010 in Frankfurt am Main zusammengelegt werde. Die beiden Dortmunder Vertriebskollegen und das Brandmanagement würden daher nach Frankfurt am Main versetzt. Die Geschäftsführung der Beklagten habe in der darauffolgenden Woche beschlossen, die Maßnahme durchführen zu lassen. Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten sei auch nicht widersprüchlich gewesen. Die Geschäftseinheit Export sei bis zur Umsetzung der Zusammenlegung ausschließlich auf die Standorte Frankfurt und Dortmund verteilt. Eine Zentralisierung des “Bereichs Export” beinhalte daher zwangsläufig ausschließlich die Versetzung der betroffenen Mitarbeiter von Dortmund und Frankfurt. Dies seien die Exportmanager, der Kläger und der Mitarbeiter von der H1, sowie die im Brandmanagement tätige Mitarbeiterin S2 gewesen. Eine wie der Kläger meine, umfassende Zentralisierung sei als solches am 09.03.2010 nicht beschlossen worden. Die Beklagte habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 27.09.2010 insoweit lediglich präzisiert.
Dass die am 09.03.2010 getroffene Entscheidung die Mitarbeiter K3 und A3 nicht umfasst habe, sei unerheblich. Herr K3 sei Fachvorgesetzter des Klägers und lediglich als Berater für die Beklagte tätig; insoweit sei ihm gegenüber weder eine Versetzung noch eine Änderungskündigung möglich gewesen. Die Leitung der Geschäftseinheit Export habe auch niemals die Kommunikationsunwägbarkeiten zwischen dem Mitarbeiter K3 und der Abteilungsleitung bemängelt, sondern lediglich die Kommunikationswege innerhalb der Abteilung.
Auch der Mitarbeiter A3, der seinen Dienstsitz in Salzburg habe, sei nicht von der vom Kläger behaupteten generellen Zentralisierungsentscheidung betroffen gewesen. Die Aufgaben des Mitarbeiters A3 gliederten sich zum Teil zwar in Aufgaben, die auch dem Kläger oblägen. Herr A3 habe aber zusätzlich als Außendienstmitarbeiter die Aufgabe, die Gastronomie vor Ort in Österreich zu betreuen. Aus Sicht der Beklagten sei es außerordentlich sinnvoll, dass er insoweit seinen Dienstsitz in Salzburg habe. Der Mitarbeiter A3 könne die ihm übertragenen Aufgaben mit Schwerpunkt auf die gastronomische Betreuung nicht von Frankfurt aus erledigen.
Demgegenüber seien sowohl der Kläger als auch der Mitarbeiter von der H1 keine klassischen Außendienstmitarbeiter.
Auch die durchgeführte Betriebsratsanhörung sei zutreffend. Im Anhörungsschreiben vom 18.05.2010 sei ausdrücklich lediglich vom Brandmanagement (Marketing) – Frau S2-H2 – sowie dem Exportmanagement (Vertrieb) – dem Kläger und Herrn von der H1 – die Rede. Die näheren Einzelheiten der Auswirkungen und des Umfangs der unternehmerischen Entscheidung sowie wer sich hinter der “verantwortlichen in Frankfurter Leitungsebene” verberge, seien dem Betriebsrat am 15.03.2010 mündlich erläutert worden; der Betriebsrat habe dies im Übrigen aus eigener Kenntnis gewusst.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S3. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift vom 20.05.2011 (Bl. 149 f. d. A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die gegen die Änderungskündigung vom 27.05.2010 gerichtete Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.
Die Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 27.05.2010 zum 30.11.2010 ergibt sich nicht aus den §§ 1, 2 KSchG.
Sowohl die Beschäftigungszeit des Klägers im Betrieb der Beklagten als auch die Größe des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.
Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.
Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.05.2010 angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen, die der Kläger innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, ist nicht nach § 2 KSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, sondern wirksam.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung i. S. d. § 2 KSchG ist sozial ungerechtfertigt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtsfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (zuletzt: BAG 29.11.2007 – 2 AZR 388/06 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136, Rn 20; BAG, 10.09.2009 – 2 AZR 822/07 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 142, Rn 24; BAG 26.11.2009 – 2 AZR 658/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144, Rn 16). Dieser Massstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 15.01.2009 – 2 AZR 641/07 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141, Rn 14; BAG 08.10.2009 – 2 AZR 235/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143, Rn 17).
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle gebotenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar werden, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 15.01.2009 – 2 AZR 641/07 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141, Rn 15; BAG 08.10.2009 – 2 AZR 235/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143; BAG 26.11.2009 – 2 AZR 658/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144, Rn 16; BAG 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – NZA 2011, 460, Rn 29 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze konnte auch die Berufungskammer unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgehen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers sozial ungerechtfertigt gewesen ist.
Zunächst war festzustellen, dass dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. §§ 2, 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG die Änderungskündigung vom 27.05.2010 bedingen.
aa) Dringende betriebliche Erfordernisse zur Änderung der Arbeitsbedingungen i. S. d. §§ 2, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Eine Reduzierung des bisherigen Beschäftigungsbedarfs kann sich insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen als Folge einer Organisationsentscheidung ergeben (BAG 29.11.2007 – 2 AZR 388/06 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136, Rn 21; BAG 26.11.2009 – 2 AZR 658/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144, Rn 18 m.w.N.). Eine Organisationsentscheidung kann ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG begründen, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 21.09.2006 – 2 AZR 607/05 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130, Rn 27; BAG 26.11.2009 – 2 AZR 658/08 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144, Rn 18; BAG 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – NZA 2011, 460, Rn 31). Solche Organisationsentscheidungen unterliegen im Kündigungsschutzprozess nur einer eingeschränkten Missbrauchskontrolle daraufhin, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf sind (BAG 26.11.2009 – 2 AZR 658/08 – AP KSchG 1969 § 2 KSchG Nr. 144, Rn 18; BAG 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – NZA 2011, 460, Rn 31 m.w.N.).
bb) Aufgrund der von der Beklagten am 09.03.2010 beschlossenen unternehmerischen Entscheidung, das Export- und das Brandmanagement in Frankfurt am Main zusammen zu legen, lag ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG für die Verlegung des Dienstsitzes des Klägers von Dortmund nach Frankfurt vor.
Nach der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Beklagte am 09.03.2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, dass Exportmanagement (Vertrieb) und Brandmanagement (Marketing) ab dem 01.05.2010 in Frankfurt am Main zusammen zu legen. Hierdurch ergab sich die Notwendigkeit, den im Exportmanagement tätigen Mitarbeiter von der H1 und den ebenfalls im Exportmanagement eingesetzten Kläger sowie das Brandmanagement in der Person der Mitarbeiterin S2 nach Frankfurt zu versetzen. Dies hat der von der Berufungskammer gehörte Zeuge S3, der Leiter der Geschäftseinheit Export ist, bei seiner Vernehmung von der Berufungskammer anschaulich geschildert und das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang bestätigt. Zur Überzeugung der Berufungskammer hat der Zeuge S3 auch bekundet, dass der am 09.03.2010 gefasste Beschluss, das Export- und Brandmanagement in Frankfurt zu zentralisieren, mit der Geschäftsführung der Beklagten, insbesondere mit dem Geschäftsführer K1 vorher abgesprochen gewesen ist. Das Protokoll vom 09.03.2010 ist nach seinen Ausführungen der Geschäftsführung zugänglich gemacht worden, Einwendungen gegen die auf der Sitzung vom 09.03.2010 im Protokoll niedergelegten Beschlüsse sind durch die Geschäftsführung nicht erhoben worden. Damit lag eine unternehmerische Entscheidung vor, die zur Aufgabenverlagerung der Tätigkeit des Klägers nach Frankfurt führte.
Gegen das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung spricht auch nicht, dass die Geschäftsführung der Beklagten dem von der Geschäftseinheit Export auf der Sitzung vom 09.03.2010 gefassten Beschluss nicht ausdrücklich und schriftlich nachträglich genehmigt hat. Soweit es in dem auf der Sitzung vom 09.03.2010 gefassten Beschluss heißt “nach Abstimmung der Maßnahme der GF”, hat der Zeuge S3 bei seiner Vernehmung ausdrücklich bekundet, dass mit Abstimmung in diesem Sinne die Zustimmung der Geschäftsführung gemeint gewesen ist. Hierzu hat er ausdrücklich bekundet, dass die beschlossene Maßnahme mit dem Geschäftsführer Herrn K1 vor Beschlussfassung am 09.03.2010 ausdrücklich vorbesprochen gewesen sei und von der Geschäftsführung nachträglich keine Einwendungen erhoben worden seien. Damit lag eine Zustimmung der Geschäftsführung der Beklagten zu der von der Geschäftseinheit Export am 09.03.2010 beschlossenen Maßnahme vor. Einer nochmaligen ausdrücklichen Genehmigung des Beschlusses vom 09.03.2010 durch die Geschäftsführung bedurfte es nicht, nach dem die Maßnahme bereits zuvor mit der Geschäftsführung abgesprochen gewesen ist.
Die Berufungskammer hatte keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen S3, die dieser anlässlich seiner Vernehmung vom 20.05.2011 gemacht hat, nicht zu folgen. Der Zeuge S3 hat seine Angaben mit der erforderlichen Sachlichkeit und notwendigen Bestimmtheit gemacht. Seine Aussage war präzise und ohne Widersprüche. Anhaltspunkte dafür, dass seine Aussage unglaubhaft wäre, liegen nicht vor. Sie stimmen in vollem Umfang mit dem Vorbringen der Beklagten überein.
Die am 09.03.2010 von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung ist auch, wie sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergeben hat, in vollem Umfange umgesetzt worden. Die von dieser Maßnahme betroffenen Mitarbeiter im Exportmanagement, der Kläger und Herr von der H1, sowie im Brandmanagement, die Mitarbeiterin S2, haben in Umsetzung des Beschlusses vom 09.03.2010 von der Beklagten jeweils eine Änderungskündigung erhalten. Die Mitarbeiterin S2 sowie der weitere im Exportmanagement tätige Mitarbeiter von der H1, der ebenfalls gegen die ausgesprochene Änderungskündigung Klage zum Arbeitsgericht erhoben und inzwischen seine Berufung gegen das ebenfalls klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.11.2010 zurückgenommen hat, haben inzwischen ihren Dienstsitz in Frankfurt und verrichten ihre Tätigkeit von Frankfurt aus.
Damit ist auch der Arbeitsplatz des Klägers als Exportmanager in Dortmund vollständig weggefallen. Arbeitsplätze im Exportmanagement oder im Brandmanagement sind in Dortmund nicht mehr vorhanden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die am 09.03.2010 von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung auch weder unsachlich noch willkürlich.
Zur Begründung der getroffenen unternehmerischen Entscheidung hat die Beklagte vorgetragen, die Zentralisierung der beiden bisher separaten Vertriebsstandorte Frankfurt und Dortmund mit dem Brandmanagement an einem Ort, nämlich in Frankfurt, sei erfolgt, um die Abstimmungsprozesse zu vereinfachen und die Zusammenarbeit zwischen Brandmanagement und Exportmanagement eng und schlagfertig zu machen; durch die Zusammenlegung in Frankfurt habe die Schlagkraft der Exportmannschaft durch einfache Kommunikationswege signifikant verbessert werden sollen. Dies hat auch der Zeuge S3 bei seiner Vernehmung vor der Berufungskammer am 20.05.2011 bestätigt. Wie ein Arbeitgeber seinen Betrieb zur Vereinfachung von Abstimmungsprozessen und Verbesserung der Kommunikationswege organisiert, ist Sache des Arbeitgebers.
Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sein Fachvorgesetzter, der Mitarbeiter K3 nicht seinen Sitz in Frankfurt hat. Unstreitig ist Herr K3 freier Mitarbeiter der Beklagten, er steht nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Insoweit war weder eine Versetzung noch eine Änderungskündigung dieses Mitarbeiters möglich.
Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter A3, der ebenfalls im Exportmanagement für die Beklagte tätig ist, weiterhin seinen Sitz in Salzburg, und nicht in Frankfurt, hat, führt nicht zu der Annahme, dass die am 09.03.2010 getroffene unternehmerische Entscheidung unsachlich oder gar willkürlich wäre. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der Mitarbeiter A3 zusätzlich für die Gastronomie in Österreich zuständig ist. Einen derartigen Zuständigkeitsbereich hat der Kläger in den Ländern, für die er zuständig ist, nicht. Aus diesem Grund ist er mit dem Mitarbeiter A3 nicht vergleichbar.
Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, dass die Logistik und das Kundenservicecenter weiter in Dortmund ansässig sind, nicht zu einem anderweitigen Ergebnis. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass grundsätzlich nicht alle Mitarbeiter an einem Standort zusammen arbeiten müssen. Demgegenüber hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass aus ihrer Sicht das Export- und Brandmanagement zur Steigerung der Effizienz in Frankfurt zentralisiert werden musste. Von dieser Maßnahme war das Kundenservicecenter in Dortmund nicht betroffen. Ob die Beklagte neben der Zentralisierung des Export- und des Brandmanagements in Frankfurt auch den Kundenservice nach Frankfurt verlegt, unterliegt nicht der Beurteilung des Klägers, sondern ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers.
Die dem Kläger vor der Änderungskündigung vom 27.05.2010 vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, dem Kläger lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die er billigerweise hinnehmen muss.
Es ist bereits ausgeführt worden, dass aufgrund der Umsetzung der am 09.03.2010 getroffenen unternehmerischen Entscheidung das bislang auch in Dortmund angesiedelte Exportmanagement nicht mehr vorhanden ist. Der Bereich Exportmanagement wird seither von der Beklagten ausschließlich von Frankfurt aus betrieben. Ein Arbeitsplatz als Exportmanager ist damit in Dortmund nicht mehr vorhanden. Dass die Beklagte den Kläger an einem anderen – freien – Arbeitsplatz in Dortmund zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen könnte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Kläger versieht seine Tätigkeit als Exportmanager seit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2010 ebenfalls von Frankfurt aus.
Der Beklagten kann auch nicht entgegen gehalten werden, sie hätte den Bereich Exportmanagement so organisieren können, dass der Kläger weiterhin seine Arbeit von Dortmund aus und lediglich an einem oder zwei Tagen in der Woche von Frankfurt aus hätte erledigen können. Das liefe auf eine unzulässige Zweckmäßigkeitsüberprüfung der getroffenen Organisationsentscheidung hinaus. Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer vollständig oder lediglich teilweise seiner Tätigkeit von einem bestimmten Standort aus nachgeht, obliegt nicht dem Kläger, sondern allein dem Arbeitgeber. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist insoweit auch nicht willkürlich, weil auch die übrigen Exportmanager ihren Dienstsitz in Frankfurt haben und ihrer Tätigkeit von Frankfurt aus nachgehen. Für einen Mitarbeiter, nämlich beim Kläger, insoweit Ausnahmeregelungen zu treffen, erscheint unzweckmäßig, weil dies dem Sinn und Zweck der unternehmerischen Maßnahme, die Bereiche Export- und Brandmanagement in Frankfurt zusammen zu legen, zuwiderliefe.
In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm in einem Gespräch mit dem Zeugen S3 im August 2006 bestätigt worden sei, dass es Sinn mache, Eigentum in Dortmund zu erwerben. Hieraus kann der Kläger nicht herleiten, dauerhaft in Dortmund beschäftigt zu bleiben. Sowohl im Anstellungsvertrag des Klägers mit der D3 A1-Brauerei AG vom 26.10.1994 wie auch im Anstellungsvertrag mit der Beklagten ist ausdrücklich vereinbart, dass die jeweilige Arbeitgeberin sich vorbehalten hat, den Kläger auch an einem anderen Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu beschäftigen. Eine Abänderung dieser ausdrücklich getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist durch das mit dem Zeugen S3 im August 2006 geführte Gespräch nicht vorgenommen worden. Im Übrigen würde es an dem vertraglich vereinbarten Schriftformgebot fehlen.
Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die wirtschaftlichen Folgen der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten vom 09.03.2010 für den Kläger sozial abgefedert sind. Nach dem Sozialplan vom 28.02.2008 ist nämlich insoweit ausdrücklich eine Mobilitätshilfe vorgesehen.
Die Änderungskündigung vom 27.05.2010 ist auch nicht nach den §§ 2, 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Einer Sozialauswahl bedurfte es nicht, weil sämtliche Arbeitsplätze, die mit dem des Klägers vergleichbar wären, nach Frankfurt verlegt worden sind. Sämtliche Export- und Brandmanager sind von Dortmund nach Frankfurt versetzt worden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Änderungskündigung vom 27.05.2010 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam.
Die Beklagte hat den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört und ihn ordnungsgemäß über die Gründe der Änderungskündigung unterrichtet.
Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Dabei ist die Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Er kommt seiner Unterrichtungspflicht erst dann nicht mehr nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung unterbreitet (BAG 06.10.2005 – 2 AZR 316/04 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150; BAG 12.08.2010 – 2 AZR 945/08 – NZA 2011, 460, Rn 18 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet worden.
Zu Unrecht rügt der Kläger mit der Berufung, dass das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß gewesen ist. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift die ordnungsgemäße und vollständige Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten. Hierzu war er nach § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich befugt. Nach dem die Arbeitgeberin aber mit der Klageerwiderung vom 04.08.2010 substantiiert zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates unter Vorlage des Anhörungsschreibens vom 18.05.2010 vorgetragen hatte, hätte der Kläger diese Darlegungen der Beklagten substantiiert bestreiten müssen. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast hätte der Kläger deutlich machen müssen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jegliche Begründung genügt dagegen nicht (BAG 16.03.2000 – 2 AZR 75/99 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114). So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger hat – jedenfalls erstinstanzlich – nach den substantiierten Darlegungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 04.08.2010 die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht mehr substantiiert bestritten.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Betriebsrat hinsichtlich der beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers auch nicht falsch oder unvollständig informiert worden. Insbesondere hat die Beklagte den Betriebsrat nicht dahin informiert, dass – im Gegensatz zur Umsetzung von lediglich Mitarbeitern – die gesamte Exportabteilung zentralisiert worden sei. Aus dem Anhörungsschreiben vom 10.05.2010 lässt sich eben nicht entnehmen, dass die “gesamte” Exportabteilung nach Frankfurt verlegt werde. Im Anhörungsschreiben vom 18.05.2010 ist lediglich vom “Bereich Export (Exportmanagement und Brandmanagement)” sowie von der räumlichen Reorganisation des “Exportmanagements (Vertrieb) und des Brandmanagements” die Rede. Hierzu gehörten im Bereich des Exportmanagements der Mitarbeiter von der H1 und der Kläger sowie die Bereich des Brandmanagements die Mitarbeiterin S2. Die Beklagte hat den Betriebsrat im Schreiben vom 18.05.2010 gerade nicht dahin unterrichtet, dass der “gesamte” Exportbereich – etwa unter Einschluss des Mitarbeiters A3 oder des Mitarbeiters K3 – nach Frankfurt verlegt werde. Eine Falschinformation des Betriebsrats ist insoweit nicht erfolgt.
Die Beklagte hat darüber hinaus auch unwidersprochen vorgetragen, dass die näheren Einzelheiten der Auswirkungen und des Umfangs der unternehmerischen Entscheidung vom 09.03.2010, sowie wer sich hinter der “verantwortlichen Frankfurter Leitungsebene” verbirgt, dem Betriebsrat mindestens am 15.03.2010 mündlich erläutert worden sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …