LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 4 Sa 170/10

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 4 Sa 170/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 20.08.2009 – 2 Ca 172/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. zustehenden Betriebsrente.
Der am 17.07.1918 geborene Kläger war vom 05.12.1966 bis zum 31.07.1983 bei der E1 GmbH als angestellter Handelsvertreter beschäftigt. Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres trat er in den Ruhestand und erhält seitdem eine ihm in diesem Arbeitsverhältnis zugesagte betriebliche Altersrente i.H.v. zunächst 1.248,00 DM, was 638,09 € entspricht. Die Betriebsrente wurde zuletzt im Jahre 1992 angepasst und beträgt seitdem unverändert 661,70 € (bzw. der entsprechende DM-Betrag).
Die E1 GmbH wurde mit Wirkung zum 29.01.1992 auf die Firma V1 GmbH verschmolzen. Diese veräußerte zum 31.12.1999 – nunmehr unter dem Firmennamen V1 P1 GmbH handelnd – ihren Produktionsbetrieb und stellte die werbende Tätigkeit ein. Sie fungiert seit dieser Zeit als sog. Rentnergesellschaft. Seit dem 01.01.2000 firmiert sie unter der im Rubrum bei der Beklagten zu 1. ersichtlichen Bezeichnung. Aktuell ist sie für die Versorgung von etwa 2.200 Betriebsrentnern zuständig, an die sie monatlich etwa 225.000,00 € an Betriebsrenten zahlt. Die Bilanzen der Beklagten zu 1. weisen seit dem Jahr 2000 durchgängig einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in zweistelliger Millionenhöhe aus. Für den Zeitraum 30.06.1994 bis 31.10.2008 hat sie ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zur Akte gereicht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Aktenblatt 113-153 verwiesen.
Zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens hat die damalige Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1. am 04.11.1999 die nachfolgende Erklärung abgegeben:
Patronatserklärung
der
I1 A3 & I2 Inc.
103 S3 B3, 3411 S4 Road
W2, D4 12345
USA
für
V1 P1 GmbH
mit Sitz in S1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 12345.
Die I1 A3 & I2 Inc. ist die Mehrheitsgesellschafterin der V1 P1 GmbH.
Die I1 A3 & I2 Inc. bestätigt hiermit, die V1 P1 GmbH mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit die V1 P1 GmbH in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen Dritten jederzeit zu erfüllen.
Zur Beseitigung einer eventuell bestehenden Überschuldung der V1 P1 GmbH und zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ist die V1 P1 GmbH zur Rückzahlung von etwaigen Forderungen der I1 A3 & I2 Inc. nur verpflichtet, sobald und soweit das Stammkapital der V1 P1 GmbH in ihrer Handelsbilanz durch Aktivvermögen gedeckt ist.
Die I1 A3 & I2 Inc. wird ihre zustehenden Forderungen in der Insolvenz der V1 P1 GmbH nicht geltend machen, soweit das Stammkapital der V1 P1 GmbH in ihre Handelsbilanz nicht durch Aktivvermögen gedeckt ist.
Diese Zusage ist solange wirksam, solange das Stammkapital der V1 P1 GmbH in ihrer Handelsbilanz nicht durch Aktivvermögen gedeckt ist.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist S1, Deutschland.
Die Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. wurden nachfolgend mehrfach veräußert und zum 26.10.2006 von der Beklagten zu 2. übernommen. Zum 15.12.2006 ist die Beklagte zu 2. auch in die vorgenannte Patronatserklärung eingetreten. Im Handelsregister wurde am 23.01.2007 bei der Beklagten zu 1. ein zugunsten der Beklagten zu 2. geschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingetragen. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Fa. S2 L1 G1 GmbH und zulasten der Beklagten zu 2. (damals als Fa. S2 L1 B1 A1 GmbH firmierend), wurde zum 01.07.2005 aufgehoben.
Aus Anlass eines anderweitigen Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1. beim Institut H2 im Jahre 2002 eine versicherungsmathematische Vorausberechnung eingeholt, die zum Ergebnis kommt, dass auch ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen die für die Erfüllung der Pensionsansprüche und Anwartschaften erforderlichen Aktiva im Jahre 2008 aufgebraucht sein werden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens vom 07.03.2002 wird auf Aktenblatt 90-112 d.A. Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat auch die Beklagte zu 2. ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen beginnend mit dem Geschäftsjahr 1999/2000 bis zum 30.06.2010 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenblatt 328-351 sowie 359 und 360 Bezug genommen. In dem fraglichen Zeitraum hat die Beklagte zu 2. zunächst als S2 L1 P2 P3 GmbH, danach als S2 L1 B1 A1 GmbH und schließlich seit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages am 28.03.2006 unter ihrer jetzigen Bezeichnung firmiert. Sie nahm am 28.06.1996 ihre Geschäftstätigkeit auf und hat derzeit 238 Rentenempfänger zu versorgen, deren Betriebsrenten aus wirtschaftlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt angepasst wurden. Die Jahresergebnisse der Beklagten zu 2. haben sich wie folgt entwickelt:
Geschäftsjahr
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Jahresfehlbetrag/
Jahresüberschuss
1996/1997
-16.204.180 DM
-16.396.897 DM
1997/1998
-5.987.746 DM
-6.210.326 DM
1998/1999
+6.139.581 DM
+1.429.416 DM
1999/2000
+14.019.525 DM
+ 3.618.863 DM
2000/2001
+7.114.094 EUR
+6.992.479 EUR
2001/2002
+963.004 EUR
+4.536.341 EUR
2002/2003
+108.681 EUR
-11.280.056 EUR
2003/2004
+182.039 EUR
-10.293.629 EUR
2004/2005
-7.574.554 EUR
-7.784.786 EUR
2005/2006
-9.586.053 EUR
-9.728.025 EUR
2006/2007
-5.895.056 EUR
-6.068.356 EUR
2007/2008
+84.055 EUR
-14.584 EUR
2008/2009
+3.010.945 EUR
+2.558.409 EUR
2009/2010
-2.252.723 EUR
-2.385.619 EUR
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sind, seine Betriebsrente ab August 2007 auf 1.003,57 € anzuheben. Wegen der Berechnung wird auf ein Schreiben des Bundesverbands der Betriebsrentner e.V. vom 18.11.2007 (= Aktenblatt 7) an die Beklagte zu 1. verwiesen, der im Namen des Klägers den streitgegenständlichen Anpassungsanspruch geltend gemacht hat. Die Beklagte zu 1. hat mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2008 eine Anpassung unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit abgelehnt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe unter Zugrundelegung der gestiegenen Lebenshaltungskosten Anspruch auf nachholende Anpassung von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die gesetzliche Anpassungspflicht gelte auch für sog. Rentnergesellschaften. Die Anpassungsverpflichtung entfalle nicht nach § 16 Abs. 4 BetrAVG, denn der Arbeitgeber habe keine Anpassungsentscheidung getroffen. Er habe ihm die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht schriftlich dargelegt und er sei auch nicht auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen worden. Da eine Rentnergesellschaft keine anderweitigen Geschäfte mehr betreibe, spreche alles dafür, dass die Ansprüche bis zum Substanzverzehr zu erfüllen seien. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber sei verpflichtet, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, so auszustatten, dass diese nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen könne, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei. Der zugunsten der Beklagten zu 2. geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gebe dieser das Recht, der Tochtergesellschaft verbindliche Weisungen zu erteilen und deren Geschäfte im eigenen Sinne zu steuern. Als Korrektiv müsse diese die Verluste ihrer Tochtergesellschaft ausgleichen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der Unternehmen käme es bei der Beurteilung der Ertragskraft auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG sei im Wege des Berechnungsdurchgriffs daher auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. abzustellen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1. eine sog. harte Patronatserklärung abgegeben, aus welcher der Patron verpflichtet sei, seine Tochtergesellschaft uneingeschränkt finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten im Stande sei. Dies betreffe alle finanziellen Verpflichtungen der Beklagten zu 1., auch die Versorgungszusagen und deren Anpassung. Die kreditnehmende Tochtergesellschaft und der Patron hafteten nebeneinander. Die Patronatserklärung umfasse sowohl das Stammrecht als auch den Anpassungsanspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.003,57 € Betriebsrente monatlich zu zahlen,
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Beklagte zu 1. mit den erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten, die erforderlich sind, um die Verpflichtung der Beklagten zu 1. aus dem Rentenanpassungsanspruch des Klägers, der Gegenstand dieser Klage ist, zu erfüllen,
3. hilfsweise, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.003,57 € Betriebsrente monatlich zu zahlen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1.,
4. hilfsweise, die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, seine Betriebsrente nach billigem Ermessen anzupassen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten berufen sich zunächst auf Verjährung und Verwirkung und vertreten die Auffassung, Rentnergesellschaften seien generell zur Verweigerung einer Rentenanpassung berechtigt. Sie haben ferner vorgetragen, der Kläger habe in der Vergangenheit keine Rentenerhöhung geltend gemacht. Gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG seien sie daher nicht verpflichtet, eine Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu Recht unterblieben. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen. Bereits zum Bilanzstichtag 30.06.1996 sei die Beklagte zu 1. buchmäßig überschuldet gewesen. Damals habe der Verlust durch Veräußerung von Grundbesitz noch aufgefangen werden können. Im Zeitraum 1994 bis 1999 hätten sich die Verluste aus der operativen Tätigkeit auf über 100 Mio. DM aufsummiert. Eine angemessene Kapitalverzinsung sei nicht vorhanden gewesen. Zum Stichtag der Veräußerung des gesamten aktiven Geschäfts am 08.11.1999 sei ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. 28.413.791,32 DM entstanden. Der Überschuldungsstatus der Beklagten zu 1. habe sich bis zum Bilanzstichtag 31.10.2007 fortgeschrieben. Aus dem Gutachten der Fa. H2 ergebe sich, dass sie nicht einmal mehr in der Lage sei, aus ihren laufenden Erträgen die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Da die Beklagte zu 1. überschuldet sei, komme es nicht auf die Frage an, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in die Vermögenssubstanz vertretbar oder geboten sei. Ein Berechnungsdurchgriff komme nicht in Betracht. Dazu sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer Eingriffe im Konzerninteresse darlege und beweise. Es reiche nicht aus, dass der Versorgungsempfänger sich auf Andeutungen beschränke. Der Ergebnisabführungsvertrag sei erst am 31.10.2007 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte bereits seit mehreren Jahren überschuldet gewesen und habe die operative Tätigkeit seit sieben Jahren eingestellt gehabt. Schon aus diesem Grund seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausübung der Konzernleitungsmacht, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen habe, ersichtlich. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber die Pflicht treffe, die durch Ausgliederung entstandene Gesellschaft so auszustatten, dass die laufenden Renten und die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen geleistet werden könnten. Ein derartiger Fall sei hier nicht gegeben. Hier habe die Beklagte zu 1. ihre operative Tätigkeit zum 31.12.1999 eingestellt. Es fehle mithin an einer Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft als Schuldner der Versorgungsverpflichtungen. Auch die Patronatserklärung führe nicht zu einer Anpassungsverpflichtung. Der Sinn dieser Erklärung habe allein darin gelegen, die Insolvenzantragspflicht infolge Überschuldung abzuwenden. Die Patronatserklärung gelte nach ihrem ausdrücklichen Inhalt nur solange und insoweit, als der Zustand der Überschuldung bestehe. Eine überschuldete Gesellschaft sei jedoch nicht zur Anpassung verpflichtet. Sämtliche Leistungen, die aufgrund der Patronatserklärung erbracht würden, müssten zurückgezahlt werden. Mithin begründe die Patronatserklärung ein Darlehn. Die Anpassungspflicht könne jedoch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte zu 1. die Möglichkeit gehabt habe, im Konzern einen Kredit aufzunehmen. Die Anpassung müsse aus den Erträgen finanzierbar sein und nicht durch die Aufnahme von Krediten. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen Dritten im Sinne der Patronatserklärung umfassten nicht die Anpassungschancen eines Arbeitnehmers nach § 16 BetrAVG. Zweck der Patronatserklärung sei es, dem Schuldner zu ermöglichen, seine bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, nicht dagegen neue Verpflichtungen zu begründen. Ohnehin wirke die Patronatserklärung nur zwischen den beteiligten Gesellschaften und begründe keine Rechte Dritter.
Das Arbeitsgericht Rheine hat die Klage durch Urteil vom 20.08.2009 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rentenerhöhung. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre vor dem 01.01.2006 wiesen aus, dass die Beklagte zu 1. bereits die laufenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne. Unstreitig habe sich der Überschuldungsstatus bis zum Bilanzstichtag 31.10.2007 fortgeschrieben. Aufgrund dieser Entwicklung habe die Beklagte zu 1. davon ausgehen können, dass spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres 2007 keine liquiden Aktiva mehr vorhanden sein würden. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 2. komme es nicht an. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff müsse der Betriebsrentner darlegen und im Streitfall beweisen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. die Geschäfte der Beklagten zu 1. tatsächlich, umfassend und nachhaltig führe. Insbesondere habe der Kläger keinen Tatsachenvortrag dazu geleistet, dass die Beklagte zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. Leitungsmacht ausgeübt habe, ohne angemessene Rücksicht auf deren Belange zu nehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag habe sich ab 2007 auswirken können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte zu 1. aber bereits reine Rentnergesellschaft gewesen und überschuldet. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines dritten Unternehmens sei auch nicht aufgrund der Patronatserklärung abzustellen. Diese wirke nur zwischen den beteiligten Gesellschaften und begründe keine Rechte Dritter. Sie stelle allein die grundsätzliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1. zur Vermeidung einer Insolvenz sicher. Zu den finanziellen Verpflichtungen gehörten nicht die Anpassungschancen der Betriebsrentner nach § 16 BetrAVG. Eine Anpassungsverpflichtung folge auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. ihre Vermögenslosigkeit womöglich selbst verursacht habe. Auch insoweit fehle jeglicher Vortrag des Klägers, aus dem der Rückschluss gezogen werden könne, dass ihre schlechte wirtschaftliche Lage aus einer Übertragung von Vermögenswerten auf andere Konzernunternehmen resultiere. Dies gelte auch, soweit der Kläger den Verkauf des Produktionsbetriebs, mit dem das operative Geschäft aufgegeben worden sei, erwähne. Die Entscheidung der Beklagten zu 1., die Betriebsrenten nicht anzupassen, entspreche daher billigem Ermessen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf finanzielle Ausstattung der Beklagten zu 1. Die Patronatserklärung gelte nur zwischen den Parteien dieser Erklärung, nicht jedoch gegenüber Dritten. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Rentenanpassung nach billigem Ermessen gegen die Beklagte zu 2. Auch aus der Patronatserklärung hafte die Beklagte zu 2. nur für Verpflichtungen der Beklagten zu 1. Da die Beklagte zu 1. nicht zu einer Rentenanpassung verpflichtet sei bzw. die Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, billigem Ermessen entspreche, scheide eine Haftung der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger aus. Etwaige Schadensersatzansprüche richteten sich jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu 2. An der Aufgabe des operativen Geschäfts durch die Beklagte zu 1. und der damit verbundenen Errichtung der Rentnergesellschaft sei die Beklagte zu 2., soweit erkennbar, nicht beteiligt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Aktenblatt 197-213 Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18.01.2010 zugestellte Urteil mit am 01.02.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.02.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, das Betriebsrentengesetz wolle eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei der Versorgungsschuldner verpflichtet, den realen Wert der eingegangenen Versorgungsverbindlichkeit zu erhalten. Nach dieser Konzeption sei die Anpassung der Regelfall und die Nichtanpassung der Ausnahmefall. Dieser Ausnahmefall dürfe nicht planmäßig herbeigeführt werden. Daher dürfe der versorgungspflichtige Arbeitgeber nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Würden Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert, treffe den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, so auszustatten, dass sie laufende Betriebsrenten zahlen könne und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei. Hinsichtlich der Patronatserklärung gehe das Arbeitsgericht Rheine nur von einer Anpassungschance ohne Werthaltigkeit aus. Dies sei nicht richtig. Der Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung betreffe das Rentenstammrecht. Der Anspruch auf Anpassungsprüfung sei regelmäßig werthaltig und deshalb sicherungsfähig i.S.d. § 303 AktG. Die Patronatserklärung der Beklagten zu 2. umfasse daher auch die aus einer Anpassungsverpflichtung resultierende Zahlungsverpflichtung. Dies ergebe deren Auslegung. Da die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin mithafte, sei sie ebenfalls antragsgemäß zu verurteilen. Sie habe einen Anspruch auf Ausstattung mit den erforderlichen Geldmitteln, der durch die Patronatserklärung abgedeckt werde. Außerdem folge der Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG. Trete der Fall eines Beherrschungsvertrages ein, habe auch nach dessen Ende das herrschende Unternehmen die abhängige Gesellschaft so auszustatten, dass sie dann die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitze. Die Verletzung dieser Verpflichtung könne zu Schadensersatzansprüchen der Versorgungsberechtigten gegenüber dem herrschenden Unternehmen führen. Bestritten werde, dass der Beherrschungsvertrag mit der Beklagten zu 2. zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als die Beklagte zu 1. bereits seit mehreren Jahren überschuldet gewesen sei. Jedenfalls ergebe sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 einschränkungslos ein Berechnungsdurchgriff bei einem Beherrschungsvertrag. Da die Beklagte zu 2. jedenfalls in mehreren Geschäftsjahren Überschüsse aufgewiesen habe, sei eine Anpassung vorzunehmen. Dem stünden auch die von der Gegenseite vorgebrachten Jahresfehlbeträge, die vorsorglich bestritten würden, nicht entgegen. Da die Beklagte zu 2. wiederum durch einen Beherrschungsvertrag an die S2 L1 G1 gebunden sei, seien deren wirtschaftliche Verhältnisse maßgebend. Er bestreite zudem, dass die Beklagte zu 1. sich mehrere Jahre in einer desolaten wirtschaftlichen Lage befunden habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.003,57 € seit dem 01.08.2007 monatlich zu zahlen abzüglich der bisher monatlich geleisteten Zahlungen i.H.v. netto 547,56 €,
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Beklagte zu 1. mit den finanziellen Mitteln auszustatten, die erforderlich sind, um die Verpflichtung der Beklagten zu 1. aus dem Rentenanpassungsanspruch des Klägers, der Gegenstand der Klage ist, zu erfüllen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 20.08.2009 – 2 Ca 172/09 – zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen ergänzend vor, die Beklagte zu 1. sei ohne Patronatserklärung überschuldet. Eine Ausstattungsverpflichtung für eine Rentnergesellschaft bestehe nur im Zusammenhang mit der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung der Versorgungsverpflichtungen. Über einen derartigen Sachverhalt sei hier jedoch nicht zu entscheiden. Die Entstehung der Beklagten zu 1. als Rentnergesellschaft habe ihre Ursache allein darin, dass diese ihre frühere gewerbliche Tätigkeit am 31.12.1999 beendet habe. Unzutreffend seien die Ausführungen des Klägers zur Patronatserklärung. Tatsächlich sei die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf Seiten des Arbeitnehmers nicht mehr als eine Chance, denn ein Rechtsanspruch bestehe nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Versorgungsverpflichteten. Auch die Ausführungen des Klägers zur Gesamtschuldnerschaft seien unzutreffend. Die Beklagte zu 1. sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages bereits seit mehreren Jahren überschuldet gewesen. Eine missbräuchliche gesellschaftsrechtliche Gestaltung sei daher nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass zwischen beiden Beklagten ein Beherrschungsvertrag bestehe, begründe nicht die Anwendung der Grundsätze des Berechnungsdurchgriffs. Eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Beklagten sei überhaupt erst im Jahre 2006 durch Erwerb der Anteile seitens der Beklagten zu 2. zum 26.10.2006 entstanden. Der Vertragsabschluss habe erst dazu geführt, dass die Beklagte zu 1. ihre Verpflichtungen habe erfüllen können. Selbst wenn es jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2. ankomme, ergebe sich kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1, wie die maßgeblichen Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen zeigten. Die Beklagte zu 2. sei erst mit Wirkung zum 28.06.1996 entstanden. In den Folgejahren sei der Geschäftsverlauf durch Verluste aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen gekennzeichnet gewesen, die damals vom alleinigen Anteilseigner S2 L1 G1 GmbH ausgeglichen worden seien. In den Jahren 1999 bis 2002 hätten die Maßnahmen den gewünschten Effekt gezeigt und sich in Gewinnen niedergeschlagen. In den folgenden Jahren sei das Geschäft wieder von stagnierenden Umsätzen und Kostensteigerungen auf der Beschaffungsseite geprägt gewesen. Die daraus resultierenden Verluste seien erneut von der S2 L1 G1 GmbH ausgeglichen worden. Mit Beendigung des Geschäftsjahres 2005 sei dann der Ergebnisabführungsvertrag seitens der S2 L1 G1 GmbH gekündigt worden. Im Geschäftsjahr 2006 sei die Beklagte zu 2. im Rahmen eines gesamteuropäischen Verkaufs an die P4 E2 Gruppe S5 C1 verkauft worden. Im Geschäftsjahr 2007 habe sie die Restrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt und demzufolge erneut einen Verlust erzielt. Darüber hinaus habe der im Geschäftsjahr 2007 mit der Beklagten zu 1. geschlossene Ergebnisübernahmevertrag das Ergebnis mit 2.290 TEUR belastet. Im Folgejahr sei das Ergebnis wiederum durch die Liquiditätssicherstellung zugunsten der Beklagten zu 1. mit 2.809 TEUR belastet worden. Im Jahr 2009 habe die Beklagte zu 2. durch die Insolvenz eines Hauptlieferanten sowie durch den für die Gesellschaft überaus erfreulichen US-Dollar-Kurs einen Gewinn von 2.558 TEUR erzielen können. Zugleich sei sie im genannten Zeitraum durch einen Liquiditätsabfluss von 2.528 TEUR an die Beklagte zu 1. belastet worden. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, sie habe Anpassungsleistungen vorzunehmen, weil in mehreren Geschäftsjahren Überschüsse erwirtschaftet worden seien. Sie habe nach dem Geschäftsjahr 2001/2002 lediglich im Geschäftsjahr 2008/2009 einen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Das Geschäftsjahr 2009/2010 schließe wieder mit einem Jahresfehlbetrag von 2.386 TEUR ab. Ihre mehr als angespannte wirtschaftliche Situation werde sich innerhalb der nächsten drei Jahre nicht ändern. Sie betätige sich auf einem klassischen textilen Absatzmarkt, der insbesondere unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Situation keine Änderung ihrer wirtschaftlichen Lage erwarten lasse. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus der Patronatserklärung der Beklagten zu 2.. Patronatserklärungen seien auszulegen und begründeten nicht aus sich heraus einen Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG. Die Patronatserklärung beziehe sich nur auf eine finanzielle Unterstützung dahingehend, dass die laufenden Leistungen und Verpflichtungen der Beklagten zu 1. erfüllt werden könnten. Die Anpassungsverpflichtung gehöre gerade nicht zu den von der Patronatserklärung erfassten Verpflichtungen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Rheine davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen, da sie aufgrund ihrer ungünstigen Wirtschaftslage eine Anpassung verweigern durfte. Eine Anpassungsverpflichtung kann auch weder auf den rechtlichen Aspekt des sogenannten Berechnungsdurchgriffs gestützt werden, weil die Beklagte zu 2. ihrerseits nicht leistungsfähig ist, noch auf die Patronatserklärung vom 04.11.1999, in die Beklagte zu 2. eingetreten ist. Die gebotene Auslegung der Patronatserklärung ergibt nämlich, dass diese sich nicht erstreckt auf die Anpassung der Betriebsrenten. Schließlich ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers ersichtlich, die Beklagte zu 2. zu veranlassen, die Beklagte zu 1. mit den zur Anpassung erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05 = DB 2008, 135 f; BAG, Urteil vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 = NZA 2007, 39 ff.). Zu den Belangen des Versorgungsempfängers gehört sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Preisindexes zu ermitteln ist, ergibt sich ein Anpassungsbedarf. In einem zweiten Prüfungsschritt kommt es auf die Anpassungsfähigkeit des Arbeitgebers an. Er muss den Anpassungsbedarf nicht befriedigen, wenn er hierzu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, weil es ihm voraussichtlich nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 10.09.2002 – 3 AZR 593/01 = AP Nr. 52 zu § 16 BetrAVG).
Es kann dahinstehen, ob ein Anpassungsbedarf des Klägers in der von ihm angegebenen Höhe zum 01.08.2007 bestand, weil eine Anpassung seiner Betriebsrente zu dem vorgenannten Stichtag aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. ohnehin nicht in Betracht kam. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Arbeitgeber darf nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine den Belangen des Versorgungsempfängers entsprechende Anpassung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat dazu eine Prognose zu erstellen, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen. Die Prognose muss realitätsgerecht und vertretbar sein. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Die wirtschaftliche Entwicklung der Zeit vor diesem Tag ist für die erforderliche Prognose nicht irrelevant, sondern insoweit von Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Auch die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag können sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie können seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08 = BB 2011, 700 ff.; BAG, Urteil vom 25.04.2006 – 3 AZR 50/05 = DB 2007, 580 ff.). Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 25.04.2006, a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.05.2003 – 3 AZR 179/02 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung).
Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie ist nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2% (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 = DB 2003, 2606 ff.; BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99 = NZA 2001, 1251 ff.). Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die Betriebsergebnisse ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. In der Regel sind auch außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zu rechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00 = NZA 2002, 560 ff.). Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften. Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Der Arbeitgeber darf nach einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschafter daraufhin eine Kapitalrücklage bilden, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem das gezeichnete Kapital ohne die Kapitalrücklage bis zum nächsten Anpassungsstichtag voraussichtlich nicht erreicht wird (BAG, Urteil vom 26.10.2010 a.a.O.; BAG, Urteil vom 23.01.2001, a.a.O.). Andauernde Verluste in den letzten Jahren können Indiz für eine schlechte Ertragslage sein (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, § 16 BetrAVG, Rn. 199).
Diese Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. So müssen auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG prüfen. Auch sie sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (BAG, Urteil vom 26.10.2010 a.a.O.; BAG, Urteil vom 09.11.1999 – 3 AZR 420/98= NZA 2000, 1057 ff.)
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht Rheine zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage war, aus den Erträgen eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die Kaufkraftentwicklung vorzunehmen. Die Beklagte zu 1. hat anhand ihrer Bilanzen im Einzelnen dargelegt, dass sie bereits seit vielen Jahren nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge erwirtschaftet und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens allein dadurch vermieden werden konnte, dass aufgrund der vorliegenden Patronatserklärung vom 04.11.1999 die jeweilige Muttergesellschaft verpflichtet war, den Fehlbetrag auszugleichen. Nachdem die verbliebenen Aktiva nicht einmal mehr ausreichen, ohne Anpassung die Verpflichtung zur Erfüllung der eingegangenen Versorgungszusagen sicherzustellen, was die Beklagte zu 1. anhand des Gutachtens des Instituts H2 vom 07.03.2002 nachgewiesen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anzustellende Prognose ein anderes Bild ergibt. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Beklagte zu 1. aus eigener Kraft außerstande ist, die streitgegenständliche Betriebsrentenanpassung vorzunehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger zuletzt hat vortragen lassen, er bestreite, dass die Beklagte zu 1. sich seit mehreren Jahren in einer desolaten wirtschaftlichen Lage befinde. Angesichts des substanziierten Tatsachenvortrags der Beklagten zu 1. und der eingereichten Belege entspricht dieses pauschale Bestreiten nicht den Erfordernissen des § 138 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hätte schon im Einzelnen vortragen müssen, welche von der Beklagten zu 1. vorgetragenen Einzeltatsachen er in Zweifel ziehen möchte. Da dies nicht geschehen ist, gilt der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Beklagten zu 1. nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann auch nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. abgestellt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Konzerndurchgriff gilt folgendes: Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber, der das Versorgungsversprechen gegeben hat, auch Anpassungsschuldner. Der Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers hängt in seiner Entwicklung deshalb grundsätzlich von der wirtschaftlichen Lage seines früheren Arbeitgebers ab. Allein der Umstand, dass dieses Unternehmen mit einem anderen Unternehmen konzernrechtlich verbunden ist, rechtfertigt es nicht, auf dessen wirtschaftliche Lage abzustellen. Auf die wirtschaftliche Lage eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen darauf begründen konnten, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch das beherrschte Unternehmen ebenso erfüllt werden, wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner (BAG, Urteil vom 04.10.1994 – 3 AZR 910/93 = NZA 1995, 368 ff.). Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2. kann es im Wege des sogenannten Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage des beherrschenden Unternehmens grundsätzlich nur dann ankommen, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt und die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat. Für einen Berechnungsdurchgriff müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es bedarf zunächst einer wesentlich verdichteten Konzernverbindung zwischen dem Tochterunternehmen, das Versorgungsschuldner ist, und dem Mutterunternehmen, auf dessen wirtschaftliche Lage es bei der Anpassungsprüfung ankommen soll. Dabei muss zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nicht notwendig ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag bestehen. Vielmehr kann es ausreichen, dass die Obergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat. Daneben ist es für einen Berechnungsdurchgriff erforderlich, dass die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden ist, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörigen Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund gestellt hat. Ist es dadurch zu einer wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens gekommen, die dessen Leistungsfähigkeit ausschließt, ist die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in die Anpassungsprüfung mit einzubeziehen (BAG, Urteil vom 04.10.1994, a.a.O.; BAG, Urteil vom 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 = NZA 1997, 155 ff.; BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 = AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).
Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachteilig führen. Dem Betriebsrentner können zwar Erleichterungen bei der Darlegungslast zugutekommen. Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (BAG, Urteil vom 18.02.2003, a.a.O.; BAG, Urteil vom 25.04.2006 – 3 AZR 50/05 = DB 2007, 580 ff.). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt etwas anderes allerdings dann, wenn ein Beherrschungsvertrag besteht. Dann ist der Berechnungsdurchgriff ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 369/07 = NZA 2010, 641 ff.).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 23.01.2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wäre somit ohne weitere Voraussetzungen ein Berechnungsdurchgriff gerechtfertigt. Es bedarf an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit den dazu angestellten Rechtsausführungen der Beklagten, die – wohl zu Unrecht – davon ausgehen, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung am 26.04.2009 seine bisherige Rechtsprechung nicht habe ändern wollen. Der Berechnungsdurchgriff führt nämlich nur dazu, dass nicht auf die wirtschaftliche Lage des beherrschten Unternehmens, sondern auf die des herrschenden Unternehmens abzustellen ist. Die Beklagte zu 2. hat aber im Berufungsverfahren ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls im Einzelnen dargelegt unter Vorlage der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2. ihrerseits aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die vom Kläger geforderte Anpassung vorzunehmen. Dann kann aber im Ergebnis dahinstehen, ob den Rechtsausführungen der Beklagten zu 2. zu folgen ist. In den letzten vier Geschäftsjahren vor dem hier maßgeblichen Anpassungsstichtag 01.08.2007 hat die Beklagte zu 2. stets Fehlbeträge erwirtschaftet, nämlich zum 30.06.2004 in Höhe von 10.293.629 €, zum 30.06.2005 in Höhe von 7.784.786 €, zum 30.06.2006 in Höhe von 9.728.025 € und zum 30.06.2007 in Höhe von 6.068.356 €. Schon diese Daten legen den Schluss nahe, dass die anzustellende Prognose-Entscheidung über die künftige Unternehmensentwicklung keinen Spielraum für die Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung eröffnete. Die Beklagte zu 2. hat darüber hinaus aber auch ihre weitere wirtschaftliche Entwicklung dargelegt. Daraus ergibt sich, dass auch im Wirtschaftsjahr 2007/2008 ein wenn auch nur geringfügiger Jahresfehlbetrag erwirtschaftet wurde. Lediglich im Geschäftsjahr 2008/2009 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 2.558.409 € erzielt. Bereits das Geschäftsjahr 2009/2010 verzeichnet demgegenüber wieder einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.385.619 €. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu 2. unwidersprochen vorgetragen hat, dass auch für das Geschäftsjahr 2008/2009 nur deshalb ein Buchgewinn erzielt werden konnte, weil ein Hauptlieferant insolvent geworden ist und Kursgewinne erzielt werden konnten. Einmalige Bilanzeffekte sind aber bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich unbeachtlich. Weiteres Indiz für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2. ist der Umstand, dass diese den eigenen Betriebsrentnern unstreitig in der Vergangenheit Anpassungen unter Berufung auf eine ungünstige wirtschaftliche Lage versagt hat. Aus dem Sachvortrag des Klägers ist nicht einmal ersichtlich, ob er die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2. überhaupt bestreiten möchte. Jedenfalls fehlt auch diesbezüglich jede Befassung mit dem Sachvortrag der Beklagten zu 2.. Daraus folgt, dass auch bei einer Betrachtungsweise, die im Wege des Durchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2. abstellt, eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers versagt werden durfte.
Schließlich ergibt sich nichts Anderes aus der Patronatserklärung der I1 A3 & I2 Inc. vom 04.11.1999, in die die Beklagte zu 2. am 15.12.2006 eingetreten ist. Betriebsrentenanpassungsansprüche werden von dieser Erklärung nicht erfasst.
Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernobergesellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. Unterschieden wird dabei zwischen sogenannten weichen und harten Patronatserklärungen. Bei einer weichen Patronatserklärung handelt es sich, soweit sich aus der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanziellen Ausstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbindlichkeiten ergibt. Demgegenüber übernimmt die Patronin bei einer harten Patronatserklärung gegenüber demjenigen, dem sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08 = DB 2011, 192 ff; vgl. auch Maier-Reimer/Etzbach, NJW 2011, 1110 ff.). Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass es sich um eine sogenannte harte Patronatserklärung handelt, denn darin wird bestätigt, dass die Gesellschafterin der Beklagten zu 1. diese mit den erforderlichen finanziellen Mitteln ausstatten wird, damit sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen Dritten erfüllt werden können. Darin liegt mehr als eine bloße Absichtserklärung. Vielmehr wollte sich die I1 A3 & I2 Inc. jedenfalls gegenüber dem oder den Erklärungsempfängern erkennbar rechtsgeschäftlich binden. Es kann dahinstehen, ob dadurch zugleich eine eigene Garantiehaftung gegenüber den Gläubigern der Beklagten zu 1. begründet wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.01.1992 – IX ZR 112/91 = NJW 1992, 2093 ff.), weil die gebotene Auslegung ergibt, dass Betriebsrentenanpassungsansprüche von der Erklärung nicht erfasst werden. Der Anspruch der Betriebsrentner der Beklagten zu 1. auf Überprüfung einer möglichen Anpassung i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG gehört nicht zu den finanziellen Verpflichtungen, die in der Patronatserklärung angesprochen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade keine unmittelbare Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur Anpassung begründet, sondern lediglich eine Pflicht zur Prüfung und Entscheidung nach billigem Ermessen. Zwar eröffnet § 16 BetrAVG den Arbeitnehmern mehr als nur eine vage Anpassungschance, weshalb der Anspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG regelmäßig werthaltig und damit sicherungsfähig im Sinne des § 303 AktG ist (BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 369/07 a.a.O.). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Anpassungsprüfungsanspruch keine unmittelbare finanzielle Verpflichtung des Anpassungsschuldners begründet. Im vorliegenden Fall wurde die Patronatserklärung erklärtermaßen vor dem Hintergrund abgegeben, dass anderenfalls die Beklagte zu 1. bereits Ende 1999 ein Insolvenzverfahren hätte beantragen müssen. Die Patronatserklärung diente ersichtlich dem Zweck, eben dies zu vermeiden. Dazu war es notwendig, aber auch ausreichend, die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu gewährleisten. Demgegenüber war es für diese Zielsetzung irrelevant, ob die Beklagte zu 1. in die Lage war, etwaige Anpassungen bei den laufenden Betriebsrenten vorzunehmen. Ohne Anhaltspunkte in der Erklärung oder aufgrund sonstiger, nicht vorgetragener Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Patron, der eine in einer wirtschaftlichen Notlage befindliche Tochtergesellschaft vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schützen will, über das hinausgeht, was für die Rettung des angeschlagenen Unternehmens notwendig ist. Ein eigenes Interesse der Patronin, den Betriebsrentnern der Beklagten zu 1. zur Anpassung ihrer Betriebsrentenansprüche zu verhelfen, ist nicht ersichtlich. Daher ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass die Anpassungsansprüche nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht der Patronatserklärung vom 04.11.1999 unterfallen.
Soweit der Kläger schließlich meint, die Beklagte zu 2. sei verpflichtet, die Beklagte zu 1. finanziell so auszustatten, dass diese in die Lage versetzt wird, Anpassungen zugunsten ihrer Betriebsrentner vorzunehmen und dies auch zum Gegenstand des Berufungsantrags Ziffer 2) macht, ist dafür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits angesprochenen Entscheidung vom 26.05.2009 angenommen, dass bei der Beendigung eines Beherrschungsvertrages das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen finanziell grundsätzlich so auszustatten habe, dass dieses zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich in der Lage sei. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Zwar besteht zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. ein derartiger Beherrschungsvertrag. Dieser ist aber gerade nicht beendet. Schon deshalb kommt jedenfalls derzeit der vom Kläger verfolgte Anspruch nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt während des Bestehens eines Beherrschungsvertrages die Sicherung der Betriebsrentner dadurch, dass ein Berechnungsdurchgriff stattfinden kann, der allerdings im vorliegenden Fall aus den oben dargestellten Gründen nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers führt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Beendigung eines früheren Beherrschungsvertrags thematisiert hat, kommt es auch darauf ersichtlich nicht an. In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 ist unstreitig geworden, dass lediglich zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., der Firma S2 L1 B1 A1 GmbH und zugunsten der Firma S2 L1 G1 GmbH ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen war, der jedoch zum 30.06.2005 aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 2. aber noch gar nicht Gesellschafterin der Beklagten zu 1.. Dieser beendete Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verpflichtete die Beklagte zu 2. somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, eine wie auch immer geartete finanzielle Ausstattung bei der Beklagten zu 1. zu gewährleisten.
Zu Recht geht der Kläger zwar davon aus, dass auch bei der Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten eine dadurch entstehende Rentnergesellschaft finanziell so auszustatten ist, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Betriebsrentnern und Anwartschaftsberechtigten einschließlich der Verpflichtung zur Vornahme von Betriebsrentenanpassungen nachkommen kann. Eine unzureichende Ausstattung kann in einem solchen Fall nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06 = NZA 2009, 790 ff.) Schadensersatzansprüche auslösen. Im vorliegenden Fall führt dieser Gesichtspunkt jedoch auch dann nicht weiter, wenn man annimmt, dass auch der umgekehrte Vorgang, also Begründung einer Rentnergesellschaft durch Auslagerung des Geschäftsbetriebs, derartige Schadensersatzansprüche begründen kann. Möglicher Ansatzpunkt für eine benachteiligende Ausgliederung könnte zwar unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Veräußerung des Produktionsbetriebs der damaligen V1 P1 GmbH zum Jahresende 1999 sein. Es kann aber dahin stehen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine etwaige Ausstattungsverpflichtung könnte nämlich allenfalls die damalige Muttergesellschaft der Firma V1 P1 GmbH treffen, aber nicht die Beklagte zu 2., die erst weit später die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1. übernommen hat. Für etwa seinerzeit begründete Schadensersatzansprüche wäre die Beklagte zu 2. daher nicht passivlegitimiert.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht Rheine zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verneint. Daher musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung einer Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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