LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2010 – 4 Sa 1026/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2010 – 4 Sa 1026/09

Einer unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Klage, mit der lediglich festgestellt werden soll, dass eine vom Träger der kirchlichen Zusatzversorgung im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein beitragsorientiertes Punktemodell ermittelte Startgutschrift unverbindlich ist, fehlt jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06 = BGHZ 174, 127 ff.) regelmäßig das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.04.2009 – 10 Ca 671/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
TATBESTAND :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin im Zusammenhang mit der Umstellung der kirchlichen Zusatzversorgung auf ein beitragsorientiertes Punktemodel erteilten Startgutschrift.
Die am 03.02.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1992 bei der Beklagten, einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft, als Chefarztsekretärin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Dienstvertrag vom 19.02.1992, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Aktenblatt 17 und 18 verwiesen wird. In dem Vertrag nehmen die Parteien Bezug auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Des Weiteren ist in § 5 bestimmt:
Ҥ 5
Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung an der Zusatzversorgung ab 01.03.1992 teil.”
Gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR wurde die Klägerin von der Beklagten in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse KZVK angemeldet. Die KZVK ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe ihrer Satzung den Beschäftigten des kirchlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung gewährt. Sie lehnt sich dabei an die jeweils einschlägigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst an. Im Anschluss an eine Umstellung des Versorgungssystems im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungsmodell auf ein beitragsorientiertes Punktemodell zum 01.01.2002 hat auch die KZVK diese Umstellung nachvollzogen. Wegen der derzeit gültigen Vorschriften der Satzung der KZVK in der Fassung vom 01.10.2005 wird auf Aktenblatt 27 bis 71 verwiesen. In Anwendung der in den §§ 72 und 73 der Satzung der KZVK geregelten Übergangsvorschriften hat diese für die Klägerin eine Startgutschrift zum 31.12.2001 in Höhe von 59,80 Versorgungspunkten ermittelt und dies der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2002 mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Aktenblatt 72 bis 76 Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen die Festsetzung der Startgutschrift mit Schreiben vom 12.12.2002 sowohl gegenüber der KZVK als auch gegenüber der Beklagten Widerspruch eingelegt. Die KZVK hat den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Übergangsregelungen in §§ 72 und 73 der Satzung der KZVK gegen höherrangiges Recht verstoßen und stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06 = BGHZ 174, 127 ff. zu einer gleich gelagerten Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS).
Zuletzt hatte die Klägerin beantragt
festzustellen, dass die von der KZVK gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift vom 28.09.2002 den Wert der von ihr bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft der bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistenden Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 22.04.2009 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, es fehle zumindest derzeit ein Feststellungsinteresse. Auch ein stattgebendes Urteil würde nicht klären, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Versorgungsfall eine höhere Versorgung beanspruchen könne. Eine Unverbindlichkeit der Startgutschrift könne sich nicht nur daraus ergeben, dass diese im Falle der Klägerin unzureichend sei, sondern auch daraus, dass die zugrunde liegende abstrakte Regelung z. B. wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unwirksam sei. Dies zeige gerade auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007. Ob eine korrigierende Regelung denkbar sei, die im Einzelfall nicht zu einer höheren Versorgung führe, ergebe sich daraus nicht. Anders als das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes könne eine Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage eine wirksame Neuregelung nicht befördern. Die Versorgungsregelung für den kirchlichen Dienst richtet sich nach der Versorgungsregelung im öffentlichen Dienst. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 sei mit einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien zu rechnen. Entsprechend sei dann auch eine Neuregelung im kirchlichen Dienst zu erwarten. Geschehe dies nicht, könne eine Neuregelung auch nicht durch ein weiteres Urteil über den gleichen Antrag erreicht werden, zumal in dem vorliegenden Rechtsstreit weder die Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes noch jene des kirchlichen Dienstes beteiligt seien. Daher könne eine zusätzliche Klärung nur eine konkretere Feststellungsklage herbeiführen, die sich nicht darauf beschränke, die Unverbindlichkeit einer Mitteilung feststellen zu lassen. Das Feststellungsinteresse sei nicht unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben werde. Es sei jeweils im konkreten Einzelfall darauf abzustellen, ob vor dem Hintergrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem zu erwartenden Verhalten der beklagten Partei eine Feststellungsklage für eine weitere Klärung förderlich und damit prozessökonomisch sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 213-218 verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.07.2009 zugestellte Urteil mit am 31.07.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2009 mit am 02.10.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehle es nicht an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. Es sei nicht erforderlich, dass ein stattgebendes Urteil zur Klärung der Frage führen werde, ob und, wenn ja, in welchem Umfang sie im Versorgungsfalle eine höhere Versorgung beanspruchen könne. Ein stattgebendes Urteil werde jedenfalls klären, dass die Startgutschrift vom 28.09.2002 den Wert der von ihr bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaft nicht verbindlich festlege. Die KZVK habe mit jenem Schreiben die Startgutschrift mitgeteilt und ausgeführt, gegen diese Startgutschrift könne sie innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten Einwendungen erheben, was sie nachfolgend auch veranlasst habe. Die Unzulässigkeit der Klage folge weder aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 noch aus einer Entscheidung des BAG vom 19.08.2008. Das Bundesarbeitsgericht führe ausdrücklich aus, dass in den von ihm entschiedenen Rechtsstreit nicht zu prüfen gewesen sei, ob einzelne Berechnungsvorschriften zu beanstanden seien. Dagegen gehe es im vorliegenden Rechtsstreit genau um jene Berechnungsvorschriften, die zur Startgutschrift vom 28.09.2002 geführt hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klage unter dem 02.01.2006 erhoben worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als die genannten Entscheidungen noch nicht vorgelegen hätten. Sie mache sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14.11.2007 unter C der Entscheidungsgründe zu Eigen. Da den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stünden, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen, sei es ihr schlechterdings nicht möglich, eine konkretere Feststellungsklage zu erheben. Im Übrigen sei die Klage auch begründet. Sie nehme diesbezüglich Bezug auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
abändernd festzustellen, dass die von der KZVK gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift vom 28.09.2002 den Wert der von ihr bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft der bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistenden Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre auch ein der Klage stattgebendes Urteil nicht geeignet gewesen, mit seiner ideellen Rechtskraftwirkung die Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit, Geltung und Verbindlichkeit der eingeführten Startgutschrift zu beseitigen. Unter Berücksichtigung der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Übertragung der Anwartschaften in das Punktemodell in Form der sogenannten Startgutschriften und dem Stand der Entwicklung der zu erwartenden Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien könne die Klägerin durch eine bloße Feststellung der Unverbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift keine Verbesserung bzw. Sicherung ihrer Rechtsposition erreichen. Eine ihr gegenüber getroffene Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift könne auch keine Rechtswirkungen gegenüber der zuständigen Versorgungskasse entfalten. Anders würde sich die Rechtslage unter Umständen gestalten, wenn die Tarifvertragsparteien auch für die Versorgungskassen eine verbindliche Neuregelung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 treffen würden. Aber auch in diesem Falle wäre ein abstrakter Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift nicht von Nöten. Danach wäre es der Klägerin möglich, eine konkrete Feststellungsklage oder gar eine Leistungsklage zu erheben, sollten dann weitere Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rechtsposition bestehen. Die Klägerin müsse die weitere Entwicklung der Startgutschriften abwarten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung muss aber erfolglos bleiben, weil das Arbeitsgericht Dortmund die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Der Klage fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Kammer verweist zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden rechtlichen Erwägungen in dem erstinstanzlichen Urteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz weist die Kammer im Übrigen auf folgendes hin:
Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass sein Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus. Vielmehr muss ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 = WuM 2010, 143 ff.; Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 256 Rn. 8).
Das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft und auch deren Höhe sind ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch zum einen an einem Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, zum anderen besteht ein etwaiges Feststellungsinteresse jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten. Eine antragsgemäße Feststellung würde den Streit der Parteien über die Höhe der der Klägerin zustehenden Startgutschrift und damit letztlich der bis zum Stichtag am 31.12.2001 erworbenen Versorgungsanwartschaft nicht abschließend klären können, denn es ist völlig offen, ob nicht nach einer Neuberechnung der Startgutschrift erneut Streit zwischen den Parteien über deren zutreffende Höhe entstehen wird. Da eine abschließende Klärung über die der Klägerin zustehende Startgutschrift derzeit nicht erfolgen kann, fehlt schon aus diesem Grund das erforderliche Feststellungsinteresse (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: BAG, Urteil vom 22.12.2009 – 3 AZR 895/07 = NZA 2010, 521 ff.).
Wenn die Klägerin die von der KZVK errechnete Startgutschrift für unrichtig hält, ist sie grundsätzlich gehalten, auf Feststellung zu klagen, dass die Beklagte bzw. die KZVK selbst eine bestimmte Leistung schuldet oder zu einer bestimmten Berechnungsweise verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 27.03.2007 – 3 AZR 299/06 = DB 2007, 2847 ff.; Rengier, NZA 2004, 817, 822).
Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie momentan nicht in der Lage ist, die zutreffende Höhe der ihr zustehenden Startgutschrift zu ermitteln. Dies gilt nämlich in gleicher Weise für die Beklagte und steht dem Bestehen eines gegenwärtigen Feststellungsinteresses entgegen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007, auf welches sich die Klägerin zur Stützung ihrer Klage ausdrücklich bezieht, ergibt sich, dass jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Tarifvertragsparteien gehalten sind, hinsichtlich der Übergangsregelungen zur Berechnung der Startgutschriften Änderungen vorzunehmen, um den gegenwärtigen Rechtszustand, der nach der Entscheidung des BGH gegen höherrangiges Recht verstößt, durch eine verfassungskonforme Neuregelung abzulösen. Die Einzelheiten zum Inhalt der Neuregelung müssen die Tarifvertragsparteien im Wege der Verhandlung bestimmen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die KZVK sich inhaltlich an den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes orientiert und eine tarifliche Neuregelung für ihren Bereich übernehmen wird. Die Klägerin, die aufgrund ihres Lebensalters derzeit und in naher Zukunft keine Leistungen des KZVK in Anspruch nehmen wird, kann darauf verwiesen werden, die zu erwartenden tariflichen Neuregelungen und deren Übernahme in die Satzung der KZVK abzuwarten. Erst wenn dies geschehen ist, lässt sich auch die konkrete und zutreffende Höhe der der Klägerin zustehenden Startgutschrift bestimmen.
Die Klägerin hat erst Recht kein Interesse daran, dass gerade gegenüber der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt wird, dass die seitens der KZVK festgesetzte Startgutschrift unwirksam ist. Zwar hat die Beklagte ihr die Versorgungszusage erteilt, und der Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann für die Erfüllung einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung einstandspflichtig, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgen soll. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die bloße Feststellung der Unwirksamkeit der Startgutschrift im Verhältnis zur Beklagten keinerlei Rechtswirkung zu entfalten vermag. Die Klägerin steht um nichts besser oder schlechter, wenn gegenüber der Beklagten die beantragte Feststellung ausgesprochen wird. Die Beklagte hat jedenfalls keine unmittelbare Möglichkeit, auf die Höhe der Startgutschrift einzuwirken, und selbst eine etwaige mittelbare Einwirkungsmöglichkeit über die satzungsmäßigen Gremien der KZVK dürfte eher theoretischer Natur sein.
Das Feststellungsinteresse für den vorliegenden Feststellungsantrag folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin auf das Schreiben der KZVK vom 28.09.2002 gehalten war, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten Einwendungen gegen die Startgutschrift gegenüber der Kasse zu erheben. Die ihr gesetzte Ausschlussfrist beruht auf § 72 Abs. 3 der Satzung der KZVK. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt Rechtsnachteile durch eine Versäumung der Ausschlussfrist erleiden würde, nachdem aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 ohnehin eine tarifliche Neuregelung über die Berechnung der Startgutschriften erforderlich geworden ist. Die Klägerin hat nämlich die Ausschlussfrist des § 72 Abs. 3 der Satzung der KZVK bereits dadurch beachtet, dass sie durch Schreiben vom 12.12.2002 dieser gegenüber Widerspruch einlegte. Mehr bedurfte es nicht, um ihre Rechte zu wahren. Da die fragliche Ausschlussklausel nicht zweistufig ausgestaltet ist, musste sie nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Schreiben der KZVK vom 16.04.2003 nichts zusätzlich veranlassen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Insbesondere bedurfte es nicht der Erhebung einer Klage.
Nach alledem fehlte der Klage bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, so dass diese, wie bereits das Arbeitsgericht Dortmund zutreffend entschieden hat, unzulässig ist und bleibt. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hielt die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für geboten. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.11.2007 die vorausgegangene Berufungsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.03.2006 – 12 U 210/05 – bestätigt. Das OLG Karlsruhe seinerseits hatte einem gegenüber dem vorliegenden Klageantrag inhaltsgleichen Feststellungsantrag unter Bejahung des Feststellungsinteresses stattgegeben, wobei freilich die dortige Klage unmittelbar gegen den Träger der Zusatzversorgung, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länger, gerichtet war. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung wollte die Kammer der Klägerin die höchstrichterliche Klärung hinsichtlich der Frage des Vorliegens des Feststellungsinteresses ermöglichen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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