LAG Hamm, Urteil vom 22.06.2010 – 9 Sa 1261/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 22.06.2010 – 9 Sa 1261/09

Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2009, Az. 3 Ca 6283/08, teilweise abgeändert und auf die Anschlussberufung des Klägers unter deren teilweiser Zurückweisung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.623,60 euro; brutto zu
zahlen.
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch nach dem 01.07.2009 die betriebliche Altersversorgung des Klägers entsprechend § 26 der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der V1 AG und deren Gesamtbetriebsrat vom 27.07.1993 in Höhe von 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen.
Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu
68 %, die Beklagte zu 32 %.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu
40 %.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
Der am 15.01.1931 geborene Kläger war in der Zeit vom 02.10.1961 bis 31.01.1991 bei der V1 AG (im Folgenden V1-AG) zuletzt als Kraftwerkmeister beschäftigt. Die V1-AG war die Rechtsvorgängerin der erstinstanzlichen Beklagten zu 2). Unter dem 06.06.1972 schloss der Kläger mit der V1-AG einen Arbeitsvertrag (Bl. 495 f. d.A.) mit unter anderem folgender Regelung ab:
“Wir gewähren Ihnen hiermit Anwartschaft auf Pension- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien.”
Am 29.01.1986 vereinbarte die V1-AG mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Versorgungsleistungen mit dem Namen “Geändertes Versorgungswerk”(GVW). § 26 GVW 86 lautet wie folgt:
Ҥ 26 Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen
Die Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen erfolgt in der Weise, dass die ungekürzte Pension, die ungekürzte Ehegattenversorgung, die Waisenversorgung und die Begrenzungseinkommen in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt wie die jeweiligen tariflichen Tabellenvergütungen bei V1 erhöht werden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 29 – 46 der Akte) Bezug genommen.
Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger zunächst bis zum 30.04.1991 ein Übergangsgeld der V1-AG und für die Zeit seit dem 01.05.1991 eine betriebliche Altersversorgung. Mit Schreiben vom 13.05.1991 errechnete die V1-AG einen Pensionsanspruch des Klägers in Höhe von 4.553,41 DM.
Mit Datum vom 27.07.1993 schlossen die V1-AG und der Gesamtbetriebsrat eine ergänzende Betriebsvereinbarung zur Neufassung des GVW (GVW 93) ab. Gemäß deren Ziffer 2.3 wurde u.a. der bisherige § 26 GVW 86 durch folgende Fassung ersetzt:
§ 26 Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen und des Begrenzungseinkommens
Die laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen (ungekürzte Pension, ungekürzte Ehegattenversorgung, Waisenversorgung) und das Begrenzungseinkommen werden ab 01.04.1993 mit 85 vH der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütung angepasst. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Tariferhöhung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 50 – 53 der Akte) Bezug genommen.
Unter dem 14.12.2006 schloss die erstinstanzliche Beklagte zu 2. mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung (GBV 2006) ab, deren § 2 folgenden Wortlaut hat:
Ҥ 26 GVW wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:
Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden. Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.”
Bei der Zahlung der betriebliche Altersversorgung an den Kläger wandte die jeweilige Versorgungsschuldnerin die jeweils aktuelle Fassung der Versorgungsordnung an.
Seit dem 01.02.1991 sind folgende Tariferhöhungen vereinbart worden:
01.09.1991 6,30 %
01.09.1992 4,90 %
01.09.1993 2,90 %
01.09.1994 2,00 %
01.09.1995 3,80 %
01.11.1996 1,90 %
01.07.1999 1,00 %
01.02.2001 1,50 %
01.01.2003 3,90 %
01.04.2005 1,50 %
01.01.2007 3,10 %
01.01.2008 3,90 %
01.01.2009 4,00 %.
Der Kläger hat die Klage gegen die erstinstanzliche Beklagte zu 1. am 31.12.2008 erhoben und mit Schriftsatz vom 24.04.2009 auf die Beklagte zu 2. erweitert.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten seien durch § 26 der GVW vom 29.01.1986 (GVW 86) zur Zahlung von erhöhter Betriebsrente an ihn verpflichtet, wobei er die Erhöhungsbeträge für den erstinstanzlichen Streitzeitraum vom 01.0.2002 bis zum 30.06.2009 mit insgesamt 9.690,81 euro; beziffert hat. Die nachfolgenden Änderungen der Versorgungsordnung durch die GVW 93 und die GBV 2006 seien auf sein Versorgungsverhältnis nicht anwendbar. Dem stehe die Beschränkung der vertraglichen Jeweiligkeitsklausel auf die Anwartschaftsphase, die mangelnde Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger und der in der GVW 86 an mehreren Stellen enthaltene Schutz von Mitarbeitern mit alten Versorgungszusagen vor weiteren Änderungen entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.690,81 euro; als Bruttoabrechnungsbetrag der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und zu 2. mit der Nachberechnung der monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis zum 30.06.2009 im Verzug befinden,
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. ihm als Gesamtschuldner den Betrag zu erstatten haben, den er für eine Nachberechnung der monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2009 an eine zur Steuerberatung zugelassene Person zu zahlen hat, und
festzustellen, dass die Beklagten den zukünftig ab dem 01.07.2009 auszuzahlenden Betrag der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung einer in die Abrechnung einzustellenden Summe von 2.846,06 euro; ab dem 01.01.2009 unter Erhöhung um die jeweilige Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütung abzurechnen und den sich ergebenen Nettoanspruch auszuzahlen haben.
Die Beklagten haben beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die erstinstanzlichen Beklagten haben behauptet, Versorgungsschuldnerin des Klägers sei die Beklagte zu 2. Im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Fusion der V1-AG und der R1-AG (alt) zur R1-AG (neu) sei der Kläger der Beklagten zu 2. zugeordnet worden. Sie habe die Anpassung der Betriebsrente des Klägers in der Vergangenheit nach der jeweils aktuellen Fassung des GVW vorgenommen. Diese Betriebsvereinbarungen hätten wirksam die Regeln zur Anpassung der betriebliche Altersversorgung geändert. Zudem enthalte der vorgelegte Arbeitsvertrag des Klägers eine sogenannte Jeweiligkeitsklausel.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.08.2009 die jetzige Beklagte und erstinstanzliche Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger 5.769 euro; brutto betriebliche Altersversorgung zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gegenüber der erstinstanzlichen Beklagten zu 2. gestellte Zahlungsantrag sei lediglich im zuerkannten Umfang begründet. Den Ansprüchen des Klägers bis zum 31.12.2005 stehe die von der Beklagten zu 2. erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Für die Folgezeit habe der Kläger den zugesprochenen Zahlungsanspruch.
Der Anpassungsanspruch des Klägers richte sich nach § 26 GVW in der Fassung der Vereinbarung vom 29.01.1986. Die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen vom 27.07.1993 und 14.12.2006 würden den Anpassungsanspruch des Klägers nicht ändern, weil er zum 31.01.1991 aus den Diensten der V1-AG ausgeschieden ist.
Die Betriebspartner könnten durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten der in den Ruhestand getreten Mitarbeiter begründen oder modifizieren.
Für die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.12.2006 trete hinzu, da diese gegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG verstoße.
Die im dem Arbeitsvertrag vom 06.06.1972 enthaltenen Klausel, nach der dem Kläger eine Anwartschaft nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zugesagt wurde, ändere daran nichts. Die Bezugnahme auf die jeweils geltenden Richtlinien gelte ausdrücklich für die dem Kläger gewährte Anwartschaft. Der Begriff “Anwartschaft” beziehe sich auf den Zeitraum zwischen der Erteilung der Versorgungszusage bis zur Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen, also hier bis zum Eintritt in den Ruhestand. Mit der Klausel werde nur darauf verwiesen, dass sich die dem Kläger erteilte Versorgungszusage so lange nach den jeweils geltenden Richtlinien richte wie ihm eine Anwartschaft zustehe. Die Betriebsvereinbarungen vom 27.07.1993 und 14.12.2006 seien aber zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als dem Kläger keine Anwartschaft, sondern bereits ein Versorgungsanspruch zustand. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch den Umstand, dass in der Klausel nicht nur auf die jeweils geltenden Richtlinien Bezug genommen werde, sondern auf die “für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien”. Nach Eintritt in den Ruhestand sei der Kläger jedoch kein Werksangehöriger mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Beklagten am 11.09.2009 zugestellt worden. Gegen dieses richtet sich die am 02.10.2009 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.12.2009 – am 10.12.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, die Änderung durch das GVW 93 sei wegen der arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel und sachlich in Anpassung an das Rentenreformgesetz 1992 wegen der mit diesem erfolgten Umstellung auf einen Nettolohnvergleich zur Verhinderung einer stetigen Erhöhung des Anteils der betrieblichen Altersversorgung an der Gesamtversorgung wirksam erfolgt.
Auch die GBV 2006 habe die Anpassungsregelung des § 26 GVW wirksam geändert. Die darin liegende Entkoppelung der Anpassung der betrieblichen Altersversorgung sei durch die jährliche, einprozentige Anpassung kalkulierbar und verlässlich für die Betriebsrentner und vermeide für sie das Risiko von Nullrundenoder sogar einer negativen Entwicklung der Entwicklung im Tariflohnbereich der aktiv Beschäftigten. Damit liege schon kein Eingriff in die Rentendynamik zu Lasten des Klägers vor. Auch sei die für den Fall hoher Teuerungsraten getroffene Sonderregelung zu beachten, die einen “Notbremse” zu Gunsten der Versorgungsempfänger bilde.
Die Änderung durch die GBV 2006 sei auch wegen der Belange der Versorgungsschuldnerin verhältnismäßig. Sie seien zur Gründung der die Versorgungsansprüche im R1-Konzern übernehmenden R1-Pensionsfonds AG erforderlich gewesen, die für die Versorgungsansprüche zusätzlich hafte und entsprechend mit nahezu 5 Mrd. euro; Kapital ausfinanziert worden sei. Dieser Schritt habe angesichts der Vielzahl der zuvor im R1-Konzern geltenden Versorgungsordnungen deren Vereinheitlichung durch die GBV 2006 erfordert.
Schließlich seien alle eventuellen Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung ab dem 01.01.2006 und vor dem 30.06.2008 verfristet, weil der Kläger nach dem letzten Anpassungsprüfungsstichtag liegende Ansprüche nicht vor dem nächsten Anpassungsprüfungsstichtag 01.07.2008, sondern erst mit der Klageschrift vom 30.12.2008 geltend gemacht hat.
Wegen der stets anhand der jeweils aktuellen Fassung des § 26 GVW erfolgten Anpassung seit dem 01.04.1993 und deren bis zur Klageerhebung widerspruchsloser Hinnahme durch den Kläger seien die durch ihn erhobenen Ansprüche auch verwirkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2009 – 3 Ca 6283/09 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
und im Wege der Anschlussberufung
1. Die Beklagte zu verurteilen, weitere 233,64 euro; an den Kläger
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch nach dem 01.07.2009 die betriebliche Altersversorgung des Klägers entsprechend § 26 der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der V1 AG und deren Gesamtbetriebsrat vom 29.01.1986 in Höhe der jeweiligen linearen tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch nach dem 01.07.2009 die betriebliche Altersversorgung des Klägers entsprechend § 26 der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der V1 AG und deren Gesamtbetriebsrat vom 27.07.1993 in Höhe von 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er meint, jegliche Änderung der Anpassungsregeln gegenüber der dem GVW 1986 sei durch deren Regelungen ausgeschlossen. So bringe die Präambel Ziffer 5 um Ausdruck, dass es für die bis zum 30.06.1980 eingetretenen Mitarbeiter grundsätzlich bei dem bisherigen Versorgungswerk bleiben solle; da die Präambel Ziffer 8 für Mitarbeiter mit am 30.06.1980 noch nicht erfüllter, zehnjähriger Wartezeit Änderungen vorsehe und es nach Ziffer 9 im Übrigen bei den bisherigen Regelungen verbleiben solle, seien die Betriebspartner von Änderungen nur für den Kreis der vor dem 30.06.1980 eingetretenen Mitarbeiter ausgegangen.
Die arbeitsvertragliche Jeweiligkeitsklausel sei durch Regelungen des Bestandsschutzes für vor dem 01.07.1980 eingetretenen Mitarbeiter mit am 30.06.1980 erfüllter Wartezeit in dem GVW 1986 aufgehoben worden.
Wegen der weiteren umfangreichen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Auf die Berufung wie auch die Anschlussberufung war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern.
A. Die Berufung der Beklagten ist teils begründet und im Übrigen unbegründet.
I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den in der Berufung noch zur Prüfung anstehenden Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2009 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von lediglich 1.623,60 euro; brutto, die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. Der Zahlungsanspruch beruht auf der Anpassungspflicht der Beklagten aus § 26 GVW 93. Ein eventueller Anpassungsanspruch aus § 16 BetrAVG ist nicht Streitgegenstand.
1. Die Beklagte war verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung des Klägers gem. § 26 GVW 86 und ab dem 01.04.1993 in der durch das GVW 93 geänderten Fassung des § 26 GVW anzupassen. Dies beruht auf der arbeitsvertraglichen Einbeziehung der jeweilig geltenden Versorgungsordnung durch den Arbeitsvertrag vom 06.06.1972.
a) Dieser enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Versorgungsschuldnerin geltende Versorgungsordnung dar.
Die Auslegung der Verweisungsklausel:
“Wir gewähren Ihnen hiermit Anwartschaft auf Pension- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien.”
ergibt deren über die Anwartschaftsphase hinausgehenden, dynamischen Charakter.
aa) Gemäß §§ 133 157 BGB ist bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger sie verstanden hat oder nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BAG 06.09.1990 – 6 AZR 612/88 – AP § 2 BAT SR 2 l Nr. 1 zu II. 1. der Gründe; BGH 12.03.1992 – IX ZR 141/91 zu II. 1. a) der Gründe – NJW 1992, 1446). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG 31.07.2002 – 10 AZR 513/01 – NZA 2003, 100, 102). Dynamische Verweisungen sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Sie gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand. Im Zweifel will der Arbeitgeber möglichst einheitliche Versorgungsbedingungen für alle Betriebsrentner des Unternehmens. Demgegenüber muss eine bloß statische Verweisung deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 25.07.2000 – 3 AZR 676/99 – EzA BetrAVG § 1 Nr. 25 Ablösung zu II.1.a) der Gründe).
bb) Wäre die Verweisungsklausel lediglich, wie der Kläger meint, für die Anwartschaftsphase bedeutsam, wäre sie sinnlos. Dies können die Parteien des Arbeitsvertrages nicht gewollt haben, auch der Kläger berühmt sich schließlich eines aus der Anwartschaft erwachsenen Leistungsanspruchs. Hinsichtlich des nachfolgenden Leistungsanspruchs, ohne den die Einräumung einer Anwartschaft sinnlos wäre, würde sich ohne die Anwendung der betrieblichen Leistungsordnung, hier zunächst des GVW 86 und sodann ggf. der Folgeregelungen, nicht einmal ermitteln lassen, welche Sachverhalte den Leistungsanspruch auslösen würden und nach welchen Regelungen die Anpassung der laufenden Leistungen durchzuführen wäre. Ein derart sinnloses Verständnis der Bezugnahmeklausel kann den Parteien des Arbeitsvertrages nicht unterstellt werden. Es ist daher anhand der beiderseitigen Interessenlage und bei sinnorientiertem Verständnis der Erklärung davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin dem Kläger bei Vertragsschluss für den sich aus der in Bezug genommenen Versorgungsordnung ergebenden Versorgungsfall einen Leistungsanspruch zusagen wollte und zugesagt hat. Dass nun wiederum die Leistungsbemessung und Gewährung einschließlich der Regeln für die Anpassung der Leistung sich in der Leistungsphase nach anderen Regelungen als der Aufbau der Anwartschaft richten soll, lässt die Vertragsklausel nicht erkennen.
b) Durch diese dynamische Verweisungsklausel ist der Kläger im Grundsatz den Änderungen durch die nachfolgenden Versorgungsordnungen GVW 93 und GBV 2006 unterworfen.
aa) Diese Vereinbarungen der Betriebsparteien konnten das GVW 86 grundsätzlich ablösen.
Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab (BAG 19.06.2007 – 1 AZR 340/06 – Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 4). Die Betriebsparteien können deshalb die Regelungen einer Betriebsvereinbarung für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern. Grenzen sind durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Vertrauensschutzprinzip nur einer rückwirkenden Geltung verschlechternder Regelungen gezogen (BAG Urteil vom 26.08.2008 – 1 AZR 353/07 – NZA-RR 2009, 300).
Eine rückwirkende Geltung der abändernden Regelungen liegt nicht vor. Diese beziehen sich lediglich auf die Ausgestaltung künftiger Leistungserhöhungen.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Abschluss des GVW 93 bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Versorgungsempfänger war.
Die arbeitsvertragliche Jeweiligkeitsklausel gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bereits sie ist Grundlage für die Anwendung der späteren Änderungen der Versorgungsordnungen auf das Ruhestandsverhältnis. Der Arbeitgeber will Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen. Er will durch die Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen verhindern, dass die Rentner nach jeweils bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlichen kollektivrechtlichen Regelungen unterschiedlich behandelt werden (BAG 24.08.1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung zu BI2b der Gründe betreffend die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag). Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von Ruhestandsverhältnissen durch eine Betriebsvereinbarung kommt es somit nicht an (so für eine Dienstvereinbarung BAG 23.09.1997 – 3 AZR 529/96 – NZA 1998, 541, 542).
cc) Auch der Einwand des Klägers, durch Formulierungen des GVW 86 seien ihm gegenüber verschlechternde Änderungen der Anpassung in folgenden Betriebsvereinbarungen nicht möglich, greift nicht durch. Dem steht sowohl die Dynamik der einzelvertraglichen Bezugnahme als auch die Zeitkollisionsregel entgegen, deren Wirkung durch die von dem Kläger herangezogenen Inhalte des GVW 86 nicht beeinträchtigt wird. Denn das GVW 86 befasst sich in keiner Weise mit der vertraglichen Bezugnahme, noch weniger enthält sie eine Aussage über ihr Verhältnis zu künftigen Betriebsvereinbarungen. Zudem hat das BAG ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer selbst dann verneint, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er beabsichtige, den Altbestand von Versorgungsberechtigten auch künftig zu schonen. Solche Erwartungen müssten in rechtsverbindlicher Weise festgelegt werden, bei einer Betriebsvereinbarung etwa durch den Ausschluss der Kündigung (BAG 09.04. 1991 – 3 AZR 598/89 – zu III 2 der Gründe; BAG 28.07.1998 3 AZR 100/98). Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Anpassungsregel des § 26 GVW 86 beizubehalten.
c) Die Änderung dieser Leistungsanpassung durch das GVW 93 hält auch der vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.
aa) Spätere Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Am Zweck der Neuregelung gemessen, müssen Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Änderungsgründe sind gegenüber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die sachlichen Rechtfertigungsgründe für diesen Eingriff sein (BAG 16.07.1996 – 3 AZR 398/95 NZA 1997, 533, 334).
Auf einen nur die Rentenentwicklung betreffenden Eingriff sind nicht die konkretisierenden Grundsätze anzuwenden, die für den Eingriff in Versorgungsanwartschaften entwickelt worden sind. Ein solcher Eingriff, bei dem sich auch nach der Neuregelung unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des beklagten Unternehmens die Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten erhöht, ist regelmäßig bereits dann gerechtfertigt und rechtswirksam, wenn es für ihn sachlich nachvollziehbare und Willkür ausschließende Gründe gibt BAG 16.07.1996 – 3 AZR 398/95 NZA 1997, 533, 334, 335 zu II. 2.d) der Gründe). Dabei hat diese Prüfung nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern anhand einer kollektiven Betrachtung zu erfolgen. Die Gültigkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung hängt nicht davon ab, ob sie die Grenzen, die ablösenden Betriebsvereinbarungen gesetzt sind, in Einzelfällen überschreitet. Nur soweit dies der Fall ist, kann sie keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die sich aus der abgelösten Versorgungsordnung ergebenden Rechte bilden. (BAG 21.04.2009 – 3 AZR 674/07 – NZA-RR 2009, 548 Rn. 36)
bb) Derartige Gründe für die durch das GVW 93 vorgenommene Umstellung auf die Anpassung der laufenden Betriebsrenten ab dem 01.04.1993 im Umfang von noch 85 % der Entwicklung der Tariflöhne liegen vor. Die Präambel des GVW 1993 offenbart als Ziel der Verhandlungspartner, die Belastungen aus der Rentenreform angemessen zu verteilen. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde im Wesentlichen die Anpassung der gesetzlichen Altersrenten von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt und an die Steigerung der Nettoeinkommen der Beschäftigten geknüpft. Dies führte angesichts der in § 14 und 15-18 des GVW 86 vorgesehenen Gesamtversorgungssystems wegen der tendenziell geringer steigenden gesetzlichen Altersversorgung zu einem so bei Aufstellung des GVW 86 nicht vorhersehbaren Steigerung des Anteils der Versorgungsschuldnerin an der Gesamtversorgung. Diese hätte, ohne die durch die Begrenzung der Anpassungen durch das GVW 93, allein den Nachteil der verschlechterten gesetzlichen Altersrente tragen müssen. Zudem stiegen die Tarifgehälter seinerzeit stärker als die gesetzlichen Renten und die Rentner verfügten wegen ihrer günstigeren abgabenrechtlichen Situation über einen höheren Nettoanteil an den Lohnerhöhungen im Vergleich mit den aktiven Arbeitnehmern. Damit führte § 26 GVW 86 verstärkt zu einer planwidrigen Überversorgung und im Verhältnis zwischen den aktiven Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern eines Unternehmens zu einer tendenziell unausgewogenen Ordnung. Die Betriebsparteien konnten in diese absehbare Entwicklung eingreifen und die Anpassung auf eine Erhaltung der Kaufkraft beschränken (vgl. zu einem im Kern vergleichbaren Fall BAG 16.07.1996 – 3 AZR 398/95 – NZA 1997, 333, 335).
Die Umstellung des Anpassungsverfahrens von § 26 GVW 86 auf § 26 GVW 93 änderte an der Kaufkrafterhaltung für die Altersversorgung des Klägers nichts, sie beseitigte lediglich darüber hinausgehende Steigerungen. Mit § 26 GVW 93 haben die Betriebsparteien eine den Kaufkraftverlust ausgleichende Regelung getroffen. Dies zeigt die seit dem Rentenbeginn am 01.05.1991 zu beobachtende Entwicklung. Bei Anwendung der Kürzungsregelung gem. § 26 GVW 93 bereits ab Beginn des Rentenbezugs des Klägers ergibt sich ohne Anrechnung der Sozialversicherungsrente für die ungekürzte betriebliche Altersversorgung folgende Berechnung:
Zeitpunkt Ausgangsbetrag Tariferhöhung Tariferhöhung erhöhter Betrag in % gekürzt auf 85 % 01.05.1991 2.318,12 euro; 01.09.1991 2.318,12 euro; 6,3 5,355 2.442,26 euro; 01.09.1992 2.442,26 euro; 4,9 4,165 2.543,98 euro; 01.09.1993 2.543,98 euro; 2,9 2,465 2.606,68 euro; 01.09.1994 2.606,68 euro; 2 1,7 2.651,00 euro; 01.09.1995 2.651,00 euro; 3,8 3,23 2.736,63 euro; 01.11.1996 2.736,63 euro; 1,9 1,615 2.780,82 euro; 01.07.1999 2.780,82 euro; 1 0,85 2.804,46 euro; 01.02.2001 2.804,46 euro; 1,5 1,275 2.840,22 euro; 01.01.2003 2.840,22 euro; 3,9 3,315 2.934,37 euro; 01.04.2005 2.934,37 euro; 1,5 1,275 2.971,78 euro; 01.01.2007 2.971,78 euro; 3,1 2,635 3.050,09 euro; 01.01.2008 3.050,09 euro; 3,9 3,315 3.151,20 euro; 01.01.2009 3.151,20 euro; 4 3,4 3.258,34 euro;
Bei Berechnung nach § 16 BetrAVG ergäbe sich für die Zeit ab April 1991 bis Mai 2009
ein Anpassungsbedarf von 39,37 %; dies würde von einer ungekürzten Ausgangsrente von 2.318,12euro; zu einer ungekürzten Betriebsrente von 3.230,76 euro; am Ende des Vergleichszeitraumes und damit zu einem sogar geringfügig geringeren Betrag als die anhand § 26 GVW 93 vorgenommene Erhöhung führen.
Dies zeigt, dass bei Betrachtung der langjährigen Entwicklung die Betriebsparteien bei Vornahme der Änderung des § 26 GVW durch das GVW 93 eine den Kaufkraftverlust ausreichend ausgleichende Regelung gefunden haben.
cc) Die Begrenzung der künftigen Rentenanpassung durch die Neufassung des § 26 GVW gemäß Ziffer 2.3. der ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.07.1993 stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Härte dar.
Ein Eingriff in die Aussicht auf Steigerung der Rentenansprüche über die Kaufkrafterhaltung hinaus ist keine besondere Härte, auch für rentennahe Arbeitnehmer. Auch diese Arbeitnehmer erhalten ihr erdientes Ruhegeld nicht nur nominal, sondern stets auch real. Eine Versorgungslücke entstand aufgrund der Neuregelung nicht (BAG 16.07.1996 – 3 AZR 398/95 – NZA 1997, 333, 335). Im Streitfall verblieb, wie zuvor bereits dargelegt wurde, der Kaufkraftausgleich erhalten.
d) Die Anpassungsregelung des § 2 der GBV 2006 ist hingegen nicht anzuwenden.
Auch insoweit ist der zuvor unter A.II.1.c)aa) dargelegte Prüfungsmaßstab anzuwenden. Für die durch § 2 GBV 2006 vorgenommene Änderung der Anpassungsregel gibt es keine sachlich nachvollziehbaren und Willkür ausschließenden Gründe.
aa) Die von der Beklagten angeführte Vereinfachung der Verwaltung des Bestandes der Versorgungsempfänger insbesondere hinsichtlich des mit einer Anpassungsprüfung verbundenen Aufwandes ist jedenfalls im Streitfall kein hinreichender Grund für die vorgenommene Änderung. Denn die Umstellung von der Anpassung um 85 Prozent der tariflichen Lohnerhöhungen auf eine jährliche, einprozentige Erhöhung ändert auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten die bisherige Regelung unverhältnismäßig weitgehend.
Die Anwendung der in der GBV 2006 vorgesehenen, einprozentigen Erhöhung jeweils zum 1.7. eines Jahres hätte, wäre sie seit dem Eintritt des Versorgungsfalles bei dem Kläger vorgenommen worden, anhand der Zinseszinsberechnung folgendes Ergebnis gehabt:
Für die Ausgangsrente euro; führt dies bei einem Erhöhungssatz von 1 % bei = 18 jährlichen Erhöhungen je 1.7 beginnend mit dem Jahr 1992 bis einschließlich 2009 zu der erreichten Rente = 2.947,50 euro; im Jahr 2009.
Damit ist die Entwicklung auf der Basis des § 26 GVW i.d.F. 1993 als der Regelung zu vergleichen, deren Ablösung an dieser Stelle zu prüfen ist. Diese führt zu den oben bereits dargestellten Werten mit einem Endbetrag ab dem 01.01.2009 von 3.258,34 euro;.
Die Änderung der Anpassungsregelung durch die GBV 2006 würde damit in bezogen auf das Änderungsjahr 2006 weitgehend vergangenheitsbezogener Betrachtung zu einer um 310,84 euro; brutto (3.258,34 euro; minus 2947,50 euro;) geringeren, ungekürzten Betriebsrente gegenüber derjenigen bei Beibehaltung der bisherigen Regelung führen. Dies ergibt im langjährigen Vergleich des Betrachtungszeitraumes einen Nachteil des Klägers von 9,54 % ausgehend von dem sich aus der Anwendung des GVW 93 ergebenden Betrages gleich 100 und von 10,54 % bei Setzung gleich 100 des sich bei durchgängiger Anwendung der GBV 2006 ergebenden Betrages.
Die vorstehende Betrachtung ist zu Grunde zu legen, weil sie die betroffenen Verhältnisse langfristig berücksichtigt. Insoweit ist die tatsächliche Problemlage derjenigen bei der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft weitgehend vergleichbar. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, dass die Kaufkraftentwicklung der Ausgangspunkt für die Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist und ausgeführt, die für die Ausstattung der Rentnergesellschaft erforderliche Einschätzung der künftigen Kaufkraftverluste müsse aus den Erfahrungen der Vergangenheit gewonnen werden. Der dabei zugrunde gelegte Zeitraum müsse ausreichend lang sein, um kurzfristige Schwankungen auszugleichen und genügend aussagekräftig zu sein. Ausgehend von der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Eintritt eines Versorgungsfalls erscheine ein Referenzzeitraum von 20 Kalenderjahren sachgerecht (BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06). Dass diese Rechtsprechung den Betriebsparteien bei Abschluss der GBV 2006 noch nicht bekannt gewesen sein kann, ist unerheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 lediglich die schon zuvor bestehende Rechtslage festgestellt. Die vorgenannte Grundaussage jenes Urteils ist auch für auf den Streitfall bedeutsam. Auch bei der Frage, ob und mit welcher tatsächlichen Intensität sich eine veränderte Anpassungsregelung auswirkt, bedarf es einer langfristigen Betrachtung, die naturgemäß lediglich rückschauend vorgenommen werden und allenfalls die weiteren tatsächlichen Umstände berücksichtigen kann, die einschließlich ihres künftigen Wirkungszeitraumes im Zeitpunkt der maßgebenden Beurteilung bereits feststanden.
Damit greift die Argumentation der Beklagten, aktuell seien nennenswerte Tariferhöhungen nicht so zu erwarten, dass die Arbeitnehmer sich bei der bisherigen Regelung des § 26 GVW 93 besser als bei der Umstellung auf die jährlich einprozentige Erhöhung gem. GBV 2006 stünden, nicht durch. Die aktuelle Situation eher niedriger Tarifabschlüsse war bereits bei Abschluss der GBV 2006 nicht zu erwarten. Dies zeigen die zu dieser GBV zeitnahen tariflichen Erhöhungen vom 01.01.2007 um 3,1 %, vom 01.01.2008 um 3,9 % und vom 01.01.2009 um 4 %. Die Angemessenheit eines Abstellens auf einen langfristigen Referenzzeitraum wird auch daran deutlich, dass anhand der obigen Übersicht der Tariflohnerhöhungen seit 1991 mehrfach starke Schwankungen der Erhöhungssätze in beide Richtungen aufgetreten sind. Die kurzfristig ausgerichteten Überlegungen der Beklagten können daher ebenso keine Berücksichtigung finden wie die Frage offen bleiben kann, ob aufgrund der bereits seit dem Herbst 2009 offenkundigen Herabstufung des Ratings des griechischen Staates und der sich daraus ergebenden Entwicklung von Zins und Geldmenge mit den daraus resultierenden Inflationstendenzen im Euroraum mit einer erheblich steigenden Entwicklung von Tariflöhnen in den Folgejahren zu rechnen sein wird.
Schließlich kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die hier für den Kläger festgestellten Verhältnisse nicht nur ihn, sondern im Wesentlichen die Gesamtheit der durch die mit der GBV 2006 vorgenommene Änderung betroffenen Versorgungsempfänger in vergleichbarer Weise betrifft.
bb) Die Schwere des Eingriffs in die bei langfristiger Betrachtung sich aus § 26 GVW 93 ergebenden Anpassungen wird auch nicht ernsthaft durch die in § 2 GBV 2006 enthaltene Verpflichtung der Betriebsparteien gemildert, bei einem Anstieg der Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren um 11,5 % oder mehr in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, eine Entwertung der Betriebsrenten zu verhindern.
Dies zeigt die Entwicklung einer Ausgangsrente von beispielhaft 1.000 euro; bei der einprozentigen Erhöhung gem. GBV 2006 im Zeitraum von 20 Jahren im Vergleich mit einer Beibehaltung der auf 85 % der Tariferhöhung gemäß § 26 GVW 93 limitierten Anpassung, wenn insoweit eine stetige, von dem die Verhandlungspflicht auslösenden Wert noch weit entfernten Erhöhungssatz im Durchschnitt der während des Rentenbezugs des Klägers zu beobachtenden Steigerung zugrunde gelegt wird. Diese Steigerung beträgt für die Zeit des achtzehnjährigen Rentenbezugs in ihrer Summe 40,7 %, woraus bei 18 Jahren eine jährliche Steigerung von durchschnittlich 2,261 % folgt. Hieraus ergibt sich unter Anwendung des Erhöhungssatzes von 85 % der Tariferhöhung gem. § 26 GVW 93 ein jährlicher durchschnittlicher Erhöhungssatz von 1,922 %, der, was sich zu Gunsten der Beklagten auswirkt, weit unter den eine Verhandlungspflicht mit unsicherem Ergebnis auslösenden Werten des § 2 GBV 2006 liegt.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Werte ergibt sich folgende Berechnung:
Nach der Zinseszinsformel ergibt eine Ausgangsrente von 1.000,- euro; () bei einer jährlichen Steigerung um 1 % (p) eine Rente ( nach 20 (n) Jahren von 1.220,19 euro;.
Hingegen würde eine Ausgangsrente von 1.000,- euro; bei einer jährlichen Steigerung um 1,922 % zu einer Rente nach 20 jährlichen Steigerungen zu einer Rente von 1.463,39 euro; führen. Hierbei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass auch in der Vergangenheit zwischen 1991 und 2009 Tariferhöhungen nicht jährlich, sondern lediglich 13 mal in 18 Jahren auftraten und damit der Zinseszinseffekt ein anderer ist als bei jährlicher regelmäßiger Erhöhung. Hochgerechnet auf den 20 Jahre erfassenden Referenzzeitraum sind damit richtigerweise 13/18*20=14,Erhöhungen mit einem durchschnittlichen Prozentsatz von 40,7% durch 13 mal 0,85 = 2,661% zu Grunde zu legen. Dies ergibt anhand obiger Formel eine Rente zum Ende des zwanzigjährigen Zeitraums von 1.461,32 euro;, die damit letztlich nur unwesentlich von der Durchschnittsberechnung abweicht.
Bei der wie zuvor ausgeführt gebotenen Betrachtung eines längeren Referenzzeitraums ergibt sich damit nach der von der Beklagten vertretenen Anwendung des § 2 GBV 2006 eine Rentenhöhe von 1.220,19 euro;. Diese liegt, ausgehend von diesem Wert, bei der Durchschnittsberechnung um 243,20 euro; und damit 19,93 % bzw. bei wie vorstehend exakter Berechnung um 241,13 euro; und damit um 19,76 % unter dem sich gemäß § 26 GVW 93 ergebenden Betrag.
Die damit zu Grunde zu legende, schwerwiegende Verschlechterung der Anpassungsregelung bedarf jedenfalls einer erheblich weitergehenden, nachvollziehbaren Begründung als der Berufung auf eine Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen auf Seiten der beklagten Versorgungsschuldnerin, diese kann die Änderung nicht tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Versorgungszusage noch durch die V1 AG erhielt, auch deren Änderung mit dem GVW 93 erfolgte durch diese. Erst danach erfolgte Veränderungen durch Übernahme der ursprünglichen Arbeitgeberin des Klägers in den R1-Konzern und nachfolgende Änderungen der Konzernstruktur, die zunächst ihren Abschluss in der Bündelung der Verwaltung der Versorgungsempfänger in einer Servicegesellschaft gefunden haben, haben das von der Beklagten für sich reklamierte Vereinfachungsinteresse geschaffen. Auf dieses selbst geschaffene Bedürfnis kann sich die Beklagte schon daher nur durchgreifend berufen, wenn es die verdrängten Interessen des Klägers in ganz erheblichem Maße übersteigt. Ob darüber hinaus noch weitere Einschränkungen geboten sind, kann dahinstehen. Denn ein derart überwiegendes Interesse der Beklagten ist nicht vorgetragen noch ersichtlich. Die mit der Verwaltungsvereinfachung ggf. zu ersparenden Aufwendungen sind nicht näher dargelegt, so dass nicht ersichtlich ist, dass diese die Belastung der Versorgungsempfänger so dramatisch übersteigen würden und die Beklagte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch auf eine Einsparung solcher Aufwendungen angewiesen wäre, weshalb die Versorgungsempfänger ggf. verpflichtet sein könnten, die ihnen auferlegten, schwerwiegenden Nachteile nach Treu und Glauben hinzunehmen.
Weiter ist zu beachten, dass die Beklagte sich auf die Kapitalausstattung der die Versorgungslasten übernehmenden Gesellschaft berufen hat. Diese wäre, wie anhand der vorstehend geschilderten Grundsätze des BAG (BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06) dargelegt wurde, anhand der Steigerungsraten der letzten 20 Jahre auszustatten, und zwar unter Geltung des GVW 93 unter Zugrundelegung dessen Anpassungsregelung. Demgegenüber wäre der Anpassungsbedarf und damit die notwendige Kapitalausstattung der “Rentnergesellschaft” für die Übernahme der Versorgungs- und Anpassungslast der Versorgungsempfänger, welche wie der Kläger unter das GVW 93 fallen, durch die Umstellung auf die GBV 2006 und deren Anpassungsregelung erheblich geringer zu Lasten des Klägers und zu Gunsten der Beklagten, wie die obige Übersicht ausweist. Hierin liegt zwar ein selbst geschaffenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten, jedoch angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die feste Anpassungsregel des § 26 GVW kein sachlich nachvollziehbarer, Willkür – verstanden als einseitig interessenorientiertes, unausgewogenes Handeln – zu Lasten der Versorgungsempfänger ausschließender Grund.
cc) Diesem Ergebnis steht die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG enthaltene gesetzgeberische Wertung nicht entgegen.
Zu dieser wird vertreten, bei einer Betriebsvereinbarung als Grundlage der Versorgungszusage verbessere die Einführung der vertraglichen Mindestanpassung den Wert der Versorgungszusage, eine derartig abändernde Betriebsvereinbarung sei deshalb ohne weiteres zulässig (Blomeyer/Rolfs/Otto 4. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 309). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht uneingeschränkt zutrifft. Die Anpassungsregelung des § 2 GBV 2006 fällt weder in den sachlichen Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG noch ist die Sachlage des Streitfalles vergleichbar. Denn § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG enthält eine auf die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG bezogene Möglichkeit, gerade diese spezifische Pflicht entfallen zu lassen. Die Prüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG hat nach billigem Ermessen in Abwägung mehrerer Kriterien zu erfolgen und kann bei Vorliegen bestimmter wirtschaftlichen Verhältnisse auch zum Ausbleiben einer Anpassung führen. Dem gegenüber mag die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Mindestanpassung vorteilhaft sein.
Im Streitfall lehnt sich die Anpassungsregel des § 26 GVW 93 jedoch nicht einmal an § 16 Abs.1 BetrAVG an. Sie enthält vielmehr eine verpflichtende Anpassung in einem eindeutig definierten Ausmaß, nämlich in Höhe von 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütung zeitgleich mit dieser, ohne dass die Versorgungsschuldnerin sich auf der Anpassung entgegenstehende, wirtschaftliche Gründe berufen könnte. Damit ist die Annahme nicht vereinbar, auch für die im Streitfall zu beurteilende Anpassungsnorm stelle sich die Mindestanpassung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG als günstiger dar, die zuvor tabellarisch dargelegte Entwicklung belegt dies ergänzend.
dd) Es kann danach dahingestellt bleiben, ob der zeitliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Anpassungsregel des § 2 GBV 2006 bereits durch die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG nicht gegeben ist, wie die Landesarbeitsgerichte Hamm mit Urteilen vom 02.09.2008 – 4 Sa 438/08 und vom 24.04.2009 – 9 Sa 1651/08 und Düsseldorf vom 22.10.2009 – 5 Sa 535/09 für die Anpassung laufender Leistungen aufgrund von Zusagen vor dem 01.01.1991 entschieden haben.
2. Der Höhe nach ergibt sich aus der wie vorstehend dargelegt anhand § 26 GVW 93 nachträglich vorzunehmenden, teils unterbliebenen Erhöhung der Betriebsrente des Klägers für den Streitzeitraum ein Zahlungsanspruch von 1.623,60 euro; brutto. Dies zeigt die folgende Berechnung:
Zeitraum Vers.fähiges Einkommen ungekürzte Rente abzüglich SV-Rente Rente gezahlte Rente Monatl. Differenz Rückstand 1.1. -30.6.2006 4.396,33 euro; 3.033,47 euro; 614,98 euro; 2.418,49 euro; 2.418,38 euro; 0,11 euro; 0,66 euro; 1.7.-31.12.2006 4.396,33 euro; 3.033,47 euro; 614,98 euro; 2.418,49 euro; 2.448,61 euro; -30,12 euro; 1.1.-30.6.2007 4.512,39 euro; 3.113,55 euro; 614,98 euro; 2.498,57 euro; 2.498,46 euro; 0,11 euro; 0,66 euro; 1.7.-31.12.2007 4.512,39 euro; 3.113,55 euro; 618,28 euro; 2.495,27 euro; 2.523,44 euro; -28,17 euro; 1.1.-30.6.2008 4.661,98 euro; 3.216,77 euro; 618,28 euro; 2.598,49 euro; 2.523,44 euro; 75,05 euro; 450,30 euro; 1.7.-31.12.2008 4.661,98 euro; 3.216,77 euro; 625,12 euro; 2.591,65 euro; 2.548,67 euro; 42,98 euro; 257,88 euro; 1.1.-30.6.2009 4.820,49 euro; 3.326,14 euro; 625,12 euro; 2.701,02 euro; 2.548,67 euro; 152,35 euro; 914,10 euro; Summe 1.623,60 euro;
Dabei ist von einem zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung auf der Basis einer Anwendung des GVW 93 unstreitigen Ausgangswert des versorgungsfähigen Einkommens nach einer 3,1-prozentigen Tarifeinkommenserhöhung per 01. Januar 2007 gemäß Seite 2 der Mitteilung der Beklagten vom 18.01.2007 von 4.512,39 euro; auszugehen. Das versorgungsfähige Einkommen per 01.01.2006 betrug 4.396,33 euro;. Die ungekürzte Rente errechnet sich hieraus in Anwendung des unstreitigen Versorgungsgrades von 69 %. Nach Abzug der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung ergibt sich der jeweils monatlich geschuldete betriebliche Rentenbetrag. Abzüglich der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Betriebsrente errechnet sich die monatliche Differenz. In der letzten Spalte finden sich die auf den jeweiligen Zeitraum bezogenen Rückstände.
Die Erhöhung des versorgungsfähigen Einkommens ist anhand der unstreitigen Tariferhöhungen ab 1.1.2008 um 85 % von 3,9 % = 3,315 % und ab dem 01.01.2009 um 85 % von 4 % = 3,4 % eingerechnet.
Für das in den Streitzeitraum fallende Kalenderjahr 2006 ergibt sich lediglich im ersten Halbjahr eine geringe positive Differenz zu Gunsten des Klägers. Im 2. Halbjahr 2006 ist zu beachten, dass per 01.07.2006 die Beklagte im Vorgriff auf die Tariferhöhung zum 1.1.2007 eine nicht nach der Versorgungsordnung geschuldete, mit der Erhöhung zum 1.1.2007 sodann verrechnete Erhöhung der Betriebsrente ab dem 1.7.2006 um 1,25 % vornahm, wie sich aus ihrer Mitteilung vom 15.09.2006 (Bl. 177 d.A.) ergibt. Insoweit liegt lediglich rechnerisch eine Überzahlung vor.
Der sich für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2007 rechnerisch ergebende Überzahlungsbetrag von monatlich 28,17 euro; beruht auf einer zum 1.7.2007 vorgenommenen, einprozentigen Erhöhung der Betriebsrente in Vollzug des § 2 GBV 2006 und hat für diesen Rechtsstreit unberücksichtigt zu bleiben. Streitgegenstand der Leistungsklage sind ausschließlich auf Zahlungsrückstände der Beklagten gerichtete Nachzahlungsansprüche. Weiter besteht hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung keine Abrede der Parteien, die eine Saldierung wechselseitiger Forderungen begründen würde. Der damit allein verbleibende mögliche Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung im genannten Zeitraum monatlich überzahlter betrieblicher Altersversorgung ist nicht Streitgegenstand.
3. Der Kläger hat sein Recht auf eine nachträgliche Anpassung auch nicht verwirkt.
a) Die Verwirkung ist nicht nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur nachträglichen Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG anzunehmen. Danach muss der Versorgungsempfänger, wenn er die ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe). Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern eine tragfähige Grundlage dafür, nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen (BAG 21.08.2007 – 3 AZR 330/06 – NZA-RR 2008, 198, 200).
Diese Rechtsgrundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf die Anpassungsprüfung anhand von sich an § 16 BetrAVG anlehnenden Versorgungsordnungen an (BAG 21.08.2007 – 3 AZR 330/06 – NZA-RR 2008, 198, 200 Rn. 19). Damit scheidet eine Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall aus. Das GVW 93 mit seiner Anpassungsvorschrift in § 26 lehnt sich nicht an § 16 BetrAVG an. Es enthält vielmehr eine eigenständige, an die Entwicklung der Tarifeinkommen gekoppelte Anpassungsregelung.
b) Auch eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen steht dem Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der sich aus der nachträglichen Rentenerhöhung ergebenden Beträge nicht entgegen. Der Kläger hat zwar erstmals nach mehr als 13 Jahren seit Umstellung auf das GVW 93 eine höhere Betriebsrente für sich gefordert. Ob dadurch das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt ist, kann dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Hierfür müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten zum Zeitmoment hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen (BAG 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – DB 2001, 1833, 1834).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wenn die Beklagte danach davon ausgegangen ist, dass nach Geltungsbeginn des § 26 GVW 93 die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung lediglich um 85 % der Erhöhung der Tarifeinkommen erfolgen müsse und daher keine Ansprüche des Klägers auf eine höhere Betriebsrente bestünden, kann sie auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung des Klägers allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestehenden Anspruchs vertraut haben. Der Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu und Glauben (BAG, a. a. O.).
Zudem ist die Verwirkung des in Ziffer 2.3 der GBV vom 27.07.1993 dem Kläger eingeräumten Rechts auf Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß der Neufassung des § 26 GVW gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen, da diese Anpassungsregelung sich nicht lediglich an § 16 BetrAVG anlehnt, sondern von dem gesetzlichen Anpassungsprüfungsanspruch unabhängiger, eigenständiger Natur ist.
B. Die Anschlussberufung des Klägers hat lediglich teilweise Erfolg.
I. Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist insbesondere angesichts der Zustellung der Berufungsbegründung der Beklagten an den Kläger am 21.12.2009 und des Eingangs der Anschlussberufung bei dem Berufungsgericht am 19.01.2010 rechtzeitig eingelegt, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO und begründet worden, § 524 Abs. 3 ZPO.
Die mit ihr verfolgte Klageänderung ist gem. § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt gestützt werden, welcher insbesondere hinsichtlich des den Gegenstand der Berufung der Beklagten bildenden Zahlungsanspruchs ohnehin durch das Berufungsgericht zugrunde zu legen ist. Bezüglich der Antragstellung ist diese klarstellend dahin auszulegen, dass der Kläger die seinen materiellen Anträgen entsprechende, teilweise Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt.
II. Die Anschlussberufung ist lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages der Feststellungsklage begründet.
1. Hinsichtlich der Zahlungsklage ergibt sich die Unbegründetheit der weitergehenden Zahlungsklage aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten.
2. Das Feststellungsbegehren ist lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung richtet sich lediglich nach § 26 GVW 93. Auch dies ergibt sich bereits aus den Darlegungen zur Berufung der Beklagten.
C. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO iVm. § 97 ZPO.
E. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG für den Kläger zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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