LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2011 – 10 Sa 747/11

Juli 27, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2011 – 10 Sa 747/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.12.2010 – 2 Ca 551/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Lichtbildes des Klägers im Internet.
Der Kläger war für etwa zwei Jahre bis zum 31.05.2009 bei der Beklagten, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft, als Mitarbeiter für die Bereiche Personalbeschaffung, Mitarbeiterbetreuung und Disposition tätig. Nachdem der Kläger am 08.04.2009 eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erhalten hatte (Bl. 31 f. d. A.), endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 30.04.2009 (Bl. 33 d. A.) mit Ablauf des 31.05.2009.
Unter dem 11.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis (Bl. 34 f. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Seither ist der Kläger im Kommunalen Jobcenter der Stadt A1 – Agentur für Arbeit – beschäftigt.
Am 11.07.2007 entstand auf Veranlassung der Beklagten ein Foto, das den Kläger zusammen mit einem Arbeitskollegen der Beklagten zeigte (vgl. Bl. 18 d. A. 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg, Bl. 23 d. A.). Dieses Foto verwendete die Beklagte in einer eigenen Werbebroschüre mit dem Titel “Arbeitskraft aus der Region für die Region”.
Im Jahre 2008 beabsichtigte die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH, eine Gesellschaft, die von den Städten und Gemeinden des H1 getragen wurde, ebenfalls eine Werbebroschüre herauszugeben. Herausgeber war der P1-Verlag, dessen Rechtsnachfolgerin die Streitverkündete ist.
Die Beklagte beauftragte daraufhin im Sommer 2008 den P1-Verlag mit der Schaltung einer Werbeanzeige in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH. Auf die Auftragsbestätigung des P1-Verlags vom 28.08.2008 (Bl. 131 d. A.) wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang leitete die Beklagte die Fotografie, die den Kläger mit seinem Kollegen zeigte, mit E-Mail vom 26.09.2008 an den P1-Verlag in elektronischer Form weiter und teilte mit, dass sie damit einverstanden sei, dass in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH eine Seite mit abgedruckt wird, die der Werbebroschüre der Beklagten entnommen war.
Die Broschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH erschien sodann im April 2009 in Papierform. In dieser Broschüre (Bl. 48 ff. d. A.) war eine Anzeige der Beklagten mit dem Foto des Klägers und seinem Kollegen enthalten.
Der P1-Verlag bzw. die Streitverkündete erstellten die Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des H1 anschließend auch in elektronischer Form als E-Book (pdf-Datei), das der P1-Verlag bzw. die Streitverkündete der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH zur Verfügung stellte. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH veröffentlichte dieses E-Book sodann auf ihrer Internetseite www……..de .Von dieser konnte die Informationsbroschüre als pdf-Datei heruntergeladen werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.05.2009 verlangte der Kläger von der Beklagten, sein Lichtbild nicht weiter zu verwenden. Neben Fahrtkostenerstattungsansprüchen kam es deswegen zum Rechtsstreit zwischen den Parteien 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg, in dem der Kläger unter anderem die Unterlassung begehrte, Bilder, auf denen er abgebildet war, zu verwenden. Im Gütetermin vom 25.02.2010 – 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg – schlossen die Parteien daraufhin folgenden Vergleich:
“Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 285,60 Euro; (i.W.:zweihundertfünfundachtzig 60/100 Euro) zu zahlen.
Die Beklagte verpflichtet sich, die Broschüren, in denen der Kläger abgebildet ist, nicht zu benutzen und diese zu vernichten.
Die Beklagte verpflichtet sich, Bilder des Klägers nicht im Internet zu veröffentlichen.
Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund sowie die Rechtsstreitigkeit 3 Ca 165/10 erledigt.
Der Kläger behält sich den Widerruf des Vergleichs schriftsätzlich bei Gericht eingehend bis zum 04.03.2010 vor.”
Ziffer 1. des Vergleichs bezog sich dabei auf die Fahrtkosten, die der Kläger geltend gemacht hatte. Der Vergleich vom 25.02.2010 wurde nicht widerrufen.
Der Kläger entdeckte in der Folgezeit sein Foto in dem auf der Internetseite der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH veröffentlichten E-Book. Mit Schreiben vom 06.04.2010 (Bl. 8 d. A.) wurde die Beklagte aufgefordert, das Foto zu entfernen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12.04.2010 (Bl. 10 ff. d. A.) mit, dass sie unstreitig keine Veröffentlichung des Fotos vorgenommen habe, ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3. des Vergleichs vom 25.02.2010 sei sie nachgekommen.
Zu diesem Zeitpunkt waren der Vorstandsvorsitzende des Trägervereins der Beklagten und der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH in der Person des Landrats Dr. K1 S3 personenidentisch.
Mit der vorliegenden, am 18.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger daraufhin Unterlassungs-, Schmerzensgeld- und Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.
Nach Einschaltung der Beklagten bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH war das Foto mit dem Kläger jedenfalls ab 11.06.2010 nicht mehr im Internet abrufbar. Auf Seite 32 der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH fehlt seither das Lichtbild des Klägers (Bl. 82 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe seinerzeit keine Zustimmung zu der Veröffentlichung des Fotos gegeben. Bei einem ersten Termin des Besuchs der Fotografin, zu dem darum gebeten worden sei, in einem Anzug zu erscheinen, sei das Foto nicht entstanden. Das Foto mit ihm und seinem damaligen Kollegen sei vielmehr erst bei einem Folgetermin des Besuchs der Fotografin durch einen Schnappschuss entstanden.
Die Beklagte habe auch von der Veröffentlichung des E-Books durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH bereits aufgrund der Personenidentität in der Person des Landrats Dr. K1 S3 gewusst. Jedenfalls müsse sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen. Sie habe auch Einfluss auf die Gestaltung ihrer Anzeige in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH gehabt. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH vom 19.07.2010 (Bl. 111 d. A.).
Der Kläger hat ferner behauptet, dass er aufgrund der Veröffentlichung des Fotos in seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt werde. Hintergrund sei, dass er nunmehr bei der Arbeitsagentur beschäftigt sei und Arbeitslose auch an Zeitarbeitsfirmen zu vermitteln habe. Dieser Tätigkeit könne er nicht glaubhaft nachkommen, wenn Kunden der Arbeitsagentur sein Foto im Zusammenhang mit der Beklagten im Internet finden könnten.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 25.02.2010 verstoßen habe. Als Auftraggeberin der Anzeige in der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH habe sie die Veröffentlichung des Fotos zu verantworten. Die Beklagte habe sich nun einmal in dem Vergleich vom 25.02.2010 verpflichtet, das Foto des Klägers nicht mehr zu veröffentlichen. Insoweit habe sie sich verbindlich verpflichtet und könne sich jetzt nicht darauf berufen, dass nicht sie, sondern ein Dritter, die Veröffentlichung zu verantworten habe.
Aufgrund der weiteren Veröffentlichung des Fotos stehe ihm, dem Kläger, auch ein Schmerzensgeld zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Lichtbilder des Klägers zu verwenden, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers im Internet,
der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 1 des Antrages ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 Euro; gegen sie festgesetzt wird,
die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wozu das vom Kläger gefertigte Lichtbild von ihr verwendet wurde und wo es noch veröffentlicht wird,
die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft nach Ziff. 4 an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dass das Foto mit dem Kläger und seinem Kollegen nicht als Schnappschuss entstanden sei, sondern dass der Kläger vielmehr seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Bildes gegeben habe. Zum Zeitpunkt der E-Mail der Beklagten vom 26.09.2008 an den P1-Verlag habe diese Zustimmung des Klägers noch vorgelegen.
Die Beklagte habe von der Veröffentlichung der Werbebroschüre als E-Book auf der Internetseite der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH erst durch den entsprechenden Hinweis des Klägers erfahren. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Streitverkündeten vom 05.08.2010 (Bl. 130 d. A.), in dem der Beklagten bestätigt worden sei, dass sie als Inserent der Informationsbroschüre nicht darüber informiert worden sei, dass es das E-Book geben werde.
Die Beklagte habe auch keinerlei rechtliche oder tatsächliche Möglichkeiten, auf die Gestaltung der Internetseite der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH Einfluss zu nehmen. Dennoch habe sie auf die Klage des Klägers gegenüber der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH eine entsprechende Bitte geäußert, weshalb das Foto nach Klageerhebung entfernt worden sei.
Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass sie bei Weiterleitung des Fotos an den P1-Verlag nicht rechtswidrig gehandelt habe, zu diesem Zeitpunkt habe die Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Fotos vorgelegen. Von der Veröffentlichung der Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH als E-Book habe sie nichts gewusst und sei für ein Handeln Dritter nicht verantwortlich. Jedenfalls sei die Veröffentlichung im Internet nicht der Beklagten zuzurechnen.
Schließlich sei unter Ziffer 4. des Vergleichs vom 25.02.2010 eine Gesamterledigungsklausel abgeschlossen worden, die sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander erledigt habe. Danach bestünden auch keine Auskunfts- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers mehr.
Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien unbegründet. Unterlassungsansprüche bestünden mindestens nicht mehr seit Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010. Die Beklagte habe das streitige Foto des Klägers nach dem 25.02.2010 nicht mehr veröffentlicht. Auf die seinerzeitige Personenidentität des Vorstandsvorsitzenden des Trägervereins der Beklagten und des Aufsichtsratsvorsitzenden der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH könne der Kläger sich nicht berufen. Weder als Vorstandsvorsitzender des Trägervereins der Beklagten noch als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH habe der Landrat Dr. K1 S3 Kenntnis von sämtlichen Geschäftsvorgängen bei der Beklagten, noch sei er zur Geschäftsführung berufen. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH sei auch nicht als Erfüllungsgehilfe oder als Verrichtungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, als sie die Informationsbroschüre durch den P1-Verlag bzw. die Streitverkündete ins Internet gestellt habe. Hiervon habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Sie sei weder von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH noch durch die Streitverkündete über die Veröffentlichung im Internet informiert worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des P1-Verlags vom 05.08.2010. Jedenfalls sei das Foto des Klägers nach Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 von der Beklagten nicht mehr veröffentlicht worden. Deshalb bestünden auch keine Schmerzensgeld oder Auskunftsansprüche mehr.
Gegen das dem Kläger am 10.01.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 07.02.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kläger weiter der Auffassung, dass ihm die eingeklagten Ansprüche zustünden. Insbesondere bestehe für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch eine Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte nicht – wie verlangt – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe.
In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger erneut, das streitige Foto sei nach wie vor im Internet vorhanden. Am 08.03.2011 habe sein Prozessbevollmächtigter bei Abfassung der Berufungserwiderung kontrollieren wollen, ob das Lichtbild des Klägers tatsächlich aus dem Internet entfernt worden sei. Unter Verwendung der Internetsuchmaschine Google sei unter dem Link www……….de die Broschüre der Beklagten aufrufbar gewesen, auf welcher weiterhin das streitgegenständliche Lichtbild zu sehen sei. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte weiter gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 25.02.2010 verstoße. Jedenfalls noch am 08.03.2011 sei der Zugang über die Internetsuchmaschine Google problemlos möglich gewesen.
Erst nach der Rüge des Klägers in der Berufungsbegründung sei das entsprechende Dokument nicht mehr abrufbar gewesen. Auch dies belege, dass die Beklagte ohne größeren Aufwand den Zugriff über das Internet auf ihrem Server und die dort befindlichen Dokumente leicht hätte verhindern können. Die Beklagte habe im Nachgang zum gerichtlichen Vergleich vom 25.02.2010 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt alles Zumutbare getan, um eine weitere Veröffentlichung zu verhindern.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, nicht aktiv die Veröffentlichung des Fotos des Klägers betrieben zu haben. Entscheidend sei, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt habe. Unrichtig sei auch, dass die Beklagte nichts mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH zu tun habe. Unstreitig habe die Beklagte das Lichtbild mit dem Kläger an die Streitverkündete weitergegeben. Der Kläger habe von Anbeginn an bestritten, dass sich der Auftrag der Beklagten an die Streitverkündete auf die Erstellung einer Print-Ausgabe beschränkt habe. Jedenfalls habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die Erlaubnis zur Veröffentlichung im Internet nicht erteilt habe. Jedenfalls habe es die Beklagte fahrlässig verursacht, dass das Foto des Klägers nach wie vor noch im Internet abrufbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.12.2010 – 2 Ca 551/10 – die Beklagte zu verurteilen,
die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Lichtbilder des Klägers zu verwenden, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers im Internet,
der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 1 des Antrages ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 Euro; gegen sie festgesetzt wird,
die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wozu das vom Kläger gefertigte Lichtbild von ihr verwendet wurde und wo es noch veröffentlicht wird,
die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskunft nach Ziff. 4 an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, der Kläger interpretiere den Vergleich vom 25.02.2010 einschließlich der dort enthaltenen Gesamterledigungsklausel falsch und wiederholt ihre erstinstanzliche Behauptung, der Kläger sei bei Erstellung des Fotos mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen.
Jedenfalls nach Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 habe die Beklagte das Foto des Klägers nicht veröffentlicht, insbesondere auch nicht im Internet. Die Veröffentlichung im Internet sei durch die Streitverkündete erfolgt, und zwar ohne Kenntnis und ohne Absprache mit der Beklagten. Für die Veröffentlichung im Internet sei die Beklagte nicht verantwortlich.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Foto des Klägers noch zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung am 08.03.2011 im Internet abrufbar gewesen sei. In jedem Fall falle eine etwaige Abrufbarkeit des Fotos des Klägers am 08.03.2011 nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Hierzu behauptet sie, sie habe intern, unmittelbar nachdem der Kläger das Unternehmen der Beklagten verlassen habe, die Anweisung erteilt, sämtliche Daten, die die Persönlichkeit des Klägers betrafen, aus den internen Datensystemen der Beklagten zu entfernen. Dieser Arbeitsanweisung sei die Zeugin K2 nachgekommen, sie habe sämtliche Dateien, die den Kläger betrafen, gelöscht, soweit aus den Dateien selbst eine Identifizierung des Klägers möglich gewesen sei. Soweit es sich um komplexere Dateien größeren Inhalts gehandelt habe, habe die Zeugin K2 eine Sperrung, keine Löschung, vorgenommen. Diese Datensperrung, bewirke, dass die gesperrte Datei nicht mehr über den Internetauftritt der Beklagten zugänglich sei. Die Sperrung sei datenschutzrechtlich zulässig, wenn der Löschaufwand unverhältnismäßig hoch gewesen wäre. Bei dem vom klägerseits überreichten Auszug handele es sich um eine Pressemeldung aus dem Jahre 2008. An keiner Stelle im Text oder der Überschrift der Meldung sei der Kläger mit Namen genannt. Sofort nach Zugang der Berufungsbegründung sei die entsprechende Datei, die zuvor bereits gesperrt gewesen sei, gelöscht worden. Damit sei sichergestellt, dass die Datei der Öffentlichkeit über den Internetauftritt der Beklagten nicht mehr zugänglich sei, sie existiere nur noch auf dem beklagteninternen Server. Für die Öffentlichkeit sei die Pressemitteilung mit dem Lichtbild des Klägers bereits vor dem 08.03.2011 gesperrt gewesen. Der Zugriff am 08.03.2011 müsse vielmehr durch die Suchmaschine bei gezielter Suche nach Suchbegriffkombinationen im Offline-Bereich der Beklagten erfolgt sein. Diese gezielte Suche habe sich durch eine Sperrung nicht verhindern lassen.
Die Berufungskammer hat die Akten 3 Ca 165/10 Arbeitsgericht Arnsberg zu Informationszwecken beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch darauf, Lichtbilder des Klägers zu verwenden, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
1. Ein Unterlassungsanspruch kann sich bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Hinblick auf Art. 1 und 2. GG gemäß § 823 BGB in analoger Anwendung von § 1004 BGB ergeben, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung gegeben ist. Das Persönlichkeitsrecht auch des Arbeitnehmers wird als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschützt. Gegenstand dieses Rechts ist die Achtung der individuellen Persönlichkeit, insbesondere in dem Sinne, in Ruhe gelassen zu werden. Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt. Hiernach kann bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht die Beseitigung einer fortwährenden Beeinträchtigung verlangt werden. Ferner steht bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dem Gläubiger nach den §§ 823, 1004 BGB ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, sofern die Besorgnis künftiger Wiederholung des Eingriffs besteht (BAG 08.02.1984 – 5 AZR 501/81 – AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; BAG 26.08.1997 – 9 AZR 61/96 – AP BGB § 823 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 18 ff., 20, 21 m.w.N.). Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal eines jeden Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH 19.10.2004 – VI ZR 292/03 – NJW 2005, 594). Erforderlich ist insoweit eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung erstmals und wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, kann dies für gleichartige Verletzungshandlungen die wiederlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründen (Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. v. § 823 Rn. 20 m.w.N.).
2. Die Berufungskammer kann unterstellen, dass seinerseits bei Verwendung und Weitergabe des Fotos des Klägers an die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verstoßen worden ist, weil ein Einverständnis des Klägers nicht vorgelegen hat. Dennoch steht dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungskammer – eine Wiederholungsgefahr nicht besteht.
a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Parteien in dem am 25.02.2010 abgeschlossenen Vergleichs alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung des Fotos des Klägers geregelt haben. Die im Vergleich vom 25.02.2010 vereinbarte Ausgleichsklausel umfasst auch Ansprüche aus bereits erfolgten Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass derartige Ansprüche grundsätzlich nicht unter allgemeine tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen fallen (BAG 15.07.1987 – 5 AZR 215/86 – AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 14). Dies hindert Parteien eines Arbeitsvertrages aber nicht, durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich Ansprüche im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen abschließend zu regeln. Vorliegend haben die Parteien im Vergleich vom 25.02.2010 alle Ansprüche im Zusammenhang mit einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers geregelt; mit diesem Vergleich sollten sämtliche Rechte und Pflichten aus einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers abgeschlossen sein.
b) Nach Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 hat die Beklagte nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verstoßen. Nach dem 25.02.2010 hat die Beklagte das Lichtbild des Klägers weder verwendet, noch veröffentlicht und auch nicht Dritten zur Verfügung gestellt.
Unstreitig ist zwischen den Parteien zunächst, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 25.02.2010 nachgekommen ist. Sie hat die Broschüren, in denen der Kläger abgebildet war, nicht benutzt, sondern diese ausnahmslos vernichtet. Die Beklagte hat auch nach dem 25.02.2010 keinen Verstoß gegen Ziffer 3. des Vergleichs begangen. Sie hat nach Abschluss des Vergleichs keine Bilder des Klägers im Internet veröffentlicht. Soweit der P1-Verlag oder die Streitverkündete die Informationsbroschüre der Wirtschaftsförderungsgesellschaft H1 mbH ins Internet gestellt hat, stellt dies keine Veröffentlichung seitens der Beklagten dar. Von der Erstellung der Broschüre als E-Book und von der Veröffentlichung im Internet durch die Streitverkündete hatte die Beklagte keine Kenntnis. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Streitverkündeten vom 05.08.2010. Hiergegen hat der Kläger auch mit der Berufung keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
c) Von einer Wiederholungsgefahr konnte insbesondere deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach Zustellung der Beschwerdebegründung des Klägers an die Beklagte diese auch die Pressemitteilung 2008, auf der das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers enthalten war, auf ihrem Server gelöscht hat. Spätestens seit dieser Löschung ist eine Wiedeerholungsgefahr nicht mehr gegeben. Dies bestätigt der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2011, wonach er ausdrücklich unstreitig stellt, dass wenige Tage nach der Rüge des Klägers das entsprechende Dokument auch im Internet nicht mehr abrufbar gewesen ist. Auch wenn die Beklagte auf die mehrfachen Forderungen des Klägers keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die einen Grund für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr darstellen kann, ist durch die Löschung der entsprechenden Dokumente durch die Beklagte eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Auch durch den Vorsitzenden der Berufungskammer war das vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.03.2011 angegebene Dokument im Internet nicht abrufbar. Damit scheidet eine Wiederholungsgefahr aus.
II. Dem Kläger steht auch kein Schmerzensgeldanspruch nach den §§ 823, 847 BGB zu. Der trotz fehlender Bezifferung des Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Schmerzensgeldantrag ist nicht begründet.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen schweren rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, die Schwere des Eingriffs nach dem Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordert und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 21.02.1979 – 5 AZR 568/77 – AP BGB § 847 Nr. 13; BAG 26.08.1997 – 9 AZR 61/96 – AP BGB § 823 Persönlichkeitsrecht Nr. 5 m.w.N.). Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen werden müsste, rechtfertigt diese Verletzung kein Schmerzensgeld. Weder vor noch nach dem 25.02.2010 kann der Beklagten eine derart schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgeworfen werden, dass die Genugtuung durch Zubilligung eines Schmerzensgeldes erforderlich wäre.
Etwaige Schmerzensgeldforderungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die vor dem 25.02.2010 festgestellt werden könnten, wären durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 4. des Vergleichs vom 25.02.2010 erledigt.
Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem 25.02.2010 die Dokumente, die das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers mit seinem damaligen Arbeitskollegen enthielten, lediglich gesperrt und erst nach Zugang der Berufungsbegründung vollständig gelöscht hat, ist ebenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers erkennbar, die die Zubilligung eines Schmerzensgeldes erfordern würde. Nur ein erheblicher, schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hätte eine Schmerzensgeldforderung begründen können. Ein derart erheblicher, schwerwiegender Eingriff ist vorliegend aber nicht vorhanden. Immerhin hat die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 sämtliche Dokumente, in denen das Lichtbild des Klägers vorhanden gewesen ist, gesperrt. Dass die Beklagte nicht sofort nach Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 die Löschung sämtlicher Dokumente mit dem Lichtbild des Klägers veranlasst hat, rechtfertigt die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht.
III. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.
Für den Zeitraum vor Abschluss des Vergleichs vom 25.02.2010 sind etwaige Auskunftsansprüche bereits durch die Erledigungsklausel der Ziffer 4. des Vergleichs vom 25.02.2010 erfasst.
Für die Zeit danach hat die Beklagte die entsprechenden Auskünfte erteilt. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt. Die Beklagte hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das Lichtbild des Klägers seit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht mehr verwendet hat.
Auch der Anspruch zu 5. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherung der Richtigkeit der von ihr gegebenen Auskunft an Eides statt. Ein derartiger Anspruch besteht nur, wenn Zweifel an der Richtigkeit der gegebenen Auskunft bestehen. Solche Zweifel sind vom Kläger jedoch nicht angebracht worden und auch sonst nicht erkennbar.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Schlagworte

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