LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2011 – 17 Sa 2265/10

August 2, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2011 – 17 Sa 2265/10
Bezieht der Beschäftigte nach Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV-UmBw) eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruht in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund der Anspruch des Beschäftigten auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-UmBw für den Zeitraum des Rentenbezugs.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).
Der am 05.11.1950 geborene Kläger war seit 1975 als gewerblicher Arbeitnehmer zuletzt in dem Fliegerhorst H1 beschäftigt. Kraft Vereinbarung fand der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund).
Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes H1 schlossen die Parteien am 22.05.2005 einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975 (Bl. 9, 10 d.A.). In § 1 des Vertrages vereinbarten sie die Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw. Ab dem 01.01.2006 verzichtete die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung). Der Inhalt der Ruhensreglung bestimmte sich gemäß § 2 des Vertrages nach § 11 TV UmBw.
Wegen der Regelungen im TV UmBw vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 wird auf die von der Beklagten im Gütetermin vom 01.10.2009 vorgelegte Kopie (Bl. 36 – 44 d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Präambel wird auf die wortgleiche Präambel des TV UmBw vom 18.07.2001 (Bl. 36 d. A.) verwiesen. Wegen des Wortlautes der §§ 11 und 17 TV UmBw in der Fassung vom 04.12.2007 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 84 – 86 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.07.2007 (Bl. 67, 68 d. A.) verwies die Beklagte darauf, die Rechtsfolgen der getroffenen Vereinbarung vom 22.07.2007 ergäben sich aus § 11 TV UmBw. Das Arbeitsverhältnis ruhe bis zum Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters.
Die Beklagte leistete in der Folgezeit einen nach § 11 TV UmBw berechneten Ausgleichsbetrag von 1.119,66 Euro monatlich.
Auf seinen Rentenantrag vom 05.03.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen mit Rentenbescheid vom 29.05.2009 (Bl. 11 – 25 d.A.) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 01.04.2009 befristet auf den 30.04.2011. Sie errechnete für die Zeit ab dem 01.07.2009 eine monatliche Rente von 1.096,42 Euro abzüglich der klägerischen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von 86,62 Euro und 21,38 Euro (Bl. 11 RS d.A. ). Im aktiven Arbeitsverhältnis hatte der Kläger zuletzt eine monatliche Nettovergütung von nach seinen Angaben 2.400,– Euro bezogen. Der Rentenbescheid ging ihm im Juni 2009 zu.
Die Beklagte stellte ihre Ausgleichszahlungen zum 01.07.2009 ein.
Mit seiner am 29.07.2009 bei dem Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn über den 01.07.2009 hinaus die monatliche Ausgleichszahlung zu erbringen.
Er hat die Auffassung vertreten:
Der streitgegenständliche Sachverhalt bestimme sich ausschließlich nach §§ 11, 17 Abs. 1 TV UmBw. Danach entfalle der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ende. Sein Arbeitsverhältnis habe kein Ende gefunden. § 17 Abs. 1 TV UmBw enthalte eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund nicht zulasse.
Zu bedenken sei, dass sein Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Vereinbarung vom 22.07.2005 ruhe und nicht erneut zum Ruhen habe gebracht werden können. Nichts anderes ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des TV UmBw.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.2009 und bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.919,66 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 33 Abs. 2 TVöD-Bund zu bewerten. Der in § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund geregelte Ruhenstatbestand habe den Ruhenstatbestand nach § 11 TV UmBw abgelöst. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des TV UmBw, der darin bestehe, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess bei der Bundeswehr verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen zu gestalten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass im Falle einer Weitergewährung der Ausgleichszahlung der Kläger besser gestellt sei als ein Arbeitnehmer, der aus dem aktiven Arbeitsverhältnis heraus eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehe.
Mit Urteil vom 29.03.2010 hat das Arbeitsgericht Rheine die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Das gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da zu erwarten stehe, dass die Beklagte den Inhalt eines Feststellungsurteils respektieren und die entsprechenden Leistungen erbringen werde.
Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf eine tarifliche Ausgleichszahlung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2010 nicht zu.
Die tariflichen Reglungen der §§ 11, 17 TV UmBw seien auszulegen.
Der TV UmBw enthalte seinem Wortlaut nach keine Regelung für den streitgegenständlichen Fall.
Aus der Erforschung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien ergebe sich jedoch, dass für die Dauer des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht bestehe.
Einen Anhaltspunkt biete die Präambel, aus der hervorgehe, dass es den Tarifvertragsparteien darauf angekommen sei, die Folgen der beabsichtigten Umgestaltung der Bundeswehr für die betroffenen Arbeitnehmer abzumildern, sie jedoch nicht besser zu stellen als die nicht von personellen Maßnahmen betroffenen Beschäftigten der Bundeswehr.
Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer wie den Kläger hätten besser stellen wollen als Arbeitnehmer, die bis zur Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich für die Beklagte tätig seien. Eine solche Besserstellung wäre hier jedoch gegeben, bezöge der Kläger neben den Rentenleistungen Ausgleichszahlungen von der Beklagten.
Soweit der Kläger meine, bereits während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses nach § 11 TV UmBw schlechter als vergleichbare Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsverhältnis gestellt zu sein, so sei zu berücksichtigen, dass seine finanzielle Schlechterstellung durch Gewährung von Ausgleichszahlungen mit einer Freistellung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung einhergehe.
Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw folge, dass es nur um eine Abmilderung der sozialen Folgen gehe.
Wenn die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw von einem Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ausgingen, sei Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich noch eine Arbeitsleistung schuldeten.
Dies ergebe sich auch aus § 11 Abs. 9 c TV UmBw.
In der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 sei der Kläger mit Rücksicht auf die Erwerbsunfähigkeit zu einer Arbeitsleistung nicht in der Lage.
Einer lückenfüllenden Auslegung des TV UmBw stehe auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien die streitgegenständliche Frage bewusst ungeregelt gelassen hätten. Der fehlenden Regelung der Rechtsfolgen bei einem befristeten Bezug einer Erwerbsminderungsrente lasse sich nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Konstellation versehentlich nicht berücksichtigt hätten.
Die Kammer folge auch nicht der Auffassung des Klägers, ein bereits ruhendes Arbeitsverhältnis könne nicht erneut ruhend gestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 82 bis 99 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.05.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.07.2010 am 28.06.2010 eingehend begründet.
Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
Das erstinstanzliche Gericht habe bei der Auslegung der Tarifvorschriften zu Unrecht seine Besserstellung im Falle der Fortzahlung der Ausgleichsleistungen angenommen. Die Erwerbsminderungsrente mache nur einen Bruchteil dessen aus, was ihm zuvor durch die Zahlung der Ausgleichsleistungen zur Verfügung gestanden habe. Sein schlechter werdender gesundheitlicher Zustand habe zu seiner drastischen finanziellen Schlechterstellung geführt. Eine solche Schlechterstellung habe der TV UmBw jedoch vermeiden wollen.
Zu Unrecht führe das erstinstanzliche Gericht § 11 Abs. 9 c TV UmBw zur Begründung seines Auslegungsergebnisses an. Ihm sei gerade kein zumutbarer Arbeitsplatz Sinne der Tarifvorschrift angeboten worden. Er gehöre nicht zum Adressatenkreis der Vorschrift.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV UmBw eindeutig und deshalb einer Auslegung nicht zugänglich sei.
Das erstinstanzliche Gericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund gegenüber den Regelungen des TV UmBw nachrangig sei. Den Tarifvertragsparteien sei die Konstellation des befristeten Bezugs einer Erwerbsminderungsrente bekannt gewesen, gleichwohl hätten sie bewusst keine Regelung dieses Sachverhaltes getroffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr in Höhe von 1.919,66 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf ihren Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 163 – 166 d.A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe
A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Feststellungsklage abgewiesen.
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrags wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, denen die Kammer folgt.
II. Der Antrag ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.919,66 Euro in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 nicht zu.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 22.07.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 entstanden ist.
2. Der Anspruch ruht vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 jedoch im Hinblick auf den befristeten Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
a) Gemäß § 11 Abs. 9 b) TV UmBw entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung unter den Voraussetzungen des § 17 TV UmBw.
aa) Die Tarifvorschrift regelt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen und bestimmt in Abs. 1 Satz 1, 2, dass der Anspruch aus Abschnitt I des Tarifvertrags – demnach auch der Anspruch aus § 11 TV UmBw – endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente endet.
Die Norm enthält eine Rechtsfolgenanordnung, regelt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis wegen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente endet. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr eine entsprechende tarifliche Regelung vorausgesetzt, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 in § 33 Abs. 2 TVöD-Bund fand. Die Tarifvertragsparteien haben die Tarifnorm zwar nicht ausdrücklich in § 17 TV UmBw benannt, aber ihre Regelung ersichtlich vorausgesetzt.
Die Inbezugnahme des TVöD-Bund begegnet im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Tarifverträgen keinen Bedenken (BAG 18.03.2010 – 6 AZR 918/08, ZTR 2010, 316).
b) Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.04.2011 bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund. Nach dem Wortlaut der §§ 11 Abs. 9 b, 17 Abs. 1 TV UmBw bewirkt sie entsprechend nicht den Fortfall der Ausgleichszahlung.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD-Bund endet es allerdings dann nicht, wenn nach dem Rentenbescheid eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt wird. Nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rentenbewilligung auf Zeit.
Der Kläger erhält ausweislich des Rentenbescheides vom 29.05.2009 eine auf die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.04.2011 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
c) Da der Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV UmBw eindeutig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, ist eine erläuternde Auslegung mit dem von der Beklagten vertretenen Ergebnis ausgeschlossen. Die Tarifnorm ist aber einer ergänzenden Auslegung zugänglich.
Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage nicht bewusst ungeregelt lassen und dieser Wille in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Eine unbewusste Regelungslücke entsteht zumeist durch eine spätere Änderung der Umstände, etwa durch technischen Wandel, Gesetzesänderungen oder durch die Feststellung der Unwirksamkeit einer tariflichen Regelung durch die Rechtsprechung. Im Falle einer unbewussten Regelungslücke haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Lücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 22.05.1999 – 6 AZR 451/97, BAGE 91, 358; 03.11.1998 – 3 AZR 432/97, ZTR 1999, 375; 24.02.1988 – 4 AZR 614/87, BAGE 57, 334). Maßgeblich ist, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge geregelt hätten, wenn sie das Regelungsbedürfnis bedacht hätten (BAG 16.12.2010 – 6 AZR 423/09, EzA – SD 2011, Nr. 5, 7). Die Lückenschließung durch das Gericht scheidet allerdings aus, wenn verschiedene Möglichkeiten bestehen und es deshalb aufgrund der bestehenden Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben muss, für welche Lösungsmöglichkeit sie sich entscheiden (BAG 16.12.2010 a.a.O.; 10.11.2010 – 5 AZR 633/09 ; 23.11.2006 – 6 AZR 365/06, ZTR 2007, 365).
aa) Die Regelung in § 11 Abs. 9 TV UmBw ist lückenhaft. Die Vorschrift bestimmt den Fortfall des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder entsprechender Leistungen sowie für den Fall der Reaktivierung des Arbeitnehmers. Keine Regelung enthält der Tarifvertrag für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nur deshalb ruht, weil der Arbeitnehmer zunächst die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw erfüllt, die Beklagte ihm keinen Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw anbieten kann und deshalb die Parteien eine arbeitsvertragliche Ruhensregelung treffen, der Beschäftigte anschließend in vollem Umfang erwerbsgemindert wird und deshalb eine befristete Rente erhält.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund ruhen in diesem Fall alle beiderseitigen Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Das vollständige Ruhen aller Rechte und Pflichten geht in seiner Wirkung über diejenige z.B. eines unbezahlten Sonderurlaubs hinaus. Es können keinerlei Rechte und Pflichten geltend gemacht werden mit Ausnahme der Nebenpflichten, die auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen würden.
Die Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw bedeutet dagegen nur, dass der Arbeitgeber auf die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verzichtet, aber nicht von jeglicher finanziellen Leistung frei wird. Statt des vereinbarten Lohnes hat er eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw zu erbringen. Ferner behält er das Recht, dem Arbeitnehmer einen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten und ihn mit der Folge des Fortfalls des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung zu reaktivieren, § 11 Abs. 9 c TV UmBw. Der Ausgleichsanspruch entfällt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Angebot annimmt oder nicht.
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen des Ruhens nach § 11 TV UmBw und nach § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund folgt die Kammer nicht der Auffassung des Klägers, §§ 11 Abs. 9 b, 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw enthielten schon deshalb eine abschließende Regelung, weil ein ruhendes Arbeitsverhältnisses nicht ein weiteres Mal zum Ruhen gebracht werden könne. Das Ruhen nach § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TV ÖD – Bund berührte das Recht der Beklagten, den Arbeitnehmer zu reaktivieren, wie auch die Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung.
bb) Es handelt sich um eine unbewusste Regelungslücke.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw gezeigt haben, dass ihnen die Vorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD-Bund bzw. bei Vereinbarung des TV UmBw am 18.07.2001 des § 62 MT ArbG geläufig war, die auch den Fall der Gewährung einer nur befristeten Erwerbsminderungsrente regelt. Gegen die Annahme, sie hätten in § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw den Fall des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente bewusst ungeregelt gelassen, nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente den Fortfall der Ausgleichszahlung bestimmen wollen, sprechen jedoch Sinn und Zweck der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw.
Nach der Präambel des TV UmBw war es Absicht der Tarifvertragsparteien, den erforderlichen Umstrukturierungsprozess bei der Bundeswehr, der auch personelle Maßnahmen umfasst, sozialverträglich zu gestalten, wobei die Arbeitsplatzsicherung vorrangig ist. Sie sind davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer weiterhin ihre Arbeitskraft entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen anbieten, ihre vertraglichen Pflichten erfüllen können, die Beklagte aber infolge der Umstrukturierungen sie wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen nicht mehr vertragsgemäß beschäftigten kann.
Der Vorrang der Arbeitsplatzsicherung und der Absicherung des finanziellen Besitzstandes zeigt sich insbesondere in den Regelungen der §§ 3 bis 8 TV UmBw. Erst wenn eine Arbeitsplatzsicherung nicht möglich ist, greifen weitere tarifliche Instrumente ein wie der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einvernehmlichem Ausscheiden wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes, § 9 TV UmBw, oder die hier maßgebliche Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw, wenn die Vereinbarung einer Altersteilzeit nach § 10 TV UmBw ausgeschlossen ist. Immer sind die Regelungen darauf ausgerichtet, die von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftlich abzusichern, ohne jeden wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. So ist die zur Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw gezahlte persönliche Zulage nicht anrechnungsfest, § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw. Ein Einkommensverlust durch Aufnahme einer Tätigkeit mit niedrigerer Lohngruppe bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 B Absatz 7 BAT führt zu einer pauschalen Abgeltung dieses Einkommensverlustes, § 8 TV UmBw. Im Rahmen der Regelung zur Zahlung einer Abfindung haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 5, Abs. 6 TV UmBw zukünftige Entwicklungen wie den Eintritt eines Tatbestandes nach § 17 TV UmBw oder den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 B Abs. 7 BAT abfindungsmindernd berücksichtigt.
Die Tarifvertragsparteien waren mithin um einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beschäftigten und der Beklagten bemüht, wobei sie auch zukünftige Entwicklungen bedacht haben.
Im Fall der nach Abschluss der Härtefallvereinbarung befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente handelte es sich um eine zukünftige Entwicklung, die dazu führt, dass nicht mehr der Wegfall des Arbeitsplatzes kausal für das Ruhen der Arbeitspflicht ist, sondern die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschäftigten, der seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verliert. Die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw wird aber geleistet, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, die Beklagte sie jedoch nicht annehmen kann. Das zeigt sich auch in der Regelung nach § 11 Abs. 9 c TV UmBw, nach der die Ausgleichszahlung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt, wenn die Beklagte dem Beschäftigten nachträglich einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet.
Bei Gesamtanschau der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Bestimmungen ist kein Grund ersichtlich, aus dem sie bewusst für den streitgegenständlichen Sachverhalt von einer Regelung abgesehen haben sollten. Zu bedenken ist insbesondere, dass der erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, der eine Härtefallvereinbarung getroffen hat, bei Annahme einer bewussten Regelungslücke nach dem Willen der Tarifvertragsparteien besser steht als der Arbeitnehmer, der im “aktiven” Arbeitsverhältnis erwerbsgemindert wird. Bei Letzterem ruht das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund. Er ist ausschließlich auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente verwiesen. Die Rechtsauffassung des Klägers hätte eine deutliche Besserstellung des Arbeitnehmers zur Folge, der während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 11 TV UmBw erwerbsgemindert wird und Rente befristet bezieht. Der Kläger bezöge eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.919,66 Euro zuzüglich der Erwerbsminderungsrente, die mit Bescheid vom 29.05.2009 auf 1.096,42 Euro festgesetzt wurde. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbleiben ihm 988,42 Euro. Im Ergebnis erzielte er ca. 500,– Euro mehr als im aktiven Arbeitsverhältnis, in dem er ein monatliches Nettoentgelt von 2.400,– Euro erhielt. Das Ergebnis verfehlt die auf Absicherung, nicht auf Übersicherung gedachte Ausrichtung des Tarifvertrags.
cc) Die tarifliche Lücke ist dahin zu schließen, dass der Anspruch auf die Leistung der Ausgleichszahlung für die Dauer der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente ruht.
Mittel des Lückenschlusses können die Analogie, der Umkehrschluss und die teleologische Reduktion sein.
Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus dem erörterten Willen der Tarifvertragsparteien, auf einen sozialverträglichen, aber auch wirtschaftlich vertretbaren Ausgleich von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen hinzuwirken, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es ihrem Willen entspricht, die Lücke durch eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund zu schließen. Die nach der Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw verbleibenden Rechte und Pflichten ruhen für die Dauer der Rentengewährung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Die Beklagte verliert für diesen Zeitraum das Recht, ihn zu reaktivieren.
Diese Rechtsfolgen treten entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 6 2. Halbsatz TVöD-Bund mit dem 01.07.2009 ein, da dem Kläger nach seinen Angaben der Rentenbescheid im Juni 2009 zugestellt wurde. Zutreffend hat die Beklagte die Leistung der Ausgleichszahlung mit dem Monat Juli 2009 eingestellt.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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