LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 – 16 Sa 371/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 – 16 Sa 371/10

Als Geldanspruch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd erkrankten Arbeitnehmers tariflichen Ausschlussfristen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.02.2010 – 5 Ca 2181/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstelllung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht und den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 %, die Beklagte zu 26 %.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Klage auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 840,00 euro; abgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert: 6.134,90 euro;
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008, Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, um einen Anspruch auf Zahlung von Lohndifferenzen sowie auf Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war seit dem 15.01.2008 als Wachmann bei der Beklagten befristet bis zum 14.01.2009 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.01.2008. Danach war als Stundenlohn eine Vergütung von 7,– euro; bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 190 Arbeitsstunden im Monat vereinbart. Nach § 5 betrug der Jahresurlaub 26 Arbeitstage im Kalenderjahr. Außerdem enthält § 17 die folgende Regelung:
Ҥ 17 РAusschlussfristen
1. Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.”
Zu den weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird im Übrigen auf Bl. 4 – 5 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt einen privaten Sicherheitsdienst. Nach dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008, allgemeinverbindlich seit dem 01.05.2008, beträgt der Lohn für Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst 9,74 euro;.
Mit seiner am 01.07.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008, ein qualifiziertes Zeugnis und Zahlung von Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage in Höhe von 840,– euro; brutto sowie Lohndifferenzen für die Zeit von Januar bis Juli 2008 für 1.770 Stunden in Höhe von 3.644,90 euro; brutto. Wegen eines am 27.07.2008 erlittenen Arbeitsunfalles war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig.
Durch Urteil vom 16.02.2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, sämtliche mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers seien nach § 9 Ziffer 1 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 08.12.2005 erloschen. Der Kläger, der bereits am 14.01.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, habe diese erst mit der am 01.07.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift geltend gemacht.
Gegen dieses, ihm am 25.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.03.2010 begründet.
Er ist der Ansicht, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussklauseln unwirksam seien und rügt des Weiteren, dass sich das Arbeitsgericht mit den tariflichen Ausschlussfristen nicht ausreichend beschäftigt habe. Von ihnen würden nur tarifliche, nicht vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfasst. Außerdem fielen nach der bisherigen Rechtslage Urlaub und Urlaubsabgeltung nicht unter tarifliche Ausschlussfristen. Im Übrigen verstoße es aber gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte hierauf beriefe. Entlohne jemand böswillig seinen Arbeitnehmer untertariflich, so könne die Berücksichtigung von Verfallklauseln zur Anerkennung einer unzulässigen Rechtsausübung führen. Außerdem sei er so schwer erkrankt gewesen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, die Ansprüche geltend zu machen. Aufgrund des Arbeitsunfalles habe er sich eine solche starke Verletzung zugezogen, dass er psychologisch nicht in der Lage gewesen sei, Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen.
Der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils erster Instanz – Arbeitsgericht Iserlohn, AZ.: 5 Ca 2181/09 – wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt:
a) Dem Kläger die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 herauszugeben.
b) Dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis herauszugeben, welches sich auf Führung und Leistung bezieht und den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.
c) Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 840,– euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.
d) Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.644,90 euro; brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 sowie der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verweist sie darauf, dass es sich hierbei um eine Holschuld handele. Den Urlaubsabgeltungsanspruch hält sie der Höhe nach nicht für nachvollziehbar, den Differenzlohnanspruch für zu unbestimmt.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
Der Kläger kann zwar die Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Lohndifferenz sowie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen nicht mehr. Sie sind aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen erloschen.
Der auf der Grundlage der von dem Beklagten erteilten Lohnabrechnungen für die Zeit vom 15.01.2008 bis einschließlich Juli 2008 berechnete Anspruch auf Lohndifferenzen ist zwar schlüssig vorgetragen worden, er ist jedoch aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 9 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW) vom 08.12.2005, der seit dem 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärt ist, verfallen. § 9 lautet:
Ҥ 9 Ausschlussfristen
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.”
Die Differenzansprüche des Klägers für die Monate Januar bis Juli 2008 waren spätestens mit der Erteilung der Lohnabrechnung für den jeweiligen Abrechnungsmonat fällig. Wie den zur Gerichtsakte überreichten Abrechnungen zu entnehmen ist, wurden diese jeweils bis spätestens den 15. des Folgemonats erstellt. Mit Aushändigung der Abrechnungen war der Kläger in der Lage, seine Ansprüche genau zu berechnen. Erstmals mit Schriftsatz vom 28.09.2009, also weit außerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des Absatzes 1, hat der Kläger diese geltend gemacht. Damit sind seine Ansprüche in Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen verfallen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Ausschlussfristen bestehen keine Bedenken. Die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltende verkürzte Ausschlussfrist von einem Monat kommt für den vorliegenden Anspruch nicht zur Anwendung. Es gilt vielmehr die dreimonatige Ausschlussfrist nach Fälligkeit für Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Gegen die Wirksamkeit einer dreimonatigen Frist wendet sich auch die Berufung nicht.
Ist der Anspruch des Klägers demnach aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen, so kommt es auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nicht mehr an. In dieser sind die Fristen des Tarifvertrages übernommen worden, sie sind damit für die vorliegenden Ansprüche jedenfalls nicht günstiger als der Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG). Zwar ist der Anwendungsbereich der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen weiter als der des Tarifvertrages, da durch die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen “sämtliche” Ansprüche erfasst sind, während im Tarifvertrag auf “sämtliche gegenseitigen Ansprüche” abgestellt ist. Für die hier in Frage stehenden Lohndifferenzen stellt die arbeitsvertragliche Regelung keine Abweichung zugunsten des Klägers dar.
II
Auch die Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 sind nach der tariflichen Verfallfrist erloschen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen dem Kläger jedenfalls 10 Urlaubstage aus dem Jahre 2008 zu. Arbeitsvertraglich waren für das Kalenderjahr 26 Arbeitstage Urlaub vereinbart, woraus für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der tariflichen Zwölftelungsregelung (§ 5 Abs. 4 MTV) ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen resultiert. Wie sich aus den überreichten Lohnabrechnungen ergibt, hat der Kläger im Mai 2008 Urlaub im Umfang von acht Arbeitstagen und im Juli 2008 im Umfang von neun Arbeitstagen, insgesamt also 14 Arbeitstage erhalten. Ob weitergehende Ansprüche bestehen, braucht nicht im Einzelnen festgestellt zu werden. Der Kläger hat die Berechnung seines Urlaubsanspruchs im Umfang von 12 Urlaubstagen nicht erläutert. Die Beklagte hat gerügt, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Soweit die Beklagte den Umfang von 10 Arbeitsstunden pro berechnetem Urlaubstag ebenfalls als nicht nachvollziehbar ansieht, kann dem freilich nicht gefolgt werden. Aus den überreichten Lohnabrechnungen ergibt sich, – beispielsweise für Juli 2008 – dass die Beklagte für Urlaubstage 10 Arbeitsstunden berechnet hat. Im Ergebnis kann die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsabgeltung jedoch dahinstehen, da dieser Anspruch aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen ist.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und zugleich fällig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus bis einschließlich Juli 2009 arbeitsunfähig krank war. Freilich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs voraussetzt. Danach wäre für diesen Anspruch maßgeblich, dass der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, ihn verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG wurde als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht angesehen. Der Abgeltungsanspruch wurde an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch selbst. Konnte der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums in § 7 Abs. 3 BUrlG nicht erfüllt werden, so erlosch auch der Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG NZA 1993, 472).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009, 538) im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 in der Sache Schultz-Hoff (RS-C/350/06, NZA 2009, 135) aufgegeben. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass viel dafür spreche, das Ergebnis einer möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung bereits aus einer einschränkenden Gesetzesauslegung im engeren Sinne zu gewinnen und darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen sei, die jede andere Auslegung ausschließe. Der Verfall sei in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht ausdrücklich angeordnet. Die Abgeltung sei im Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht davon abhängig gemacht, dass der Urlaubsanspruch erfüllbar sei. Deshalb habe auch der für das Urlaubsrecht zuständige 5. Senat vor 1982 angenommen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraumes nicht verfielen (vgl. RdNr. 60 – 62 des Urteils). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht eine einschränkende Auslegung innerhalb der Grenzen des Wortlautes des nationalen Rechts offengelassen und jedenfalls eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion der zeitlichen Grenzen des §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraums für geboten und vorzunehmen gehalten. Die für eine solche Reduktion notwendige verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ergebe sich daraus, dass die Gesetzesmaterialien den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht behandelten und dass gerade bei der letzten Modifikation des § 7 BUrlG 1994 das gesundheitspolitische Anliegen des Gesetzgebers unterstrichen worden sei, das sich mit den Zielen der Richtlinie decke (vgl. hierzu RdNr. 64 – 67 ).
Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Urlaubsanspruch wegen einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht realisieren können. Er hat den Anspruch 2008 damit auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses behalten. Dass er über den Übertragungszeitraum für das Jahr 2009 hinaus arbeitsunfähig gewesen ist, ist für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nunmehr ohne Bedeutung.
Welche Konsequenzen aus der veränderten rechtlichen Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs folgen, ist freilich im Einzelnen offen geblieben. Die Frage, ob Ausschlussfristen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung des Richtlinienrechts zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen führen können, war vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.03.2009 (aaO., RdNr. 77) nicht zu entscheiden. In der Literatur wird dies überwiegend bejaht (vgl. Bauer/Arnold, NJW 2009, 631, 634; ErfKom/Dörner, 10. Aufl., § 7 BurlG RdNr. 65; MüArbR/Düwell, 3. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 68; Kohte/Beetz, Anm. zu BAG vom 24..03.2009, juris PR-Arb 25, 2009; Powietzka/Fallenstein, NZA 2010, 673, 677).
Nach der durch das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vorgenommenen richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion stellt die Urlaubsabgeltung in Fällen der vorliegenden Art, bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit, eine Geldleistung dar, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist (vgl. auch Entscheidung der Kammer vom 22.04.2010, 16 Sa 1502/09). Jedenfalls für diese Fallgestaltung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die sogenannte Surrogationstheorie der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufrechtzuerhalten ist (vgl. hierzu LAG Köln vom 20.04.2010, 12 Sa 1448/09).
Handelt es sich aber bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers um einen Geldleistungsanspruch, so unterliegt dieser den hierfür maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, damit auch tariflichen Ausschlussfristen. Europarechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 (aaO., RdNr. 34) geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hervor, dass die Anwendungsmodalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt werden. Es können Modalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaubs vorgesehen werden, die den Verlust dieses Anspruchs zur Folge haben, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. RdNr. 43 der Entscheidung).
Mit der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche wird lediglich eine Modalität dieses Anspruchs geregelt, die nicht verhindert, dass der betroffene Arbeitnehmer ihn auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Es obliegt dem Arbeitnehmer, wie bei anderen Ansprüchen auch, seine Rechte durch die Beachtung tariflicher Ausschlussfristen zu wahren. Dies ist ihm nicht unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger durch seine Erkrankung nicht an der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gehindert war. Auf seine Begründung wird Bezug genommen.
Da es sich bei der Frage, ob Urlaubsabgeltungsansprüche eines Arbeitnehmers unter tariflicher Ausschlussfristen fallen um die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 handelt, die hierfür maßgebliche Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 bereits vorgenommen worden ist, bedarf es keiner Vorlage nach Art. 234 EG.
Der Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche steht auch nicht entgegen, dass es sich zum Teil um gesetzliche Ansprüche handelt. Auch diese werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von tariflichen Ausschlussfristen erfasst (vgl. BAG vom 24.05.1973, 5 AZR 21/73, AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vom 26.04.2007, 5 AZR 881/06, NZA 2008, 192, s. hierzu auch Küttner/Eisemann, Ausschlussfrist RdNr. 11; ErfKom/Preis, §§ 194 – 218 RdNr. 36). Durch Ausschlussfristen wird die zeitliche Begrenzung eines Anspruchs, wie bei der Verjährung, geregelt, nicht aber sein Inhalt und seine Voraussetzungen.
III
Jedoch ist der Anspruch des Klägers auf Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte 2008 begründet.
Nach § 39 b Abs. 1 EStG in der Fassung vom 20.12.2007 bis 05.03.2009 hat der Arbeitgeber die ihm vom Arbeitnehmer vorzulegende Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses aufzubewahren und dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb angemessener Frist herauszugeben. Diese öffentlich- rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert mit einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Ausfüllung und Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarte. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass öffentlichrechtliche Bestimmungen zugleich auch verpflichtende Wirkung für die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien des Arbeitsverhältnisses haben können. Öffentlichrechtliche Vorschriften können zugleich Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer sein. Sie gestalten die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 20.02.1997, 8 AZR 121/95, NZA 1997, 880 m.w.N.).
Im Entscheidungsfall verlangt der Kläger lediglich die Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte, nicht aber deren Ausfüllung. An diesen Antrag ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden.
Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Zwar hat der Kläger auch diesen Anspruch erstmalig mit seiner am 01.07.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, damit die Fristen des § 9 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW nicht eingehalten. Der vorliegende Anspruch wird jedoch von der tariflichen Ausschlussfrist nicht erfasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal der “gegenseitigen” Ansprüche zukommt. Die Ausschlussklausel verlangt jedoch, dass diese Ansprüche “unter Angabe der Gründe” schriftlich geltend zu machen sind. Der Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte besteht aber, ohne dass hierfür Gründe anzugeben sind. Er wird demnach von § 9 Abs. 1 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW nicht erfasst.
Die Beklagte hat dementsprechend gegen den Anspruch des Klägers auch keinerlei Einwendungen erhoben, sondern sich lediglich auf Ausschlussfristen berufen. Demgegenüber ist der tariflichen Ausschlussklausel zu entnehmen, dass nur solche Ansprüche von ihr erfasst werden sollen, bei denen es Gründe für ihre Berechtigung bzw. Ablehnung gibt. Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren darauf bezogen hat, dass es sich hierbei um eine Holschuld handele, steht dies einer Verurteilung nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Lohnsteuerkarte 2008 jemals zur Abholung durch den Kläger bereit gehalten hätte und die Herausgabe an der Abholung gescheitert wäre, sondern sich ausschließlich auf die Ausschlussfrist bezog.
IV
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Kläger einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Der Antrag des Klägers auf “Herausgabe” eines solchen Zeugnisses ist als Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses auszulegen. Die Beklagte hat diesen Anspruch auch so verstanden.
Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Auch für den Verfall dieses Anspruchs gilt, dass der Arbeitnehmer keine Gründe für sein Verlangen nach einem Zeugnis geltend machen muss. Aus diesem Grunde erfasst § 9 Abs. 1 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach seinem Wortlaut nicht. Anders wäre es womöglich zu beurteilen, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten einen Zeugnisberichtigungsanspruch verfolgen würde. Für diesen ist die Angabe von Gründen notwendig.
Wie beim Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere scheitert die Klage nicht daran, dass ein Arbeitnehmer ein von ihm begehrtes Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber grundsätzlich abzuholen hat. Auch hinsichtlich dieses Anspruchs hat sich die Beklagte jedoch ausschließlich auf einen Verfall der Ansprüche berufen, nicht aber vorgetragen, dass das Zeugnis zur Abholung zu irgendeinem Zeitpunkt bereit gehalten worden wäre. Mit Erhebung der Klage ist nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verzug der Beklagten eingetreten. Die Beklagte hat ohne Einschränkung Klageabweisung beantragt, insbesondere ohne darauf hinzuweisen, dass sie bei Abholung zur Herausgabe des Zeugnisses bereit sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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