LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 – 16 Sa 385/10

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010 – 16 Sa 385/10

Ablehnung des Anspruchs auf eine Bonuszahlung durch eine in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Bank.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.02.2010 – 4 Ca 1898/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. Nachdem die Klägerin ihren Anspruch ursprünglich im Wege der Stufenklage verfolgt hat, verlangt sie nunmehr die Zahlung eines zwischen den Parteien unstreitig gestellten Bonus.
Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der D2 Bank AG (D2 Bank), als Bankkauffrau mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1996 beschäftigt. Die D2 Bank wurde mit Wirkung zum 11.05.2009 auf die Beklagte verschmolzen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist inzwischen aufgrund eines Betriebsübergangs auf die O1 L4 AG übergegangen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.07.1999 (Bl. 29 – 31 d.A.). Darin ist die Geltung der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in ihren jeweils geltenden Fassungen vereinbart. Die D2 Bank war Mitglied im Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V..
Im Februar 2008 schlossen die D2 Bank und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich, die mit Rückwirkung zum 01.01.2007 in Kraft trat und eine zuvor bestehende Betriebsvereinbarung ablöste. Unter Nr. 3 der Betriebsvereinbarung vom Februar 2008 ist die Bildung eines Bonuspools vorgesehen und folgendes bestimmt:
“3. Bonuspool
Der Vorstand legt den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest.
Bei einer planungsgemäßen Performance der Bank beinhaltet der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller gemäß Ziffer 2 unter diese Vereinbarung fallenden Mitarbeiter. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis zu 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgelegten EVA-Ziel. Der Vorstand kann eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. EURO oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.
Der Bonus wird zusätzlich zu dem tariflichen Arbeitsentgelt einschließlich tariflicher Sonderzahlungen gemäß § 10 MTV gezahlt.”
Die Verteilung des Bonus ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: Von der Höhe des für eine Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und der individuellen Leistung. Zur Bestimmung der individuellen Leistung wird u.a. ein Mitarbeitergespräch durchgeführt. Zu den weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 48 bis 59 d.A. Bezug genommen.
Aufgrund einer Mitteilung von März 2008 (Bl. 109 d.A.) erhielt die Klägerin für das Geschäftsjahr 2007 einen Bonus in Höhe von 3.548,– euro; brutto.
Mit einem im Intranet der D2 Bank veröffentlichten Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 82 d.A.), in dem als Aussteller der damalige Vorstandsvorsitzende H3 W1 und der Personalvorstand W2 M5 angegeben sind, teilte die D2 Bank folgendes mit:
“Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.”
Ob es in den Vorjahren vor Ablauf des Geschäftsjahres vergleichbare Schreiben des Vorstandes der D2 Bank, wie die Klägerin behauptet, gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat sich insoweit auf die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten E-Mail-Ausdrucke Bl. 328 bis 330 d.A. bezogen.
Mit der Klägerin wurde am 30.01.2009 ein Beurteilungsgespräch geführt, zu dessen Ergebnis auf Bl. 24 bis 27 d.A. verwiesen wird. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 17.02.2009 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 18.02.2009 darüber informiert, dass aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation für 2008 keine Bonuszahlungen erfolgen würden. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 83 bis 85 d.A. Bezug genommen. Im März 2009 erhielten die Beschäftigten, so auch die Klägerin, eine Anerkennungsprämie in Höhe von 1.000,– euro;. Mit Erklärung vom 09.04.2009 erkannte die Klägerin die Anrechnung dieses Betrages auf eventuelle Bonuszahlungen an.
Mit ihrer am 29.05.2009 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Auskunft über die Parameter zur Errechnung der Bonuszahlung und schließlich Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt. Durch Urteil vom 04.02.2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Höhe der Bonuszahlung aus einer Vielzahl festzulegender Faktoren bestimme, die nicht festgelegt worden seien. Über Umstände, über die keine Entscheidung gefällt worden sei, könne auch keine Auskunft erteilt werden außer derjenigen, dass keine Entscheidung gefällt worden sei. Diese Auskunft habe die Beklagte erteilt.
Gegen dieses ihr am 22.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.2010 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Berufung darauf, dass für das Jahr 2008 bereits ein Bonuspool bereitgestellt und dafür auch eine erhebliche Rückstellung in der Bilanz getätigt worden sei, hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die Auskunftsverpflichtung der Beklagten nicht erfüllt sei. Im Übrigen ergebe sich daraus, dass die D2 Bank einer Mitarbeiterin, die am 31.12.2008 ausgeschieden sei, einen Bonus gezahlt habe, dass auch sie einen solchen Anspruch besitze. Sie habe allerdings der betroffenen Mitarbeiterin Anonymität zugesagt. Im Übrigen hält sie das Schreiben der D2 Bank vom 28.10.2008 für eine rechtsverbindliche Erklärung, die als Gesamtzusage anzusehen sei. Schließlich verweist sie darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Vorstand der D2 Bank das negative operative Ergebnis bereits bei rund 1,5 Mrd. EURO gelegen hätte. Es sei dann umso unverständlicher, dass der Vorstand überhaupt eine Bonuspoolzusage gemacht habe. Über das negative operative Ergebnis habe sich der Vorstand bewusst hinweggesetzt und das Bonusvolumen festgelegt. Hieran müsse er sich halten lassen und könne sich nicht im Nachhinein auf schlechte Ergebnisse berufen. Das Vertrauen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Arbeitgeber werde hierdurch enttäuscht.
Mit Zustimmung der Beklagten beantragt die Klägerin nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.02.2010 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.548,– euro; brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 28.10.2008 keine Gesamtzusage enthalte. Sie stelle auch keine rechtsverbindliche Festlegung des Bonusvolumens dar, weil zu diesem Zeitpunkt das Jahresergebnis noch nicht abschließend festgestanden habe. Sollte es sich bei der Mitteilung vom 28.10.2008 gleichwohl um eine Festsetzung des Bonusvolumens gehandelt haben, so sei sie berechtigt, eine Änderung der Ermessensentscheidung vorzunehmen, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die ursprünglich der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung geändert hätten. Anstelle des negativen operativen Geschäfts in Höhe von 1,5 Mrd. EURO für das Jahr 2008, mit dem die D2 Bank zum Zeitpunkt der Vorstandsbekanntmachung gerechnet habe, habe sich der Verlust im operativen Geschäft tatsächlich auf rund 6,5 Mrd. EURO belaufen.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Zahlung des Bonus für das Jahr 2008. Die Voraussetzungen etwaiger in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt. Es liegt weder eine Gesamtzusage vor, noch hat die Klägerin einen Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung des Gesamtbetriebsrates der D2 Bank mit der D2 Bank in Verbindung mit der Mitteilung vom 28.10.2008. In dieser rechtlichen Beurteilung folgt die erkennende Kammer der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.02.2010 in jeder Hinsicht.
Die Mitteilung des Vorstandes der D2 Bank vom 28.10.2005 ist keine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Durch diese Zusage erwerben die Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme durch den Arbeitnehmer in der Regel gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesamtzusage schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regelungen (vgl. BAG vom 05.02.2005, 9 AZR 116/04 ..).
Die Mitteilung vom 28.10.2008 war kein Angebot der D2 Bank an ihre Mitarbeiter, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Wesentlich bei einer Gesamtzusage ist der aus der Zusage zu entnehmende Wille, sich aufgrund dieser Gesamtzusage rechtsgeschäftlich zu binden. Dies ist notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung. Unabhängig von der Frage, die zwischen den Parteien diskutiert wird, ob das Angebot der Beklagten bestimmt oder hinreichend bestimmbar gewesen ist, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte aufgrund dieser Erklärungen zu einer Leistung verpflichten wollte. Die Leistungsverpflichtung war vielmehr allein begründet durch die Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung hat die D2 Bank als damalige Arbeitgeberin sich verpflichtet, Bonuszahlungen vorzunehmen, wobei sie aufgrund ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts den Umfang der Bonusleistungen festzulegen hatte. Dass durch das Schreiben vom 28.10.2008 keine eigenständige Leistungsverpflichtung eingegangen werden sollte, wird schon daran deutlich, dass sich dieses Schreiben auch auf das Bonusvolumen 2007 bezog und mit dem Verweis auf die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge wie in den vergangenen Jahren an die früheren Zahlungen angeknüpft hat. Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern durch diese Gesamtzusage rechtsgeschäftlich außerhalb der Voraussetzungen der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung binden wollte. Für die Mitarbeiter als Erklärungsempfänger war dieser Zusammenhang auch ohne weiteres erkennbar.
II
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung. Die dort vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach der Betriebsvereinbarung über das Bonussystem legt der Vorstand den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest. Hierbei ist ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Vorstand kann den Bonuspool in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis zwischen 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Mitarbeiter festlegen. Bei einem besonders schlechten Geschäftsergebnis kann der Vorstand auch weniger als 0,5 Monatsgehälter je Mitarbeiter zur Einstellung in den Pool vorsehen. Die Betriebsvereinbarung lässt auch eine Reduzierung des Pools auf Null zu.
Mit dem Schreiben vom 28.10.2008 hat der Vorstand das ihm aufgrund der Betriebsvereinbarung zur Festlegung des Bonusvolumens zustehende Ermessen noch nicht abschließend ausgeübt. Auch wenn in dem Schreiben die Rede davon ist, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 “zugesagt” hat, so ist doch erkennbar, dass eine abschließende Festlegung zum Zeitpunkt dieses Schreibens gar nicht möglich war. Der Bonuspool ist in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank festzulegen. Die Bandbreiten werden bestimmt durch das Verhältnis der tatsächlich erzielten Performance zur plangemäßen. Da zum Zeitpunkt der Vorstandsmitteilung noch keine belastbaren Ergebnisse vorlagen, ist in dem Schreiben lediglich eine Ankündigung über das mögliche Bonusvolumen zu sehen. Auch vom objektiven Empfängerhorizont war erkennbar, dass die endgültige Festlegung des Bonusvolumens erst erfolgen konnte, nachdem die Ergebnisse der Bank vorlagen. In der Vorstandsmitteilung vom 28.10.2008 liegt daher nach dem Inhalt der Erklärung und den Umständen, die dem objektiven Empfänger im Zeitpunkt der Mitteilung bekannt waren, keine wirksame Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Bonuspools nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf berufen, dass auch in den Vorjahren die Bonusvolumia vor Ablauf des Geschäftsjahres, im Oktober/November, festgesetzt worden seien. Dieser Vortrag ist von der Beklagten jedoch unter Überreichung entsprechender Vorstandsschreiben, die für den Bonus des Jahres 2006 vom 13.02.2007 und für den Bonus des Jahres 2007 vom 06.03.2008 datieren, bestritten worden.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat zu Recht hervorgehoben, dass mit dem Verhalten des Vorstandes der D2 Bank bei den Mitarbeitern Vertrauen erweckt wurde und dieses Vertrauen dadurch, dass das Bonusvolumen später auf Null gesetzt wurde, enttäuscht worden ist. Auch die erkennende Kammer ist der Ansicht, dass damit Schadensersatzansprüche der Klägerin hätten ausgelöst werden können. Dies gilt auch deshalb, weil, wie im Fall der Klägerin, das notwendige Verfahren der Mitarbeitergespräche bereits durchgeführt wurde, bevor die D2 Bank am 18.02.2009 mitteilte, dass es keinerlei Bonuszahlungen für 2008 gebe. Allein der Umstand, dass das Verfahren zur Festsetzung des individuellen Bonus durchgeführt worden ist, vermag den Charakter der Mitteilung vom 28.10.2008 nicht nachträglich zu beeinflussen. Die Enttäuschung gerechtfertigten Vertrauens könnte auch unter diesen Umständen allenfalls einen Schadensersatzanspruch begründen.
Die D2 Bank hat das ihr aufgrund der Betriebsvereinbarung zustehende Ermessen erst im Februar 2009 ausgeübt.
Die hierfür von der Beklagten vorgetragenen Elemente sind von der Klägerin nicht bestritten worden. Das Geschäftsergebnis ist deutlich schlechter ausgefallen, nämlich um das Vierfache schlechter als das von der D2 Bank Anfang Oktober 2008 prognostizierte Ergebnis. Die D2 Bank musste Steuermittel in Höhe von 18,2 Mrd. EURO aus dem Sonderfinanzierungsfonds in Anspruch nehmen. Die Entscheidung im Februar 2009 Bonuszahlungen nicht auszukehren, ist daher nicht zu beanstanden. Es ging nicht um die Änderung einer bereits erfolgten Ermessensentscheidung, da diese in der Mitteilung vom 28.10.2010 nicht gesehen werden kann.
Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die D2 Bank einer zum 31.12.2008 ausgeschiedenen Mitarbeiterin den in Frage stehenden Bonus für das Jahr 2008 gewährt hat. Hierfür spricht das anonymisierte Schreiben vom 21.11.2008. Die Klägerin kann hieraus für sich jedoch keine Rechte herleiten. Dem Schreiben ist zwar zu entnehmen, dass mit der Bonuszahlung Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung erfüllt werden sollten. Ob solche Ansprüche bestanden, steht jedoch gerade nicht fest, weil diese nicht nur von der Festlegung des Bonuspools, sondern von weiteren individuellen Voraussetzungen abhängig waren. Ohne nähere Kenntnis der Umstände ist das Schreiben deshalb nicht aussagekräftig. Im Übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Verfasser die Rechtslage anders als das erkennende Gericht eingeschätzt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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