LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 – 10 Sa 1273/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 – 10 Sa 1273/09

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.04.2009 – 1 Ca 17/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
Der am 27.01.1963 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Seit dem 05.05.1995 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb für Sondermaschinenbau mit ca. 255 Mitarbeitern, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.04.1995 (Bl. 13 d.A.) als “Maler und Lackierer” tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 6 des Arbeitsvertrages vom 25.04.1995 die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger war ursprünglich in die Lohngruppe 7 des Lohnrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie NRW als Facharbeiter eingruppiert. Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten im Bereich der Fertigung mit dem Lackieren von Teilen befasst.
Im Betrieb der Beklagten wurde zum 01.06.2007 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) eingeführt. In einer mit dem im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 20.03.2006 (Bl. 40 ff. d.A.) ist unter anderem ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren durch die paritätische Kommission vorgesehen.
Nach einer von der Beklagten erstellten Arbeits- und Aufgabenbeschreibung mit der laufenden Nummer 62 (Bl. 10 ff. d.A.) war vorgesehen, den Kläger, der auf eine Gesamtpunktzahl von 44 Punkten kam, in die Entgeltgruppe 6 ERA einzugruppieren. Dabei wurde das Anforderungsmerkmal “Können” (Arbeitskenntnisse) mit 32 Punkten, das Anforderungsmerkmal “Handlung- und Entscheidungsspielraum” mit 10 Punkten und das Anforderungsmerkmal “Kooperation” mit 2 Punkten bewertet. Hiergegen legten der Kläger und der Betriebsrat Einspruch ein und machten eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 ERA geltend. Die paritätische Kommission gelangte einstimmig ebenfalls zur Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 6, weil sie die Auffassung vertraten, dass im Betrieb der Beklagten Industrielackierer und keine Kfz-Lackierer benötigt würden. Darüber hinaus legte die paritätische Kommission fest, dass bei Neueinstellungen im Bereich der Lackiererei die Entgeltgruppe 5 ERA zur Anwendung kommen solle, weil die geforderte Aufgabenbeschreibung dem Niveaubeispiel 08.06.01.05 gemäß Anhang zu § 3 Nr. 4 ERA entspreche.
Der Kläger hat daraufhin am 23.07.2008 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihn in die Entgeltgruppe 9 ERA eingruppieren. Dies ergebe sich schon daraus, dass die der Bewertung zugrundegelegte Arbeitsplatzbeschreibung unzutreffend sei.
Die Überschrift in der Arbeitsplatzbeschreibung sei schon unzureichend. Die Aufgabenbeschreibung müsse richtigerweise lauten: “Grundieren, Spritzlackieren und Nachlackieren von Erzeugnissen.”
Der Kläger hat behauptet, ihm obliege eine eigenverantwortliche Materialüberwachung, er müsse entsprechende Materialanforderungen für benötigte Verbrauchsgüter, wie Farben, Härter, Verdünnung etc. ausfüllen und zur Bestellung weiterleiten.
Darüber hinaus müsse er die Erzeugnisse grundieren. Hierbei müsse er Vertiefungen und Schweißstellen spachteln und lackierfertig schleifen. Dazu gehöre, dass er die Grundierung aufbringe und Erzeugnisse zum Trocknen ablege. Auch wenn es bei den von ihm zu leistenden Schleifarbeiten nicht um Tätigkeiten wie bei einer Fahrzeuglackierung gehe, müsse auch hier ein qualitativ überzeugendes Ergebnis erzielt werden, was bei einer großflächigen Lackierung einen planen Untergrund voraussetze.
Dem Kläger obliege auch eine gewisse Nachbearbeitung. Hierbei müssten lokale Fehler und Beschädigungen außerhalb des Lackierprozesses nach Selbstüberprüfung und eigenem Ermessen nachgearbeitet werden.
Dem Kläger obliege auch eine gewisse Qualitätssicherung. Er müsse eine Fehlererkennung und- Beschreibung durchführen und durch eine systematische Fehleranalyse Qualitätsstandards sichern. Hierbei seien andere Bereiche über Besonderheiten zu informieren und zu unterstützen.
Im Bereich der Wartungs- und Reinigungsarbeiten seien Lackierautomaten und Pistolen zu reinigen und kleinere Störungen zu beheben.
Darüber hinaus sei er, der Kläger, damit befasst, die bei der Beklagten in der Lackiererei eingesetzten Leiharbeitnehmer einzuarbeiten und anzulernen und sie zu betreuen und zu beaufsichtigen. Auch die eingesetzten Leiharbeitnehmer seien fast ausschließlich gelernte Maler- und Lackierer.
Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehöre, die bei der Beklagten hergestellten Prozesspumpen (Bl. 79 ff. d.A.) sowie die sogenannten Dockboys (Bl. 85 ff. d.A.), die für das Bearbeiten von Schiffsunterseiten eingesetzt würden, zu lackieren. Diese Lackierarbeiten würden mit einer Maschinenkarte (Bl. 87 ff. d.A.) in Auftrag gegeben, nach denen die Grundierungen bzw. die Lackierungen vorgenommen werden müssten. Hiernach müsse der Kläger in Bezug auf die in der Maschine angegebene Schichtstärke eine bestimmte Düse auf die Spritzpistole aufbringen. Ferner würden, wie er behauptet hat, 2-Komponenten-Lacke, deren Mischverhältnis je nach Gewicht oder Volumen unterschiedlich sei, vom Lackierer selbst angemischt. Der Lackierer müsse schließlich mittels der Spritzdauer die jeweiligen Schichtstärken steuern, die teilweise extrem dünn aufzutragen sei. Nach jedem Spritz- bzw. Lackiervorgang sei die Einhaltung der Schichtstärke vom Lackierer durch manuelle Messung nachzuprüfen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für seine Tätigkeit als Lackierer sei mindestens eine dreijährige Berufsausbildung erforderlich. Die Beklagte habe ihn auch als gelernten Maler und Lackierer eingestellt. Eine von der Beklagten angenommene kürzere Anlernzeit von bis zu sechs Monaten sei unzureichend, um die Tätigkeiten, die insbesondere beim Lackieren des Dockboys mit einer Kfz-Lackierung vergleichbar seien, auszuüben.
Darüber hinaus erfordere seine Tätigkeit als Lackierer eine mehr als einjährige Berufserfahrung, um das von der Beklagten geforderte Arbeitsergebnis erbringen zu können. Durch die bloße Berufsausbildung sei noch nicht gewährleistet, dass insbesondere das Mischen der Lacke fachgerecht ausgeführt werden könne.
Im Bereich der Kooperation erfordere die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben als Lackierer regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung mit den übrigen Mitarbeitern in der Lackiererei und dem Vorarbeiter. In der Lackiererei werde untereinander abgestimmt, in welcher Weise die täglich neu hereinkommenden Aufträge mit den noch zu erledigenden Arbeiten koordiniert und abgearbeitet würden. Der Kläger und seine Mitarbeiter erledigten insoweit ihre Arbeit nicht nur nach fremdbestimmten Vorgaben, dies erfordere ständige Kommunikation unter den Arbeitskollegen einerseits und den Mitarbeitern und den Vorgesetzten andererseits.
Darüber hinaus werde mit Monteuren, Meistern und Vorarbeitern in der übrigen Fertigung abgestimmt, wann die Lackieraufträge erledigt werden müssten bzw. könnten, damit eine Planung der Arbeit in der jeweiligen Abteilung gewährleistet sei. Auch diese Form der Kommunikation werde vom Kläger durchgeführt.
Dem Kläger stünden danach beim Anforderungsmerkmal “Können” 58 Punkte zu, darüber hinaus wegen der erforderlichen Berufserfahrungen weitere 6 Punkte, beim Anforderungsmerkmal “Handlungs- und Entscheidungsspielraum” unstreitig 10 Punkte, und beim Anforderungsmerkmal “Kooperation” weitere 10 Punkte. Hieraus folge bei einer Gesamtpunktzahl von 84 seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2007 in der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppiert.
Die von der Beklagten erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 10 ff. d.A.) sei korrekt.
Der Kläger sei nicht für die Materialüberwachung selbstständig zuständig. Er habe lediglich bei seinem Vorgesetzten zu melden, wenn Material zu bestellen sei. Die Bestellung von Materialien gehöre nicht zu seinen Aufgaben, das mache der Meister. Auch bei Qualitätsproblemen habe er lediglich seinem Vorgesetzten entsprechende Abweichungen bekannt zu geben.
Ein Feinschleifen und Schleifen von Oberflächen im Sinne einer Fahrzeuglackierung werde im Betrieb der Beklagten nicht benötigt. Soweit der Kläger Schleifarbeiten durchführe, handele es sich vielmehr lediglich um das eher grobe Ausgleichen von Gussoberflächen. Die vom Kläger durchzuführenden Schleifarbeiten entsprächen lediglich den Anforderungen an eine Industrielackierung; Qualitätsstandards wie bei einer Fahrzeuglackierung würden im Betrieb der Beklagten nicht vorausgesetzt.
Im Betrieb der Beklagten gebe es mangels eines Lackierautomaten auch keine automatischen Lackierabläufe; es werde im Betrieb ausschließlich manuell lackiert.
Auch der vom Kläger unter dem Stichwort Nacharbeiten gemachte Vortrag sei unzutreffend. Der Kläger habe keine lokalen Fehler und Beschädigungen außerhalb des Lackierprozesses nach Selbstprüfung und eigenem Ermessen nachzuarbeiten. Er habe lediglich seine eigene Arbeit auf Fehler hin zu überprüfen, er müsse lediglich eigene verursachte Fehler nacharbeiten. Dabei handele es sich um ein einfaches Nacharbeiten von Lackierarbeiten.
Der Kläger sei auch nicht für das Anlernen und für die Betreuung der im Betrieb der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zuständig. Die Betreuung der Leiharbeitnehmer obliege nicht dem Kläger, sondern seinem Vorgesetzten.
Auch soweit der Kläger seine Tätigkeit beim Lackieren von Prozesspumpen und sogenannten Dockboys schildere, rechtfertige dies keine höhere Eingruppierung. Auch die Lackierarbeiten an den Prozesspumpen und den Dockboys setze keine dreijährige Berufsausbildung voraus. Der Kläger müsse auch nicht 2-Komponenten-Lacke je nach Gewicht und Volumen selbständig mischen. Bei 2-Komponenten-Lacken sei der eine Bestandteil der Grundlack, der andere Teil der Härter. Auf den einzelnen Lackdosen sei das erforderliche Mischungsverhältnis angegeben. Insoweit hätten die Lackierer mittels einer Waage eben diejenige Menge zu mischen, die gerade gebraucht werde. Bei billigen Lacken gebe es hingegen nur einen Bestandteil. In diesem Fall werde nur eine Verdünnung beigemischt, damit sich der Lack überhaupt mit der Spritzpistole verarbeiten lasse.
Auch eine sogenannte “Lackträne” sei im Betrieb der Beklagten zwar nicht wünschenswert, würde allerdings auch nicht zur Reklamation der Pumpe führen. Entscheidendes Kriterium für die Produkte der Beklagten sei, dass die Technik der Pumpe funktioniere. Auch bei der Lackierung des Dockboys würden keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Lackierer hätten lediglich die Stahlbauteile des Dockboys zu lackieren. Diese Lackierung sei aber nicht vergleichbar mit einer Fahrzeuglackierung.
Entgegen der Auffassung des Klägers setze auch weder das Mischen der Lacke noch die manuelle Messung der Schichtstärke entsprechende Erfahrungen voraus. Die Anwendung des Messgerätes funktioniere sehr einfach, der Lackierer habe lediglich das Messgerät auf die Lackfläche aufzusetzen, dann werde die Schichtstärke auf dem Messgerät angezeigt.
Aus alledem ergebe sich, dass eine dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für die Tätigkeit des Klägers nicht Voraussetzung sei. Auf die beim Kläger tatsächlich vorhandene Berufsausbildung komme es für die Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens nicht an. Maßgebend sei die ausgeübte Tätigkeit. Bei der Industrielackierung handele es sich um eine angelernte Tätigkeit. Besondere Fachkenntnisse, die lediglich durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer vermittelt würden, seien für die Tätigkeit, die der Kläger bei der Beklagten auszuüben habe, nicht erforderlich. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, welche der einzelnen Arbeitsaufgaben aus welchem Grund eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen würden. Die Tätigkeit des Lackierens von Teilen entspreche auch nicht dem Berufsbild eines Malers und Lackierers oder eines Fahrzeuglackierers.
Aus dem Vorbringen des Klägers gehe auch nicht hervor, inwieweit der Kläger über besondere Berufserfahrungen, die über die durch eine dreijährige Berufsausbildung gewonnenen Erfahrungen noch hinausgingen, verfügen müsse.
Im Bereich der Kooperation stünden dem Kläger allenfalls zwei Punkte zu. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere kaum Kommunikation und Zusammenarbeit. Eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit mit Dritten sei für die Ausübung der Lackierarbeiten nicht erforderlich. In welcher Weise Aufträge abgearbeitet würden, bestimme nicht der Kläger, sondern der Meister bzw. der Vorarbeiter. Auch eine besondere Abstimmung im Sinne der Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens sei nicht erforderlich.
Durch das am 09.04.2009 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.10.2009, hat der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 05.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ein vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil des Arbeitsgerichts bislang nicht vorliege.
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2009 hat der Kläger die Berufung mit dem am 18.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz weiter begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages ist der Kläger der Auffassung, dass die von ihm vorgetragenen Lackierertätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens drei Jahren erforderlich sei.
Insbesondere die Lackierung von Prozesspumpen und den sogenannten Dockboys bzw. Dockmaster, wie er sie erstinstanzlich geschildert habe, stelle besondere Anforderungen. Die Dicke und Dichte der Farbschicht hinsichtlich der Pumpen sei auf den Arbeitsanweisungen jeweils vorgegeben. Soweit andere Teile zu lackieren seien, seien die mit einer Schichtdecke von zwischen 80 und 120 µm. Dabei gebe es spezielle Pumpen, die eine Dreifachbeschichtung bekommen müssten. Der Dockboy erhalte eine normale Lackierung mit einer Schichtdicke zwischen 80 und 120 µm.
Im Übrigen lackiere der Kläger Prozesspumpen sowie die dazugehörigen Rahmen, Dieseltanks für zu verbauende Dieselmotoren sowie Container. In den Container würden dann die Pumpen verbaut. Die Container dienten als Gehäuse für die Pumpen, damit diese auf Lkw‘s transportiert werden könnten. Die Container würden fertig lackiert aus Polen angeliefert; teilweise lackiere der Kläger die Container um, wenn die Lackierung minderwertig sei.
All diese Tätigkeiten erforderten ein Können, dass in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde.
Weiterhin könnten solche Tätigkeiten nur verrichtet werden, wenn eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren vorliege.
Darüber hinaus müsse der Kläger mit Monteuren besprechen, wie Teile montiert würden, damit sie nachher ordnungsgemäß lackiert werden könnten. Außerdem müsse der Kläger mit Vorarbeitern kommunizieren. Deshalb erfordere die Erfüllung der Aufgaben auch eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit.
Hieraus ergebe sich, dass dem Kläger beim Bewertungsmerkmal “Können” 58 Punkte, für Berufserfahrung weitere 6 Punkte, für den Handlungs- und Entscheidungsspielraum 10 Punkte, für das Bewertungsmerkmal “Kooperation” mindestens 4 Punkte zustünden. Hieraus ergebe sich eine Punktzahl von 78 Punkten, weshalb der Kläger in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren sei. Mindestens sei der Kläger aber hilfsweise in die Entgeltgruppen 8 oder 7 ERA einzugruppieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.04.2009 – 1 Ca 17/09 – abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten,
2. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten,
3. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge zu 1. und zu 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.
Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 6 ERA zusteht. Die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten keine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung. Auch das Mischen der Lackfarben sowie der weiteren Lackkomponenten durch den Kläger bedürfe keiner einschlägigen Berufsausbildung. Der Kläger erhalte das Mischungsverhältnis jeweils vorgegeben, die Lackschichtdicke sei den Herstellerangaben zu entnehmen. Der Kläger habe auch keine eigenverantwortliche Materialüberwachung durchzuführen. Wenn Material nachzubestellen sei, habe der Kläger dies seinem Vorgesetzten zu melden, der dann die weiteren organisatorischen Maßnahmen einleite.
Im Betrieb der Beklagten werde auch ein Feinschleifen und Schleifen von Oberflächen im Sinne einer Fahrzeuglackierung nicht benötigt. Im Betrieb der Beklagten werde in Industriequalität lackiert, dabei handele es sich um das eher grobe Ausgleichen von Gussoberflächen. Die Durchführung von besonderen Schleifarbeiten sei nicht Bestandteil der Arbeitsaufgabe des Klägers. Dem Kläger obliege auch keine besondere Nachbearbeitung, er habe lediglich seine eigene Arbeit auf Fehler hin zu kontrollieren und zu überprüfen. Er müsse auch nicht andere Bereiche im Betrieb der Beklagten über Besonderheiten informieren oder unterstützen, dies sei einzig und allein Aufgabe seines Vorgesetzten, des Meisters.
Auch die Lackierung von im Betrieb der Beklagten hergestellten Prozesspumpen und des sogenannten Dockboys stellten keine besonderen Anforderungen an den Kläger. Die insoweit auszuführenden Lackierarbeiten setzten keine dreijährige Berufsausbildung voraus. 2-Komponenten-Lacke müssten immer nach Angaben des Herstellers gemischt werden. Der Kläger könne und dürfe insoweit die Mischungsverhältnisse nicht nach seinem persönlichen Ermessen verändern. Die Schichtdicken seien in derartigen Fällen vom Lackierer durch bloßes Aufsetzen eines Messgerätes zu ermitteln. Existierten im Einzelfall keine besonderen Vorgaben für eine Lackierung, gelte die generelle Lackschichtdicke nach den Herstellerangaben. Dies seien in den meisten Fällen 40 µm pro Farbschicht. Daraus ergebe sich dann eine Gesamtschichtdicke zwischen 80 und 120 µm bei zwei bis drei Lackiervorgängen. Dabei werde der gesamte Schichtaufbau mit einem einfach zu bedienenden Messgerät kontrolliert.
Die Tätigkeit des Klägers erfordere auch keine über die Berufsausbildung hinausgehende besondere Berufserfahrung. Hierzu fehle substantiierter Sachvortrag des Klägers.
Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit erfordere. Ausschließlicher Ansprechpartner des Klägers sei sein Vorgesetzter. Mit Monteuren habe er keine Informationen auszutauschen.
Insgesamt weise die Tätigkeit des Klägers wesentliche Parallelen zu dem ERA-Niveaubeispiel 08.06.01.05 “Grundieren und Spritzlackieren von Industrieerzeugnissen” auf.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht nicht entgegen, dass ein vollständiges, mit Gründen versehenes Urteil des Arbeitsgerichts nicht vorliegt.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Fristen zur Einlegung der Berufung und zur Begründung der Berufung spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29; BAG 16.12.2004 – 2 AZR 611/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30; BAG 24.10.2006 – 9 AZR 709/05 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 34 m.w.N.).
Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 09.04.2009 lief die Fünfmonatsfrist am 09.09.2009 ab. Die Berufung des Klägers ist am 07.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, damit vor Ablauf der seit dem 09.09.2009 laufenden Monatsfrist.
Auch die Berufungsbegründungsfrist ist eigehalten. Die Berufungsbegründung des Klägers ist bereits am 05.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Berufung des Klägers ist mit Schriftsatz vom 05.11.2009 auch ordnungsgemäß begründet worden.
Liegt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein ordnungsgemäßes, mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil vor, genügt insoweit die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen. Ist dies nicht möglich, kann mit der Berufung auch angegriffen werden, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Bereits dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (BAG 13.09.1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12; BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29). Bereits im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.11.2009 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das am 09.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, mit Gründen versehen, noch nicht vorliegt. Dies ist für die Berufungsbegründung ausreichend.
Darüber hinaus hat der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2009 die Berufung mit Schriftsatz vom 18.12.2009 auch inhaltlich weiter begründet.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 6 des kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 – ERA -. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 ERA und auch nicht nach den Entgeltgruppen 8 oder 7 ERA zu. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr zutreffend in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppiert. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Soweit der Kläger eine Feststellungsklage erhoben hat, fehlt dieser Klage nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig (vgl. etwa: BAG 20.06.1984 – 4 AZR 208/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; BAG 17.04.1985 – 4 AZR 362/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 4; BAG 26.07.1995 – 4 AZR 914/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 9; BAG 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 – AP BGB § 613 a Nr. 340; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 315708 – AP TVÜ § 17 Nr. 1 m.w.N.).
1. Grundlage für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen der §§ 2, 3 ERA. Nach § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist nach § 2 Nr. 3 ERA die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben.
Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende Eingruppierung, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen, der Kläger. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173; BAG 23.08.1995 – 4 AZR 191/94 – AP MTB II § 21 Nr. 13; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 6 ERA.
Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger nach dem Punktbewertungsverfahren des § 3 ERA in Verbindung mit der Anlage 1 a ERA beim Anforderungsmerkmal “Können” lediglich 32 Punkte, höchstens 40 Punkte (= Bewertungsstufe 5 oder 6) zugebilligt werden können. Der Bereich der “Kooperation” kann allenfalls mit der Bewertungsstufe 1 (= 2 Punkte) bewertet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger im Bereich des “Handlungs- und Entscheidungsspielraums” unstreitig 10 Punkte (= Bewertungsstufe 3) und dem Bereich der “Mitarbeiterführung” 0 Punkte zustehen, ergibt sich insoweit lediglich eine Gesamtpunktzahl von 44, höchstens von 52 Punkten. Dies führt aber nach § 3 Nr. 2 ERA lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ERA. In diese Entgeltgruppe ist der Kläger zu Recht eingruppiert. Damit erweisen sich nicht nur der Hauptantrag des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA, sondern auch die Hilfsanträge des Klägers als unbegründet.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann das Anforderungsmerkmal “Können” (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) allenfalls mit 32 Punkten (= Bewertungsstufe 5) bewertet werden.
Der Kläger hat Arbeitsaufgaben zu erfüllen, die ein Können erfordern, das durch ein Anlernen ab sechs Monaten erworben wird. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr ausgegangen wird, könnte der Kläger beim Anforderungsmerkmal “Können” allenfalls 40 Punkte erreichen, die jedoch – wie die weiteren Ausführungen ergeben werden – nicht zu einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 6 ERA führen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers benötigt der Kläger für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeitsaufgaben keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zwei oder drei Jahren.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Bewertungsstufen 7 und 8 beinhaltet die Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundbildung und der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Eine derartige Berufsausbildung benötigt der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen für die von ihm bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten als Lackierer von Industrieteilen nicht.
aa) Zwar verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Maler und Lackierer, er ist im Besitz eines entsprechenden Gesellenbriefes. Für die Ausübung der Tätigkeiten eines Industrielackierers ist aber entgegen der Rechtsauffassung des Klägers eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der Bewertungsstufen 7 und 8 nicht erforderlich. Das Berufsbild eines ausgebildeten Malers und Lackierers oder eines ausgebildeten Fahrzeuglackierers ist nicht mit dem eines Industrielackierers vergleichbar (vgl. die entsprechenden Berufsbilder Bl. 178, 180 d.A.). Der Mitarbeiter, der im Bereich der Produktion oder der Fertigung mit dem Lackieren von Industrieerzeugnissen befasst ist, kann vielmehr für die Kenntnis der verschiedenen Oberflächenstrukturen und Teilevielfalt in einer Zeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr angelernt werden. Dies ergibt sich aus der übereinstimmenden Auffassung der Tarifvertragsparteien, wie sie sie in den Niveaubeispielen als Anhang zu § 3 Nr. 4 ERA unter der Nummer 08.06.01.05 vereinbart haben. Die in diesem Niveaubeispiel niedergelegte Beschreibung der Arbeitsaufgabe entspricht im Wesentlichen der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten (Bl. 10 ff. d.A.). Dass der Kläger darüber hinaus über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer verfügt, ist für seine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens unerheblich. Maßgeblich für die zutreffende Eingruppierung des Klägers sind nicht das individuell durch den Kläger vorgehaltene Wissen, sondern die für die konkrete ausgeübte Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse. Dies folgt aus § 2 Nr. 3 ERA, wonach Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben ist. Für die Eingruppierung ist nach dem Entgeltrahmenabkommen allein die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben maßgebend und nicht die schulische oder berufliche Ausbildung oder die sonstige berufliche Entwicklung. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an (LAG Düsseldorf 12.01.2007 – 10 Sa 1082/06 -; LAG Köln 18.04.2007 – 3 Sa 1405/06 -; LAG Hamm 26.02.2008 – 9 Sa 1712/07 -; LAG Hamm 05.03.2010 – 10 Sa 1327/09 -). Für die Ausübung der Tätigkeit eines Lackierers von Industrieteilen ist danach keine abgeschlossene Berufsausbildung von zwei oder drei Jahren erforderlich. Diese Tätigkeit erfordert lediglich eine Anlernzeit von sechs Monaten bis einem Jahr oder von einem bis drei Jahren.
bb) Aus welchen Gründen für die Tätigkeit eines Industrielackierers eine Berufsausbildung von zwei oder drei Jahren erforderlich ist, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des streitigen Klägervorbringens nicht.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass ihm eine eigenständige Materialüberwachung obliege, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass hierfür eine Berufsausbildung von zwei oder drei Jahren erforderlich ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hat der Kläger lediglich bei seinem Vorarbeiter zu melden, wenn Material nachzubestellen ist; das Bestellen von Materialien selbst gehört nicht zu seinen Aufgaben.
Der Kläger hat mit seinem Vorbringen letztlich auch anerkannt, dass es bei dem Lackieren von Industrieteilen nicht um Lackierarbeiten geht, wie sie bei einer Fahrzeuglackierung üblich sind. Insoweit geht es bei den vom Kläger durchgeführten Schleifarbeiten auch lediglich um das grobe Ausgleichen von Gussoberflächen; diese Tätigkeit ist mit einer Fahrzeuglackierung nicht vergleichbar, besondere Qualitätsanforderungen werden nicht gestellt.
Bei den vom Kläger angesprochenen Nachbearbeitungsarbeiten handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch nur darum, dass der Kläger seine eigenen Arbeiten auf Fehler hin überprüfen muss, wobei es sich um ein einfaches Nacharbeiten von Lackarbeiten handelt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Anmischen verschiedener Lacke und /oder Verdünnungen einer besonderen Berufsausbildung bedarf. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass auf den einzelnen Lackdosen das erforderliche Mischungsverhältnis angegeben ist. Dass der Kläger bestimmte Lacke ohne besondere Vorgaben selbständig und eigenständig nach eigenem Ermessen mischt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich darüber hinaus auch nicht, dass beim Lackieren der im Betrieb der Beklagten hergestellten Prozesspumpen, des Dockboy oder des Dockmaster besondere Qualitätsanforderungen erforderlich wären. Auch das Lackieren von Prozesspumpen, des Dockboy oder eines Dockmaster ist mit einer Kfz-Lackierung nicht vergleichbar. Dies lässt sich schon aus der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Bildmappe (Bl. 308 ff. d.A.) erkennen. Auch aus ihr ist ersichtlich, dass im Betrieb der Beklagten in Industriequalität lackiert wird. Insoweit werden nur grobe Unebenheiten ausgeglichen. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass selbst eine sogenannte Lackträne unbedeutend ist. Ein Vergleich zu einer Fahrzeuglackierung kann deshalb nicht hergestellt werden.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, inwieweit und aus welchen Gründen die Ermittlung der jeweiligen Schichtdicke einer mehrjährigen Berufsausbildung bedarf. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten sind die Schichtdicken vom Lackierer durch Aufsetzen eines Messgeräts zu ermitteln. Auch hierbei handelt es sich um eine einfache durch Anlernen zu erlernende Tätigkeit. Auch die Steuerung der Schichtstärke erfordert jedenfalls keine besonderen Anforderungen, die lediglich in einer mehrjährigen Berufsausbildung erworben werden könnten.
Nach alledem kann aufgrund des Klägervorbringens nicht festgestellt werden, dass der Kläger für die Ausübung der ihm bei der Beklagten obliegenden Tätigkeit, Lackieren von Industrieteilen, eine zwei- oder dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung benötigt.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind für die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben auch zusätzlich zu den Fachkenntnissen keine weiteren Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erforderlich. Mit den Berufserfahrungen im Sinne des Anforderungsmerkmals “Können” wird nach dem gemeinsamen Glossar der Tarifvertragsparteien derjenige Umfang erforderlicher, spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen Fachkenntnissen verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgaben überhaupt ausführen zu können.
Aus welchen Gründen derartige zusätzliche Berufserfahrungen von mehr als einem Jahr für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Industrielackierer erforderlich sein sollen, ergibt aus dem Klägervorbringen nicht. Allein die bloße Behauptung des Klägers, für die Ausübung seiner Tätigkeit als Lackierer bei der Beklagten seien weitere Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr erforderlich, ist insoweit unzureichend.
c) Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals “Kooperation” kann der Kläger keine höhere Bewertung als die Bewertungsstufe 1 (= 2 Punkte) verlangen.
Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordert auch nach dem Vorbringen des Klägers kaum Kommunikation und Zusammenarbeit.
aa) Kommunikation im Sinne der tariflichen Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens bestimmt den erforderlichen aufgabenbezogenen Austausch von Informationen zur Erfüllung der eigenen Arbeitsaufgabe. Zusammenarbeit im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften ist dagegen das erforderliche aufgabenbezogene Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten, welches in der Regel unter einem gemeinsamen Ziel steht bzw. zu einem gemeinsamen Ergebnis führen soll. Dazu zählt auch die zur Erfüllung der eigenen Arbeitsaufgabe notwendige Zusammenarbeit mit anderen.
Regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit im Sinne der Bewertungsstufe 2 des Anforderungsmerkmals Kooperation bedeutet, periodisch (zum Beispiel zeit- oder ereignisgebunden) oder in größerer Häufigkeit situationsbedingt mit anderen Beschäftigten in einen Informationsaustausch zu treten und/oder zur Lösung der eigenen oder einer gemeinsamen Aufgabe mit ihnen zweckgebunden zusammenzuwirken.
bb) Dass der Kläger bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßig in diesem Sinne mit anderen Beschäftigten der Beklagten zusammenwirken müsste, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Die Bewertungsstufen 1 und 2 des Anforderungsmerkmals Kooperation differenzieren in quantitativer Hinsicht insoweit, als bei der Bewertungsstufe 1 “kaum” Kommunikation und Zusammenarbeit, bei der Bewertungsstufe 2 hingegen “regelmäßige” Kommunikation und Zusammenarbeit vorausgesetzt wird. In welchem quantitativen Umfang der Kläger aber mit anderen Beschäftigten der Beklagten, seien es Arbeitskollegen in der Lackiererei, Vorgesetzte oder andere Beschäftigte, kommunizieren und zusammenarbeiten muss, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass nicht der Kläger, sondern der Meister bzw. der Vorarbeiter bestimmt, in welcher Weise Aufträge, die in der Lackiererei eingehen, abgearbeitet werden. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Es erscheint auch der Beschwerdekammer unvorstellbar, dass die Mitarbeiter in der Lackiererei selbst bestimmen, in welcher zeitlichen Reihenfolge Aufträge abgearbeitet werden. Eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit kann danach bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers in der Lackiererei nicht festgestellt werden.
c) Im Bereich des “Handlungs- und Entscheidungsspielraums” stehen dem Kläger unstreitig lediglich 10 Punkte nach der Bewertungsstufe 2 zu, weil die Erfüllung der Arbeitsaufgaben weitgehend vorgegeben ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Da schließlich dem Kläger unstreitig bei dem Anforderungsmerkmal “Mitarbeiterführung” kein Punktwert zusteht, weil die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es nicht erfordert, Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, ergibt sich nach alledem eine Gesamtpunktzahl von 44 Punkten (32 + 2 + 10), allenfalls von 52 Punkten (40 + 2 + 10). Dies rechtfertigt allenfalls eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ERA.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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