LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 17 Sa 1006/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 17 Sa 1006/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2009 – 5 Ca 1107/09 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zum Weiterbeschäftigungsantrag wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten im Integrationscenter für Arbeit G3 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Der am 10.03.1948 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 12.07.2004 als Fachassistent in der Leistungsgewährung nach dem SGB II im Integrationscenter G3 tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegen mehrere befristete Arbeitsverträge zugrunde. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 29.10.2007 (Bl. 12, 13 d.A.). Gemäß § 1 wurde der Kläger ab dem 01.01.2008 als Vollbeschäftigter befristet bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.633,00 €. Er ist seit dem 17.10.1994 mit einem Grad der Behinderung von 60 % als Schwerbehinderter anerkannt.

Ebenfalls am 29.10.2007 unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 31, 32 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung wurde auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hingewiesen und Folgendes ausgeführt:

Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA (Kapitel 6 Titel 42502), in Absprache mit dem BMAS, auch für das Haushaltsjahr 2008 voraussichtlich 5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den Zeitraum bis Ende 2008 geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit G3 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 51,5 Jahreskräfte zu beschäftigen.

Per E-Mail vom 06.07.2007 (Bl. 39 d.A.) teilte die Beklagte allen Regionaldirektionen und Agenturen mit, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im SGB II – Bereich, deren befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2007 ende, eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gemacht werden könne.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 legte die Beklagte den von ihrem Vorstand aufgestellten und von dem Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan für 2008 der Bundesregierung zur Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2007 genehmigte das BMAS den Haushalt mit Auflagen zum Personalhaushalt. Am 20.12.2007 wurde er abschließend festgestellt.

Der Haushalt weist unter Kapitel 6 Titel 42502 Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag in Höhe von 247000 T Euro aus (Bl. 33 d.A.). In der Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008 – Personalhaushalt Gesamtübersicht zu Obergruppe 42 – wurden für Aufgaben nach dem SGB II für 2008 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgewiesen (Bl. 34 d.A.).

Der Haushaltsvermerk (Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008, Bl. 40 d.A.) weist zu Titel 42502 Folgendes aus:

In der Übersicht zur Gruppe 425 “für Aufgaben nach dem SGB II” sind 5000 (Vorjahr: 5000) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 ausgewiesen. Zum 01.01.2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechnet, bis zum 31.12.2010 zurückgehen. Ab. 01. Januar 2011 wird der dann bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristete beschäftigte Kräfte in den Bereichen “Markt und Integration” bzw. “Leistungsgewährung” der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann.

Der Agentur für Arbeit G3 wurden zum Titel 42502 51,5 Jahreskräfte zugewiesen (Bl. 38 d.A.).

Bereits in den Haushaltsplänen der Jahre 2005 bis 2007 war jeweils eine Ermächtigung für 5000 Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen bis zum 31.12.2008 enthalten.

Mit seiner am 16.01.2009 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem 31.12.2008.

Er hat behauptet, an seiner Einstellung seien weder die Personalvertretung noch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden.

Er hat die Auffassung vertreten:

Sein Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe noch kein verbindlicher Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 vorgelegen.

Sein Arbeitsvertrag sei nicht mit einem Haushaltsvorbehalt versehen.

Die Haushaltsmittel seien nicht mit einer ausreichenden Zwecksetzung im Haushaltsplan bereitgestellt worden. Insbesondere habe kein vorübergehender Mehrbedarf vorgelegen.

Die Erwartung der Beklagten, der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II werde infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen, sei vorgeschoben. Er erfülle eine Daueraufgabe.

Er hat auf eine E-Mail des Beschäftigten K6 des Integrationscenters für Arbeit G3 vom 23.06.2008 (Bl. 16 d.A.) hingewiesen. Danach seien von 117 Kollegen und Kolleginnen mit befristeten Arbeitsverträgen 29 in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen worden.

Der Kläger hat behauptet, für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses stehe ihm für 19 Resturlaubstage ein Abgeltungsbetrag von 2.308,88 € zu.

Er hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.10.2007 mit Ablauf des 31.12.2008 beendet ist,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten im Integrationscenter G3 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen,

hilfsweise zu 1) und 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2308,88 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Befristung als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam verteidigt und ausgeführt:

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für das Jahr 2008 sei die Bundesregierung davon ausgegangen, dass einerseits durch den Rückgang der Arbeitslosigkeit ein Bedarfsrückgang eintrete und andererseits durch die bei ihr getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne einträten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal ermöglichten.

Sie hat dazu behauptet:

Im Haushaltsplan 2007 sei die Bundesregierung noch von einer Arbeitslosenzahl von 4.336.000 ausgegangen. Im Oktober 2007 habe die Zahl der Arbeitslosen lediglich noch 3.787.000 betragen, für 2008 sei ein Absinken auf 3.493.000 Arbeitslose erwartet worden. Die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld I habe in 2006 bei einer 1.476.661, 2007 bei 1.388.500 gelegen und sei für 2800 mit der 1.020.240 prognostiziert worden.

Die Annahmen des Haushaltsplanes hätten sich auch bewahrheitet.

Der Kläger sei aus den bereitgestellten Haushaltsmitteln Titel 425 02 vergütet worden. Das ergebe sich aus der Zuordnung zum Schlüssel 2112 mit der Kennziffer 12 sowie der Kennziffer 1 zum Schlüssel 3551 des Personalabrechnungssystems. Er sei auch entsprechend beschäftigt worden.

Den Resturlaub habe er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei ihr nicht bekannt.

Mit Urteil vom 25.06.2009 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.10.2007 zum 31.12.2008 beendet ist und hat die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten im Integrationscenter für Arbeit G3 weiterzubeschäftigen.

Es hat ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis ende nicht aufgrund seiner Befristung zum 31.12.2008, sondern bestehe gemäß § 16 Satz 1 TzBfG über dieses Datum hinaus auf unbestimmte Zeit fort.

Der von der Beklagten geltend gemachte Sachgrund einer Haushaltsbefristung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liege nicht vor. Die Beklagte sei ihrer Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen und habe eine nur vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit als objektiven Faktor der Befristung nicht substantiiert vorgetragen.

Unter Berücksichtigung von § 5 Nr. 1 a der EGRL 70/99 reiche eine subjektive Einschätzung der Beklagten hinsichtlich eines vermehrten, nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs nicht zur Begründung der Befristung aus. Maßgeblich seien die objektiven Umstände. Die Einschätzung des Arbeitgebers müsse zumindestens plausibel sein.

Die im Vermerk vom 29.10.2007 wiedergegebene Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Arbeitsmenge sei nicht nachvollziehbar. Es fehle die Darlegung der dieser Einschätzung möglicherweise zugrunde liegenden Parameter wie der Quote der bei Vertragsschluss bestehenden und der am Ende des Jahres 2008 oder später (Ende 2010) prognostizierten Arbeitslosigkeit sowie auch eines Betreuungsschlüssels, welcher Aufschluss über das tatsächliche und angestrebte Verhältnis zwischen der Zahl der bei der Agentur für Arbeit G3 im SGB II-Bereich beschäftigten Arbeitnehmer und der zu bearbeitenden Betreuungsfälle gebe. Auch die der Prognose zugrunde gelegten Effizienzgewinne durch getroffene und noch zu treffende organisatorische Maßnahmen seien nicht substantiiert in den Prozess eingeführt worden.

Die Beklagte habe auch nicht plausibel dargelegt, dass ein genereller sich im SGB II-Bereich zum Ende des Jahres 2008 oder später angeblich abzeichnender Arbeitskräfteüberhang auch die Agentur für Arbeit G3 betreffe und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasse.

Die Klage sei auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 17 bis 127 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 17.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.07.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 09.09.2009 eingehend begründet.

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Ihre bei Vertragsschluss gestellte Prognose, den Kläger aus für die Beschäftigung befristeter Arbeitskräfte bestimmten Haushaltsmitteln vergüten zu können, habe sich bewahrheitet. Insoweit sei es unerheblich, dass der Haushalt bei Vertragsschluss noch nicht genehmigt gewesen sei.

Ihrer Prognose, für das Haushaltsjahr 2008 bestehe ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften, habe sich ebenfalls bestätigt. Im November 2008 sei die Arbeitslosenquote auf 7,1 % zurückgegangen und hätten die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zugenommen.

Ihr Haushaltsplan erfülle auch die Begrifflichkeit “Haushaltsmittel” des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2009 – 5 Ca 1107/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass er seine Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Entfristungsantrag begehre.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.2009 ist unbegründet.

1. Die angesichts ihrer Berufung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung zulässige Feststellungsklage des Klägers ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2008 sein Ende gefunden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.

a) Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.

b) Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 31.08.2007. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wird nicht fristgerecht Klage erhoben (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG Rn. 5).

Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

c) Gemäß § 33 Abs. 1 TV-BA sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Die Tarifvorschrift ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Nachdem der Kläger das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (LAG Hamm 25. 10.2007 – 15 Sa 1894/06; LAG Köln 14,12,2007 – 4 Sa 992/07).

Im Arbeitsvertrag vom 29.10.2007 haben die Parteien keinen Befristungsgrund vereinbart. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 TzBfG enthalten ein Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden (BAG, 12.08.2009 – 7 AZR 270/08).

Hier hat die Beklagte dem Kläger anlässlich des Vertragsschlusses ausweislich des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerks vom 29.10.2007 den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannt, auf den sie sich auch im Prozess beruft.

Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 16.10.2008 – 7 AZR 360/07 NZA 2009, 676; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnisses bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 sah unter dem Kapitel 6 Titel 42502 Mittel in Höhe von 247.000 T Euro für Gehälter befristet beschäftigter Kräfte vor. Nach dem Haushaltsvermerk zu diesem Titel (Anlage 2) waren für Aufgaben nach dem SGB II 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 ausgewiesen.

aa. Der Haushaltsplan wurde von dem Vorstand der Beklagten gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 31.10.2006 aufgestellt und gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV von ihrem Verwaltungsrat festgestellt. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.11.2007 wurde dieser festgestellte Haushaltsplan der Bundesregierung zur Genehmigung vorgelegt, die diese mit Schreiben vom 19.12.2007 unter Auflagen erteilt hat.

(1) Entgegen der klägerischen Auffassung ist es unschädlich, dass der zu überprüfende letzte befristete Arbeitsvertrag bereits im Oktober 2007 vor der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Bundesregierung abgeschlossen wurde.

Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages müssen nämlich die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers für die gesamte Vertragslaufzeit bestritten werden kann, noch nicht ausgebracht sein. Es reicht aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind (BAG, 22.04.2009 – 7 AZR 647/08). Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zukünftige Haushaltsplan (erneut) ausreichende Mittel bereitstellen wird. Eine solche Erwartung kann gerechtfertigt sein, wenn z.B. der Inhalt des Planentwurfes feststeht und die Feststellung des Haushaltsplans zeitnah erfolgen soll.

Hier sahen bereits die Haushaltspläne für die Jahre 2005 bis 2007 die befristete Beschäftigung von 5.000 Kräften im Aufgabenbereich SGB II bis längstens zum 31.12.2007 vor. Mit der Fortschreibung der Ermächtigung konnte bei Vertragsschluss am 31.08.2007 schon deshalb gerechnet werden, weil der von dem Vorstand aufgestellte und dem Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan schon kurze Zeit später mit Schreiben vom 20.11.2007 der Bundesregierung zur Genehmigung vorgelegt wurde, mithin im Entwurf schon vorgelegen haben muss. Dafür spricht auch die Mitteilung der Beklagten per E-Mail an alle Regionaldirektoren und Amtsleitungen der Agenturen für Arbeit vom 06.07.2007, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeitern eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung im Umfang des Stellenplanes 2007 für das Jahr 2008 erteilt werden solle. Die Prognose, es würden entsprechende Mitteil für befristete Kräfte erneut bereitgestellt werden, hat sich im Nachhinein auch bestätigt.

Dass Mittel bis zum Jahre 2010 ausgewiesen wurden, ist für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages vom 31.08.2007 unerheblich, da die Festlegungen des Haushaltsplanes sich zum einen nur auf das Haushaltsjahr 2008 beziehen und zum anderen die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages nicht deckungsgleich mit dem Zeitraum der Mittelbereitstellung sein muss. Die Dauer der Befristung für sich allein bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung (KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 43). Nur wenn die Befristungsdauer den Zeitraum der Mittelbereitstellung überschreitet, kann ein Indiz dafür gegeben sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist (KR-Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rn. 44).

(2) Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, nicht aber unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z.B. der Bundesregierung bedarf (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 843/08, NJW 2010, 2536, 02.09.2009 – 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; Arnold-Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 21; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 – 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35, a.A. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rn. 312; ErfK-Müller-Glöge, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 71).

Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt – wie schon erwähnt – mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen konkrete Sachregelungen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG, 24.01.1996 – 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7).

bb. Die Frage war auch hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Beklagte sich als bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 367 Abs. 1 SGB III) auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam. Es fehlt im Haushaltsplan 2008 an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung.

Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 a.a.O.; 02.09.2009 – 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht nicht aus (BAG, 24.01.2001 – 7 AZR 208/99, EzA BGB § 620 Nr. 173).

Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 a.a.O.). Schon aus Gründen des europäischen Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts muss die Zwecksetzung so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfes dient (BAG, 18.10.2006 – 7 AZR 419/05 a.a.O.; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 a.a.O.).

Aus der Anlage 2 zu Kapitel 6 Titel 42502 des Haushaltsplanes ergibt sich die Ermächtigung, für 2008 5.000 befristete Beschäftigte einzustellen. Die Zwecksetzung ergibt sich aus dem ebenfalls in der Anlage 2 enthaltenen Haushaltsvermerk. Diese ist jedoch nicht ausreichend konkret. Sie ermöglicht nicht aus sich heraus die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs.

Die Aufgaben nach dem SGB II sind Daueraufgaben. Ein vorübergehender Bedarf kann sich entsprechend nur aus dem prognostizierten Umfang der anfallenden Aufgaben in diesem Arbeitsgebiet ergeben.

Die im Haushaltsvermerk formulierte Erwartung, infolge der absehbaren demografischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung werde der aktuelle Personalbedarf bis zum 31.12.2010 zurückgehen, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechne, und werde ab dem 01.01.2011 der Dauerstellenbestand zur Aufgabenerledigung ausreichen, ist zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, von welchem aktuellen Personalbedarf der Haushalt ausgeht und inwieweit er durch den Dauerstellenbestand gerade nicht abgedeckt ist. Genauso wenig wird verdeutlicht, welche konkreten Prognosedaten zur Arbeitsmarkt- und demografischen Entwicklung mit welchen konkreten Auswirkungen auf den Personalbedarf bis zum 31.12.2008 bzw. 2010 die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Bedarf von 5.000 befristet Beschäftigten ist nicht als nur temporärer Bedarf nachvollziehbar, zumal Angaben dazu fehlen, für welche konkreten Aufgaben innerhalb des SGB II-Bereichs die Mittel genutzt werden durften. Zu Lasten des Titels 42502 konnten Arbeitnehmer für jedweden Aufgabenbereich nach SGB II in der gesamten Bundesrepublik Deutschland befristet eingestellt werden.

Die Beklagte wird mit der Anforderung ausreichender Konkretisierung der Zwecksetzungen für Aufgaben von vorübergehender Dauer im Haushaltsplan nicht überfordert. Es ist anzunehmen, dass es durchaus Kennzahlen zu dem Personalbedarf 2008 bis 2010 unter Berücksichtigung der Bedarfsgrößen, der Fallzahlen und der Betreuungsrelationen gab. Ebenfalls werden ihr Prognosedaten zum Rückgang der Bedarfsgemeinschaften und der erwerbsfähigen Hilfeberechtigten für die Jahre 2008 und 2009 sowie 2010 zur Verfügung gestanden haben. Die Eckdaten hätten zur Konkretisierung des vorübergehenden Bedarfs in den Haushaltsvermerk aufgenommen werden können und müssen. Ohne genaue Analyse kann keine fundierte Prognose hinsichtlich des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs erfolgen.

2. Der auf seine vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Leistungsantrag des Klägers ist ebenfalls zulässig und begründet.

Die Grundsätze des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (27.02.1985 – GS 1/85, BAGE 48, 122) zu dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gelten entsprechend, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG 13.06.1985 – 2 AZR 410/84, BB 1986, 1437). Denn die Unsicherheit ist vergleichbar.

Gewinnt – wie hier – die klagende Partei ein gegen die Wirksamkeit einer Befristung gerichtetes Klageverfahren, ist die beklagte Partei zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, sofern sie nicht überwiegende schutzwürdige Interessen vorträgt, auf die sich die Beklagte jedoch nicht beruft.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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