LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 17 Sa 1185/10

September 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 17 Sa 1185/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2010 – 10 Ca 5459/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers für Monate November und Dezember 2009.
Der Kläger war seit dem 01.10.2003 aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 06.08.2003 (Bl. 6 bis 8 d.A.) als Verkaufsberater für das Gebiet Nordrhein-Westfalen bei der Beklagten tätig. Gemäß Nr. 3 des Anstellungsvertrages erhielt er ein jährliches Bruttogehalt von 50.000,00 Euro, zahlbar in zwölf gleichen Raten, jeweils zum letzten Werktag des Monats.
Am 01.04.2009 vereinbarten die Parteien eine Ziel- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2009 ff. (Bl. 10 d.A.).
Diese lautet wie folgt:
Bei einem Jahresumsatz 2009 = 1.040 T Euro wird ein Jahresbonus von + 3 Monatsgehältern fällig. Wird dieses Jahresumsatzziel verfehlt oder unterschritten wird ein Malus in Höhe von ./. 1 Monatsgehalt fällig. Der Malusbetrag wird dem “individuellen Bonus-/Maluskonto” belastet. Der Bonusanspruch wird entweder mit Malusbeträgen verrechnet oder kommt im 1. Quartal des Folgejahres zur Auszahlung.
Das “individuelle Bonus-/Maluskonto” wird beim Ausscheiden des Außendienstmitarbeiters aus den Diensten des Unternehmens aufgelöst. Alle Beträge werden zu diesem Zeitpunkt fällig und müssen wechselseitig ausgeglichen werden.
Die Zahlung erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses, spätestens mit der Entgeltzahlung März des Folgejahres.
Neben dem Kläger beschäftigte die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ziel- und Bonusvereinbarung weitere Außendienstmitarbeiter, mit denen sie ebenfalls Ziel- und Bonusvereinbarungen bei unterschiedlichen Jahreszielumsätzen traf.
Der Kläger kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 19.10.2009 zum 31.12.2009.
In der Zeit vom 04.11.2009 bis zum 16.12.2009 war er arbeitsunfähig krank. Danach gewährte ihm die Beklagte bis zum 31.12.2009 seinen Resturlaub.
In den Monaten November und Dezember 2009 rechnete die Beklagte jeweils ein Bruttogehalt von 4.166,67 Euro zuzüglich des Wertes der Kraftfahrzeugnutzung von 623,22 Euro ab. Da der Kläger den vereinbarten Jahresumsatz für 2009 von einer 1.040.000 Euro nicht erreicht hatte, rechnete sie mit dem ihrer Auffassung nach fälligen Malusbetrag von einem Bruttomonatsgehalt gegen die Gehaltsansprüche für November 2009 und Dezember 2009 auf und zog im November 2.083,34 Euro von dem errechneten Bruttoentgelt ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2009 vorgelegte Kopie der Novemberabrechnung (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.
Insgesamt zahlte sie 4.167,01 Euro brutto nicht aus.
Mit seiner am 11.11.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für November und Dezember 2009 das ungekürzte Bruttogehalt zu zahlen.
Mit am 07.12.2009 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.789,89 Euro abzüglich gezahlter 2.706,55 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines ungekürzten Gehaltes für Dezember 2009 begehrt.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2010 hat er einen Anspruch auf Berichtigung des ihm erteilten qualifizierten Zeugnisses verfolgt.
Im Kammertermin vom 28.04.2010 haben die Parteien bezüglich des Zeugnisses einen Teilvergleich geschlossen (Bl. 70, 71 d.A.).
Zur Begründung seines Zahlungsanspruches hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Ziel- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2009 sei unwirksam, und hat behauptet:
Die unter Nr. 3 des Anstellungsvertrags vereinbarten Umsatzziele seien tatsächlich im Arbeitsverhältnis nicht gelebt worden.
Im Jahre 2008 habe er einen Umsatz von 1,1 Millionen Euro erwirtschaftet.
Die Zielvereinbarung sei mit ihm nicht individuell ausgehandelt, sondern von der Beklagten vorformuliert worden. Die Beklagte habe massiven Druck aufgebaut, der letztendlich darin gemündet habe, den Außendienstlern die Zielvereinbarungen mit dem Hinweis vorzulegen, dass bei Nichtunterzeichnung eine Kündigung drohe.
Die Beklagte habe im Übrigen die Zielerreichung für 2009 verhindert, da sie ihm nach Zugang seiner Kündigung Besuche bei Kunden nur mit seinem Nachfolger erlaubt habe. Er habe sein Mobiltelefon und seinen Computer abgeben müssen.
Die Zielvorgabe für das Jahr 2009 sei unangemessen hoch gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.167,01 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet:
Im Jahr 2008 habe sie erhebliche Umsatzeinbrüche verzeichnen müssen. Das habe mit der einsetzenden Wirtschaftskrise zu tun gehabt. Sie habe allerdings auch den Eindruck gewonnen, die Außendienstmitarbeiter hätten sich dem veränderten Einkaufsverhalten der Kunden nicht genügend entgegengestemmt und keine ausreichenden Akquisitionsbemühungen gezeigt.
Sie habe deshalb mit ihnen mehrere Gespräche geführt, in denen sie ihnen die Ziele und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten deutlich gemacht habe. Sie habe auch auf ihre Erwägung hingewiesen, den gesamten Außendienst auf Handelsvertreter umzustellen.
Im Jahr 2008 habe der Kläger einen Umsatz von 800.000,00 Euro erwirtschaftet. Im ersten Quartal des Jahres 2009 habe sein Umsatz bei etwa 150.000,00 Euro gelegen. Sie habe deshalb absehen können, die kalkulierten Umsätze nur erreichen zu können, wenn die Außendienstler solidarisch und gemeinsam besondere Anstrengungen zeigten. Deshalb habe sie eine geringfügige Beteiligung des Außendienstes an ihrem wirtschaftlichen Risiko für angemessen gehalten und mit den Mitarbeitern auf freiwilliger Basis die Ziel- und Bonusvereinbarung ausgehandelt. Der Vorschlag sei sogar aus der Gruppe der Außendienstler gekommen. Die Vereinbarung sei mit den Außendienstmitarbeitern inhaltlich besprochen und dann von ihr schriftlich abgefasst worden. Deshalb handle es sich um eine Individualvereinbarung.
Auch der Kläger sei nicht zu einer Unterschrift genötigt worden.
Im Jahre 2009 habe er lediglich einen Umsatz von 800.000,00 Euro erwirtschaftet. Eine Umsatzsteigerung sei ihm auch nicht in den Monaten November und Dezember 2009 verwehrt worden.
Mit Urteil vom 28.04.2010 hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klage stattgegeben und ausgeführt:
Der Zahlungsantrag sei begründet, da die Beklagte nicht berechtigt sei, einen Abzug von 4.167,01 Euro brutto von den Gehältern für die Monate November und Dezember 2009 vorzunehmen.
Voraussetzung für den Malus sei das Vorliegen eines Jahresabschlusses, der nicht erstellt sei.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte die klägerischen Arbeitsbedingungen nach Kündigungsausspruch zu seinen Ungunsten verändert habe und er eine gewisse Zeit arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Die Malusvereinbarung sei gemäß § 138, 305 ff. BGB unwirksam, da sie den Kläger verpflichte, für den Fall des Nichterreichens des angestrebten Zielumsatzes ein Monatsgehalt an die Beklagte zu zahlen. Die Regelung gehe über die Vereinbarung einer Vertragsstrafe hinaus. Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers könne danach sogar dann entstehen, wenn er eine überobligatorische Arbeitsleistung in 2009 gezeigt habe.
Der Zielumsatz von 1.040.000,00 Euro sei angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, unter der auch die Beklagte gelitten habe, besonders hoch gewesen. Die Regelung sei willkürlich.
Die Beklagte habe für die Vereinbarung eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt, da er bei Nichtunterzeichnung der Abrede eine Kündigung habe besorgen müssen.
Bei der Malusregelung handle es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Die Malusregelung, nach der der Kläger bereits bei Verfehlung des gewünschten Umsatzes um einen Cent nicht nur einen Bonus verliere, sondern ein Monatsgehalt an die Beklagte zahlen müsse, benachteilige ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben. § 611 BGB sehe bei erbrachter Arbeitsleistung eine Vergütungsrückzahlung nicht vor.
Die Unwirksamkeit folge auch aus § 309 Nr. 6 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 77 bis 85 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.07.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2010 am 22.09.2010 eingehend begründet.
Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes sei ein Jahresabschluss nicht Voraussetzung für die Malusvereinbarung.
Bis zum 19.10.2009 habe der Kläger einen Umsatz von 675.000,00 Euro, bis zum 31.12.2009 von 818.801,93 Euro erwirtschaftet (Bl. 111 bis 114 d.A.).
Sie habe den Kläger nach Kündigungsausspruch nicht gehindert, weitere Umsätze zu tätigen.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes seien die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht erfüllt, da sie weder eine Zwangslage ausgenutzt noch das zu erreichende Ziel willkürlich festgelegt habe.
Zu Recht habe sie die Außendienstmitarbeiter auf die schlechte betriebliche Situation und die Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen hingewiesen, sollte keine Vertragsänderung vereinbart werden können.
Die Regelung sei ausgewogen. Hätte der Kläger das gesetzte Umsatzziel erreicht, hätte er einen dreifachen Monatsbonus erhalten. Sie habe damit einen besonderen Anreiz setzen wollen. Im Gegenzug habe der Kläger bei Zielverfehlung nur einen Bruttomonatslohn einsetzen müssen.
Die Vereinbarung sei auch nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen, da sie sie mit dem Kläger individuell vereinbart habe. Das erstinstanzliche Gericht hätte den Zeugen K4 zu ihrer Behauptung anhören müssen, die Vereinbarung sei nach ausführlichen Verhandlungen der Parteien getroffen worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und rügt die Vorlage der Jahresumsatzzahlen 2009 als verspätet.
Er verweist darauf, dass die Beklagte sein Gehalt bereits vor Feststellung des Jahresumsatzes gekürzt habe und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Unwirksamkeit der Ziel- und Bonusvereinbarung sowie zu den von der Beklagten gesetzten Hinderungsgründen.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2010 ist unbegründet.
1. Der der Höhe nach unstreitige Anspruch des Klägers auf Zahlung von 4.167,01 Euro brutto folgt aus §§ 611 Abs. 1 BGB, 3, 4, EFZG, 11 Abs. 1 BUrlG i.V.m. Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 06.08.2003.
a. Unstreitig hat der Kläger für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 03.11.2009 seine Arbeitsleistung erbracht. Vom 04.11.2009 bis zum 16.12.2009 war er sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Danach hat er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2009 Urlaub erhalten.
b. Der Gehaltsanspruch für die Monate November und Dezember 2009 ist nicht in der streitgegenständlichen Höhe durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch gemäß § 389 BGB untergegangen.
aa. Die Beklagte hat durch Erstellung der entsprechenden Gehaltsabrechnungen die Aufrechnung nach § 388 BGB erklärt.
bb. Die Aufrechnung ist gemäß §§ 394 Satz 1 BGB, 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig.
Die Beklagte hat gegen die Bruttoentgeltansprüche des Klägers aufgerechnet. Nach § 394 BGB kann jedoch gegen eine Forderung insoweit aufgerechnet werden, als diese der Pfändung unterliegt. Arbeitseinkommen ist nach § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850 e ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzuberechnen die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (BAG 13.11.1980 – 5 AZR 572/78; LAG Düsseldorf 18.08.2010 – 12 Sa 650/10, BB 2010 2564).
cc. Die Aufrechnung führt auch deshalb nicht zu einem Untergang der klägerischen Forderungen, weil der Kläger der Beklagten keine Leistung schuldet. Dieser steht ein Anspruch auf Zahlung eines Bruttomonatsentgelts nicht aufgrund der Ziel- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2009 zu, denn diese ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie eine Malusabrede enthält.
(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, auf die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendungen finden.
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt haben. Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dieser muss eine reale Möglichkeit haben, den Inhalt zu beeinflussen. Unzureichend ist eine Belehrung über die Bedeutung und Tragweite der belastenden Klausel. Auch das ausdrückliche Einverständnis des Vertragspartners mit der Klausel reicht nicht aus (Palandt-Grüneberg BGB, 69. Aufl., § 305 BGB Rdn. 19, 21).
Die Beklagte hat die Zielvereinbarung vorformuliert. Ihre Behauptung, der Vorschlag einer Bonus-Malus-Regelung sei aus dem Kreis der Mitarbeiter gekommen, mit diesen besprochen und dann von ihr formuliert worden, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Möglichkeit der Beeinflussung der Vereinbarung hatte und den Inhalt durch seine eigenen Vorstellungen gestalten konnte und gestaltet hat. Die mit ihm geführten Gespräche hat die Beklagte nicht detailliert dargestellt, sie nur als ausführlich bezeichnet.
Die Zielvereinbarung ist für alle Außendienstmitarbeiter von der Beklagten vorformuliert worden, wenn auch mit unterschiedlichen Vorgaben bzgl. des zu erreichenden Ziels und des zu leistenden Malusbetrags. Selbst wenn sie aus diesem Grund nicht als im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung gälten, so wären gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB anwendbar, da der Kläger als Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 31.08.2005 – 5 AZR 545/04, AP ArbZG § 6 Nr. 8) die Beklagte die Zielvereinbarung vorformuliert hat und der Kläger – wie ausgeführt – auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
(2) Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
(a) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle keine Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrages betreffen. Nicht kontrollfähig sind Leistungsbeschreibungen und Preisabreden, im Arbeitsverhältnis die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten von Arbeitsleistung und Entgeltzahlung (ErfK-Preis, 11. Aufl., §§ 305 bis 310 BGB Rdn. 36).
Die Malusvereinbarung betrifft nicht die Hauptleistungspflichten nach § 611 BGB. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die Verpflichtung des Klägers aus Nr. 1 des Arbeitsvertrags und die Pflicht der Beklagten zur Zahlung eines Jahreseinkommens von 50.000,00 Euro brutto nach Nr. 3 des Arbeitsvertrags. Die im Vertrag angelegte Umstellung des Festgehaltes auf ein Fixum von 80 % und eine Provision ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, wie sich aus der monatlichen Zahlung eines Gehaltes von 4.166,67 Euro (1/12 von 50.000,00 Euro) ergibt.
Streitgegenständlich ist die von den Hauptleistungspflichten unabhängige Vereinbarung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes bei fehlender Zielerreichung. Als Preisnebenabrede, die die Hauptleistungspflichten verändert, ist die Malusklausel kontrollfähig (ErfK-Preis a.a.O. §§ 305 bis 310 BGB Rdn. 40; § 611 BGB Rdn 505).
(b) Die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen, denn sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 3 BGB ab.
Hinter § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht der Gedanke des Leitbildes des dispositiven Rechtes, zu dem auch das durch die Rechtsprechung entwickelte Recht gehört (ErfK/Preis a.a.O. §§ 305 – 310 BGB Rdn. 43).
Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sind die typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise (ErfK/Preis a.a.O. §§ 305 bis 310 BGB Rdn. 46).
Zum Leitbild des § 611 BGB gehört, dass das Dienstleistungsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, weil der Arbeitnehmer keinen Erfolg schuldet. Es gibt keine objektive Gewährleistungspflicht, die eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge hätte. Die Einstandspflicht des Arbeitnehmers für verursachte Schäden ist verschuldensabhängig ausgestaltet, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 619 a BGB. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts wird von einer Schlechtleistung nicht berührt. Die Minderung des Arbeitsentgeltes bei Schlechtleistung ist ausgeschlossen (BAG 18.07.2007 – 7 AZN 610/07; 06.06.1972 – 1 AZR 438/71, BAGE 24, 286). Dem Arbeitgeber steht auch kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da Rechtsgrund für die Entgeltzahlung der Arbeitsvertrag ist (BAG 06.06.1972 a.a.O.). Das gilt auch für Mitarbeiter im Verkauf (LAG Düsseldorf 19.12.1990- 4 Sa 1442/90, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 24).
Nach § 615 Satz 3 BGB hat der Arbeitgeber u.a. das Wirtschaftsrisiko zu tragen, nämlich das Risiko, dass die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- und Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann (BAG 22.12.1980 – 1 ABR 2/79, BAGE 34, 331).
Hier führt die Malusklausel dazu, dass der Kläger abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine Gewährleistung für den wirtschaftlichen Erfolg in der Form übernimmt, dass bei fehlender Zielerreichung nicht der versprochene Bonus allein entfällt, sondern er ein Zwölftel seines Jahreseinkommens an die Beklagte zahlen muss, unabhängig davon, ob die Zielverfehlung auf mangelhafte Leistung oder auf einem schlechten geschäftlichen Umfeld beruht, das die prognostizierten Umsätze auch bei vollem Engagement nicht zugelassen hat. Damit wird ihm ein Teil des Wirtschaftsrisikos der Beklagten aufgebürdet.
Die Abweichung vom dem gesetzlichen Leitbild ist wesentlich.
In § 615 Satz 3 BGB kommt eine elementare Gerechtigkeitsvorstellung zum Ausdruck. Die Vorschrift ist zwar dispositiv. Hier ist sie jedoch nicht formularmäßig abbedungen worden, sondern das Wirtschaftsrisiko ist teilweise auf den Kläger verlagert worden, ohne dass er einen angemessenen Ausgleich für die Belastung erhalten hat (vgl. BAG 10.10.1990 – 5 AZR 404/89, AP BGB § 138 Rdn. 47; ErfK/Preis a.a.O. §§ 305 bis 310 BGB Rdn. 82). Die Beklagte mag zwar aufgrund der Zeitvereinbarung die zunächst für erforderlich gehaltenen betriebsbedingten Kündigungen zurückgestellt haben. Sie hat sich jedoch nicht gegenüber den Außendienstmitarbeitern verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum der Umsetzung der Zielvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
Wesentlich ist ebenfalls die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild einer fehlenden Gewährleistungspflicht des Arbeitnehmers. Der Kläger steht mit einem wesentlichen Anteil seines Jahreseinkommens verschuldensunabhängig für den Erfolg seiner Außendiensttätigkeit ein.
Die Klausel ist unwirksam mit der Folge, dass sich der Inhalt des Einstehens des Klägers für den Erfolg seiner Arbeit gemäß § 306 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, die eben keine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 247 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 ZPO.
Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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