LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 8 Sa 1492/10

September 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 – 8 Sa 1492/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.03.2010 – 3 Ca 863/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1968 geborene, verheiratete und gegen-über einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger, welcher seit dem 01.07.2004 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter für Kinderartikel gegen ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.800,– euro beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, personenbedingte Kündigung vom 28.04.2008 mit Wirkung zum 31.05.2008.

Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte, welche mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf die Behauptung, der Kläger sei aufgrund seines am 06.06.2007 erlittenen Motorradunfalls endgültig und dauerhaft außer Stande, seine Tätigkeit als Vertreter im Außendienst für Kinderartikel wahrzunehmen. Dies habe der Kläger selbst der Beklagten mitgeteilt. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig krank geschrieben sei, stütze die Prognose des dauerhaften Leistungsunvermögens, zumindest sei im Kündigungszeitpunkt die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit binnen eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig ungewiss gewesen.

Durch Urteil vom 31.03.2010 (Bl. 219 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 143 ff. d. A.) gemäß Beweisbeschluss vom 14.07.2009 (Bl. 138 d. A.) und nach uneidlicher zeugenschaftlicher Vernehmung des Vertriebsleiters B3 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, zwar habe das eingeholte Sachverständigengutachten die von der Beklagten behauptete negative Zukunftsprognose nicht bestätigt, sondern sei zu dem Ergebnis gelangt, im Zeitpunkt der Kündigung – zehn Monate nach dem Unfall – sei die weitere Entwicklung des Heilungsprozesses nicht sicher absehbar gewesen. Wie die Vernehmung des Zeugen B3 indessen ergeben habe, habe der Kläger selbst der Beklagten mitgeteilt, er werde aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen; die durchgeführte Kur habe ihm klar gemacht, dass er seinen Beruf nicht mehr werde ausüben können. Auf diese Erklärung habe sich die Beklagte bei ihrer Einschätzung, ob und wann mit einer Rückkehr des Klägers an den Arbeitsplatz zu rechnen sei, verlassen können, da ihr andere und abweichende Grundlagen für die erforderliche Zukunftsprognose nicht zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus zeige auch die nachträgliche Entwicklung nach Ausspruch der Kündigung, dass sich die vom Kläger selbst mitgeteilte Prognose weiter verfestigt habe. Auch nach Ablauf von nahezu zwei Jahren nach Ausspruch der Kündigung sei der Kläger weiter arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass eine Genesung absehbar sei. Unter diesen Umständen liege eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bereits in dem Umstand, dass im Kündigungszeitpunkt die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss und die Arbeitsleistung des Klägers nicht einplanbar gewesen sei. Da ein milderes Mittel zur Vermeidung der Kündigung nicht ersichtlich sei, halte die ausgesprochene Kündigung auch der durchzuführenden Interessenabwägung stand.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger an seinem Standpunkt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung fest. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht entscheidend auf die persönlichen Angaben des Klägers im Vorfeld der Kündigung abgestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger als medizinischer Laie zu einer objektiven Beurteilung der Genesungsaussichten erkennbar nicht in der Lage gewesen sei, könne weder durch die Äußerungen des Klägers noch durch die der Kündigung nachfolgende Entwicklung die vom Sachverständigen getroffene Feststellung beiseite geschoben werden, im Zeitpunkt der Kündigung habe weder ein dauerhaftes Leistungsunvermögen des Klägers festgestanden, noch sei vollständig ungewiss gewesen, ob der Kläger binnen 24 Monaten seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde. Unter diesen Umständen könne weder von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ausgegangen werden, noch sei es der Beklagten im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung unzumutbar gewesen, den weiteren Heilungsverlauf abzuwarten.

Der Kläger beantragt,

1. das am 31.03.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn – 3 Ca 863/08 – wird aufgehoben,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008, zugegangen am 29.04.2008, zum Ablauf des 31.05.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und tritt insbesondere dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei, schon aufgrund der eigenen Äußerungen des Klägers vor Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte zu Recht von einer negativen Gesundheitsprognose ausgehen müssen. Nachdem der Kläger nicht lediglich eine allgemeine subjektive Einschätzung abgegeben, sondern die Diagnosen der Ärzte und ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand mitgeteilt und konkret erklärt habe, aus ärztlicher Sicht könne er nicht mehr seinen Beruf ausüben und werde nicht mehr zurückkommen, habe die Beklagte auf dieser Grundlage keine andere Prognose treffen können, als von einem dauerhaften Leistungsunvermögen des Klägers auszugehen. Soweit der vom Gericht bestellte Sachverständige die Beweisfragen abweichend beantwortet habe, beruhe dies ersichtlich auf dem Umstand, dass der Gutachten die Fragestellung im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts in dem Sinne verstanden habe, ob der Kläger künftig irgendwelche Tätigkeiten verrichten könne. Im Zuge der Arbeitsplatzbesichtigung habe der Gutachten sich jedenfalls eindeutig in dem Sinne geäußert, der Kläger werde nie wieder in der Lage sein, die für die Produktionspräsentation mitzuführende Reisetasche mit einem Gewicht von mehr als 15 Kilo zu tragen und als Außendienstmitarbeiter tätig zu werden. Im Übrigen ergebe sich schon aus den erstinstanzlich überreichten ärztlichen Unterlagen, dass bereits im Kündigungszeitpunkt die Leistungsfähigkeit des Klägers dauerhaft in einem solchen Maße eingeschränkt gewesen sei, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit ausscheide. Danach führe die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit dazu, dass der Kläger nie wieder Gegenstände von mehr als 10 Kilo heben könne, weiter seien auch Konzentrationsfähigkeit und Redegewandtheit des Klägers dauerhaft eingeschränkt. Nach einem Gespräch von ca. 10 Minuten benötige der Kläger eine 30-minütige Ruhephase und sei aufgrund der dauerhaften Einschränkung seiner Lungenkraft von 45 % den Anforderungen an eine Außendiensttätigkeit mit der Notwendigkeit, mit dem 15 kg schweren Präsentationskoffer innerörtliche Wege zu Fuß zurückzulegen und Treppen zu steigen, zur Fortführung der arbeitsvertraglichen Aufgaben außer Stande.

Das Landesarbeitsgericht hat weiteren Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen B4 gemäß dem Terminsprotokoll vom 25.11.2010 (Bl. 310 ff. d. A.).
Gründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 mit Ablauf des 31.05.2008 beendet worden. Auf der Grundlage der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze zur gerichtlichen Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung zutreffend an den Gesichtspunkten der negativen Gesundheitsprognose, der erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und der gebotenen Interessenabwägung ausgerichtet.

1. In der Frage der Negativprognose hat das Arbeitsgerichtsgericht den eigenen Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand entscheidende Bedeutung beigemessen und die nachträgliche Entwicklung des Krankheitsbildes im Sinne einer Bestätigung der vom Kläger selbst benannten Prognose bewertet mit der Folge, dass der abweichenden Beurteilung des Sachverständigen keine Bedeutung zukomme. Auch wenn – wie im Folgenden auszuführen ist – in der weiteren Beweisaufnahme die behauptete Negativprognose als zutreffend bestätigt worden ist, vermag die Kammer dem rechtlichen Ansatzpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils zur beweisrechtlichen Bedeutung der eigenen vorprozessualen Angaben des Klägers nicht zu folgen.

a) Mit Rücksicht auf die gesetzliche Beweislastverteilung hat der Arbeitgeber, welcher eine Kündigung auf den Gesichtspunkt des dauerhaften Leistungsunvermögens des Arbeitnehmers oder die vollständige Ungewissheit der Genesung stützen will, neben der behaupteten Negativprognose als “Haupttatsache” – welche der unmittelbaren Anschauung nicht zugänglich ist – hierauf bezogene Hilfstatsachen darzulegen, welche die vorgetragene Prognose zu stützten geeignet sind und damit eine Behauptung “ins Blaue hinein” ausschließen. Kennt der Arbeitgeber allein die Dauer, nicht hingegen die Ursachen der Erkrankung, so muss, da prozessual nichts Unmögliches verlangt werden kann, schon der Vortrag einer länger anhaltenden Krankheitszeit mit dem Hinweis auf fehlende eigene Kenntnisse als hinreichend substantiiert angesehen. Liegen Angaben zu den Krankheitsursachen vor, darf der Arbeitgeber mangels eigener Überprüfungsmöglichkeiten die fehlenden Heilungsaussichten behaupten. Auf der Grundlage der prozessualen Verpflichtung der Parteien, sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO vollständig zum gegnerischen Vortrag zu erklären, ist es sodann Sache des Arbeitnehmers, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten konkrete Angaben zu seinem Gesundheitszustand und zur Frage der Gesundheitsprognose zu machen und so den schlüssigen Arbeitgebervortrag wirksam zu bestreiten. Von der Frage der Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast zu trennen ist sodann die Frage der Anforderung an den Beweis der behaupteten Negativprognose. Nicht anders als bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, bei welcher – von einfach gelagerten Fällen abgesehen – in der Häufigkeit bestimmter Erkrankungen zwar eine gewisses Beweisanzeichen liegt, der hieraus abgeleitete Indizwert indessen nur selten zur vollen Überzeugungsbildung des Gerichts genügt, weswegen eine abschließende Beurteilung nur auf der Grundlage ärztlicher Stellungnahmen und ggfls. eines Sachverständigengutachtens möglich ist (LAG Hamm, 26.06.2008, 8 Sa 331/08), muss auch bei der gerichtlichen Überprüfung der behaupteten Negativprognose bei einer Kündigung wegen dauerhaften Leistungsunvermögens unterschieden werden zwischen der prozessualen Bedeutung der eigenen Angaben des Arbeitnehmers im Sinne einer Hilfstatsache zur Darlegung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber einerseits und der Bewertung der betreffenden Angaben im Sinne eines beweiskräftigen Indizes im Falle der Beweisbedürftigkeit streitigen Vorbringens.

b) Nachdem der Kläger nähere Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, einen abgeschlossenen Krankheitsverlauf ohne Besserungsaussicht im Kündigungszeitpunkt bestritten und die ihn behandelnden rzte von der Schweigepflicht befreit hat, war damit die von der Beklagten behauptete und vom Kläger wirksam bestrittene Negativprognose beweisbedürftig. Auch wenn den eigenen Erklärungen des Klägers zum Stand der Behandlung und der mitgeteilten Einschätzung der Ärzte zwar im Zuge der Beweiswürdigung ein gewisse indizielle Bedeutung nicht abzusprechen ist, bleibt doch zu beachten, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine objektive Beurteilung maßgeblich ist. Auch wenn der Kläger bei seinen Erklärungen gegenüber der Beklagten neben seiner eigenen Einschätzung auch auf ärztliche Stellungnahmen verwiesen hat, bleibt zu beachten, dass jedenfalls bei komplexen Sachverhalten die Wiedergabe ärztlicher Stellungnahmen durch einen Laien nicht einer fundierten ärztlichen Stellungnahme gleichgesetzt werden kann. Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Annahme, die vom Arbeitnehmer mitgeteilten ärztlichen Befunde seien, gleich ob zutreffend oder nicht, für die gerichtliche Überprüfung der Gesundheitsprognose und die Beweiswürdigung abschließend von Belang mit der Folge, dass auch eine vor Abschluss des Heilungsverlaufs womöglich fehlerhafte ärztliche Einschätzung als verbindliche Grundlage der Prognose anzusehen wäre und auch durch eine fachlich zutreffende sachverständige Beurteilung nicht überwunden werden könnte.

c) Wie indessen die weitere Beweisaufnahme und die Befragung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Arztunterlagen ergeben hat, muss auch ohne Berücksichtigung der Selbsteinschätzung des Klägers davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Kündigung eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen objektiv ausgeschlossen war.

(1) Soweit der Sachverständige die vom Arbeitsgericht gestellten Beweisfragen in einem abweichenden Sinne beantwortet hat, beruht dies, wie die Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgericht ergeben hat, auf einer angreifbaren und letztlich nicht überzeugenden Einschätzung der an die Außendiensttätigkeit zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen. Deren Feststellung ist aber nicht Gegenstand der Sachverständigenbeurteilung aufgrund besonderer medizinischer Sachkunde, vielmehr unterliegt die Frage, welche Anforderungen ein Außendienstarbeiter im Allgemeinen bzw. der Kläger für die ihm konkret übertragene Außendiensttätigkeit hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu erfüllen hat, der eigenständigen gerichtlichen Beurteilung.

(2) Wie unstreitig ist, umfasst die Aufgabenstellung des Klägers als Außendienstler das Aufsuchen von Kunden mit einem Präsentationskoffer, wobei das Zurücklegen von Fußwegen wie auch das Treppensteigen ebenso vorausgesetzt wird wie die Fähigkeit, mit den Kunden ohne Beeinträchtigung die erforderlichen Kundengespräche zu führen.

(3) Bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Sachverständige ein differenziertes Bild im Hinblick auf die Gesundheitsprognose gegeben. Während in Bezug auf die psychischen Folgen des Unfallereignisses, insbesondere Konzentrationsschwächen und psychische Belastbarkeit des Klägers und – insoweit aus der protokollierten Aussage nicht ersichtlich – auch in Bezug auf die Auswirkungen der erlittenen Knochenbrüche auf das Greifvermögen des Klägers und seine Fähigkeit, ein Gewicht von ca. 15 Kilo zu tragen, nach Einschätzung des Sachverständigen der Zeitraum von zehn Monaten zwischen dem Unfallereignis und der Kündigung noch zu kurz war, um abschließend den weiteren Genesungsverlauf beurteilen zu können und aus diesem Grunde – anders als im Untersuchungszeitpunkt – eine negative Zukunftsprognose nicht mit ausreichender Sicherheit zu treffen war, muss auch nach Auffassung des Sachverständigen in Bezug auf die Lungenfunktionseinschränkung davon ausgegangen werden, dass diese bereits zum Kündigungszeitpunkt (28.04.2008) – nicht anders als bei der zeitnahen Untersuchung durch den Internisten Prof. J1 am 24.07.2008 – bereits verfestigt und eine Besserung in dieser Hinsicht nicht zu erwarten war.

Dementsprechend hängt die Beurteilung, ob im Kündigungszeitpunkt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen bzw. umgekehrt eine solche ausgeschlossen oder vollständig ungewiss war, davon ab, inwiefern die mit der Lungenfunktionsstörung verbundenen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Ausübung der vertraglich geschuldeten Außendiensttätigkeit entgegenstand.

(4) Soweit der Sachverständige in dieser Frage den Standpunkt geäußert hat, der Kläger könne die Folgen der Lungenfunktionseinschränkung dadurch kompensieren, dass er etwas langsamer gehe und sich ausreichend Zeit nehme; Einschränkungen bei der Gesprächsführung seien nicht zu erwarten; allein die nicht abänderbare Einschränkung der Lungenfunktion beeinträchtige damit nicht die Arbeitsfähigkeit des Klägers, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Aufgabenstellung des Klägers als Außendienstmitarbeiter für die gesamten Gebiete Bayern und Baden-Württemberg ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei den Kunden die im Präsentationskoffer mitgeführten Waren vorzustellen und diesbezügliche Produktschulungen abzuhalten hat. Wie im Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes vom 20.11.2009 näher ausgeführt, besteht der größte Teil des Arbeitstages darin, dass der Kläger Gegenstände von seinem PKW in die Geschäfte der Kunden transportiert und sich verbal – besonders bei Produktschulungen – entsprechend artikuliert. Die hiermit verbundenen Atemprobleme bei der Zurücklegung von Wegen, beim Treppensteigen und bei der Gesprächsführung, welche der Kläger selbst im Zuge der am 05.08.2008 durchgeführten Begutachtung durch das Universitätsklinikum W1 (Bl. 75, 80 d.A.) geschildert hat, lassen sich – abweichend von der Einschätzung des Gutachters B4 – nicht in angemessener Weise dadurch überwinden, dass sich der Kläger ausreichend Zeit nimmt. Abgesehen davon, dass bei einer Vollzeittätigkeit und entsprechenden Vorgaben über Umfang und Frequenz der Kundenbesuche eine langsamere Arbeitsweise zur Kompensation der Lungenfunktionseinschränkung nur in engen Grenzen in Betracht kommt, erscheint es als unrealistisch, dass sich auch die durch kontinuierliches Sprechen verursachte Luftnot durch eine langsamere Arbeitsweise oder entsprechende Pausen kompensieren lassen, ohne dass hierunter das Kundengespräch und die Warenpräsentation maßgeblich leiden. Die Einschätzung des Gutachters, der Kläger habe keine körperlich schwere Tätigkeit wie ein Gießereiarbeiter zu erledigen, trifft zweifellos zu, andererseits entspricht die Tätigkeit des Klägers als Außendienstler nicht der Schreibtischtätigkeit eines Sachbearbeiters im Innendienst ohne Kundenkontakt, sondern weist Belastungsfaktoren auf, welche aufgrund der Einschränkung der Lungenfunktion einer regulären und vollwertigen Bewältigung der übertragenen Arbeitsaufgabe entgegenstehen und nicht allein durch eine langsamere Arbeitsweise auszugleichen sind. Die Tätigkeit des Außendienstlers ist letztlich am Erfolg orientiert, als Repräsentant des Unternehmens mit unmittelbarem Kundenkontakt wird vom Außendienstler ein aktives, leistungsorientiertes Handeln erwartet. Anders als beim Einsatz eines leistungsgeminderten Arbeitnehmers im Innendienst scheidet hier die Überlegung aus, aus Sicht der vom Kläger aufzusuchenden Kunden sei es ohne Belang, dass der Kläger bei der Warenpräsentation außer Atem gerate und Gesprächspausen einlegen müsse. Berücksichtigt man dementsprechend die spezifischen Anforderungen an die Außendiensttätigkeit, so muss schon aufgrund der im Kündigungszeitpunkt dauerhaft verfestigten Einschränkungen der Lungenfunktion von einem feststehenden Leistungsunvermögen – bezogen auf die übertragene Arbeitsaufgabe – ausgegangen werden. Da diesbezüglich eine Beseitigung der Ursachen oder Verbesserung der Symptomatik bereits im Kündigungszeitpunkt nicht zu erwarten war, rechtfertigt dies – im Ergebnis übereinstimmend mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil – die vom Arbeitgeber behauptete Negativprognose.

d) Der Klägervertreter hat zwar im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingewandt, durch geeignete Trainingsmaßnahmen lasse sich – wie auch bei einem gesunden Menschen – eine Steigerung des Leistungsvermögens auch hinsichtlich der Lungenfunktion erreichen. Auf eine solche abstrakte Möglichkeit der Besserung kommt es indessen nicht an. Der Kläger trägt selbst nicht vor, die bei der Begutachtung geklagten Beschwerden seien zwar zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen, aufgrund einer im Kündigungszeitpunkt bereits eingeleiteten und aussichtsreichen Trainingsmaßnahme habe jedoch konkrete Aussicht auf Überwindung der mit der Lungenfunktionsstörung verbundenen Probleme bestanden. Auch der Umstand, dass der Sachverständige B4 im Zuge der Gesprächsführung mit dem Kläger nicht hat beobachten können, dass der Kläger in Atemnot geraten sei, genügt nicht zu der Annahme, die bei der Untersuchung durch das Universitätsklinikum W1 am 05.08.2008 (Bl. 75, 80 d. A.) geklagte Atemnot bei kontinuierlichem Sprechen mit der Notwendigkeit respiratorischer Pausen seien aussichtsreich zu beheben gewesen und alsbald überwunden worden, weswegen die auf den Kündigungszeitpunkt bezogene Prognose fehlender Besserungsaussicht widerlegt sei. Anders als beim Einsatz des Klägers als Außendienstmitarbeiter im Kundengespräch mit dem Ziel, den Kunden zu überzeugen, mag das Explorationsgespräch zwischen Gutachter und Kläger für Letzteren durchaus mit einer gewissen psychischen Anspannung verbunden gewesen sein, mit der aktiven Rolle des Außendienstlers im Kundengespräche lässt sich dies jedoch keinesfalls vergleichen. Jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass auch nach der Einschätzung des Sachverständigen B4 die Lungenfunktionsstörung im Kündigungszeitpunkt bereits verfestigt war und für eine Überwindung der geklagten Atembeschwerden mangels konkreter Maßnahmen Anhaltspunkte nicht ersichtlich waren, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bereits im Kündigungszeitpunkt dauerhaft zur Fortführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit außer Stande war.

2. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil folgt schon aus der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger nicht mehr im Außendienst einsetzen kann, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.

3. Da unstreitig anderweitige Einsatzmöglichkeiten für den Kläger nicht vorhanden sind, kann auch bei der gebotenen Interessenabwägung die Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung zu beenden, nicht beanstandet werden. Unabhängig davon, inwieweit mit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Belastung für den Arbeitgeber verbunden ist – zu denken ist insbesondere an die Kumulierung von Urlaubsansprüchen – war der Beklagten ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten, da definitiv mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht mehr gerechnet werden konnte.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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