LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2010 – 5 Sa 627/09

Oktober 6, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2010 – 5 Sa 627/09

Eine in einer Justizvollzugsanstalt tätige Lehrkraft, die dort außerhalb der Schulpflicht junge Untersuchungshäftlinge unterrichtet, kann Arbeitnehmer sein, wenn der Schulträger die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig bestimmen kann.
Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 24.04.2009 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.03.299 – 1 Ca 1079/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 11.02.1954 geborene, verheiratete Kläger erteilte in früheren Jahren Deutschkurse für Spätaussiedler für den I2 (I2). Später unterrichtete er für den I2 auch in der Justizvollzugsanstalt I1. Diese ist als Schul- und Ausbildungsanstalt mit Untersuchungshafteinteilung, offenem Vollzug und Übergangshaus konzipiert.

Über den Unterricht für den I2 kam es zum Kontakt des Klägers mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt I1. Unter dem 24.08.1998 schlossen die Parteien einen “Vertrag über den Einsatz und die Vergütung als nicht hauptamtliche Lehrkraft gemäß RV des JM vom 21.08.1985 (2422-IVA.6)”. Danach wurde der Kläger mit Wirkung vom 29.06.1998 unbefristet als “nichthauptamtliche Lehrkraft” für die Unterrichtstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt I1 eingestellt. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten als Lehrkraft ergaben sich aus den VVJuG und den dazu ergänzend ergangenen Vorschriften und Bestimmungen sowie den allgemeinen Lehrplanrichtlinien des Kultusbereichs. § 2 des Vertrages bestimmt, dass der Kläger als Lehrkraft durchschnittlich 13 Stunden wöchentlich (zu je 45 Minuten Dauer) Aufbauunterricht in den Klassen der Untersuchungshaft und darüber hinaus Unterricht in den Ferien dem Bedarf entsprechend erteilt. Weiter heißt es, dass die Lehrkraft in den Stundenplan eingebunden ist. Gemäß § 3 des Vertrages erhielt der Kläger für die Erteilung des Unterrichts für jede Einzelstunde den Vergütungssatz, der jeweils im Geschäftsbereich des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts festgesetzt ist. Dies entsprach damals einem Stundenlohn in Höhe von 20,29 DM. Nach dem Stand vom 06.05.2008 betrug die Vergütung des Klägers 11,77 Euro pro Stunde. Durch den festgesetzten Vergütungssatz sollten Zeiten für die Vor- und Nachbearbeitung abgegolten sein. Gemäß § 4 des Vertrages unterliegt der Kläger allen Bestimmungen wie Datenschutz, Verschwiegenheit, Geschäftsverbot und anderen die Sicherheit und Ordnung betreffenden Vorschriften. Er hat diesbezüglich den Weisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten. In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass er einen Urlaubsanspruch aus der Beschäftigung nicht herleiten kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Blatt 11 der Akten) ergänzend Bezug genommen.

In der JVA I1 ist bezüglich der inhaftieren jungen Untersuchungsgefangenen zu unterscheiden zwischen den Gefangenen, die nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln schulpflichtig sind, und den Gefangenen, die nicht einer Schulpflicht unterliegen. Der Unterricht für die schulpflichtigen Gefangenen wird innerhalb der Anstalt angeboten. Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen dem Unterricht im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung und dem Unterricht zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. An dem Unterricht im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung müssen nur die Gefangenen teilnehmen, die zeitgleich an einer beruflichen Ausbildung teilnehmen, während an dem allgemeinen schulpflichtigen Unterricht alle anderen schulpflichtigen Gefangenen teilnehmen. Unterrichtet werden beide Gruppen durch das Berufskolleg des M1 K3, dass zu diesem Zweck in der Anstalt eine Außenstelle betreibt. Konkret wahrgenommen wird der Unterricht in der Regel durch 20 externe Pädagogen, die von dem Berufskolleg eingesetzt werden, sowie durch acht Lehrkräfte der Anstalt (Justizlehrer). Insgesamt unterrichten sie in sechs Klassen mit berufsbegleitendem Unterricht und zwei Klassen, in denen die Inhaftierten der allgemein bestehenden Schulpflicht nachgehen. Es gibt in der JVA I1 auch Inhaftierte, die keiner Schulpflicht unterliegen und deshalb keiner der acht genannten Klassen angehören. Dies hätte zur Folge, dass sie sich während ihres Aufenthaltes in der Anstalt ohne jede Bildungsmöglichkeit und nur unterbrochen von Freistunden und Gruppenveranstaltungen bis zu 24 Stunden täglich in ihren Hafträumen aufhalten würden. Deshalb richtete die Justizvollzugsanstalt I1 als einzige Anstalt des Landes Nordrhein-Westfalen eine “Unterrichtsgruppe” ein, an der diese Gefangenen teilnehmen. In dieser Vorklasse U-Haft (VKU) III unterrichtet der Kläger. Die Vorklassen VKU I und VKU II werden demgegenüber von beamteten Justizlehrern unterrichtet. In der VKU III befinden sich auch einzelne schulpflichtige Untersuchungsgefangene. Auch bei den Inhaftierten, die im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung oder der sonstigen Schulpflicht an einem Unterricht teilnehmen müssen, sind mitunter Erziehungsschwierigkeiten und mangelnde Sozialisation zu beobachten. Dies führt in der Praxis dazu, dass aus diesen Schulpflichtklassen einzelne Gefangene ausgeschlossen werden. Die Justizvollzugsanstalt ist deshalb dazu übergegangen, diese in anderen Klassen untragbaren Gefangenen ebenfalls der Gruppe des Klägers zuzuweisen. Aufgrund der besonderen Situation in der Untersuchungshaft richtet sich der Unterrichtsinhalt nach den individuellen Gegebenheiten. Für den Kläger bedeutet dies ein eher situatives Arbeiten, dass sich nach den Sprachfähigkeiten, der Vorbildung, dem Alter und auch nach den jeweiligen Charakteren der Schüler richtet. Die Aufgabe des Klägers besteht darin, die Schüler auf die Ausbildung in der Strafhaft vorzubereiten und ihnen das dafür notwendige Vorwissen zu vermitteln. Tatsächlich werden vom Kläger regelmäßig zwischen einem und zehn Schülern im Alter von 14 bis 21 Jahren unterschiedlicher Nationalität im Sinne einer Alphabetisierung und V1 der Grundrechenarten unterrichtet.

Die in die Außenstelle des Berufskollegs des M1 K3 in I1 eingebundene Schule in der Justizvollzugsanstalt I1 verfügt über ein Schulkonzept (Blatt 13 bis 25 der Akten). Gemäß Ziffer 5 dieses Konzepts soll laut den Richtlinien für die hauptamtlichen Lehrer bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen die Zahl der Unterrichtsstunden die Hälfte der Pflichtstunden der Lehrer an öffentlichen Schulen mit vergleichbarem Unterricht nicht unterschreiten. Die Lehrkräfte der Justiz helfen der Berufsschule vor Ort bei der Erfüllung des Berufsschulunterrichts. Den Unterricht im Fach Sport übernehmen die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes aus dem Sportbereich der Justizvollzugsanstalt. Zur Optimierung des Lernens werden Justizlehrer als Klassenlehrer eingesetzt, die möglichst viele Stunden in ihrer Klasse unterrichten sollen. Jeder Justizlehrer unterrichtet mindestens die Hälfte der an vergleichbaren Schulen vorgeschriebenen Stundenzahl (10). In der Regel erteilten sie 14 Stunden Klassenunterricht und sechs Stunden Stützunterricht, um die bei den Schülern vorhandenen unterschiedlichen Lernvoraussetzungen auszugleichen. Das Anforderungsprofil der Justizlehrer der Justizvollzugsanstalt I1 sieht “die übliche Facultas” in Nordrhein-Westfalen für Sonderschulen, Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II vor. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er nicht über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Ausbildung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (LABG) verfügt. Er hat entsprechende Staatsprüfungen nicht abgelegt. Dem Kläger konnte der Unterricht in der VKU III übertragen werden, weil das Unterrichtsangebot dieser Gruppe nicht der Erfüllung einer Schulpflicht dient, so dass die dort tätige Lehrkraft kein staatlich anerkannter Pädagoge sein muss. Darüber hinaus hat die Anstaltsleitung festgestellt, dass der Kläger mit der äußerst problematischen Unterrichtsgruppe geschickt umgeht, was auch seine langjährige Tätigkeit in dieser Gruppe erklärt.

Im Sommer 2007 forderte der Kläger das beklagte Land zunächst mündlich und danach durch anwaltliche Schreiben vom 06.07.2007 und 03.09.2007 auf, seinen Status als Arbeitnehmer anzuerkennen. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen teilte ihm mit Schreiben vom 13.09.2007 mit, dass man nach intensiver Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, der Kläger sei als Honorarlehrkraft und nicht als Arbeitnehmer in der Justizvollzugsanstalt I1 tätig. Maßgeblich hierfür sei insbesondere der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit, der nach den maßgeblichen Vereinbarungen unterhalb der Hälfte einer tarifbeschäftigten Lehrkraft liege. Dadurch sei der Kläger nach wie vor in der Lage, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Auch die Vertragsgestaltung mit einem sonst im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes unüblichen Stundenhonorar dokumentiere, dass ein Arbeitsverhältnis nicht habe vereinbart werden sollen.

Mit seiner am 13.05.2008 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien sei er als Arbeitnehmer anzusehen. Er sei nämlich bei der Gestaltung des Unterrichts an die inhaltlichen und didaktischen Vorgaben des Schulkonzepts der Justizvollzugsanstalt I1 gebunden. Auch sei er in den Anstaltsbetrieb eingebunden. Er müsse sich an den Stundenplan und den Geschäftsverteilungsplan halten. Bei der Einrichtung der U-Haftklassen handele es sich um eine Pflichtleistung der Anstalt, da Untersuchungsgefangene und Strafgefangene aus gesetzlichen Gründen getrennt unterrichtet werden müssten. Die U-Haftklasse, die er betreue, entspreche hinsichtlich des vermittelten Stoffes, der Stundenzahl und der Organisation grundsätzlich den beiden weiteren U-Haftklassen, in welchen verbeamtete Justizlehrer unterrichteten. Darüber hinaus bekomme er die “schwierigen Fälle” zugewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei eher mit derjenigen eines Gastdozenten als derjenigen eines Lehrers zu vergleichen. Dafür spreche insbesondere, dass es sich bei dem Unterricht des Klägers um ein zusätzliches Angebot handele, zu dessen Errichtung die Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet sei. Dieses Angebot werde vorgehalten, um “äußerst problematischen Persönlichkeiten” überhaupt etwas anbieten zu können. Demgemäß stünden dem Kläger die Einzelheiten der Unterrichtserteilung frei, um so den einzelnen Gruppenmitgliedern differenzierend gerecht werden zu können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden. Für die Abgrenzung entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei, in welchem Umfang sie den Arbeitsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könne und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werde. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichte, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel Arbeitnehmer. Demgegenüber könnten etwa Volkshochschuldezernenten auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Werde die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel er Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liege der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02). Das beklagte Land sei nicht zur Durchführung des vom Kläger erteilten Unterrichts verpflichtet gewesen. Die vom Kläger betreuten Untersuchungsgefangenen seien ihrerseits auch nicht verpflichtet gewesen, den Unterricht zu besuchen. Dies gelte auch für die an sich schulpflichtigen Untersuchungsgefangenen, da diese von dem Schulunterricht ausgeschlossen worden seien. Der Kläger habe keine Leistungskontrollen durchzuführen. Ihm sei keine umfassende Erziehungsaufgabe zugekommen. Er habe lediglich eine ergänzende Funktion im Rahmen eines freiwilligen Angebotes der Justizvollzugsanstalt I1 ausgeübt. Das von ihm Nebenarbeiten erwartet würden, habe er nicht verdeutlicht. Vorgaben für den Unterricht habe er nicht erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts, dass dem Kläger am 03.04.2009 zugestellt worden ist, ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich seine am 24.04.2009 eingelegte und am 02.06.2009 begründete Berufung.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe den gesamten Vortrag aus seiner Klageschrift unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Justizvollzugsanstalt I1 gegeben, da er die arbeitgeberseitig festgesetzten Vorgaben zu erfüllen habe und insoweit keine eigene Entscheidungsfreiheit für ihn bestehe. So habe er die festgesetzten Stunden einzuhalten. Er werde auch für Vertretungsaufgaben – auch in anderen Klassen – auf Anweisung herangezogen. Er übernehme auch Einzelbetreuungen, wenn dies zum Beispiel von Seiten des Personals der Justizvollzugsanstalt für geboten erachtet werde. Darüber hinaus müsse er Rücksprache mit anderen Lehrern halten, soweit es sich um allgemeine Probleme der Klassen handele. Unerheblich für die rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses sei es, ob er schwer zu sozialisierende bzw. zu erziehende Personen zu unterrichten habe. Auch der Gesichtspunkt einer “Einzelförderung” ändere nichts daran, dass es sich um eine Arbeitsleistung seinerseits handele. Auch insoweit müsse er die zeitlichen Vorgaben berücksichtigen. Inhaltlich seien die Förderungen darauf bezogen, dass er die betreffenden Personen dahingehend erziehen solle, dass sie in die nachfolgenden Unterrichtseinheiten eingegliedert werden könnten. Nicht umsonst seit die Gruppe, die er zu unterrichten habe, von dem beklagen Land selbst als “Vorklasse” tituliert worden. Dementsprechend gehe auch das Schulkonzept der Justizvollzugsanstalt I1, welches bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts keine Berücksichtigung gefunden habe, von einem ganzheitlichen Ansatz aus. In dieses Konzept sei er eingebunden. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Schulpflicht bestehe oder nicht. Dabei handele es sich um eine im öffentlichen Recht angesiedelte Fragestellung. Entscheidend sei, ob er so behandelt werde, wie jeder andere angestellte Arbeitnehmer auch. Genau dies treffe aber zu. So werde er zu den Diensten eingeteilt, wobei er nicht die Entscheidung habe, einzelne zu unterrichtende Personen zurückzuweisen. Die Aufgabenstellung selbst sei ihm durch den Gesamtbildungsauftrag, den die JVA I1 an Jugendlichen zu erfüllen habe, vorgegeben. Er könne auch nicht nach Gutdünken unterrichten. Er müsse vielmehr die Vorbereitungsthemen, die sich im Laufe der Jahre ergeben hätten, umsetzen. Er habe keine Mitsprache dahingehend, was er “gerne unterrichten” würde. Auch das Moment der immer wieder vorkommenden Vertretung dokumentiere seine Einbindung. Hierfür spreche auch die von dem beklagten Land zugestandene Zuweisung von Schülern anderer Klassen, die sich dort als untragbar erwiesen hätten. Nicht ausschlaggebend sei, ob schulpflichtige Untersuchungshäftlinge dann wieder in eine andere Klasse zurückwechseln könnten. Ob es sich bei der VKU III um ein “zusätzliches Angebot” handele, sei unerheblich. Unmaßgeblich sei auch, ob die Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet seien. Ausschlaggebend sei allein, dass die Justizvollzugsanstalt ein Angebot mache und diese Veranstaltungen von ihr durchgeführt und von ihr strukturiert würden. Soweit das Arbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 – abgestellt habe, sei zu bedenken, dass es sich bei jener Schule um eine private Berufsschule gehandelt habe, nicht aber um eine staatlich vorgehaltene Einrichtung. Die Schüler im Schulbetrieb der Justizvollzugsanstalt könnten sich gerade nicht “leicht von der Schule lösen”. Es handele sich um ein streng kontrolliertes System, in dem die Jugendlichen bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen hätten und er sich an die Vorgaben der Anstaltsleitung zu halten habe. Auch die gesamte soziale Bewertung des Vertragsverhältnisses spiele eine wichtige Rolle. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt im Wege einer freiberuflichen Tätigkeit absolviert werde. Nach dem gemeinsamen Erlass des Justizministeriums und des Kultusministeriums vom 15.08.1985 (Ziffer 2.6) dürften auch Beauftragte des Vollzuges Unterricht erteilen. Als solche Person sei er immer wahrgenommen worden. Er sei im Bereich der “Sonderform des Berufsorientierungsjahres” in der “Primarstufe” tätig. Die Beschulung der nicht schulpflichtigen Häftlinge solle, wenn irgend möglich, in die Sonderform des Berufsorientierungsjahres oder des Berufsjahrorientierungsjahres einmünden, um dann dadurch noch zur Ableistung des Berufsgrundschuljahres zu führen. Auch in den Klassen VKU I und VKU II werde eine Berufsorientierung betrieben. Dort unterrichteten Justizoberlehrer. Auch in diesen Klassen würden keine Prüfungen abgehalten oder Zeugnisse geschrieben. Soweit in den genannten Klassen keine schulischen Leistungsnachweise gefordert würden, sei dies nicht das zutreffende Kriterium, sondern allein die Tatsache, dass der Unterricht darauf bezogen sei, die entsprechende Schulreife herzustellen und damit eine Eingliederung schon durch die Arbeitsausrichtung vorgeben sei. Er habe auch immer wieder Vertretungsunterricht in den Klassen VKU I und VKU II erteilt. Darüber hinaus müsse er sich mit den Werkstattlehrern abstimmen. Auch nehme er an Dienstbesprechungen teil. Soweit er keine Vergütung für Urlaubs- und Krankheitszeiten erhalte, liege das daran, dass die Beklagte seine Tätigkeit bislang nicht als kontinuierliche Arbeitsleistung bewertet habe. Er sei immer wieder gebeten worden, seinen Urlaub außerhalb der normalen, offiziellen Ferientermine zu nehmen, weil ansonsten nicht genug anderes Personal vorhanden sei, um die Betreuung der Häftlinge durchzuführen. Dementsprechend habe er an Ferienprojekten außerhalb der Schulzeit aktiv im Wege der Betreuung teilgenommen. Dies sei nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Dozenten, der lediglich erscheine und etwa einen Vortrag halte und dann wieder gehe. Es kennzeichne vielmehr die Weisungsunterworfenheit und seine Einbindung. Auch sei er in den Praxis- und Sportunterricht eingebunden. So habe er dort Aufsicht führen müssen. Immer wieder sei er eingebunden in die Überwachung der Untersuchungshäftlinge, die er jeweils formell “übergeben” müsse. Dabei seien die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Auch nehme er an den Dienstbesprechungen der Lehrer teil. Das dies im Rahmen der “13. Unterrichtsstunde” geschehe, sei unerheblich. Vergütet worden sei er 2008 – unstreitig – für 676 Stunden (52 x 13 Stunden).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, Aktenzeichen 1 Ca 1079/08 – vom 25.03.2009, zugestellt am 03.04.2009 abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis seit dem 29.06.1998 besteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus, die Tatsache, dass der Kläger von der JVA konkrete Unterrichtstermine mitgeteilt erhalten habe, führe nicht zu der Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die zeitliche Einbindung könne ein Indiz für das Vorliegen eines solchen darstellen, entscheidend sei jedoch, ob auch die sonstigen rechtlich relevanten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies treffe jedoch nicht zu. Entgegen seiner Behauptung sei der Kläger nur in äußerst geringem Umfang für sonstige Tätigkeiten, insbesondere zur Vertretung anderer Lehrkräfte herangezogen worden. Auch im Vertretungsfall sei der Kläger hinsichtlich Unterrichtsinhalts, Art und Weise der Unterrichtserteilung etc. nahe zu vollständig frei gewesen. Auch die Tatsache, dass der Kläger teilweise Einzelbetreuung ausgeübt habe, begründe keine Arbeitnehmereigenschaft. Hieraus werde vielmehr deutlich, dass die Tätigkeit des Klägers keinen starren Vorgaben der JVA unterlegen habe. Es sei vielmehr stets in Abhängigkeit von den konkreten Bedürfnissen der vom Kläger unterrichteten Strafgefangenen entschieden worden, in welcher Art der Unterricht erteilt werde. Dabei habe der Kläger ein weitreichendes Entscheidungsrecht besessen. Die Mitarbeiter der JVA hätten lediglich im groben Umfang die Rahmenbedingungen festgelegt. Auch sei der Kläger nicht deshalb in die Betriebsorganisation eingebunden, weil er teilweise mit anderen Lehrern Rücksprache gehalten habe. Diese Rücksprachen hätten überwiegend das Verhalten der Strafgefangenen im Rahmen des Unterrichts, nicht dagegen die Koordination verschiedener Unterrichtseinheiten in Bezug auf einen Lehrplan betroffen. Unstreitig sei, dass für den Kläger keine konkreten Unterrichtsziele beschrieben worden seien und dass auch keine Leistungskontrollen durchgeführt worden seien. Auch sei der Unterricht des Klägers – unstreitig – nicht durch konkrete Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen geregelt gewesen, wie das zum Beispiel an allgemeinbildenden Schulen der Fall sei. Auch habe der Kläger nicht an Nebenarbeiten teilnehmen müssen, wie zum Beispiel Lehrerkonferenzen, Sprechstunden, Pausenaufsichten etc. Hinsichtlich der Unterrichtsmethoden hätten keine verbindlichen Anweisungen bestanden. Die Einbindung in Unterrichtszeiten und die Zuweisung der zu unterrichtenden Strafgefangenen legten allein die Rahmenbedingungen der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit fest. Soweit der Kläger Vertretungen ausgeübt habe, seien bei Abwesenheit anderer Lehrer die Schüler der hiervon betroffenen Klasse nach vorangehender Rücksprache mit dem Kläger in dessen Betreuungsangebot integriert worden. Insbesondere seien dadurch keine Verlängerungen der Tätigkeitszeit des Klägers eingetreten. Eine Teilnahme an Dienstbesprechungen sei auch deshalb nicht notwendig gewesen, weil die von dem Kläger betreuten Gefangenen nicht an den Unterrichtseinheiten der in der Justizvollzugsanstalt I1 angestellten Lehrer teilgenommen hätten. Einer Koordinierung habe es nicht bedurft. Soweit der Kläger gleichwohl bei Dienstbesprechungen anwesend gewesen sei, resultiere dies allein aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien eine Tätigkeitszeit von 13 Stunden vereinbart worden sei, während das Betreuungsangebot für die vom Kläger zu betreuende Klasse nur 12 Stunden umfasst habe. Einer Abstimmung mit Werkstattlehrern habe es nicht bedurft. In den Klassen VKU I und VKU II würden auch in Strafhaft befindliche Schüler unterrichtet. Demgegenüber betreue der Kläger lediglich Gefangene in Untersuchungshaft. Allein zur Vermeidung finanzieller Nachteile sei es dem Kläger eingeräumt worden, Tätigkeiten nachzuholen, die durch “Urlaub” oder Krankheit ausgefallen seien. Ihm sei jedenfalls nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, mehr Stunden als vereinbart zu unterrichten. Falsch sei die Behauptung des Klägers, er sei am Sportunterricht beteiligt gewesen. Auch sei der Kläger nicht in die Überwachung der U-Häftlinge eingebunden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen ist.
Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Klage ist nämlich zulässig und begründet.

I.

Das Statusbegehren ist zulässig. Der Kläger besitzt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Im bestehenden Vertragsverhältnis hat der Beschäftigte jederzeit ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer alsbald festgestellt wird. Dies beruht darauf, dass dann auf das Rechtsverhältnis der Parteien ab sofort die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis gestalten. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG, Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99 -, NZA 2000, S. 534 unter I. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 21.06.2000 – 5 AZR 702/98 -, NZA 2002, S. 164 unter III. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag (BAG, Urt. v. 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 -, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

II.

Begründet ist die Feststellungsklage, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das Rechtsverhältnis eines Arbeitnehmers unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet, wobei eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06 -, NZA 2008, S. 878 unter B. I. 2. b) mit weiteren Nachweisen). Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist dabei im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und damit Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist (BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 19/91 -, NZA 1992, S. 407 unter B. II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZR 610/02 – , NZA 2004, S. 39 unter II. der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen). Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997, S. 601 unter I. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter aufgrund der bestehenden Weisungsrechte persönlich abhängig ist, lässt sich nicht abstrakt für alle Beschäftigten beantworten, sondern hängt vor allem auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125 unter III. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses) erbracht werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997, S. 600, unter I. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist das letztere maßgebend. Dabei kommt es grundsätzlich auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06 -, NZA 2008, S. 878 unter B. I. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZR 610/02 -, NZA 2004, S. 39 unter II. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 347/04 -, AP Nr. 117 zu 611 BGB Abhängigkeit mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 20.03.2003 – 5 AZR 610/02, BAG-Report 2004, S. 1 mit weiteren Nachweisen unter II. der Gründe).

Vorstehende Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Unterrichtstätigkeiten (BAG, Urteil vom 09.03.2005 – 5 AZR 493/04 -, AP Nr. 167 zu § 611 BGB, unter II. 1. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 -, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, unter II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 29.05.2002 – 5 AZR 161/01 -, AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, unter II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997, S. 600, unter II. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125, unter III. 3. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (BAG, Urteil vom 09.03.2005 – 5 AZR 493/04 -, AP Nr. 167 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten unter II. 1. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem bedeutet auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein enges Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die beschrieben werden, sondern auch den Inhalt sowie die Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Außerdem unterliegen diese Lehrkräfte einer verstärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die häufigen Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten. Schließlich fallen bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig zahlreiche Nebenarbeiten an. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, unter Umständen auch die Abhaltung von Schulsprechstunden, Außenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an solchen allgemeinbildenden Schulen bedingt die Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger dagegen deutlich lockerer, weil zum Beispiel kein Schulzwang besteht oder sich die Schüler leicht von der Schule lösen können, gibt es regelmäßig auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen vielfach nicht der Berufsvorbereitung. Regelmäßig kann in solchen Kursen den Lehrkräften mehr Raum gelassen werden (BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 -, AP Nr. 158 zu § 611 BGB, Lehrer, Dozenten, unter II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 29.05.2002 – 5 AZR 161/01 -, AP Nr. 152 zu § 611 BGB, Lehrer, Dozenten, unter II. 2. der Gründe mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger aufgrund der einzelfallbezogen vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände als Arbeitnehmer anzusehen, da der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 -, NZA 1993, S. 174 unter II. 2. b) aa) der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997, S. 600, unter II. 1. der Entscheidungsgründe) aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes gegeben ist.

1. Das folgt zunächst aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.08.1998.

aa) Der Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.08.1998 nicht ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet haben. Ist der Betreffende nämlich nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können davon abweichende Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Es kommt auf den wirklichen Geschäftsinhalt an, der den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen ist. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen (BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 145/95 -, NZA 1997, S. 600 unter I. 2. der Gründe). Die praktische Handhabung lässt nämlich Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (BAG, Urteil vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 -, NZA 1993, S. 174, unter II. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen).

bb) Soweit die Parteien den Kläger im Vertrag vom 24.08.1998 als nicht hauptamtliche Lehrkraft bezeichnet haben, schließt dies die Annahme eines Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht aus. Auch bei einer Tätigkeit in einem die Vollzeitbeschäftigung unterschreitenden zeitlichen Umfang kann nämlich ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit bestehen. Teilzeitbeschäftigung als solche spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 19/91 -, NZA 1992, S. 407, unter B. II. 3. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

cc) Unerheblich ist es, dass der Kläger den Unterricht gemäß § 1 des Arbeitsvertrages in der Anstalt zu erteilen hat. Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und damit an einen bestimmten Ort gebunden sind. Diese Bindung besagt nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, Seite 1125 unter III. 5. f) mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 09.03.2005 – 5 AZR 493/04 -, AP Nr. 167 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, unter II. 2. j) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

dd) Unerheblich für die Einstufung des Rechtsverhältnisses sind der in § 3 S. 4 des Vertrages vom 24.08.1998 enthaltende Hinweis, dass der Vergütungssatz dem Steuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen unterliege und der in § 5 des Vertrages enthaltene Hinweis, dass ein Urlaubsanspruch aus der Beschäftigung nicht hergeleitet werden kann. Damit hat das beklagte Land nur die Folgerungen aus seiner Rechtsauffassung zum Status einer nicht hauptamtlichen Lehrkraft gezogen. Diese vertraglichen Regelungen zeigen nur, dass das beklagte Land kein Arbeitsverhältnis hat begründen wollen. Die rechtliche Qualifizierung des Rechtsverhältnisses hängt aber nicht vom Parteiwillen ab (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125, unter III. 4. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die Frage, wie die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden rechtlich zu qualifizieren sind, entzieht sich nämlich deren Belieben. Die Zuordnung hat nach objektivrechtlichen Kriterien zu erfolgen (BAG, Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 3/99 -, NZA 2000, S. 534 unter II. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen).

ee) Unerheblich für die rechtliche Einstufung des Rechtsverhältnisses ist es auch, dass der Kläger nach § 4 des Vertrages die die Sicherheit und Ordnung betreffenden Vorschriften beachten und den diesbezüglichen Weisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten hat. Diese Weisungsgebundenheit betrifft alle anstaltsfremden Personen gleichermaßen. Sie lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, ob und inwieweit der Kläger die vertraglich vorgesehene Art der Tätigkeit selbst weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hat.

ff) Für die Annahme der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 24.08.1998 spricht, dass das beklagte Land den Kläger für eine Unterrichtstätigkeit “in der Justizvollzugsanstalt” eingestellt hat. Die Einstellung in die Justizvollzugsanstalt zur Wahrnehmung einer Unterrichtstätigkeit bedeutet die Eingliederung des Klägers in die dort bestehende Arbeitsorganisation. Demgemäß ist der Kläger gemäß Ziffer 1 des Vertrages hinsichtlich seiner Aufgaben, Rechte und Pflichten als Lehrkraft auch an die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und die ergänzend ergangenen Bestimmungen sowie die allgemeinen Lehrplanrichtlinien gebunden.

gg) Entscheidende Bedeutung ist der in § 2 des Vertrages vom 24.08.1998 getroffenen Regelung des zeitlichen Aspekts der Leistungserbringung durch den Kläger beizumessen. Ein besonderer Umstand, aufgrund dessen im Falle einer Lehrkraft das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann, weil der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist, kann nämlich in dem Recht des Schulträgers liegen, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen (BAG, Urteil vom 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 -, NZA 1993, unter II. 2. b) bb) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist es nämlich, dass der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens nach seinen Bedürfnissen über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125 unter III. 5. e) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die zeitliche Festlegung der Dienstleistung durch die vertragliche Vereinbarung selbst schränkt demgegenüber die Dispositionsmöglichkeiten des Dienstherrn ein und verschafft andererseits der betroffenen Lehrkraft eine sichere Entscheidungsgrundlage, die ihr die anderweitige Disposition über ihre Arbeitskraft erleichtert (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125 unter III. 6. der Gründe). Dies trifft etwa zu, wenn der Stundenplan selbst zum Vertragsinhalt geworden ist (BAG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997 S. 600, unter II. 4. a) der Gründe).

Die in § 2 Satz 1 des Vertrages vom 24.08.1998 von den Parteien vorgenommene vertragliche Festlegung der Dauer der Arbeitszeit mit durchschnittlich 13 Stunden wöchentlich (zu je 45 Minuten Dauer), während der der Kläger als Lehrkraft in den Klassen der Untersuchungshaft Aufbauunterricht zu erteilen hat, spricht für sich weder für noch gegen ein Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist vielmehr, wer über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie über Beginn und Ende der Arbeitszeit entscheidet (BAG, Urteil vom 13.11.1991 -7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125, unter III. 5. e) aa) der Entscheidungsgründe; BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 19/91 -, NZA 1992, S. 407 unter B. II. 4. d) der Gründe).

Diese Entscheidungsbefugnis kommt hier nach der vertraglichen Regelung allein der JVA Iserlohn zu. Der Verweis in § 2 Satz 3 des Vertrages vom 24.08.1998 auf die Einbindung in den Stundenplan enthält keine so genannte statische, sondern eine dynamische Verweisung (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 AZR 31/91 -, NZA 1992, S. 1125 unter III. 5. e) bb) der Gründe). Dies ergibt sich daraus, dass allein die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden, nicht aber die Tage und die Uhrzeit der Unterrichtsveranstaltungen vertraglich festgelegt worden sind. Es gibt keinen Stundenplan, der dem Vertrag vom 24.08.1998 beigefügt gewesen ist und der für die Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien Gültigkeit beansprucht hätte, so dass ein Abweichen von dem einmal vereinbarten Stundenplan, also bei der Verteilung der Arbeitszeit, nur durch eine Vertragsänderung möglich gewesen wäre. Ferner ist der Kläger gemäß § 2 Satz 2 des Vertrages vom 24.08.1998 rechtlich verpflichtet, in der unterrichtsfreien Zeit (“in den Ferien”) dem Bedarf entsprechend Unterricht zu erteilen. Auch dies bedeutet, dass das beklagte Land durch die JVA I1 nach seinen Bedürfnissen (“dem Bedarf entsprechend”) über die Arbeitsleistung des Klägers innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu verfügen berechtigt war.

2. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann nicht festgestellt werden, dass sich die von den Parteien im Vertrag vom 24.08.1998 getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung derselben widersprechen. Auch die tatsächliche Handhabung spricht vielmehr dafür, dass der Kläger entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden erbringt.

aa) Insbesondere wird die Einbindung des Klägers in den jeweiligen von der JVA I1 vorgegebenen Stundenplan durchgängig praktiziert. Hierzu hat der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 23.09.2009 unwidersprochen vorgetragen, dass es zum Beispiel vorgekommen sei, dass er morgens zum Beispiel nur eine Stunde und nachmittags drei Stunden habe unterrichten müssen. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der Berufungsverhandlung vom 02.12.2009 ebenfalls erläutert, dass sich die Arbeitszeit des Klägers aus dem jeweils vorgegebenen Stundenplan ergibt und er zum Beispiel im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung dienstags überhaupt nicht zum Unterricht eingeteilt ist. In ihrem Schriftsatz vom 23.10.2009 räumt die Beklagte ein, dass der Kläger in den Stundenplan für die Klasse VKU III, in der nicht schulpflichtige Untersuchungshäftlinge unterrichtet werden, “eingeteilt” ist. Dies liege in der Natur der Sache, da der Gegenstand der Tätigkeit des Klägers, nämlich die Unterrichtserteilung, keine freie Zeiteinteilung erlaube. Es müsse nämlich eine Koordination mit den anderen Lehrern stattfinden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat dies jedoch zur Folge, dass der Kläger vergleichbar einem Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der JVA I1 eingebunden ist, soweit diese die Erteilung von Unterricht betrifft. Dies gilt insbesondere deswegen, weil das beklagte Land in Gestalt der JVA I1 die Stundenpläne abschließend selbst einseitig aufstellt und hierbei etwaige Unterrichtswünsche des Klägers aufgrund der vertraglichen Vereinbarung unberücksichtigt bleiben können (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 -, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten unter II. 3. c) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Selbst die Festlegung der Unterrichtszeiten durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Wünschen der Lehrkraft wäre unschädlich (BAG, Urt. v. 12.9.1996 – 5 AZR 104/95 -, NZA 1997, S. 600).

bb) Auch die Verpflichtung des Klägers aus § 2 Satz 2 des Vertrages vom 24.08.1998, nämlich Unterricht in den Ferien dem Bedarf entsprechend zu erteilen, ist tatsächlich zur Durchführung gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob die vom Kläger vorgetragene und von dem beklagten Land zugestandene Teilnahme des Klägers an Ferienprojekten außerhalb der Schulzeit als Unterrichtserteilung zu qualifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aufgrund seines Vertrages zur Teilnahme an den “Beschäftigungsmaßnahmen” für Untersuchungshäftlinge während der unterrichtsfreien Ferienzeit verpflichtet gewesen ist. Dementsprechend hat der Kläger während der Dauer seiner Beschäftigung Vergütung für 52 x 13 Stunden = 676,00 Stunden erhalten, obwohl das Schuljahr selbst abzüglich der unterrichtsfreien Zeit wesentlich weniger Stunden aufgewiesen hat.

cc) Dass der Kläger nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht in den Praxis- und Sportunterricht eingebunden gewesen ist, ist demgegenüber für die rechtliche Qualifizierung seiner Tätigkeit unerheblich. Unstreitig umfasst der Stundenplan für die VKU-Klassen zusätzlich Praxisunterricht und Sportunterricht. Unstreitig soll die Beschulung der VKU-Klassen vier Unterrichtsstunden täglich, also 20 Unterrichtsstunden wöchentlich erreichen. Gemäß Ziffer 5 des Schulkonzeptes (Organisation des Unterrichts) übernehmen die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) aus dem Sportbereich der JVA I1 den Unterricht im Fach Sport. Diese verfügen über die entsprechende Qualifikation. Im Übrigen werden Werkstattlehrer tätig. Soweit nach dem Schulkonzept die Lehrer der beruflichen Schulen des M1 K3 in I1 rund 20 Stunden Unterricht und die Justizlehrer in der Regel 14 Stunden Klassenunterricht und 6 Stunden Stützunterricht erteilen, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass dieses festgelegte Pensum sich auf hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Kräfte bezieht. Ob jemand in Teilzeit oder in Vollzeit beschäftigt ist, ist jedoch kein zulässiges Kriterium für die rechtliche Qualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses (BAG, Urteil vom 09.10.2002 – 5 AZR 405/01 -).

dd) In welchem Umfang zu Nebentätigkeiten herangezogen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Das beklagte Land räumt insoweit ein, der Kläger sei jedenfalls in “äußerst geringem Umfang” für sonstige Tätigkeiten, insbesondere zur Vertretung anderer Lehrkräfte herangezogen worden. Ergänzend führt es dazu aus, dass bei Abwesenheit von Lehrern die Schüler der hiervon betroffenen Klassen nach vorhergehender Rücksprache mit dem Kläger in dessen Betreuungsangebot integriert worden seien. Ebenfalls kann dahin gestellt bleiben, in welchem Umfang der Kläger an Dienstbesprechungen teilgenommen hat und ob er hierzu rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in dem von dem beklagten Land herangezogenen Urteil am 09.03.2005 – 5 AZR 439/04 – ( AP Nr. 167 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) ausgeführt, entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könne, und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden könne. Solche Nebenarbeiten, wie Unterrichtsvorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Abnahme von Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen, Abhaltung von Schulsprechstunden, Pausenaufsichten, Durchführung von Wandertagen und Schulreisen usw. fallen zwar an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig in nennenswertem Umfang an (BAG, Urteil vom 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 -, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, unter II. 2. der Gründe). Deshalb mag auch die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen die Eingliederung der Lehrkraft in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation bedingen. Daraus lässt sich doch nicht folgern, dass eine nur unerhebliche Einbindung des Klägers in diesem Bereich zu einer anderen rechtlichen Einstufung seiner Arbeitsleistung führt. Die vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der von ihm praktizierten typisierten Betrachtungsweise aufgestellten Kriterien beziehen sich im Wesentlichen auf die Einstufung von Lehrkräften an Musikschulen, Volkshochschulen, Schulen des zweiten Bildungsweges oder an Privatschulen. Für eine solche typisierende Betrachtungsweise mag die Praktikabilität und Rechtssicherheit in diesem Bereich sprechen. Im Falle des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des Vertrages vom 24.08.1998 eine besondere Form des Unterrichts erteilt. Er wird nicht im Rahmen des bei der JVA I1 erteilten Berufsschulunterrichts oder im Rahmen des der allgemein bestehenden Schulpflicht entsprechenden Unterrichts tätig. Das beklagte Land hat den Kläger vielmehr als Lehrkraft eingestellt, weil die JVA I1 als einzige Anstalt des Landes Nordrhein-Westfalen eine “Unterrichtsgruppe” (VKU III) eingerichtet hat, an der Untersuchungsgefangene teilnehmen, die weder der Schulpflicht unterliegen noch eine Berufsausbildung durchführen. In der JVA I1 erschien es nach dem Vorbringen des beklagten Landes unvertretbar zu sein, dass sich diese Gruppe von jugendlichen Gefangenen ohne jede Bildungsmöglichkeit und nur unterbrochen von Freistunden und Gruppenveranstaltungen bis zu 24 Stunden täglich in der Haft in den Hafträumen aufhalten. Nur einzelne, schulpflichtige Untersuchungsgefangene, die aus den Schulpflichtklassen ausgeschlossen worden sind, werden ebenfalls in der VKU III betreut bzw. unterrichtet. Wegen der Besonderheiten in der VKU III kann der Kläger auch keinen geplanten Unterricht erteilen, sein Arbeiten ist vielmehr – unstreitig – situativ, die Unterrichtserteilung richtet sich also immer nach der jeweiligen und ständig wechselnden Zusammensetzung der Gruppe und den Besonderheiten der jeweils zu betreuenden Gefangenen. Für diese Unterrichtstätigkeit bedarf es, anders als für die übrige Unterrichtstätigkeit in der JVA I1, nicht einer Lehramtsbefähigung, über die der Kläger auch nicht verfügt. Die aufgezählten Nebenarbeiten fallen in dem vom Kläger betreuten Bereich nicht an, sie sind im Wesentlichen auf die übrigen von der JVA I1 vorgehaltenen Klassen beschränkt. Gleichwohl ist der Kläger in die Arbeitsorganisation der JVA I1, soweit diese Unterricht erteilt, eingebunden, etwa durch die Einbindung in den klassenübergreifend erstellten Stundenplan und die mitunter erfolgende Zuteilung aus anderen Klassen ausgeschlossener Schülern. Diese Einbindung ist zwar weniger intensiv, als es bei allgemeinbildenden Schulen der Fall ist. Sie führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger entgegen dem Vertragsinhalt keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt, weil er nicht nur äußere Rahmenbedingungen zu beachten hat.

ee) Soweit das beklagte Land darauf verweist, eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sei insbesondere auch deswegen zu verneinen, weil der Kläger weder in Form von Richtlinien noch in Form von konkreten Anweisungen der JVA I1 Weisungen zu Art und Inhalt des von ihm erteilten Unterrichts unterliege, spricht dies weder für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses noch dagegen. Es handelt sich vielmehr um ein wertneutrales Kriterium. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist nämlich für Dienste höherer Art nicht immer typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Unterrichtstätigkeit zählt hierzu, so dass die Art und Weise der Unterrichtserteilung als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet sein kann (BAG, Beschluss vom 30.10.1991 – 7 ABR 19/91 -, NZA 1992, S. 407 unter B. II. 4. c) bb) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Gerade im Falle des Klägers ergibt es sich aus der Natur der Sache, dass der Kläger über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Unterrichtserteilung verfügen muss. Nach den Angaben beider Parteien handelt es sich bei den vom Kläger zu unterrichtenden Jugendlichen vielfach um nicht oder nur schwer sozialisierbare Personen. Der Kläger muss somit immer wieder der Problematik der jeweiligen Gruppe bzw. den einzelnen Gruppenmitgliedern differenzierend gerecht werden. Nur so kann er in gewissem Umfang Erfolge erzielen. Das beklagte Land räumt insoweit auch ein, dass dies dem Kläger aufgrund seines Geschicks auch immer wieder gelingt. Wenn gleich der Kläger damit hinsichtlich der Einzelheiten der Unterrichtserteilung weitgehend frei ist, so ist er doch einem von dem beklagten Land durch die Gestaltung bei der JVA I1 vorgegebenen Erziehungsauftrag unterworfen. Er soll die von ihm zu unterrichtenden Schüler möglichst dahin führen, später an anderen Unterrichtsangeboten teilnehmen zu können.

ff) Unerheblich ist es auch, dass es sich bei Klasse VKU III um ein freiwilliges Angebot der JVA I1 handelt. Insoweit verweist der Kläger zu Recht darauf, dass es im öffentlichen Dienst freiwillige und verpflichtend zu erbringende Leistungen gibt. Diese Unterscheidung hat jedoch keinerlei Einfluss darauf, ob die insoweit eingesetzten Kräfte weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig werden oder aber als freie Mitarbeiter eingesetzt werden.

gg) Der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Gefangenen zur Teilnahme an den seitens des Klägers erteilten Unterricht überwiegend nicht verpflichtet waren und dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit auch keiner Schulaufsicht unterlegen hat. Eben sowenig spielt es eine Rolle, dass der Kläger zur Leistungskontrolle nicht verpflichtet war und auch keine Noten erteilt hat. Auch ist es ohne Belang, dass der Kläger selbst bei der Durchführung seines Unterrichts nicht durch Unterrichtsbesuche oder Gespräche kontrolliert worden ist. All diese Gesichtspunkte mögen bei Lehrkräften, die an Volkshochschulen, Musikschulen oder sonstigen Privatschulen tätig sind, von Bedeutung sein, weil sie dort auf die Intensität der Einbindung in die Arbeitsorganisation hindeuten können. Vorliegend ergibt sich jedoch – wie dargelegt – aus der Natur der Sache, nämlich dem besonderen Erziehungsauftrag des Klägers und dem besonderen Unterrichtsangebot der JVA I1, dass die genannten Kriterien für die rechtliche Qualifizierung des Rechtsverhältnisses des Klägers nicht entscheidend sind. Maßgeblich ist vielmehr der Geschäftswille der Parteien. Der Kläger unterliegt danach insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit einem umfassenden vertraglichen begründeten Weisungsrecht des beklagten Landes.

3. Das beklagte Land hat in dem außergerichtlichen Schreiben vom 13.09.2007 gegenüber dem Kläger ausgeführt, dass maßgeblich für seine Qualifizierung als Honorarlehrkraft insbesondere der zeitliche Umfang der Tätigkeit, der nach den maßgeblichen Vereinbarungen unterhalb der Hälfte einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft liegt, gewesen ist. Dieses Kriterium ist jedoch – wie aufgezeigt – für die rechtliche Einstufung ohne Belang. Allein aus fiskalischen Gründen und aufgrund verwaltungsinterner Vorgaben ist der Kläger als Honorarlehrkraft geführt worden, obwohl sich das beklagte Land vertraglich die Befugnis hat einräumen lassen, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (durchschnittlich 13 Stunden wöchentlich) über die Arbeitsleistung des Klägers nach eigenem Bedarf und durch Ausübung des Direktionsrechts zu verfügen. Dadurch konnte der Kläger seine Arbeitskraft nicht nach selbstgesetzten Zielen in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko verwerten, das beklagte Land hat vielmehr in zeitlicher Hinsicht, nur eingeschränkt durch den vereinbarten zeitlichen Rahmen, nach eigenem Gutdünken über die Arbeitsleistung des Klägers verfügen können (BAG, Urteil vom 19.11.1997 – 5 AZR 653/96 -, NZA 1998, S. 364, unter I. 3. der Gründe).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat das beklagte Land als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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