LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 – 17 Sa 777/09

September 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 – 17 Sa 777/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 – 4 Ca 85/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 29.10.2007 mit Ablauf des 31.12.2008 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationsamt G1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Die am 01.03.1954 geborene Klägerin ist seit dem 19.07.2004 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 29.10.2007 (Bl. 52, 53 d.A.). Gemäß § 1 wurde die Klägerin ab dem 01.01.2008 als Vollbeschäftigte befristet bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Sie wurde als Fachassistentin in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter der Beklagten in G1 beschäftigt und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von 2.499,30 €.

Ebenfalls am 29.10.2007 unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 54, 55 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung wurde auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG hingewiesen und Folgendes ausgeführt:

Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA (Kapitel 6 Titel 42502), in Absprache mit dem BMAS, auch für das Haushaltsjahr 2008 voraussichtlich 5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den Zeitraum bis Ende 2008 geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit G1 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 51,5 Jahreskräfte zu beschäftigen.

Per E-Mail vom 06.07. 2007 (Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte allen Regionaldirektionen und Agenturen mit, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im SGB II – Bereich, deren befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2007 ende, eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gemacht werden könne.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 legte die Beklagte den von ihrem Vorstand aufgestellten und von dem Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan der Bundesregierung zur Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 83 bis 84 d.A.) genehmigte das BMAS den Haushalt mit Auflagen zum Personalhaushalt. Diese ergeben sich aus der Anlage zum Genehmigungsschreiben vom 19.12.2007 (Bl. 85 bis 88 d.A.).

Der Haushalt weist unter Kapitel 6 Titel 42502 Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag in Höhe von 247000 T Euro aus (Bl. 56 d.A.). In der Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008 – Personalhaushalt Gesamtübersicht zu Obergruppe 42 – wurden für Aufgaben nach dem SGB II für 2008 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgewiesen.

Der Haushaltsvermerk (Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008, Bl. 97 d.A.) weist zu Titel 42502 Folgendes aus:

In der Übersicht zur Gruppe 425 “für Aufgaben nach dem SGB II” sind 5000 (Vorjahr: 5000) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 ausgewiesen. Zum 01.01.2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechnet, bis zum 31.12.2010 zurückgehen. Ab. 01. Januar 2011 wird der dann bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristete beschäftigte Kräfte in den Bereichen “Markt und Integration” bzw. “Leistungsgewährung” der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann.

Mit Schreiben vom 20.03.2008 (Bl. 58 d.A.) wurden der Agentur für Arbeit G1 zum Titel 42502 51, 5 Jahreskräfte (Bl. 59 d.A.) zugewiesen.

Mit ihrer am 12.01.2009 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem 31.12.2008.

Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates zu ihrer Einstellung bestritten und behauptet, es gebe ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten für sie.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Ihr Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristet worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe noch kein verbindlicher Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 vorgelegen.

Entsprechend der E-Mail der Beklagten vom 06.07.2007 hätte ihr Arbeitsvertrag mit einem Haushaltsvorbehalt versehen werden müssen.

Die Haushaltsmittel seien nicht mit einer ausreichenden Zwecksetzung im Haushaltsplan versehen worden. Insbesondere habe kein vorübergehender Mehrbedarf vorgelegen.

Die Erwartung der Beklagten, der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II werde infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen, sei vorgeschoben.

Die Klägerin hat dazu behauptet:

Bereits in den Haushaltsplänen der Jahre 2005 bis 2007 (Bl. 90 – 95 d.A.) sei jeweils eine Ermächtigung für 5000 Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen bis zum 31.12.2008 enthalten gewesen. Im Haushaltsplan 2006 sei die Ermächtigung für die Zeit bis zum 31.12.2010 ausgewiesen worden. Die in den Haushaltsplänen 2005 bis 2007 niedergelegten Erwartungen hätten sich somit nicht bewahrheitet. Vielmehr habe die Beklagte sogar 3000 Dauerstellen einrichten müssen.

Die Beklagte habe sie außerdem nicht aus den zweckgebundenen Haushaltsmitteln des Titels 42502 vergütet.

Sie hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.12.2008 geendet hat, und die Beklagte zu verurteilen, sie zu den im Arbeitsvertrag vom 29.10.2007 geregelten Arbeitsbedingungen als Fachassistentin der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter G1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den 31.12.2008 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Befristung als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als wirksam verteidigt.

Sie hat ausgeführt:

Bei der Bereitstellung der Ermächtigung für das Jahr 2008 sei die Bundesregierung davon ausgegangen, dass einerseits durch den Rückgang der Arbeitslosigkeit ein Bedarfsrückgang eintrete und andererseits durch die bei der ihr getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten würden, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal ermöglichten. Hinzu komme die demografische Entwicklung.

Die bei der Erstellung des Haushaltsplanes zugrunde liegende Prognose sei zutreffend. Während die Bundesregierung im Haushaltsplan 2007 noch von einer Arbeitslosenzahl von 4.336.000 ausgegangen sei, habe diese im Oktober 2007 lediglich noch 3.787.000 betragen. Aufgrund eines prognostizierten Zuwachses des Bruttoinlandsproduktes von 2 % für 2008 sei eine Reduzierung der Arbeitslosenzahlen auf 3.493.000 prognostiziert worden. Auch die Leistungsempfänger nach dem SGB II hätten an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung partizipiert. Im Januar 2007 habe die Zahl der Leistungsempfänger bei 7.328.987 und im Oktober 2007 bei 7.096.729 gelegen. Im Oktober 2008 habe es 6.719.430 Leistungsempfänger gegeben.

Soweit in dem Haushalt eine Ermächtigung für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2010 ausgewiesen worden sei, handele es sich um eine Prognose für den Gesamtzeitraum. Die haushaltsrechtliche Ermächtigung beziehe sich nur auf das Jahr 2008.

Die Klägerin sei aus dem Titel 42502 vergütet worden, wie sich aus der Zuordnung der Vergütung zum Schlüssel 2112 mit der Kennziffer 12 wie aus der Kennziffer 1 zum Schlüssel 3551 der Personalabrechnungssystems ergebe. Sie sei auch mit Aufgaben nach dem SGB II beschäftigt worden.

Der Personalrat habe u.a. der Einstellung der Klägerin zugestimmt.

Mit Urteil vom 29.04.2009 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:

Eine Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung ergebe sich nicht aus einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung.

Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam. Der Haushaltsplan 2008 weise im Titel 42502 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag aus. Daraus ergebe sich, dass es sich nicht um dauerhafte, sondern nur um vorübergehend zur Verfügung stehende Mittel handele.

Dass der Arbeitsvertrag vor Abschluss des Haushaltplans geschlossen worden sei, sei unerheblich, da die Genehmigung der Bundesregierung vor Beginn des Vertragsverhältnisses am 01.01.2008 vorgelegen habe. Eines Haushaltsvorbehaltes habe es deshalb nicht bedurft.

Der Haushalt enthalte auch eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Der Haushaltsgesetzgeber sei davon ausgegangen, dass aufgrund der absehbaren Entwicklung am Arbeitsmarkt vorübergehend ein erhöhter Personalbedarf bestehe. Dem Haushaltsplan lägen nachvollziehbare Prognosezahlen auf der Grundlage der sinkenden Arbeitslosenzahlen im Jahre 2007 und des prognostizierten Zuwachses des Bruttoinlandsproduktes mit dem daraus abgeleiteten weiteren Absinken der Arbeitslosenzahlen im Jahre 2008 zugrunde. Entsprechende Auswirkungen ergäben dann auf die Zahl der Leistungsempfänger im Bereich des SGB II.

Außerdem habe die Beklagte weitere 3000 Dauerstellen in diesem Bereich eingerichtet.

Die Klägerin sei ausweislich des Vergütungsschlüssels aus dem Haushaltstitel 245 02 vergütet worden.

Sie habe auch keinen Beschäftigungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 143 bis 149 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 18.05.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.06.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 16.07.2009 eingehend begründet.

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Bei Vertragsverlängerung am 29.10.2007 habe es an einem wirksamen Haushaltsplan gemangelt.

Aufgrund der mit Auflagen verbundenen Genehmigung der Bundesregierung vom 19.12.2007 sei der Haushaltsplan erneut aufgestellt worden.

Zu Unrecht stelle das erstinstanzliche Gericht auf den 01.01.2008 ab. Maßgeblich für die Prüfung der Wirksamkeit der Befristung sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Die ausgewiesenen Haushaltsmittel beträfen nicht Aufgaben von vorübergehender Dauer. Sie habe als Fachassistentin in der Eingangszone eine Daueraufgabe erfüllt.

Es sei auch kein vorübergehender Mehrbedarf abgedeckt worden. Die von der Beklagten behauptete Prognose sei nicht nachvollziehbar.

Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 15.07.2009 (Bl. 171 bis 174 d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die erstellte Prognose das Integrationscenter für Arbeit in G1 und damit ihr Arbeitsverhältnis erfasse.

Ihre Nichtweiterbeschäftigung verstoße im Übrigen gegen Treu und Glauben und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 29.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen – Az. 4 Ca 85/09 – wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 29.10.2007 mit Ablauf des 31.12.2008 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistentin in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter G1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über 31.12.2008 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:

Ihre bei Vertragsschluss gestellte Prognose, die Klägerin aus für die Beschäftigung befristeter Arbeitskräfte bestimmten Haushaltsmitteln vergüten zu können, habe sich bewahrheitet. Insoweit sei es unerheblich, dass der Haushalt bei Vertragsschluss noch nicht genehmigt gewesen sei.

Ihrer Prognose, für das Haushaltsjahr 2008 bestehe ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften, habe auf den entsprechenden Unterlagen der Bundesministerien zur Bevölkerungsentwicklung sowie auf den eigenen Erfahrungswerten und Statistiken beruht. Insoweit verweise sie auf einen Vermerk Az. 2003/2212 vom 12.05.2009 (Bl. 234 – 235 RS d. A.).

Ihr Haushaltsplan erfülle auch die Begrifflichkeit “Haushaltsmittel” des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Da der Arbeitsvertrag wirksam befristet sei, bestehe auch kein Anspruch auf den Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 ist begründet.

1. Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2008 sein Ende gefunden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.

a) Die Klägerin hat die Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.

b) Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 29.10.2007. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wird nicht fristgerecht Klage erhoben (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG Rn. 5).

Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

c) Gemäß § 33 Abs. 1 TV-BA sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Die Tarifvorschrift ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (LAG Hamm, 25. 10.2007 – 15 Sa 1894/06; LAG Köln, 14,12,2007 – 4 Sa 992/07).

Im Arbeitsvertrag vom 29.10.2007 haben die Parteien keinen Befristungsgrund vereinbart. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 TzBfG enthalten ein Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden (BAG, 12.08.2009 – 7 AZR 270/08).

Hier hat die Beklagte der Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses am 29.10.2007 ausweislich des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerks den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannt, auf den sie sich auch im Prozess beruft.

Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 16.10.2008 – 7 AZR 360/07; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnisses bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2008 sah unter dem Kapitel 6 Titel 42502 Mittel in Höhe von 240.000 T Euro für Gehälter befristet beschäftigter Kräfte vor. Nach dem Haushaltsvermerk zu diesem Titel (Anlage 2) waren für Aufgaben nach dem SGB II 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 ausgewiesen.

aa. Der Haushaltsplan wurde von dem Vorstand der Beklagten gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 31.10.2006 aufgestellt und gemäß § 71 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV von ihrem Verwaltungsrat festgestellt. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.11.2007 wurde dieser festgestellte Haushaltsplan der Bundesregierung zur Genehmigung vorgelegt, die diese mit Schreiben vom 19.12.2007 unter Auflagen erteilt hat.

(1) Entgegen der klägerischen Auffassung ist es unschädlich, dass der zu überprüfende letzte befristete Arbeitsvertrag bereits im Oktober 2007 vor der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Bundesregierung abgeschlossen wurde.

Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages müssen nämlich die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers für die gesamte Vertragslaufzeit bestritten werden kann, noch nicht ausgebracht sein. Es reicht aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind (BAG, 22.04.2009 – 7 AZR 647/08). Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zukünftige Haushaltsplan (erneut) ausreichende Mittel bereitstellen wird. Eine solche Erwartung kann gerechtfertigt sein, wenn z.B. der Inhalt des Planentwurfes feststeht und die Feststellung des Haushaltsplans zeitnah erfolgen soll.

Hier sahen bereits die Haushaltspläne für die Jahre 2005 bis 2007 die befristete Beschäftigung von 5.000 Kräften im Aufgabenbereich SGB II bis längstens zum 31.12.2007 vor. Mit der Fortschreibung der Ermächtigung konnte bei Vertragsschluss am 29.10.2007 schon deshalb gerechnet werden, weil der von dem Vorstand aufgestellte und dem Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan schon kurze Zeit später mit Schreiben vom 20.11.2007 der Bundesregierung zur Genehmigung vorgelegt wurde, mithin im Entwurf schon vorgelegen haben muss. Dafür spricht auch die Mitteilung der Beklagten per E-Mail an alle Regionaldirektoren und Amtsleitungen der Agenturen für Arbeit vom 06.07.2007, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeitern eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung im Umfang des Stellenplanes 2007 für das Jahr 2008 erteilt werden solle. Die Prognose, es würden entsprechende Mitteil für befristete Kräfte erneut bereitgestellt werden, hat sich im Nachhinein auch bestätigt.

Dass Mittel bis zum Jahre 2010 ausgewiesen wurden, ist für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages vom 29.10.2007 unerheblich, da die Festlegungen des Haushaltsplanes sich zum einen nur auf das Haushaltsjahr 2008 beziehen und zum anderen die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages nicht deckungsgleich mit dem Zeitraum der Mittelbereitstellung sein muss. Die Dauer der Befristung für sich allein bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung (KR-Lipke, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 43). Nur wenn die Befristungsdauer den Zeitraum der Mittelbereitstellung überschreitet, kann ein Indiz dafür gegeben sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist (KR-Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rn. 44).

(2) Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, nicht aber unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z.B. der Bundesregierung bedarf (BAG, 18.03.2010 – 7 AZR 843/08, Pressemitteilung Nr. 22/10; 02.09.2009 – 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; Arnold-Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 21; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 – 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35, a.A. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rn 312; ErfK-Müller-Glöge, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rn 71).

Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt – wie schon erwähnt – mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen konkrete Sachregelungen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG, 24.01.1996 – 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7).

bb. Die Frage war auch hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Beklagte sich als bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 367 Abs. 1 SGB III) auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam. Es fehlt im Haushaltsplan 2008 an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung.

Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 Pressemitteilung Nr. 22/10; 02.09.2009 – 7 AZR 162/08, NZA 2009, 1257; 18.10.2006 – 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht nicht aus (BAG, 24.01.2001 – 7 AZR 208/99, EzA BGB § 620 Nr. 173).

Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten (BAG, 17.03.2010 – 7 AZR 640/08). Schon aus Gründen des europäischen Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts muss die Zwecksetzung so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfes dient (BAG, 18.10.2006 – 7 AZR 419/05 a.a.O.; 17.03.2010 – 7 AZR 843/08, Presseerklärung Nr. 22/10).

Aus der Anlage 2 zu Kapitel 6 Titel 42502 des Haushaltsplanes ergibt sich die Ermächtigung, für 2008 5.000 befristete Beschäftigte einzustellen. Die Zwecksetzung ergibt sich aus dem ebenfalls in der Anlage 2 enthaltenen Haushaltsvermerk. Diese ist jedoch nicht ausreichend konkret. Sie ermöglicht nicht aus sich heraus die Feststellung eines nur vorübergehenden Bedarfs.

Die Aufgaben nach dem SGB II sind Daueraufgaben. Ein vorübergehender Bedarf kann sich entsprechend nur aus dem prognostizierten Umfang der anfallenden Aufgaben in diesem Arbeitsgebiet ergeben.

Die im Haushaltsvermerk formulierte Erwartung, infolge der absehbaren demografischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung werde der aktuelle Personalbedarf bis zum 31.12.2010 zurückgehen, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen errechne, und werde ab dem 01.01.2011 der Dauerstellenbestand zur Aufgabenerledigung ausreichen, ist zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, von welchem aktuellen Personalbedarf der Haushalt ausgeht und inwieweit er durch den Dauerstellenbestand gerade nicht abgedeckt ist. Genauso wenig wird verdeutlicht, welche konkreten Prognosedaten zur Arbeitsmarkt- und demografischen Entwicklung mit welchen konkreten Auswirkungen auf den Personalbedarf bis zum 31.12.2010 die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Bedarf von 5.000 befristet Beschäftigten ist nicht als nur temporärer Bedarf nachvollziehbar.

Die Beklagte wird mit der Anforderung ausreichender Konkretisierung der Zwecksetzungen für Aufgaben von vorübergehender Dauer im Haushaltsplan nicht überfordert. Wie sich aus dem von ihr vorgelegten Vermerk vom 12.05.2009 ergibt, gab es durchaus Kennzahlen zu dem Personalbedarf 2008 bis 2010 unter Berücksichtigung der Bedarfsgrößen, der Fallzahlen und der Betreuungsrelationen. Ebenfalls standen ihr Prognosedaten zum Rückgang der Bedarfsgemeinschaften und der erwerbsfähigen Hilfeberechtigten für die Jahre 2008 und 2009 sowie 2010 zur Verfügung. Die Eckdaten hätten zur Konkretisierung des vorübergehenden Bedarfs in den Haushaltsvermerk aufgenommen werden können und müssen.

Die angeführte demographische Entwicklung und Arbeitsmarktentwicklung waren nach dem Vermerk vom 12.05.2009 im Übrigen zumindestens nicht allein Sachgrund für die befristete Beschäftigung von 5.000 Kräften. Nach dem Vermerk ließ sich die Prognose eines Rückgangs des globalen Personalgesamtbedarfs im Umfang von 5.000 Mitarbeitern nicht ohne Berücksichtigung eines steigenden Anteils der Amtshilfe durch Dritte darstellen. Auf diese Erwartung geht der Haushaltsvermerk nicht ein.

2. Der auf ihre vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Leistungsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig und begründet.

Die Grundsätze des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (27.02.1985 – GS 1/85, BAGE 48, 122) zu dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gelten entsprechend, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG, 13.06.1985 – 2 AZR 410/84, BB 1986, 1437). Denn die Unsicherheit ist vergleichbar.

Gewinnt – wie hier – die klagende Partei ein gegen die Wirksamkeit einer Befristung gerichtetes Klageverfahren, ist die beklagte Partei zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, sofern sie nicht überwiegende schutzwürdige Interessen vorträgt, auf die sich die Beklagte jedoch nicht beruft.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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