LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2009 – 3 Sa 579/09

Oktober 14, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2009 – 3 Sa 579/09

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.12.2008 – Az. 1 Ca 2721/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle aus übergegangenem Recht.
Bei der Klägerin, einer Krankenkasse, ist der Zeuge D2 versichert, der befristet bis zum 08.01.2008 bei der Beklagten beschäftigt war.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Gebäudereinigung.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeugen D2 und der Beklagten fanden kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung und kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung.
Am 19.12.2007 gegen 11.30 Uhr teilte der Zeuge D2 der Beklagten mit, er müsse sofort die Arbeit einstellen, da er ein persönliches Problem habe. Ob dieses Gespräch mit der Zeugin K1-T1 oder einer anderen Person bei der Beklagten geführt worden ist, ist unter den Parteien streitig.
In einem weiteren Telefonat vom 19.12.2007 teilte der Zeuge D2 der Zeugin K1-T1 mit, er müsse seine Freundin “aus der Klapsmühle in A2” retten, er habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.12.2007 bis zum 04.01.2008 erhalten. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist streitig, insbesondere ist streitig, in welchem Zusammenhang über einen Kinderkrankenschein hierbei gesprochen worden ist.
Mit Bescheinigung vom 19.12.2007 bescheinigte die Ärztin H2-B4 der LWL-Klinik in D1 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 04.01.2008.
Unter dem 04.01.2008 erstellte sie eine Folgebescheinigung bis zum 18.01.2008.
Entgeltfortzahlung leistete die Beklagte für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
Die Klägerin erbrachte für den Zeitraum vom 20.12.2007 bis zum 08.01.2008 Krankengeldzahlungen in Höhe von insgesamt 655,00 €.
Mit Schreiben vom 07.01.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, diese verweigere Entgeltfortzahlung, sie prüfe derzeit ob dies zu Recht erfolgt sei.
Auf Bitten der Klägerin unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte Erklärung unter dem 15.01.2008 und sandte diese an die Klägerin zurück.
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

“Wir werden einem eventuellen Erstattungsanspruch der Knappschaft gemäß § 115 SGB X für das aus Anlass der oben bezeichneten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Krankengeld die Einrede der Verjährung, des Verfalls und der Verwirkung nicht entgegenhalten.”

Mit Schreiben vom 28.03.2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes in Höhe von 655,00 Eurogeltend.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2008 ab. Zur Begründung war ausgeführt, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Zeuge D2 habe am 19.12.2007 gegen 11.30 Uhr mitgeteilt, er müsse sofort die Arbeit einstellen, da er ein persönliches Problem habe. Kurz vor 15.00 Uhr habe er dann in einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass er seine Freundin aus der Klapsmühle in A2 retten müsse, weil sie dort stationär eingewiesen werden solle. Er habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.12.2007 bis 04.01.2008 erhalten, er habe seine Freundin und das gemeinsame Kind mitgenommen. Auf die Frage der Zeugin K1-T1, ob er ebenfalls krank sei, habe der Zeugin D2 geantwortet, er sei nicht krank, es handele sich um einen Kinderkrankenschein, da sich niemand um das gemeinsame Kind kümmern könne.
Mit der unter dem 30.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert.
Die Klägerin hat hierzu die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2008 vorgetragenen Bedenken mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen die Auffassung vertreten, sie seien ohnehin nicht geeignet, den Beweiswert zu erschüttern. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass gerade Krankheiten aus dem Formenkreis der seelischen und psychischen Beeinträchtigungen sich durch fehlende Krankheitseinsicht des Betroffenen auszeichneten. Entscheidend sei hier die Begutachtung durch den behandelnden Arzt. Hier habe der medizinische Dienst aufgrund einer unstreitig am 28.07.2007 durchgeführten Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit nicht wiederlegt.
Zudem habe die behandelnde Ärztin mit Bescheinigung vom 03.01.2008 eine Arbeitsunfähigkeit in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion bestätigt.
Einen Verfall des Anspruchs aufgrund Nichtwahrung tarifvertraglicher Verfallfristen hat die Klägerin gleichfalls für nicht gegeben erachtet, da die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2008 ausdrücklich darauf verzichtet habe, ihr die Einrede des Verfalls entgegenzuhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 655,00 Euronebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zum einen für nicht gegeben erachtet, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei.
Die Beklagte hat sich hierzu auf den Sachverhalt berufen, der in ihrem Ablehnungsschreiben vom 16.04.2008 geschildert worden ist.
Zudem habe, so hat sie ferner behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin S3 der Zeugin K1-T1 am 09.01.2008 mitgeteilt, er habe mit dem Zeugen D2 telefoniert, dieser habe Herrn S3 gegenüber dabei erklärt, er sei nicht krank gewesen.
Darüber hinaus hat die Beklagte einen möglichen Anspruch für verfallen erachtet.
Die Klägerin übersehe, dass es sich nicht um eine Einrede, sondern um eine Einwendung handele, die auch dann zum Untergang einer Forderung führe, wenn sie nicht geltend gemacht werde.
Eine unzulässige Rechtsausübung komme insoweit nur dann in Betracht, wenn man davon ausgehen müsse, dass von ihrer Seite die Verzichtserklärung in dem Bewusstsein und mit dem Ziel abgegeben worden sei, die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung durch Klage abzuhalten. Dies sei aber nicht der Fall.
Mit Urteil vom 19.12.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeuge D2 sei anspruchsberechtigt gegenüber der Beklagten gewesen, der Anspruch sei auf die Klägerin übergegangen.
Der Zeuge habe für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht. Von ernsthaften Zweifeln könne die Kammer selbst dann nicht ausgehen, wenn die Darstellung des Gesprächs zwischen dem Versicherten und der Ehefrau des Inhabers der Beklagten zutreffe. Aus dem Telefonat habe sich ergeben, dass auch der Arbeitnehmer selbst persönlich in einer extremen Belastungssituation gewesen sei. In einer solchen Situation müsse damit gerechnet werden, dass der so Belastete eine zutreffende Beschreibung eines Zustandes nicht abgeben könne.
Zudem habe die Kammer den von der Beklagten angebotenen Hauptbeweis nicht erheben können, weil diese die erforderliche Schweigepflichtsentbindung des Arbeitnehmers nicht vorgelegt habe.
Der Anspruch sei auch nicht verfallen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 15.01.2008 ihren Anspruch rechtzeitig außergerichtlich verfolgt, die gerichtliche Geltendmachung sei zwar verspätet, die Beklagte habe aber ihrerseits auf die Geltendmachung des Verfalls wirksam verzichtet. Trotz einer ungenauen rechtlichen Kennzeichnung bestehe kein Zweifel daran, dass auf in der Erklärung ausdrücklich und unmissverständlich genannten Gegenrechte habe verzichtet werden sollen.
Gegen das unter dem 28.01.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 18.02.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 25.02.2009 begründet.
Sie rügt, die Ausführung des Arbeitsgerichts vermöge nicht zu überzeugen, der Zeuge D2 habe sich in einer Situation befunden, in der er eine zutreffende Beschreibung seines Zustandes nicht habe abgeben können. Er habe, so behauptet die Beklagte weiterhin, in dem zweiten Telefonat kurz vor 15 Uhr erklärt, selbst nicht krank zu sein, es handele sich um einen Kinderkrankenschein. Es sei nicht erkennbar, inwieweit eine derart ungewöhnliche Belastungssituation bestanden haben solle, die den Zeugen außerstande gesetzt habe, seinen Gesundheitszustand zutreffend zu beurteilen. Zwar möge es sein, dass der Zeuge einer Belastungssituation ausgesetzt gewesen sei, es ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme, diese sei so groß gewesen, dass der Zeuge selbst von sich aus nicht habe feststellen können, dass er in Wahrheit aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert gewesen sei.
Im Übrigen hält die Beklagte weiterhin einen möglichen Anspruch in Folge Nichtwahrung tariflicher Ausschlussfristen für nicht gegeben. Ein solcher Untergang eines Anspruchs sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei dem Verfall eines Anspruchs handele es sich nicht um ein Gegenrecht, sondern der Verfall trete ohne Geltendmachung irgendwelcher Gegenrechte ein. Ihr könne daher auch nicht der Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung vorgehalten werden. Ihr sei die rechtliche Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.12.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Annahme des Arbeitsgerichts, die Darstellung der Beklagten über das Gespräch vom 19.12.2007 könne als richtig unterstellt werden, auch dann seien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht anzunehmen. Zwar könne in den Telefonaten mit dem Zeugen D2 geäußert worden sein, er sei nicht selber krank, auch das Wort Kinderkrankenschein könne gefallen sein, die für den Zeugen D2 aufgestellte Diagnose der schweren akuten Belastungsreaktion habe man in den Telefonaten zwar mitteilen wollen, sei dazu aber nicht gekommen, weil Frau K1-T1 die Telefonate kurzerhand abgebrochen habe.
Im Übrigen maße sich die Beklagte eine Beurteilung an, die ihr nicht zustehe und durch die vorgelegte Bescheinigung vom 03.01.2008 widerlegt sei. Die behandelnde Ärztin habe ihrem Mitarbeiter S3 zudem in einem Telefonat am 08.01.2008 erklärt, der Zeuge D2 sei aufgrund seiner psychischen Belastung auf jeden Fall arbeitsunfähig.
Im Übrigen verbleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, ein Verfall des Anspruchs sei nicht eingetreten. Mit der Erklärung vom 15.01.2008 sei auf jeden Fall beabsichtigt gewesen, sie von der Beachtung irgendwelcher Fristen, insbesondere von Verfallfristen freizustellen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin K1-T1 und des Zeugen D2.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2009 Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen auf sie übergangenen Entgeltfortzahlungsanspruch zuerkannt.
Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine Tatsachen bewiesen, die den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern konnten.
I.
Der Zeuge D2 hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den in Rede stehenden Zeitraum vom 20.12.1997 bis zum 08.01.2008 aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG.
Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG ist unter den Parteien lediglich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit streitig.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu verrichten oder er dies nur unter der Gefahr tun kann, seinen Zustand in absehbarer naher Zeit zu verschlimmern (BAG 25.06.1981, EzA BGB § 616 Nr. 20; BAG 09.01.1985, EzA LZG § 1 Nr. 75 ; BAG 26.07.1989, EzA LZG § 1Nr. 112 ).
Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, so dass regelmäßig der Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt (BAG, 26.02.2003, EzA EntgFG § 5 Nr. 7).
Demgegenüber muss ein Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben (BAG, 19.02.1997, EzA EntgFG § 3 Nr. 2).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers D2 auszugehen.
aa) Es besteht unter den Parteien kein Streit darüber, dass ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum vorliegen.
bb) Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer keine Umstände bewiesen, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begründen.
In Übereinstimmung mit der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass Zweifel an der Richtigkeit jedenfalls des ersten Attestes dann gegeben sind, wenn der Zeuge D2 gegenüber der Beklagte definitiv erklärt hätte, selbst nicht arbeitsunfähig zu sein.
Dies kann schon aus der Aussage der Zeugin K1-T1 nicht entnommen werden.
Allein aus dem Umstand, dass im ersten Telefonat, in dem der Zeuge D2 seine Verhinderung mitgeteilt hat, von diesem eine Krankheit in Abrede gestellt worden sein soll, lässt sich nichts herleiten, da die Situation, mit der der Zeuge D2 im K2 konfrontiert worden ist und die zur Arbeitsunfähigkeit führte, erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist.
Wenn der Zeuge nach der Aussage der Zeugin K1-T1 auf die Frage “Wie, krank?” erklärt hat, auf das Kind aufpassen zu müssen, lässt sich hieraus keine Erklärung dahingehend herleiten, eine Arbeitsunfähigkeit bei ihm selbst bestehe nicht.
Aus dem weiteren von der Zeugin geschilderten Telefonat nach Rücksprache mit der Krankenkasse lässt sich in gleicher Weise nichts herleiten, Erklärungen des Zeugen D2 zu seinem Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit sind hiernach von der Zeugin nicht abgegeben worden.
In gleicher Weise hat der Zeuge D2 bestätigt, beim zweiten Telefonat gegenüber der Zeugin K1-T1 angegeben zu haben, er müsse auf sein Kind aufpassen.
Auch gerade die persönliche Situation, der der Zeuge D2 am Nachmittag des 19.12.2007 ausgesetzt war, lässt es ohne weiteres plausibel erscheinen, dass bei ihm eine Belastung aufgetreten ist, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.
Allein der Umstand, dass die Beklagte das Maß einer solchen Belastung aus ihrer Sicht anders empfindet, reicht nicht aus, Zweifel an der Richtigkeit des Attestes nach Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei dem Zeugen D2 zu begründen.
II.
Über die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 655,00 Eurobrutto besteht unter den Parteien kein Streit.
III.
An Anspruch des Zeugen D2 auf Entgeltfortzahlung ist auch nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen.
Richtig ist, dass die Klägerin zwar grundsätzlich die erste Stufe der Verfallfrist, die Geltendmachung gegenüber der Beklagten, mit Schreiben vom 15.01.2008 gewahrt hat, nicht hingegen die zweite Stufe, da die Klage erst unter dem 30.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.
Zwar handelt es sich bei tariflichen Ausschlussfristen um von Amts wegen zu beachtende Fristen.
Gleichwohl besteht die Möglichkeit des Schuldners, auf die Wahrung dieser Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs zu verzichten (vgl. hierzu BAG, 22.02.1978 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 63).
Jedenfalls kann ein Schuldner die Zahlung aufgrund eigenen Verhaltens nicht verweigern, wenn er der anderen Partei gegenüber den Eindruck erweckt hat, eine verspätete Geltendmachung außerhalb der Verfallfristen solle einem Anspruch nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BAG, 18.12.1984 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61).
Insoweit ist die Erklärung der Beklagten vom 15.01.2008 eindeutig.
Zwar trifft es zu, dass insoweit auch hinsichtlich des Verfalls und der Verwirkung von einer “Einrede” die Rede ist. Dabei mag diese rechtstechnische Begrifflichkeit unzutreffend sein; inhaltlich ist jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass neben Verjährung auch ein Verfall oder eine Verwirkung nicht in Betracht kommen soll, weil Ansprüche außerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend gemacht werden.
Unterzeichnet die Beklagte eine entsprechende Erklärung und erweckt sie damit bei der anderen Partei den Eindruck, es komme ihr auf die Einhaltung bestimmter Fristen nicht an, kann sie sich nicht nachfolgend auf die Nichteinhaltung von solchen Fristen berufen.
IV.
Infolge unstreitiger Zahlung durch die Klägerin ist der Entgeltfortzahlungsanspruch des Zeugen D2 gemäß § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
C.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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