LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 – 3 Sa 1073/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 – 3 Sa 1073/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.07.2007 – Az.: 3 Ca 1872/06 – teilweise abgeändert:
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.09.2006 in Höhe von 10.502,37 Euro; zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 219,33 Euro; seit 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003, 30.04.2003, 31.05.2003, 30.06.2003, 31.07.2003, 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.01.2004, 29.02.2004, 31.03.2004, 30.04.2004, 31.05.2004, 30.06.2004, 31.07.2004, 31.08.2004, 30.09.2004, 31.10.2004, 30.11.2004, 31.12.2004 aus jeweils 249,45 Euro; seit 31.01.2005, 28.02.2005, 31.03.2005, 30.04.2005, 31.05.2005, 30.06.2005, 31.07.2005, 31.08.2005, 30.09.2005, 31.10.2005, 30.11.2005, 31.12.2005, 31.01.2006, 28.02.2006, 31.03.2006, 30.04.2006, 31.05.2006, 30.06.2006, 31.07.2006, 31.08.2006, 30.09.2006.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.10.2006 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 249,45 Euro; zusätzlich zu der von der Pensionskasse H3 bezahlen Betriebsrente von 468,28 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 249,45 Euro; für rückständige Betriebsrenten ab 01.10.2006 zum jeweiligen letzten eines Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 10.09.2010 als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 12,7 %, die Beklagte zu 87,3 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18,5 %, die Beklagte zu 81,5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Leistung der Beklagten zur betrieblichen Altersversorgung.
Der am 29.06.1928 geborene Kläger war ursprünglich ab dem 01.04.1943 bei der Firma V1 Farben- und Lackfabriken beschäftigt.
Diese firmierte später als F1 GmbH V1 Farben- und Lackfabriken.
Seit dem Jahre 1962 war der Kläger dort als Handelsreisender tätig.
Mit Wirkung zum 01.06.1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig war, von der F1 GmbH abgespalten und von der S2 GmbH, die Teil der H3-Unternehmensgruppe war, weitergeführt.
Mit Wirkung ab 01.01.1983 schließlich wurde der Geschäftsbereich, in dem der Kläger eingesetzt war, auf die Firma H1 B2 GmbH übertragen. Hierzu hatte die S2 GmbH bereits mit Schreiben aus dem Monat Dezember 1982 den Kläger informiert, dass die Firma H1 B2 ab 01.01.1983 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten seines Arbeitsvertrages voll inhaltlich, auch unter Anrechnung seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit, eintrete.
Die Firma H1 B2 GmbH gehörte zur H1-Unternehmensgruppe, Muttergesellschaft war die H1 GmbH. Die H1-Gruppe gehörte zum H3-Konzern. Die Firma H1 B2 GmbH befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bautenanstrich – Stoffen in der Bundesrepublik Deutschland. Geschäftssitz war in M1. Dort war u.a. die Produktion, die Verwaltung und der Vertrieb angesiedelt. Darüber hinaus gab es in verschiedenen Städten Lagerstandorte, u.a. in G1.
Mit Schreiben vom 17.01.1983 teilte die H1 B2 GmbH dem Kläger mit, er sei bereits mit Schreiben vom Dezember 1982 dahingehend informiert worden, dass ab 01.01.1983 die H1 B2 GmbH mit Sitz in M1 gegründet werde und im Zuge dieser Neugründung seine personellen Vertragsverhältnisse auf die H1 B2 GmbH übertragen würden. Die Zuordnung bedeute eine Änderung der bisherigen Unterstellungsverhältnisse. Ab 01.01.1983 sei u.a. für die Stützpunkte G1, A1 und R1 Herr H2 sowohl disziplinarisch als auch fachlich für die Mitarbeiter der H1 B2 GmbH zuständig. Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche in den einzelnen Lagern und die damit verbundene Verantwortung werde jeweils durch den zuständigen Herrn vor Ort festgelegt.
Bereits bei Beginn seiner Beschäftigung bei der V1 Farben- und Lackfabrik war dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der “Vereinbarung Alters- und Invaliditätsrenten der Firma V1 Farben- und Lackfabrik vom 21.06.1948” zugesagt worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 24.07.1973 wurde die betriebliche Altersversorgung neu geordnet; im Rahmen dieser Neuordnung wurde den Mitarbeitern das Wahlrecht eingeräumt, die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu beantragen. Hierbei handelte es sich um die Pensionskasse der Mitarbeiter der H3-Gruppe VVaG. Über diese Pensionskasse wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der H3-Unternehmensgruppe abgewickelt. Dabei wurde die Altersversorgung teilweise durch Beiträge der Arbeitgeber, teilweise durch Arbeitnehmerbeiträge finanziert.
Aufgrund eines Angebots seines damaligen Arbeitgebers, der Firma F1 GmbH, vom 31.07.1973 trat der Kläger mit Wirkung zum 01.08.1973 der Pensionskasse bei.
Im Jahre 1984 befand sich die H1 B2 GmbH in einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Es wurde deshalb im August 1984 zwischen der H1 GmbH, der Muttergesellschaft der H1 B2 GmbH und der Beklagten vereinbart, dass die betrieblichen Aktivitäten der H1 B2 GmbH restrukturiert werden und die Beklagte anschließend die Geschäftsanteile der H1 B2 GmbH übernimmt. Zu diesem Zweck wurde u.a. die Produktion stillgelegt. Ein Großteil der vorhandenen Mitarbeiter schied zum 31.12.1984 aus, es verblieben lediglich 62 Mitarbeiter in den Bereichen Zentrale, Lager, Reisende oder Fachberater.
Der Kläger gehörte zu den Arbeitnehmern, die zum 31.12.1984 bei der H1 B2 GmbH ausschieden.
Mit Schreiben vom 15.03.1985 teilte daraufhin die Pensionskasse dem Kläger mit, er werde ab dem 01.01.1985 als außerordentliches Mitglied geführt. Die mitnehmbare Versorgungsanwartschaft gegenüber der Pensionskasse betrage monatlich 791,91 DM. In diesem Betrag enthalten sei der von der Firma finanzierte Teilanspruch der Altersrente mit monatlich 498,41 DM.
Mit Wirkung ab 01.01.1985 wurden weder arbeitgeberseitig, noch durch den Kläger Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet.
Bereits unter dem 18.09.1984 hatte zuvor die Beklagte dem Kläger die Einstellung als Außendienstmitarbeiter im Verkaufsgebiet M1 mit Wirkung ab 01.01.1985 bestätigt. Die Betriebszugehörigkeit zur Firma H1 B2 GmbH sollte angerechnet werden, dies sollte ebenfalls für die Berechnung der Kündigungsfristen maßgeblich sein.
Darüber hinaus bot die Beklagte dem Kläger an, sich im Rahmen einer im Hause bestehenden Gruppenunfall- sowie einer Direkt-Lebensversicherung zu beteiligen.
Dieses Angebot hatte der Kläger unter dem 01.12.1984 angenommen. Finanziert wurde die Versicherung im Wege der Gehaltsumwandlung.
Bereits zuvor war allen Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass die Beklagte keine Versorgungsrechte, wie sie in der Leistungsordnung der H3-Pensionskasse festgelegt seien, zusagen würde. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte den Arbeitnehmern, auch dem Kläger, erklärt, es gebe bei der Beklagten kein vergleichbares Versorgungswerk und daher könnten die bei der Pensionskasse erworbenen Rechte nicht fortgeführt werden.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter dem 31.08.1993.
Im vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien unter dem 07.10.1993 einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht München im Verfahren 11 Ca 4967/93, nach dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf Veranlassung der Beklagten mit Ablauf des 31.08.1993 endete. Ziffer 4 des Vergleichs sah vor, dass hiermit der Rechtsstreit erledigt ist.
Nachdem der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien nachfolgend unter dem 28.11.1995 unter beiderseitiger anwaltlicher Beteiligung eine Vereinbarung, nach der die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 7.500,– DM zahlte.
Ziffer 3) dieser Vereinbarung enthielt darüber hinaus folgende Regelung:
“3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind.”
Seit dem 01.07.1993 bezieht der Kläger Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ab diesem Zeitpunkt erhielt er darüber hinaus Leistungen der Pensionskasse sowie ein Ruhegeld von der Firma F1 GmbH.
Durch die Pensionskasse erhielt der Kläger Leistungen ursprünglich in Höhe von 791,91 DM = 404,90 Euro;. Darin enthalten war ein durch Arbeitgeberbeiträge finanzierter Teil mit 498,41 DM = 252,83 Euro;.
Leistungen der Pensionskasse wurden zum 01.01.1996 um 5,6 %, zum 01.01.1999 um 4,2 % und zum 01.01.2002 um 5,09 % angepasst.
Anpassungen zum 01.01.2005 und zum 01.01.2008 erfolgten nicht.
Die Leistungen ab dem 01.01.2002 beliefen sich auf 468,28 Euro; monatlich.
Mit Schreiben vom 28.06.2005 wandte sich der Kläger an die Pensionskasse und bat um Anpassung der laufenden Rente zum 01.01.2005. Diese antwortete mit Schreiben vom 18.07.2005 dahingehend, die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungsverpflichtung sei Aufgabe seines ehemaligen Arbeitgebers, die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeber habe einer Anpassung zum 01.01.2005 nicht zugestimmt, diese Mitteilung erfolge namens und im Auftrage der Beklagten.
Mit der unter dem 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Zahlung bzw. Verschaffung einer erhöhten Betriebsrente.
Er hat die Auffassung vertreten, infolge eines Betriebsüberganges der Firma H1 B2 GmbH auf die Beklagte sei diese in die arbeitsvertragliche Rechtstellung auch hinsichtlich der Verpflichtungen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung mit ihm eingetreten.
Er könne daher eine Erhöhung seiner Betriebsrente aufgrund der anzurechnenden Dienstzeit vom 01.01.1985 bis zum 30.06.1993 fordern.
Darüber hinaus sei die Beklagte zum 01.01.2005 zu einer Anpassung verpflichtet gewesen.
Das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte ergebe sich dabei aus Folgendem:
Er sei, so hat er hierzu behauptet, seit dem 01.01.1983 bei der Firma H1 B2 GmbH als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G1 in der I1str. 12 beschäftigt gewesen. Dieser Betriebsteil sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen und sei mit seinem gesamten Personenbestand, mit dem Inventar, mit dem Fuhrpark, bestehend aus vier Lkw, dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte zum 01.01.1985 übergegangen.
Das Vorliegen eines Betriebsübergangs folge auch daraus, dass die Beklagte einer Anpassung der Betriebsrenten für die Zeit ab dem 01.01.2005 ausdrücklich nicht zugestimmt habe und damit ihre Schuldnerstellung eingeräumt habe.
Eine Verpflichtung habe sie zudem konkludent durch Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten für die Frage der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist und der Dienstjubiläen anerkannt.
Einem Anspruch stehe der gerichtliche Vergleich vom 07.10.1993 seiner Meinung nach nicht entgegen. Im dortigen Verfahren seien nur rechtshängige Ansprüche erledigt worden.
Auch der Vergleich vom 28.11.1995 stehe einem Anspruch nicht entgegen, da dieser Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht erwähne.
Eine Verwirkung des Anspruchs komme schon nicht in Betracht, weil er mangels Kenntnis und Tatsachen über den Betriebsübergang Rechte nicht habe geltend machen können.
Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 hat der Kläger für sich Leistungen in Höhe von 687,61 Euro; monatlich und damit eine monatliche Differenz von 219,33 Euro; errechnet.
Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2006 hat der Kläger für sich monatliche Leistungen in Höhe von 721,30 Euro; und somit eine monatliche Differenz in Höhe von 253,02 Euro; monatlich errechnet.
Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2006 ergebe sich daher eine Zahlungsdifferenz in Höhe von 13.209,30 Euro;.
Der Berechnung liegt folgender Rechenweg zugrunde:
Er könne aufgrund einer Anwartschaftsdauer von 11 Jahren und fünf Monaten eine Betriebsrente von 404,90 Euro; verlangen, der vom Arbeitgeber finanzierte Teil betrage dabei 254,83 Euro;. Habe er diesen Anspruch mit 137 Monaten Betriebszugehörigkeit erdient, ergebe sich aufgrund einer weiterhin anrechnungsfähigen Dienstzeit von 102 Monaten eine Gesamtzahlt der Monate von 239. 137 Monate entsprächen 57,32 % und 102 Monate entsprächen 42,68 %. Die volle zu zahlende Betriebsrente betrage daher 444,57 Euro;, wobei die Dynamisierungen ab 01.01.1996, 01.01.1999 und 01.01.2002 zu berücksichtigen seien.
Eingerechnet hat der Kläger eine Dynamisierung ab dem 01.01.2005 in Höhe von 4,9 %.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2006 zusätzlich zu der von ihr bezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 468,28 Euro; eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von 253,02 Euro; zu bezahlen sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend zum 01.10.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 253,02 Euro; zusätzlich zu der bereits laufend von der Pensionskasse H3 bezahlten Betriebsrente zu verschaffen sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich 30.09.2006 in Höhe von 13.209,30 Euro; zu bezahlen und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von einmalig 13.209,30 Euro; zu verschaffen sowie
3. weiterhin die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen letzten eines Monats zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen Anspruch schon deswegen für nicht gegeben erachtet, da ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf sie nicht gegeben gewesen sei.
Der Kläger sei im Außendienst eingesetzt gewesen, es sei daher unzutreffend, wenn er behaupte, Mitarbeiter der Betriebsstätte in G1 gewesen zu sein.
Sie habe nach den Restrukturierungsmaßnahmen einigen wenigen Mitarbeitern der Firma H1 B2 GmbH angeboten, in ein direktes Arbeitsverhältnis zu ihr einzutreten. Hierzu habe auch der Kläger gehört.
Ein Betriebsteilübergang habe nicht vorgelegen, es habe lediglich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden.
Selbst wenn ein Betriebsübergang vorliege, so hat die Beklagte die Auffassung vertreten, bestehe keine Versorgungszusage mehr, auf die der Kläger sich berufen könne, da ein völlig neuer Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen worden sei, mit dem das Arbeitsverhältnis auf eine komplett neue inhaltliche Grundlage gestellt worden sei.
Darüber hinaus seien Ansprüche aufgrund der Vereinbarung vom 28.11.1995 ausgeschlossen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls infolge Verwirkung nicht mehr geltend zu machen.
Mit Urteil vom 27.03.1987 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente.
Der für einen Betriebsübergang beweisbelastete Kläger habe zum Betriebsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er sei dem substantiierten Vortrag der Beklagten, nur das Lager in G1 sei übernommen worden, in dem er unstreitig als Außendienstler nicht zugehört habe, nicht entgegengetreten.
Zur Frage der Verwirkung habe die Kammer daher keine weiteren Ausführungen machen müssen.
Gegen das unter dem 10.04.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 04.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2007 unter dem 09.07.2007 begründet.
Er ist weiterhin davon ausgegangen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma H1 B2 GmbH mit Wirkung zum 01.01.1985 auf die Beklagte im Wege des Überganges eines Betriebsteils übergegangen sei.
Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er diesem Betriebsteil auch zugehörig gewesen. Bei der Betriebsstätte in G1 habe es sich um einen Außendienststützpunkt gehandelt.
Bei der Firma H1 B2 GmbH sei er schließlich nicht aufgrund eines Sozialplans ausgeschieden, das Vorliegen eines solchen hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten.
Eine Verwirkung des Anspruchs komme nicht in Betracht, da es schon am erforderlichen Zeitmoment fehle. Jedenfalls aber liege das erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Der neue Arbeitsvertrag zum 01.01.1985 habe eine klassische Umgehung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt; der Inhaltsschutz hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung sei gerade dadurch unterlaufen worden, indem man ihn über die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Unklaren gelassen und so getan habe, als werde aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ein neues Arbeitsverhältnis begonnen.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.03.2007 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2006 zusätzlich zu der von ihr bezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 468,28 Euro; eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von 253,02 Euro; zu bezahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum 01.10.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 253,02 Euro; zu der bereits laufend von der Pensionskasse H3 bezahlten Betriebsrente von 4658,28 Euro; zu verschaffen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich 30.09.2006 in Höhe von 13.209,30 Euro; zu bezahlen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich 30.09.2006 eine Betriebsrente von einmalig 13.209,30 Euro; zu verschaffen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen letzten eines Monats zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat weiterhin das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs bestritten.
Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag erbracht, insbesondere habe er nicht vorgetragen, welche Betriebsmittel im Einzelnen übernommen worden seien. Seinen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass er diesem Betriebsteil zudem überhaupt zugeordnet gewesen sei. Außendienstler seien nicht einem Logistikstützpunkt zugeordnet gewesen.
Zudem ist die Beklagte bei ihrer Auffassung verblieben, ein Anspruch sei schon deswegen nicht mehr gegeben, weil mit Wirkung ab 01.01.1985 ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Jedenfalls aber stehe der Vergleich vom 28.11.1985 einem Anspruch entgegen.
Im Übrigen hat die Beklagte an ihrer Auffassung festgehalten, Ansprüche des Klägers seien verwirkt.
Mit Urteil vom 10.10.207 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob mit Wirkung zum 01.01.1985 ein Betriebsteil der Firma H1 B2 GmbH auf die Beklagte übergegangen sei und der Kläger einem solchen Betriebsteil zugeordnet gewesen sei; auch könne es dahingestellt bleiben, ob Ansprüche durch den Vertrag vom 18.09.1984 abgelöst worden seien und der Kläger aufgrund des Vergleichs vom 28.11.1985 gehindert sei, Ansprüche auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte geltend zu machen.
Denn jedenfalls seien Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente verwirkt.
Das Zeitmoment sei erfüllt.
Darüber hinaus hätten auch in ausreichenderweise Umstände vorgelegen, aufgrund derer die Beklagte davon habe ausgehen dürfen und müssen, vom Kläger nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen zu werden.
Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Auf die zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.04.2010 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.10.2007 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verpflichtung aus der ursprünglich von der F1 GmbH erteilten Versorgungszusage könne im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sein.
Die Beklagte habe den Standort in G1 im Wege des Betriebsüberganges von der H1 B2 GmbH übernommen. Der Kläger habe für die Übernahme dieses Standortes hinreichend substanziiert vorgetragen. Gegenüber diesem Vorbringen habe sich die Beklagte mit einem schlichten Bestreiten eines Betriebsüberganges und der Geltendmachung, der Kläger habe im Hinblick auf den Betriebsübergang nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, verteidigt. Dies reiche nicht aus.
Noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Kläger dem übertragenen Betriebsteil in G1 überhaupt angehört habe. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden. Auch für seine Zugehörigkeit zum Betrieb/Betriebsteil in G1 habe der Kläger bislang hinreichend Indizien vorgetragen. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die H1 B2 GmbH den Kläger sowohl disziplinarisch als auch fachlich dem Stützpunkt G1 zugewiesen habe. Dies folge aus dem Schreiben der H1 B2 GmbH vom 17.01.1983. Aus einem Schreiben des Klägers selbst vom 18.10.1984 ergebe sich, dass er im Vorfeld seines Vertragsabschlusses mit der Beklagten vergeblich versucht habe, von Herrn H2 die “zum Vertrag benötigten und klärenden Unterlagen” zu erhalten. Die Beklagte habe die Zuordnung des Klägers bestritten. Nachdem das Arbeitsgericht es als unstreitig behandelt habe, dass der Kläger nicht zum “Lager” G1 gehört habe, sei von der Beklagten weiterer Vortrag nicht zu erwarten gewesen. Das Landesarbeitsgericht habe nunmehr zu klären, ob der Kläger dem Übergang übertragenen Betrieb/Betriebsteil in G1 überhaupt angehört habe.
Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.01.1985 stehe einem etwaigen Eintritt der Beklagten in Recht und Pflichten aus der ursprünglich erteilten Versorgungszusage nicht entgegen. Soweit festgestellt werde, dass der Kläger dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil G1 angehört habe, sei das Arbeitsverhältnis nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden, der Arbeitsvertrag sei vielmehr wegen Umgehung des § 613 a BGB unwirksam.
Einem etwaigen Anspruch stehe in keinem Fall der Anwaltsvergleich vom 28.11.1995 entgegen.
Soweit schließlich festgestellt werde, dass der Kläger dem Betriebsteil in G1 angehöre, sei sein Anspruch auch nicht verwirkt. Insoweit könne dahinstehen, ob die Zeitdauer des Untätigbleibens des Klägers zur Bejahung des Zeitmoments ausreiche, jedenfalls sei das Umstandsmoment nicht erfüllt. Es lasse sich nur feststellen, dass der Kläger seit dem Bezug seiner Rente schlicht untätig geblieben sei; besondere Umstände, die den Eindruck hätten erwecken können, der Kläger wolle sein Recht nicht geltend machen, seien nicht festzustellen.
Zu klären sei schließlich noch, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anpassung für die Zeit ab 01.01.2005 bestehe.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne weitere Einwände gegen die Annahme eines Betriebsübergangs nicht erheben. Solche könnten aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte den Betriebsübergang des Betriebsteils in G1 eingeräumt habe, es sei dann Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Berufungserwiderung hierzu vorzutragen.
Vorsorglich bestreitet der Kläger, dass bei der Beklagten ab dem 01.01.1985 ein anderes Vertriebskonzept im Verhältnis zu dem bei der Firma H1 B2 GmbH vorgelegen hat.
Er verbleibt weiter bei seiner Auffassung, dem Betriebsteil G1 zugehörig gewesen zu sein.
Er habe nämlich die von der Firma H1 B2 GmbH mit Schreiben vom 17.01.1983 vorgenommene Zuordnung stillschweigend akzeptiert. Dies sei Basis seiner Tätigkeit bei der H1 B2 GmbH gewesen.
Im Übrigen ergebe sich die Zugehörigkeit zum Betriebsteil G1 aufgrund objektiver Gesichtspunkte. Herr H2 sei sein Vorgesetzter in seiner Funktion als fachlicher und disziplinarischer Leiter des Stützpunktes in G1 gewesen. Bei dem Betriebsteil der Beklagten in G1 habe es sich bereits zuzeiten der S2 GmbH bis Dezember 1982 und dann im Wege des Betriebsübergangs nicht nur um ein Lager bzw. um einen Logistikstützpunkt gehandelt, sondern um einen Betriebsteil zur Steuerung, Organisation und Unterstützung des Außendienstes, dem angehört habe.
Dies ergebe sich aus Dokumenten, mit denen die Urlaubsplanung festgelegt worden sei, des Weiteren habe sich dieser Betriebszweck aus einem weiteren Schreiben der Niederlassung G1 an den Außendienst bezüglich zur Verfügung stehender Kraftfahrzeuge ergeben. Die Verantwortlichkeiten der Niederlassung G1 für die Steuerung des Außendienstes seien auch nach Übergang auf die Beklagte die gleichen geblieben.
Die Beklagte habe zudem selbst ausgeführt, dass er zur Veranlassung von Schriftwechsel oder dessen Entgegennahme sowie bei Benötigung sonstiger Unterstützungen den Betriebsteil G1 aufgesucht habe. Ferner habe die Niederlassung G1 den dortigen Außendienst, wie auch ihn, auf eine Weihnachtsgeschenkaktion 1983 vorbereitet, dabei habe die H1 B2 GmbH eine bereits bei der S2 GmbH bestehende Praxis fortgesetzt, die Anbindung an den Betriebsteil sei erfolgt durch die Zurverfügungstellung und Verwaltung eines besonderen Werbeetats, außerdem hätten die Außendienstmitarbeiter in G1 über eigene Räume für Besprechungen und Rollenspiele verfügt, wichtige Personaldaten seien in G1 verwaltet und dort auch Schulungen für den Außendienst durchgeführt worden. Um die zahlreichen schriftlichen Informationen entgegen zu nehmen, habe er mindestens zweimal in der Woche nach G1 fahren müssen. Auch die Spesenabrechnungen seien an den örtlichen Gebietsverkaufsleiter vorzulegen gewesen.
Insgesamt sei er dem Standort M1 zugewiesen gewesen. Die weitergehende Zugehörigkeit zum Betriebsteil G1 folge aus der Zweiteilung an diesem Standort. In der H4str. 23 seien die Baufarben produziert worden, G1 sei ein Außendienststandort neben anderen Standorten gewesen. Diese Zweiteilung habe auch der späteren Firmenphilosophie der Beklagten entsprochen.
Des Weiteren habe 1981 ein Wettbewerb zur Neukundengewinnung innerhalb des Betriebsteils G1 stattgefunden, die Verkaufsleitung S2 GmbH habe schon 1982 sämtliche Außendienstmitarbeiter der Inspektion M1 hinsichtlich der Erweiterung von Funktionen des Personals des Verkaufsinnendienstes informiert, er sei zu einem internen Werkstofftraining in G1 eingeladen worden, habe Laborberichte über Kundenbeschwerden von dort erhalten, wie auch potentielle Kundenadressen vonseiten des dortigen Verkaufsinnendienstes. Außerdem habe er von dort Einladungen zu Außendienstmitarbeitertreffen erhalten.
Im Einzelnen wird insoweit Bezug genommen auf die vom Kläger als Anlage zu den Schriftsätzen vom 10.09.2010 und 17.09.2010 eingereichten Unterlagen.
Aus diesen, von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Unterlagen ergebe sich seiner Meinung nach zweifelsfrei die Zugehörigkeit zum Betriebsteil G1.
Eine Zurückweisung der Klage aufgrund Verwirkung sei aufgrund der Entscheidung des BAG ausgeschlossen. Er habe seine Ansprüche von vornherein auf einen Betriebsübergang gestützt, sodass eine Unterscheidung zwischen der Verwirkung des Rechts, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen und der Verwirkung der eingeklagten Ansprüche nicht nachvollziehbar sei.
Auch Ausschlussfristen ständen seiner Meinung nach dem Anspruch nicht entgegen. Der Kläger bestreitet hierzu mit Nichtwissen, dass ein Tarifvertrag überhaupt für ihn Geltung gehabt habe.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2010 hat der Kläger darüber hinaus die Klage erweitert.
Er begehrt eine Anpassung nunmehr auch zum 01.01.2008 um 6,02 Prozent.
Der Kläger beantragt daher nunmehr weiterhin,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.01.2008 eine weitere monatliche Rente von 43,42 Euro; an ihn zu bezahlen und die zu zahlenden monatlichen Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum letzten des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt insoweit,
die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 10.09.2010 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung insoweit zurückzuweisen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, ein Betriebsübergang habe nicht vorgelegen.
Der Kläger sei im Vertrieb tätig gewesen und habe infolge dessen mit Lageraktivitäten nichts zu tun gehabt. In die logistischen Prozesse der Logistikstandorte seien die Außendienstmitarbeiter schon nicht integriert gewesen.
Sie seien mehr oder weniger autark tätig gewesen, eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Logistikstützpunktes könne nicht festgestellt werden.
Hierzu sei auch zu berücksichtigen, dass die H1 B2 GmbH keineswegs liquidiert worden sei, eingestellt worden sei im Wesentlichen nur die Produktion. Es ergebe sich daher nicht, dass die geschäftlichen Aktivitäten der H1 B2 GmbH auf sie übergegangen seien.
Sie habe zudem über einen eigenen Vertrieb verfügt. Auch aus dem Angebot an ehemalige Mitarbeiter der H1 B2 GmbH, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, lasse sich eine Zuordnung zum Betrieb G1 nicht herleiten.
Der Kläger habe mit dem Logistikstützpunkt mehr oder weniger nichts zu tun gehabt, einziger Grund, diesen hin und wieder aufzusuchen, sei gewesen, dass dieser seinem Einsatzgebiet am nächsten gelegen gewesen sei. Das Aufsuchen sei der einfachste Weg für ihn gewesen, den notwendigen Kontakt zu der Vertriebsleitung zu pflegen.
Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten seien im Gegensatz zur Situation bei der H1 B2 GmbH in der Zeit vor 1985 auch zentral der Vertriebsleitung in M2 zugeordnet gewesen. Von dort aus sei die eigentliche Steuerung erfolgt.
Selbst wenn der Kläger zu Zeiten der H1 B2 GmbH dem Standort G1 zugeordnet gewesen sei, habe sie diesen Betriebsteil jedenfalls nicht übernommen. Der Kläger sei unabhängig davon bei ihr eingestellt und in die bereits vorhandene Vertriebsstruktur integriert worden.
Die fehlende Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergebe sich auch daraus, dass die Vertriebskonzepte unterschiedlich gewesen seien, die H1 B2 GmbH habe ein besonderes Vertriebskonzept über sogenannte Leitgroßhändler verfolgt.
Die Beklagte verbleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung, der Kläger habe das Recht, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen, verwirkt. Geprüft habe das BAG lediglich die Frage, ob Rechte aus einer Altersversorgungszusage verwirken könnten. Offen gelassen sei die Frage, ob das Recht, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen, verwirken könne und im vorliegenden Fall verwirkt sei.
Liege ein Teilbetriebsübergang vor, sei der mit ihr geschlossene Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB unwirksam, müsse im Übrigen der bisherige Arbeitsvertrag des Klägers gelten. Anzuknüpfen sei dann an die für den alten Arbeitsvertrag geltenden tariflichen Regelungen der chemischen Industrie in Bayern. Der maßgebliche Tarifvertrag enthalte Ausschlussfristen, denen auch Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente unterworfen seien.
Hinsichtlich der für das Jahr 2002 erhobenen Ansprüche beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Hinsichtlich der Klageerweiterung ist die Beklagte der Auffassung, diese sei unzulässig. Sie betreffe einen völlig neuen Streitgegenstand. Die Klageerweiterung sei insoweit weder sachdienlich, noch stimme sie ihr zu.
Anpassungsstichtag sei schließlich nicht der 01.01.2008, sondern der 01.07.2008. Außerdem seien die Berechnungen des Klägers insoweit unzutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit er mit ihr die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt, im Übrigen ist sie unzulässig.
In dem Umfang, in dem die Berufung zulässig ist, ist sie weitestgehend begründet.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit nicht die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 10.09.2010 betroffen ist.
I.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, soweit der Kläger mit ihr die erstinstanzlich gestellten Anträge im Berufungsverfahren weiter verfolgt.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
II.
Bei dem mit Schriftsatz vom 10.09.2010 gestellten Zahlungsantrag, der eine Dynamisierung der Rente zum 01.01.2008 zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Klageänderung, für die im Berufungsrechtszug die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gegeben sind.
1.) Eine Klageänderung liegt u.a. vor bei einer Änderung des Streitgegenstandes, wie er aus Antrag und Lebenssachverhalt gebildet wird (Zöller/Greger, ZPO, § 263, Randnr. 2; MünchKom ZPO-Lüke § 263, Randnr. 7).
Eine Klageänderung liegt daher vor bei Änderung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch hergeleitet wird oder der Klageantrag geändert wird (Zöller/Greger, aaO, Randnr. 7; MünchKom ZPO-Lüke, aaO, Randnr. 7).
In der Einführung eines neuen Streitgegenstandes liegt dabei eine nachträgliche objektive Klagehäufung, die sich als Klageänderung darstellt bzw. als solche zu behandeln ist (BAG 06.12.2001, EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 65; BAG 12.09.2006 EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4).
Vorliegend hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren seinen Anspruch zum einen auf das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.1985 gestützt, ferner auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Dynamisierung seines daraus resultierenden Rentenanspruchs zum 01.01.2005.
Nunmehr macht der Kläger darüber hinaus geltend, seine unter Berücksichtigung eines Übergangs seines Arbeitsverhältnisses zu berechnende Rente sei auch zum 01.01.2008 nach § 16 BetrAVG zu dynamisieren.
Damit wird ein weiterer Lebenssachverhalt vorgetragen, der bislang für die Berechnung der Rente und deren Anpassung mit Wirkung ab 01.01.2005 keinerlei Bedeutung hatte.
2.) Eine solche Klageänderung ist nach § 533 ZPO nur dann zulässig, wenn einerseits der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und darüber hinaus diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
a) Eine Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor, diese hat ihre Einwilligung vielmehr ausdrücklich abgelehnt.
Eine Sachdienlichkeit war des Weiteren zu verneinen.
Bei dem Begriff der Sachdienlichkeit handelt es sich um einen durch die objektive Prozesslage bedingten prozessualen Begriff (Zöller/Greger, aaO, § 263 Randnr. 13).
Es kommt daher nicht auf die subjektiven Interessen der Partei an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und in wieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreit ausräumt und einen anderen Fall zu gewährenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 10.01.1985, NJW 1985, 1841).
Eine Sachdienlichkeit ist dabei im Allgemeinen zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 10.01.1985, aaO; Zöller/Greger, aaO, § 263, Randnr. 13). Erforderlich ist daher ein sachlicher Zusammenhang zwischen altem und neuem Anspruch (MünchKom ZPO Lüke, aaO, § 263, Randnr. 33).
Auch wenn maßgebend auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit abzustellen ist, kann eine solche jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht wenigstens teilweise verwertet werden können.
Bislang haben die Parteien ausschließlich über Tatsachen gestritten, die der Berechnung der Rente ab Eintritt des Rentenfalls zugrunde liegen; ferner haben die Parteien darüber gestritten, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung mit Wirkung ab 01.01.2005 besteht.
Bisherige Verfahrensergebnisse aus diesem Streit können auch nicht wenigstens teilweise für die Berechnung einer Rentenanpassung ab 01.01.2008 zugrunde gelegt werden. Zwar mag insoweit aufgrund des bisherigen Streitstoffes feststehen, wie die Rente des Klägers bei Renteneintritt zu berechnen war; ob und ggf. in welcher Höhe diese aber ab 01.01.2008 zu dynamisieren ist, ist von völlig neuen Tatsachen abhängig, die im bisherigen Verfahren keinerlei Rolle gespielt haben.
b) Darüber hinaus kann ein solcher Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen waren.
Wenn § 533 im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund, die Möglichkeit von Klageänderungen, Aufrechnungen und Widerklagen zu beschränken, einen eigenständigen Anwendungsbereich behalten soll, kann die Bestimmung nicht nur unter dem Aspekt betrachtet werden, ob Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind oder wegen Verspätung unberücksichtigt gelassen werden können.
Erforderlich ist vielmehr, dass sie auf Tatsachen gestützt werden können, die “ohnehin” zu berücksichtigen sind.
Abzustellen ist daher darauf, ob es sich um solche Tatsachen handelt, die im Rahmen der Berufung zu berücksichtigen waren, weil sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung eines Anspruchs herangezogen worden sind.
Die Berufung des Klägers ist auch weitgehend begründet, weil dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind (I.), einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten der mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag ab 01.01.1985 nicht von vornherein entgegen steht (II.), Ansprüche des Klägers nicht durch Anwaltsvergleich vom 28.11.1995 untergegangen sind (III.), eine Verwirkung der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche nicht gegeben ist (IV.), tarifliche Verfallfristen nicht von vornherein allen oder einem Teil der Ansprüche entgegenstehen (V.), sich bei Annahme eines Übergangs der Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte eine höhere Betriebsrente errechnet, als die Beklagte sie bislang geleistet hat (VI.), ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben ist (VII.).
Ansprüche für das Jahr 2002 sind allerdings verjährt (VIII.).
Schließlich kann der Kläger eine Dynamisierung der Rentenleistung mit Wirkung ab 01.01.2005 aus § 16 BetrAVG verlangen (IX.).
I.
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger Pensionskassenleistungen von der F1 GmbH als seinem ursprünglichen Arbeitgeber zugesagt worden sind.
Nach Abspaltung der betrieblichen Organisationseinheit, in der der Kläger tätig war, ist die S2-GmbH infolge deren Weiterführung Versorgungsschuldnerin geworden.
Da des Weiteren kein Streit unter den Parteien darüber besteht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur S2-GmbH mit Wirkung ab 01.01.1983 auf die H1 B2 GmbH übergangen ist, ist diese gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten; übergangen sind damit auch die Verpflichtungen aus der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, wodurch die H1 B2 GmbH Versorgungsschuldnerin geworden ist.
II.
Einem Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Rentenleistungen unter Berücksichtigung der bei der Beklagten abgeleisteten Dienstzeit steht auch nicht von vornherein der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.1985 entgegen.
1.) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von der H1 B2 GmbH auf die Beklagte übergegangen ist, wie sich aus den Ausführungen zu VII. ergibt, war der Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB als unwirksam mit der Folge anzusehen, dass der einem Betriebsübergang nicht entgegensteht.
2.) An diese Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts ist das LAG bei seiner nunmehrigen Entscheidung gebunden.
a) Das Landesarbeitsgericht ist an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung seiner Entscheidung zugrunde liegt, bei seiner neuen Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden (BAG 15.09.2009, DB 2010, 624).
Die Bindung erstreckt sich dabei auf die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts, die für die Aufhebung unmittelbar ursächlich war, tatsächliche Feststellungen müssen unverändert bleiben (BAG 20.03.2003, EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1).
Eine Bindungswirkung besteht daher schon dann, wenn die Aufhebung der ersten Berufungsentscheidung damit begründet wird, es muss eine “Entscheidungskausalität” gegeben sein (BAG 22.04.2004, EzA BGB 2002 § 628
Nr. 4).
Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf einen neuen Sachverhalt oder auf neue Ansprüche.
b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besteht eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, bei Annahme eines Betriebsübergangs oder eines Betriebsteilübergangs sei der mit Wirkung ab 01.01.1985 geschlossene Arbeitsvertrag wegen Gesetzesumgehung unwirksam.
Auf diese Annahme fußt jedenfalls die Aufhebung auch; würde der abgeschlossene Arbeitsvertrag mit der Beklagten den Anspruch des Klägers auf anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente zum Scheitern bringen, hätte es der anderweitigen Begründungen nicht bedurft, ein Anspruch auf anderweitige Berechnung der Rente wäre allein daran gescheitert.
III.
In gleicher Weise hat das Bundesarbeitsgericht mit bindender Wirkung entschieden, der Anwaltsvergleich vom 28.11.1995 stehe einem Anspruch des Klägers von vornherein nicht entgegen.
Auch auf dieser Annahme beruht die Aufhebung, da ansonsten Ansprüche des Klägers auf Neuberechnung von Anfang an nicht gegeben wären.
IV.
Auch eine Verwirkung steht einem Anspruch des Klägers nicht von vornherein entgegen.
Auch insoweit ist das Landesarbeitsgericht an die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren gebunden.
1.) Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor, weil das Umstandsmoment nicht erfüllt sei.
2.) Eine fehlende Bindungswirkung an diese Rechtsauffassung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit begründen, das Bundesarbeitsgericht habe keine Entscheidung dazu getroffen, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf die Berufung auf einen Betriebsübergang verwirken könne.
Das alleinige rechtliche Argument des Klägers, die Leistung der betrieblichen Altersversorgung sei höher zu berechnen, als von der Beklagten angenommen, beruht auf der Geltendmachung, sein Arbeitsverhältnis sei von der H1 B2 GmbH auf die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs übergegangen. Gerade unter diesem Aspekt hat das Bundesarbeitsgericht das Begehren des Klägers der Prüfung unterzogen, ob er sein Recht insoweit verwirkt hat. Genau dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint.
V.
Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers stehen auch tarifliche Ausschlussfristen weder insgesamt noch teilweise von vornherein entgegen.
1.) Zum einen lässt sich dem Vorbringen der Beklagten überhaupt nicht entnehmen, aus welchem Grund bei der Annahme, das Arbeitsverhältnis des Klägers zur H1 B2 GmbH sei auf die Beklagte übergegangen, Vorschriften eines Tarifvertrages zur Anwendung kommen sollen. Die Beklagte hat insoweit weder eine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien, noch substantiiert eine Bezugnahme eines Tarifvertrages insgesamt oder von Teilen davon aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede dargelegt.
2.) Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen darüberhinaus nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt; eine Auslegung, wonach eine allgemein gefasste Ausschlussfristenregelung auch Versorgungsansprüche oder Versorgungsverschaffungsansprüche erfasst, kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BAG 27.02.1990, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83; BAG 18.09.2001, EzA BGB § 613 a Nr. 205).
Anhaltspunkte dafür, dass auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter die Ausschlussfristenregelung fallen sollen, gibt der von der Beklagten in Bezug genommene Tarifvertrag nicht. Eine solche Annahme rechtfertigt sich insbesondere dann nicht, wenn die tarifliche Bestimmung im Übrigen die Nichtgeltung von Ausschlussfristen für “beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” festlegt.
VI.
Bei Annahme des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der H1 B2 GmbH auf die Beklagte errechnet sich grundsätzlich eine ab dem 01.01.2002 zu zahlende monatliche Betriebsrente in Höhe von 687,61 Euro;.
Zwar ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht konkret ersichtlich, nach welchen Regularien sich die Höhe einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung errechnen soll; der Kläger hat vielmehr eine lineare Berechnung in der Weise vorgenommen, dass er die Leistung aus dem Verhältnis der anerkennenden Zeit der Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt verbrachten Zeit unter Einrechnung der Zeiten des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten setzt. Die Beklagte ist dieser Berechnungsweise des Klägers jedoch nicht entgegen getreten.
Berechnet auf der Grundlage des arbeitgeberseitig finanzierten Anteils von unstreitig 254,83 Euro; bei 137 anzusetzenden Monaten für die Zeit vom 01.08.1973 bis zum 31.12.1984 ergibt sich unter Einrechnung von weiteren 102 Monaten für die Zeit vom 01.01.1985 bis zum 30.06.1993 ein Betrag in Höhe von 444,57 Euro;. Unter Einrechnung des arbeitnehmerfinanzierten Betrages von 150,07 Euro; ergab sich eine Ausgangsrente von 594,64 Euro;.
Unter Einrechnung der unstreitig vorgenommenen Anpassungen ab dem 01.01.1996 von 5,6 Prozent, ab dem 01.01.1999 von 4,2 Prozent und ab dem 01.01.1002 von 5,09 Prozent errechnet sich ein Betrag in Höhe von 687,61 Euro;.
Rechnerisch ergibt dies für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 einen Betrag in Höhe von 7.895,88 Euro; als Differenz, für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 5.263,92 Euro;, berechnet aus einer monatlichen Differenz von 219,33 Euro;.
VII.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach seinem nunmehrigen Vorbringen, dass von der Beklagten unwidersprochen geblieben ist, von der H1 B2 GmbH auf die Beklagte übergegangen.
1.) Über die Frage, ob der Standort in G1 in der I1str. 12 im Wege eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs von der Beklagten übernommen worden ist, war nicht erneut zu befinden.
Insoweit ist das Landesarbeitsgericht an die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden.
Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe den Standort im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe hierfür hinreichend substantiiert vorgetragen, dem gegenüber habe die Beklagte im Hinblick auf den Betriebsübergang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, ihr Vortrag reiche nicht aus. Es könne lediglich noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger dem übertragenen Betriebsteil überhaupt angehört habe.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere dadurch, dass nur die Frage der Zuordnung zu einem “übertragenen Betriebsteil” offen gelassen worden ist, festgelegt, dass ein Betrieb oder Betriebsteil, der am Standort in G1 bestand, im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat dabei nicht lediglich im Wege eines obiter dictum über das Vorliegen eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs entschieden, sondern entscheidungserheblich hierauf abgestellt und lediglich die Frage der Zuordnung des Klägers offen gelassen.
Allein dadurch, dass die Beklagte nunmehr weitere Tatsachen vorträgt, die gegen einen Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang sprechen sollen, liegt kein neuer Sachverhalt vor, auf den sich die Bindungswirkung der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht erstreckt.
2.) Der Kläger war nach seinem nunmehrigen Vorbringen jedenfalls auch diesem Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen.
a) Hat es sich bei dem Standort in G1 um einen Betriebsteil gehandelt, ist für den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers erforderlich, dass er diesen übertragenen Betriebsteil angehört hat. Dabei reicht allein die Ausübung von Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil nicht aus, abzustellen ist vielmehr darauf, ob der Arbeitnehmer in diesen Betriebsteil eingegliedert war. Es reicht daher auch nicht aus, dass er seine Tätigkeit mit Betriebsmitteln des übertragenen Betriebsteils verrichtet hat, sofern er nicht in dessen Struktur eingegliedert gewesen ist (BAG 11.09.1997 EzA BGB § 613 a Nr. 153; BAG 13.11.1997, EzA BGB § 613 a Nr. 156; BAG 17.06.2003, EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 15; BAG 26.09.2003, EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).
Eine Zuordnung bedarf einer ausdrücklichen oder doch zumindest konkludenten Zuordnungsentscheidung, die beispielsweise auch durch Zuweisung von Tätigkeiten aus dem maßgeblichen Bereich erfolgen kann (BAG 17.02.2003, EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 6; BAG 26.09.2003, aaO).
Bei der Tätigkeit eines Arbeitnehmers für mehrere Betriebe oder Betriebsteile hingegen hat sich die Zuordnung nach objektiven Kriterien zu richten, insbesondere nach der Funktion des Arbeitsplatzes, dem Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers und seiner tatsächlichen Eingliederung (BAG 22.07.2004, EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 27).
b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lag eine Zuordnung des Klägers zum Standort G1 in der I1str. 12 vor, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankam, ob es sich hierbei um einen eigenständigen Betrieb, oder lediglich einen Betriebsteil des Standortes M1 unter Einbeziehung des Produktionsstandortes in der H4str. handelt.
aa) Eine solche ausdrückliche Zuordnungsentscheidung hat die H1 B2 GmbH mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 17.01.1983 getroffen.
In diesem Schreiben werden Unterstellungsverhältnisse geregelt. Unter anderem wird Herr H2 für die Standorte G1, A1 und R1 als disziplinarischer und fachlicher Vorgesetzter bezeichnet. Wenn dieses Schreiben an den Kläger als einen Außendienstler ergangen ist, macht dies nur Sinn, wenn er einem der angeführten Stützpunkte zugehörig sein sollte. Als solcher kam von vornherein nur G1 in Betracht.
Auch aus dem eigenen Schreiben des Klägers vom 18.10.1984 an die Beklagte folgt, dass er sich als Herrn H2 disziplinarisch unterstellt angesehen hat, wenn er ausführt, dieser habe ihm die zum Vertrag benötigten und klärenden Unterlagen noch nicht zur Verfügung stellen können.
bb) Jedenfalls ist aufgrund dieser Schreiben und weiterer Umstände davon auszugehen, dass der Kläger konkludent dem Standort G1 eingegliedert war.
1. Sofern aus dem angesprochenen Schreiben vom 17.01.1983 und 18.10.1984 keine ausdrückliche Zuordnung entnommen werden kann, stellen diese Schreiben jedenfalls wesentliche Indizien für eine Zuordnung des Klägers zum Standort G1 dar.
2. Der Kläger war im Außendienst tätig. In diesem waren mehreren Arbeitnehmer für die H1 B2 GmbH eingesetzt. Unstreitig gab es auch mehrere Lagerstandorte, die von der H1 B2 GmbH betrieben wurden.
Gegenüber dem Vortrag des Klägers zu seiner Zuordnung gibt es im Verfahren keinen Vortrag der Beklagten dazu, welchem Betrieb oder Betriebsteil der Kläger denn zuzuordnen gewesen sein soll, wenn nicht dem Standort G1.
Die Beklagte behauptet vielmehr ihrerseits, ihre Außendienstmitarbeiter seien “im Gegensatz zur Situation bei der H1 B2 GmbH in der Zeit vor 1985” zentral der Vertriebsleitung in M2 zugeordnet gewesen. Hieraus kann nur entnommen werden, dass es vor 1985 eben keine zentrale Zuordnung zu M2 gegeben hat.
3. Die Zuordnung zu G1 ergibt sich darüber hinaus aus dem Schreiben der S2 vom 01.02.1982, wenn dort ausgeführt ist, die Außendienstmitarbeiter seien disziplinarisch der Inspektion G1, Herrn H2, direkt unterstellt und dieses Schreiben von der S2 GmbH I1str. 1 in G1 herrührt.
4. Die Zuordnung des Klägers zum Standort G1 ergibt sich des Weiteren aus der Zuordnung zu Kunden.
Das Schreiben der MTU vom 02.03.1989 an die Beklagte unter Bezugnahme auf Verhandlungen mit dem Kläger zeigt, dass dieser Abschlüsse für den Standort G1 tätigte. Dies geschah auch noch zu einem Zeitpunkt, der lange nach dem streitigen Übergang des Standortes lag.
Von der S2 GmbH I1str. 1 in G1 geht unter dem 12.01.1981 die Mitteilung an einen Kunden, dass der Kläger als bisheriger Gebietsvertreter einen weiteren Bereich übernehme. Die Mitteilung durch den Logistikstützpunkt in G1 an den Kunden zeigt, dass der Kläger diesem Standort zugeordnet war.
Von G1 aus wird dem Kläger mitgeteilt, welche Sonderausgaben ihm für 1981 zur Verfügung stehen. Auch dies zeigt seine Zuordnung in wirtschaftlicher Hinsicht zum dortigen Standort.
Auch von diesem Standort aus geht eine Prämienauslobung für den Neukundengewinn unter dem 21.01.1982 an den Kläger aus.
Von diesem Standort geht ferner unter dem 15.09.1982 eine Mitteilung über Kundenbeschwerden an den Kläger.
Der Kläger erhält darüber hinaus eine Durchschrift an einen Kunden betreffend dessen Reklamation mit Schreiben vom 05.11.1982.
5. Hinsichtlich der Urlaubsplanung erfolgen Schreiben durch Herrn H2 unter anderem an den Kläger, betreffend den Jahresurlaub1983. Erfolgt daher die Urlaubsplanung von G1 aus, zeigt dies die dortige Eingliederung des Klägers.
6. Vom Standort G1 der S2 GmbH erfolgte des Weiteren schon unter dem 08.07.1980 eine Mitteilung über Dienstfahrzeuge “an den Außendienst”. War G1 hierfür zuständig, ergibt sich auch hieraus die Eingliederung des Klägers.
7. Ebenfalls vom Standort G1 aus gehen Mitteilungen an den Kläger über einen Fond für Weihnachtsgeschenke, einen “Reptilienfond” und Werbegeschenke.
8. Von G1 aus werden Daten des Klägers zu seiner Fahrerlaubnis unter dem 16.03.1981 eingeholt. Auch damit werden arbeitsvertragliche Regelungen über den Standort G1 abgewickelt.
9. Vom Lager G1 aus ergeht unter dem 18.02.1983 eine Einladung unter anderem an alle Außendienstmitarbeiter zu einem Außendienstmitarbeiter-Treffen. Als Themenpunkt wird genannt, dass Herr H2 der “Belegschaft des Lagers G1” die neue Situation H1 B2 GmbH darlegt. Die entsprechende Mitteilung an die Außendienstler macht nur Sinn, wenn sie diesem Standort fachlich und disziplinarisch zugeordnet waren.
10. Wenn dann schließlich auch vom Standort G1 aus dem Kläger noch Kundenadressen zur Bearbeitung übermittelt werden, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel mehr, dass der Kläger diesem Standort sowohl unter der Regie der S2 GmbH, als auch unter der Regie der H1 B2 GmbH zugeordnet war.
VIII.
Ansprüche des Klägers auf laufende Leistungen für das Kalenderjahr 2002 sind jedoch verjährt.
Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte insoweit ausdrücklich erhoben.
Nach § 18 a Satz 2 BetrAVG unterliegen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB.
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die regelmäßige Verjährungsfrist begann daher für Rentenraten aus dem Jahre 2002 mit dem 31.12.2002.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2006 waren daher laufende Leistungen aus 2002 bereits verjährt.
IX.
Mit Wirkung ab 01.01.2005 waren die Rentenleistungen des Klägers jedoch zu dynamisieren.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung ist § 16 Abs. 1 BetrAVG.
1) § 16 Abs 1 BetrAVG verpflichtet einen Arbeitgeber, alle drei Jahre ein Anpassung der laufenden Renten der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei hat der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung, ausgehend von den Verhältnissen am Prüfungsstichtag, die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
a) Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist dabei eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB (BAG 17.04.1996, EzA BetrAVG § 16 Nr. 30).
Das Gesetz verlangt eine Billigkeitsentscheidung des Arbeitgebers. Bei der Ausübung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG dabei die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten.
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB ist dabei geboten. Danach kann der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitsgebers gerichtlich entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB überprüfen lassen (BAG 23.04.1985, EzA BetrAVG § 16 Nr. 16; BAG 28.04.1992, EzA BetrAVG § 16 Nr. 22).
b) Die gesetzliche Verpflichtung zur Entscheidung über eine Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers einerseits und der wirtschaftlichen Lage andererseits führt nicht notwendig dazu, dass die Renten vom Stichtag an zu erhöhen sind. Auch wenn Wertverluste zum Anpassungszeitpunkt vorliegen, kann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einer Anpassung der Rente entgegenstehen, da die gesetzliche Vorschrift einen zwingenden Ausgleich des Wertverlustes nicht vorsieht.
c) Ausgangspunkt für die Anpassungsprüfung ist dabei der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner.
Im Unterschied zur wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sind die Belange der Rentner dabei vergangenheitsbezogen zu beurteilen (BAG 23.04.1985, aaO).
Der Anpassungsbedarf richtet sich somit nach dem bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust der Betriebsrente. Abzustellen ist für die Feststellung des eingetretenen Kaufkraftverlustes nicht auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Rentners, sondern auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Nach § 30 c Abs. 4 BetrAVG ist lediglich für Zeiträume vor dem 01.01.2003 auf einen anderen Index abzustellen, sodass die Teuerungsrate für Stichtage bis einschließlich 01.01.2003 auf Grundlage des Indexes für einen Vier-Personen-Haushalt abzustellen ist.
d) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergab sich ein Anpassungsbedarf des Klägers gemäß nachfolgender Berechnung:
Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs waren die Indexwerte für die Monate Dezember 2001 und Dezember 2004 als den Monaten, die vor dem Anpassungsstichtag lagen, zugrunde zu legen. Bei den maßgeblichen Indexwerten von 102,8 und 107,3 ergab sich ein Anpassungsbedarf von 4,38 %.
Die vom Kläger vorgenommene Zugrundelegung eines Jahresdurchschnittswertes ist danach nicht zutreffend.
Es ergab sich danach eine mit Wirkung ab 01.01.2005 zu zahlende laufende Leistung von 717,73 Euro;.
Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2006 ergab sich somit eine monatliche Differenz von 249,45 Euro;, für 21 Monate somit ein Betrag von 5.238,45 Euro;.
2) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand zu diesem Anpassungsstichtag einem Anpassungsbegehren des Klägers nicht entgegen.
a) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Billigkeit der Anpassungsentscheidung belegen sollen, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.
Wer nämlich eine einseitige Leistungsbestimmung zu treffen hat, muss die Billigkeit seiner Entscheidung darlegen und, soweit die tatsächlichen Grundlagen bestritten sind, beweisen, wie sich aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entnehmen lässt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der Regel der Beweis von demjenigen zu verlangen ist, der über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens sind die Rentner im Anpassungsrechtsstreit nach § 16 BetrAVG regelmäßig nicht in der Lage, während die erforderliche Kenntnis der Situation des Unternehmens auf Seiten des Arbeitgebers vorhanden ist. Er hat daher darzulegen, dass die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulässt (BAG 23.04.1985 EzA BetrAVG § 16 Nr. 17).
b) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber.
Unter Arbeitgeber im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG ist dabei der Partner des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen (BAG 13.12.2005, aaO; BAG 21.02.2006, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 54; BAG 25.04.2006, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).
Einen Vortrag dazu, dass die wirtschaftliche Lage einem Anpassungsbegehren des Klägers entgegenstand, hat die Beklagte nicht erbracht.
C.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens waren im Verhältnis des Obsiegens der Parteien zueinander zu verteilen. Für das Berufungsverfahren war eine andere Kostenquotelung zu wählen, da der weitergehende Antrag des Klägers aus der Klageerweiterung vom 10.09.2010 sich als unzulässig darstellte.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht.
Berichtigungsbeschluss
In dem Verfahren
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Beratung vom 19.01.2011
b e s c h l o s s e n
Auf den Antrag des Klägers wird der Tenor des Urteils vom 29.09.2010 wie folgt berichtigt:
Hinter dem Datum 30.09.2005 werden die Daten “31.10.2005, 30.11.2005, 31.12.2005, 31.01.2006, 28.02.2006, 31.03.2006, 30.04.2006, 31.05.2006, 30.06.2006, 31.07.2006, 31.08.2006, 30.09.2006” gesetzt.
Das Datum “30.10.2004” wird durch das Datum “30.11.2004” ersetzt; das Datum “30.12.2004” wird durch das Datum “31.12.2004” ersetzt.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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