LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2011 – 8 Sa 2307/10

Juli 30, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2011 – 8 Sa 2307/10
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit ein Jubiläumsgeld, so findet im Falle des Betriebsübergangs keine Anrechnung der beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Dienstzeit statt (im Anschl. an BAG NZA 2007,1426 ff). Soll hiervon abweichend eine Anrechnung erfolgen, so bedarf es hierzu ihrer zweifelsfreien vertraglichen Regelung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.07.2010 – 1 Ca 3998/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung und hierbei um die Frage, inwiefern die beim Rechtsvorgänger der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit nach Arbeitsvertrag und Inhalt der Jubiläumszuwendungsrichtlinie bei der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen ist.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.1969 in den Betrieb der Firma P1 Autohaus in B2 P2 ein. Mit Wirkung vom 01.06.2001 übernahm die Beklagte den Betrieb des Autohauses im Wege des Betriebsübergangs.
Während bei der Fa. P1 A1 eine Zahlung von Jubiläumszuwendungen nicht geregelt oder üblich war, sieht die bei der Beklagten geltende Richtlinie über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (Bl. 26 d. A.) folgende Regelung vor:
1. Folgende Jubiläumszuwendungen werden gewährt:
– bei 25-jährigem Dienstjubiläum 1 Monatsverdienst + 105,– Euro;
– bei 40-jährigem Dienstjubiläum 2 ½ Monatsverdienste + 105,– Euro;
– bei 50-jährigem Dienstjubiläum 3 ½ Monatsverdienste + 105,– Euro;
Der mit dem Kläger aus Anlass des Betriebsübergangs geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) enthält unter Nr. 13 folgende Regelung:
Im Übrigen gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung und die sonstigen Betriebsvereinbarungen, die Richtlinien sowie die Anweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung.
Weiter heißt es unter Nr. 15:
Eintrittsstichtag
Als Eintrittsstichtag gilt der 01.10.1969 und für die betriebliche Altersvorsorge der 01.06.2001.
Durch Urteil vom 06.07.2010 (Bl. 30 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die bei der Fa. P1 A1 zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Gewährung eines Jubiläumsgeldes nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung des Jubiläumsgeldes komme es ersichtlich darauf an, dass mit der gewährten Zuwendung die Treue zum Betrieb des Arbeitgebers und nicht zu einem dritten Unternehmen honoriert werden solle. Da beim früheren Arbeitgeber eine entsprechende Regelung nicht bestanden habe und sich aus § 613 a Abs. 1 BGB allein ein Eintritt in bestehende vertragliche Verpflichtungen ergebe, führe auch das Vorliegen eines Betriebsübergangs zu keinem anderen Ergebnis. Auch aus der Regelung in Nr. 15 des Arbeitsvertrages ergebe sich nichts anderes, da diese im Zweifel allein im Sinne einer deklaratorischen Klarstellung verstanden werden könne. Für eine Auslegung der Klausel in dem Sinne, dass der Kläger so behandelt werden solle, als ob er die gesamte Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten zurückgelegt hätte, seien demgegenüber ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens am Klagebegehren fest
und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.07.2010 – 1 Ca 3998/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.403,60 Euro; brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Kläger die geltend gemachte Jubiläumszahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Jubiläumsgeld-Richtlinie enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, inwiefern bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu welchem das maßgebliche “Dienstjubiläum” zurückgelegt ist, Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, welche nicht beim derzeitigen, sondern im Falle des Betriebsübergangs bei einem früheren Arbeitgeber zurückgelegt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin keine nicht zu behebende Unklarheit, welche zur Folge hätte, dass im Zweifel die für den Kläger günstige Auslegung zu wählen wäre. Vielmehr ergibt die verständige Auslegung der Jubiläumsgeld-Richtlinie, dass ausschließlich Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, welcher mit der mit der Zahlung die ihm als Arbeitgeber gegenüber geleistete Treue honorieren will.
Die Orientierung am Wortlaut der Klausel und am Begriff “Dienstjubiläum” lässt zwar die Möglichkeit offen, dass als zu berücksichtigende Dienstzeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist, so dass auch im Falle des Arbeitgeberwechsels – über die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 KSchG hinaus – auch eine Anrechnung von Dienstzeiten bei der Gewährung entgeltlicher Leistungen denkbar erscheint. Andererseits wird mit der Jubiläumsgeldzahlung – wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat – typischerweise die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Betriebstreue honoriert. Die honorierte Leistung – der “treue Dienst” – betrifft den Vertragsarbeitgeber, nicht den Betrieb als Ort und Bezugspunkt der Arbeitsleistung. Berücksichtigt man bei der Vertragsauslegung dementsprechend Sinn und Zweck der Regelung, so ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, die Betriebstreue oder Vertragstreue in der Vergangenheit gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erbracht hat. Der neue Vertragsarbeitgeber hat demgegenüber im Zweifel keinen Anlass, die gegenüber dem früheren Vertragsarbeitgeber geleistete Treue ebenso zu honorieren wie diejenige Vertragstreue, welche ihm selbst gegenüber erbracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 657/06, NZA 2007, 1426 ff. Rn 19).
Soweit der Kläger dem Hinweis auf diese Entscheidung entgegenhält, nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt der BAG-Entscheidung sei die Jubiläumszulage ausdrücklich an die “der Bank bewiesenen Treue” geknüpft gewesen, woraus sich konkret der geforderte Bezug zum Vertragsarbeitgeber herleiten lasse; derartige Anhaltspunkte für die Vertragsauslegung seien demgegenüber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, überzeugt dies nicht. Zwar knüpfen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter Rn 18 der Entscheidung zunächst an den Wortlaut der Klausel und die spezielle Formulierung an, nach welcher die Jubiläumsgabe gewährt werde für die “der Bank” – also dem Vertragsarbeitgeber – bewiesene Treue. Die weiteren Ausführungen zum Begriff der Dienstzeit und dem diesbezüglichen allgemeinen Sprachgebrauch machen indessen deutlich, dass – unabhängig vom konkreten Sacherhalt – schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Rechtsterminologie unter dem Begriff der Dienstzeit der Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit dem Betrieb des Arbeitgebers angehörte. Die weiteren Ausführungen unter Rn 19 der Entscheidung, welche sich mit Sinn und Zweck der Jubiläumsgabe befassen, sind sodann vollständig vom Wortlaut der fraglichen Klausel gelöst und stellen überzeugend darauf ab, dass mit der Jubiläumszuwendung erwiesene Betriebstreue honoriert werden und das Interesse der Arbeitnehmer an längere Betriebszugehörigkeit gefördert werden soll. Diese Zwecksetzung spricht aber zweifelsfrei dagegen, auch die bei anderen Arbeitgebern zurücklegten Beschäftigungszeiten zur Dienstzeit zu zählen (BAG, a.a.O.).
2. Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus der in Nr. 15 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung über den “Eintrittsstichtag”.
Eine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. der gegenüber dem früheren Arbeitgeber erbrachten Diensttreue findet sich in der genannten Klausel nicht. Vielmehr entspricht der verwendete Wortlaut den Rechtsfolgen des § 613 a BGB. Mit der Formulierung über den Eintrittsstichtag kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber in das seit dem 01.10.1969 bestehende Arbeitsverhältnis bzw. in die entsprechenden Rechte und Pflichten eintritt. Die weitere Regelung, dass für die betriebliche Altersversorgung der 01.06.2011 maßgeblich sein soll, dient der Klarstellung, dass das der neue Arbeitgeber neben den gemäß § 613 a BGB übernommenen Vertragspflichten eine neue, eigene Vertragspflicht zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung begründen will, und entspricht damit ebenfalls der ohnehin geltenden Rechtslage. Allein der Umstand, dass die genannte Regelung ausschließlich die betriebliche Altersversorgung anspricht und nur in Bezug auf diese die Neubegründung einer Vertragspflicht herausgestellt wird, ohne eine entsprechende Aussage in Bezug auf andere betriebliche Leistungen vorzunehmen, kann nicht im Wege des Umkehrschlusses dahin ausgelegt werden, im übrigen finde eine umfassende Anrechnung von Beschäftigungszeiten statt. Wegen der in Nr. 13 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die betrieblichen Richtlinien hängt es von der Ausgestaltung der einzelnen Leistungen ab, inwieweit es für Anspruchsberechtigung und Höhe maßgeblich auf die Dauer der Vertragsbeziehung zum neuen Arbeitgeber ankommen soll oder ob auch die beim Rechtsvorgänger zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Wäre es Ziel der Parteien gewesen, durch die Formulierung in Nr. 15 des Arbeitsvertrages eine von den bestehenden Richtlinien abweichende Regelung der Anspruchsberechtigung zu schaffen, d. h. im Gegensatz zu der eingangs vorgenommenen Auslegung der Jubiläumsgeld-Richtlinie eine Anrechnung von Dienstzeiten beim Rechtsvorgänger vorzusehen, wie sie in den von der Beklagten früher verwendeten Verträgen – so im vorgelegten Anstellungsvertrag der Frau S1 – vorgesehen war, so hätte dies einer entsprechenden Klarstellung bedurft.
2. Soweit der Kläger seinen Anspruch ergänzend auf die Grundsätze des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, hat die Beklagte zuletzt unwidersprochen vorgetragen, dass die vom Kläger benannten Beschäftigten, welche in den Genuss einer Jubiläumszuwendung unter Anrechnung der beim Rechtsvorgänger zurückgelegten Beschäftigungszeiten gekommen sind, auf eine entsprechend vertragliche Anspruchsgrundlage zurückgreifen können. Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist in derartigen Fällen kein Raum.
II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
III. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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