LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2010 – 8 Sa 530/10

September 29, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2010 – 8 Sa 530/10

Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl und aufgrund Interessenausgleichs mit Namensliste
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.02.03.2010 – 5 Ca 1760/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 22.06.2009 zum 31.01.2010. Ferner begehrt der Kläger die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.

Der am 02.01.1965 geborene, verheiratete Kläger – Vater von drei, inzwischen vier Kindern – ist seit dem 08.06.1988 im Betrieb der Beklagten als Vergüter beschäftigt.

Die Beklagte ist mit ca. 600 Beschäftigten auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von geschmiedeten Sicherheitskomponenten aus Stahl tätig und stellt u.a. Fahrwerkskomponenten für die Automobilindustrie her. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Entsprechend der Entgeltgruppe 02 erzielt der Kläger einen monatlichen Bruttoverdienst – einschließlich Zulagen – von ca. 2.500,– Euro.

Mit Schreiben vom 22.06.2009 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2010 aus.

Zuvor hatten Betriebsrat und Arbeitgeber unter dem 27.04.2009 einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 21 ff. d. A.) abgeschlossen, welcher einen Personalabbau von namentlich aufgeführten 87 Arbeitnehmern – bei einer Gesamtbelegschaft von 628 Arbeitnehmern – vorsah. Mit Anhörungsschreiben vom 15.06.2009 (Bl. 28 ff. d. A.) hatte die Beklagte des Weiteren den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung informiert, worauf der Betriebsrat unter dem 18.06.2009 der Kündigung zugestimmt hatte.

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung, unzureichender Massenentlassungsanzeige sowie wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung geltend gemacht. Abgesehen davon, dass der Interessenausgleich nicht wirksam zustande gekommen sei, seien auch die Voraussetzungen einer Betriebsänderung in der Sache nicht erfüllt, so dass die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch die getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft. Zu Unrecht habe die Beklagte die Vergleichsgruppenbildung auf die Vergüterei – und zwar hier auf die Gruppe der “Vergüter 1” beschränkt, obgleich die von der Beklagten behauptete Trennung der Aufgaben der “Vergüter 1” und “Vergüter 2” nicht der betrieblichen Realität entspreche. Überdies habe die Beklagte den Kläger bei Bedarf auch in anderen Bereichen eingesetzt, so dass die Sozialauswahl auch diese Arbeitsplätze einbeziehen müsse. Selbst unter Zugrundelegung der von den Betriebsparteien vorgenommenen Sozialauswahl ergebe sich eine grobe Fehlerhaftigkeit schon daraus, willkürlich bei einzelnen Mitarbeitern auf das Lebensalter, bei anderen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Kinderzahl abgestellt werde.

Durch Urteil vom 23.02.2010 (Bl. 101 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen aufgeführt worden, die Kündigung sei aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt. Der Kündigung liege eine Betriebsänderung in Form eines wesentlichen Personalabbaus zugrunde, weswegen gemäß § 1 Abs. 5 KSchG das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse vermutet werde. Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräften können. Auch die Sozialauswahl genüge den gesetzlichen Anforderungen, wobei gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG eine Überprüfung allein nach dem Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit vorzunehmen sei. Soweit es die Sozialauswahl innerhalb der gebildeten Vergleichsgruppe “Vergüter 1” betreffe, könne nicht beanstandet werden, dass hinsichtlich der vom Kläger namentlich bezeichneten Mitarbeiter F4, D7 und S2 deren fortgeschrittenes Lebensalter entscheidend berücksichtigt worden sei. Auch die Unterscheidung zwischen der Gruppe der “Vergüter 1” und solchen “Vergütern 1”, welche gleichzeitig als “Vertreter Vergüter 2” eingesetzt seien, könne wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung nicht als willkürlich angesehen werden. Soweit der Kläger des Weiteren geltend mache, die Sozialauswahl sei auch auf die Mitarbeiter der End- und Warmfertigung und andere, namentlich bezeichnete Arbeitnehmer auszudehnen, lasse der pauschale Vortrag des Klägers nicht erkennen, weshalb insoweit eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze anzunehmen sei. Schließlich scheitere die Kündigung auch nicht an den Erfordernissen der Betriebsratsanhörung, da dieser vollständig über die Kündigungsgründe und die Auswahlüberlegungen der Beklagten unterrichtet worden sei. Ebenso wenig komme es auf etwaige Mängel der Massenentlassungsanzeige an, da die Agentur den angezeigten Entlassungen mit Bescheid vom 20.04.2009 zugestimmt und damit inzidenter das Vorliegen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige festgestellt habe. An diese Feststellung seien auch die Arbeitsgerichte gebunden.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens hält er an seiner Auffassung fest, die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG komme der Beklagte nicht zugute. Zum einen fehle es mangels ausreichender Vertretungsbefugnis der Personalleiterin T6 an einem wirksamen Interessenausgleich. Zum anderen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, schon in dem erheblichen Personalabbau liege eine Betriebsänderung. Nach dem Vortrag der Beklagten sei der Personalabbau vielmehr durch die Automatisierung einer Anlage und Veränderungen der Auftragslage notwendig geworden. Dementsprechend komme dem Umfang des Personalabbaus allenfalls indizielle Bedeutung zu, nicht hingegen könne der Personalabbau selbst im Sinne einer Betriebsänderung gewürdigt werden. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils halte auch die getroffene Sozialauswahl der rechtlichen Prüfung nicht stand. Für die von der Beklagten vorgetragene Unterscheidung zwischen den “Vergütern 1 und 2” bestehe keine Grundlage, vielmehr würden die anfallenden Aufgaben im Wesentlichen gleichermaßen von sämtlichen Vergütern durchgeführt. Erst Recht sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte neben den “Vergütern 2” auch solche “Vergüter 1” aus der Sozialauswahl ausgenommen habe, welche angeblich die Funktion “Vertreter Vergüter 2” ausübten. Eine derartige Vertretungspraxis entspreche nicht der betrieblichen Realität. Unabhängig hiervon erweise sich die Beschränkung der Sozialauswahl auf die Tätigkeit in der Vergüterei ohnehin als zu eng, zu berücksichtigen seien vielmehr auch die Tätigkeit des Klägers im Scherraum sowie in der Abteilung Endkontrolle und hier insbesondere die Tätigkeit des “Fluxens” u.a.. Des Weiteren könne der Kläger als Inhaber eines Staplerführerscheins im gesamten Betrieb Stapler fahren und schließlich auch die Tätigkeiten weiterer, in der Berufungsbegründung Seite 13 ff (Bl. 153 ff d.A.) namentlich bezeichneter Kräfte übernehmen. Demgegenüber müsse es als grob fehlerhaft angesehen werden, wenn die Betriebsparteien die Sozialauswahl allein auf die Vergüterei beschränkten und mit der vorgetragenen Gruppenbildung angebliche Qualifikationsunterschiede berücksichtigen wollten.

Der Kläger beantragt,

das am 23.02.2010 verkündete Urteil abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2009 bis zum 31.01.2010 nicht aufgelöst ist,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Vergütereimitarbeiter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zur Frage der Sozialauswahl hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest, der Kläger habe allein Tätigkeiten als “Vergüter 1” durchgeführt und sei aus diesem Grunde weder mit den “Vergütern 2” noch mit den “Vertreter Vergüter 2” vergleichbar. Die Aufgabenstellung der “Vergüter 2” sei höherwertig und umfasse im Wesentlichen die im Schriftsatz vom 16.02.2010 (Bl. 88 d. A.) dargestellten Tätigkeiten:

Transport der zu vergütenden Teile (Materialkästen) von den Lagerplätzen in das Zwischenlager der Vergüterei, Versorgung der Vergüteanlagen mit Rohmaterial aus dem Zwischenlager sowie Transport der fertig vergüteten Teile von den Vergüteanlagen zu den Lagerorten, wobei Menge, Sorte und Charge der zu transportierenden Teile durch den Auftragszettel des Schichtleiters vorgegeben seien.

Soweit der Kläger aushilfsweise auch an anderen Arbeitsplätzen eingesetzt worden sei, sei sein Vortrag vollkommen unsubstantiiert und nicht geeignet, eine Ausdehnung der Sozialauswahl. auf weitere Arbeitsplätze zu begründen. Selbst wenn – was bestritten werde – der Kläger für kurze Zeiträume in der Endfertigung eingesetzt worden sei, erfülle er damit nicht die Anforderungen an die Aufgabenstellung der dort tätigen Produktionsmitarbeiter. Allein der Umstand, dass der Kläger gelegentlich in der Vergüterei Stapler gefahren sei, führe nicht dazu, dass er im Zuge der Sozialauswahl mit sämtlichen Staplerfahrern verglichen werden müsse. Weiter nimmt die Beklagte zur Tätigkeit und tariflichen Eingruppierung der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Personen im Einzelnen Stellung. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 194 d.A.) Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F5, H4 und K4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2010 (Bl. 199 ff. d. A.) verwiesen.
Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die angegriffene Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet worden. Die Kammer folgt der rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts und nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszuge und die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

1. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheitert die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht am Erfordernis der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

Wie aus dem Anhörungsschreiben vom 15.06.2009 (Bl. 28 ff. d.A.) ersichtlich, ist der Betriebsrat – dem Sachvortrag der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung entsprechend – darüber informiert worden, dass sich infolge der geänderten Produktionsumstände und des Robotereinsatzes beim Wärmebehandlungsprozess der Personalbedarf in der Vergüterei um sechs Beschäftigte verringert habe, wobei die Auswahl der zu entlassenden Vergüter auf die namentlich und mit ihren Sozialdaten bezeichneten Personen gefallen sei. Die Frage, ob die Betriebsparteien die Sozialauswahl zu Recht allein auf die Gruppe der “Vergüter 1” beschränkt und den Kläger aufgrund seiner sozialen Verhältnisse innerhalb dieser Gruppe als sozial weniger schutzwürdig angesehen haben, betrifft nicht die Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung, sondern die soziale Rechtfertigung der Kündigung selbst. Nach dem Grundsatz der “subjektiven Determination” der Betriebsratsanhörung (vgl. die Nachweise bei KR-Etzel, 9. Aufl., § 102 BetrVG Rn 62) sind dem Betriebsrat diejenigen Gründe für die Kündigung mitzuteilen, auf welche der Arbeitgeber die Kündigung stützen will. Diesen Erfordernissen ist durch die schriftliche Betriebsratsanhörung, insbesondere auch unter Einbeziehung des zuvor abgeschlossenen Interessenausgleichs vom 27.04.2009 Genüge getan.

2. Ebenso wenig scheitert die Kündigung an den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Dabei kann offenbleiben, ob die Massenentlassungsanzeige vom 31.03.2009 den gesetzlichen Anforderungen entsprach und ob der vom Arbeitsgericht mit Zitaten belegten Auffassung zu folgen ist, durch den Bescheid der Arbeitsagentur werde das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige “inzident festgestellt”, woran die Arbeitgerichte gebunden seien. Auf etwaige Mängel der Massenentlassungsanzeige kommt es hier schon deshalb nicht an, weil die Beklagte tatsächlich eine Massenentlassung nicht durchgeführt hat. Die Massenentlassungsanzeige ist ersichtlich nur vorsorglich im Hinblick auf den Umfang des beabsichtigten Personalabbaus von 89 Arbeitnehmern gestellt worden. Tatsächlich sind ca. 2/3 der betroffenen Personen in die Transfergesellschaft gewechselt, so dass die Anzahl der im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entlassenen 24 Arbeitnehmer unter dem gesetzlichen Schwellenwert lag. Die übrigen vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer zählen, obgleich auch ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten endet, bei der Berechnung nicht mit, da sie wegen ihres Wechsels in die Transfergesellschaft nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden.

3. Die Kündigung vom 22.06.2009 ist auch nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG.

a) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil folgt aus dem zwischen den Betriebsparteien geschlossene Interessenausgleich die Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG. Auf die zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

(1) Soweit der Kläger in der Berufung an seinem Standpunkt zur Unwirksamkeit des Interessenausgleichs festhält und geltend macht, der Personalleiterin T6 habe es an der erforderlichen Vertretungsmacht gefehlt, greift dieser Einwand nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus der im zweiten Rechtszuge vorgelegten Urkunde über die Erteilung von Handlungsvollmacht (Bl. 195 d. A.) die erforderliche rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis.

(2) In der Sache zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG zwar vom Arbeitnehmer widerlegt werden kann, dieser jedoch hierfür die volle Beweislast trägt. Abweichend vom Standpunkt des Klägers hat die Beklagte mit ihrem Vortrag zum Umfang des Personalabbaus eine Betriebsänderung ausreichend dargelegt, ohne dass es darauf ankommt, inwiefern den vorgenommenen Änderungen der Arbeitsorganisation selbst der Charakter einer Betriebsänderung zukommt. Allein die Tatsache, dass der Interessenausgleich bestimmte Gründe – z. B. technische Veränderungen – für die Notwendigkeit des Personalabbaus nennt, bedeutet weder, dass nach den Vorstellungen der Betriebsparteien bei Abschluss des Interessenausgleichs die Betriebsänderung gerade auf den Gesichtspunkt der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen o. ä. (§ 111 S. 2 Ziff. 4, 5 BetrVG) – und nicht auf den Gesichtspunkt des erheblichen Personalabbaus – gestützt werden sollte, noch könnte aus derartigen subjektiven Vorstellungen eine prozessuale Selbstbindung der Beklagten und eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung hergeleitet werden, inwiefern schon die Reduzierung der Beschäftigtenzahl im hier vorliegenden Umfang die Voraussetzungen einer Betriebsänderung erfüllt.

b) Auch die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl kann unter Berücksichtigung der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme nicht beanstandet werden.

Weder ist die zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Vergleichsgruppenbildung als solche zu beanstanden, welche zunächst zwischen den (unterschiedlich eingruppierten) “Vergütern 1” und “Vergütern 2” unterscheidet und sodann aus der Gruppe der “Vergüter 1 diejenigen Arbeitnehmer herausnimmt, welche nach dem Vortrag der Beklagten als “Vertreter Vergüter 2” herangezogen werden (1), noch greifen – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – im Ergebnis die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen seine Zuordnung zur Vergleichsgruppe “Vergüter 1” durch (2). Soweit der Kläger auf angeblich vergleichbare Arbeitsplätze außerhalb der Vergüterei verweist, an welchen er bereits aushilfsweise tätig war, greift auch dieser Einwand nicht durch (3). Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers zur Notwendigkeit, auch die in der Berufungsbegründung namentlich aufgeführten Personen in die Sozialauswahl einzubeziehen (4). Schließlich kann auch die innerhalb der Vergleichsgruppe der “Vergüter 1” getroffene Auswahlentscheidung jedenfalls nicht als grob fehlerhaft angesehen werden (5).

(1) Wie die Beklagte im Einzelnen schriftsätzlich ausgeführt hat, haben sich die Betriebsparteien bei der Sozialauswahl an “Vergleichsgruppen” orientiert, welche im Zusammenhang mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metallindustrie gebildet worden sind. Soweit sich die Vergleichsgruppenbildung zunächst an der unterschiedlichen Eingruppierung orientiert – so die Unterscheidung zwischen den in Entgeltgruppe 3 eingruppierten “Vergütern 2” und den in Entgeltgruppe 2 eingruppierten “Vergütern 1” – , ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der jeweiligen Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (vgl. KR-Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn 621). Weder die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, nach welcher der Kläger verpflichtet ist, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen – gemeint sind ersichtlich vertragsgerechte Aufgaben – , noch die in § 2 Abs. 6 ERA enthaltene Regelung, nach welcher die dauerhafte Ausübung einer tariflich anders bewerteten Tätigkeit einer Vertragsänderung bedarf, sind danach geeignet, den Standpunkt des Klägers zu stützen, eine Vergleichsgruppenbildung mit der Unterscheidung der “Vergüter 1” und “Vergüter 2” stehe mit den genannten Vorschriften nicht in Einklang.

Auch die weitere Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb der tariflichen Vergütungsgruppen und die weitere Unterscheidung zwischen den – gleichermaßen nach Entgeltgruppe 2 bezahlten – Beschäftigten, welche teils ausschließlich als “Vergüter 1” tätig sind und solchen Vergütern, welche bei Bedarf als “Vertreter Vergüter 2” eingesetzt werden, ist nicht zu beanstanden. Innerhalb der durch das Direktionsrecht vorgegebenen rechtlichen Schranken ist die Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt der “fachlichen Vergleichbarkeit” auf solche Tätigkeiten beschränkt, welche der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Einarbeitungszeit übernehmen kann (KR-Griebeling a.a.O. Rn 620 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass Tätigkeiten mit längerer Einarbeitungszeit trotz gleicher tariflicher Wertigkeit grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Ausgehend von der Überlegung, dass die Beherrschung zusätzlicher Aufgaben regelmäßig eine Einarbeitungszeit erfordert, kann es nicht als unzulässig angesehen werden, wenn die Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung die Ausübung einer zusätzlichen Aufgabe – hier: Vertretung des “Vergüters 2” – als maßgeblichen Gesichtspunkt berücksichtigen, zumal ihnen gem. § 1 Abs. 5 KSchG auch hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Einarbeitungszeit ein erweiterter Bewertungsspielraum zusteht.

(2) Der Kläger hat allerdings eine korrekte Zuordnung seiner Tätigkeit zu den gebildeten Vergleichsgruppen bestritten und geltend gemacht, die Arbeit in der Vergüterei werde von den je Schicht eingesetzten sieben Beschäftigten ohne Unterschied in Tätigkeit und Bezahlung gleichermaßen ausgeübt, erst recht gebe es nicht die Position eines besonderen “Vertreters Vergüter 2”. Dieser Vortrag ist in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt worden.

Dies gilt zunächst für die Unterscheidung der Tätigkeiten der “Vergüter 1” und der “Vergüter 2”, welch letztere die zusätzliche Aufgabe erledigen, den Transportdienst zu organisieren. Letzteres umfasst zugleich die verantwortliche Aufgabe des Etikettierens und der Versandvorbereitung und findet – wie der Zeuge H4 bestätigt hat – in der höheren tariflichen Eingruppierung der “Vergüter 2” ihren Niederschlag.

Soweit es die Aufgabenstellung des “Vertreters Vergüter 2” betrifft, hat zwar der Zeuge F5 für die von ihm geleitete Schicht erklärt, eine solche spezielle Aufgabenstellung gebe es jedenfalls bei ihm nicht, bei Ausfall des “Vergüters 2” treffe er – der Zeuge – die Entscheidung, welcher der “Vergüter 1” mit dem Transportdienst beauftragt werde. Hierfür komme auch der Kläger wegen seines Staplerführerscheins in Betracht, wobei der Kläger allerdings – anders als dieser ihm vorhalte – in der Vergangenheit noch nicht entsprechend eingesetzt worden sei. Wegen der Seltenheit derartiger vertretungsweiser Einsätze sei es in einem solchen Fall allerdings erforderlich, die jeweils maßgeblichen Lagerorte besonders anzusagen, wohingegen der “Vergüter 2” den Transportdienst anhand schriftlicher Vorgaben erledige. Eine eigenständige Gruppe der “Vertreter Vergüter 2” – wie von der Beklagten vorgetragen – kann auf der Grundlage der Aussage des Zeugen F5 jedenfalls nicht angenommen werden, vielmehr erfolgt der Vertretungseinsatz nach Qualifikation.

Abweichend von der Aussage des Zeugen F5 hat der Zeuge H4 bei seiner Aussage unterschieden zwischen der aushilfsweisen Erledigung von Transporttätigkeiten nach Einzelanweisungen einerseits und dem Einsatz ausgebildeter “Vertreter Vergüter 2” andererseits, welche über dieselbe Qualifikation wie dieser verfügten. Nach seiner Aussage erfahren sowohl die “Vergüter 2” als auch diejenigen “Vergüter 1”, welche als “Vertreter Vergüter 2” eingesetzt werden sollen, eine entsprechende zusätzliche praktische Ausbildung. Danach bzw. nach der weiteren Erfahrungszeit sind die “Vertreter Vergüter 2” ebenso selbständig tätig wie die regulären “Vergüter 2”. Die Erledigung von Transportaufgaben nach Vorgabe, wie sie aushilfsweise durch die “Vergüter 1” erfolgt, ist mit einer derartigen vollständigen Vertretung des “Vergüters 2” nicht vergleichbar.

Auch wenn in Anbetracht der Abweichungen der beiden Zeugenaussagen möglicherweise davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Handhabung bei der Vertretung von “Vergütern 2” nicht in sämtlichen Schichten nach den selben Regeln erfolgt, kann auf dieser Grundlage weder die Überzeugung gewonnen werden, der von der Beklagten vorgetragene und vom Zeugen H4 bestätigte Einsatz besonders ausgebildeter Vertreter für die “Vergüter 2” sei frei erfunden, noch kann es als sachwidrig oder gar willkürlich angesehen werden, dass die Betriebsparteien bei der Bildung von Vergleichsgruppen für die Sozialauswahl an die betrieblich vorgegebene, wenn auch nicht durchweg konsequent praktizierte Unterscheidung angeknüpft haben, welche die erworbene Zusatzqualifikation zur vollwertigen Vertretung des “Vergüters 2” berücksichtigt.

(3) Soweit sich der Kläger auf weitere Tätigkeiten beruft, welche er bereits ausgeübt habe und welche er aus diesem Grunde problemlos erledigen könne, kann auch hieraus eine fehlerhafte Zuordnung zu den gebildeten Vergleichsgruppen nicht hergeleitet werden.

(a) Allein der Hinweis des Klägers, er sei aushilfsweise im Scherraum tätig gewesen und habe dort Material geschnitten, lässt nicht erkennen, mit welchem Personenkreis sich der Kläger insoweit vergleichen will. Im Übrigen erscheint unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages, der Kläger habe die genannte Tätigkeit allein für zwei Wochen ausgeübt, auch die Austauschbarkeit mit den übrigen im Scherraum tätigen Kräften zweifelhaft.

(b) Mit der Gruppe der Staplerfahrer ist der Kläger nicht vergleichbar. Allein der Umstand, dass der Kläger einen Staplerführerschein besitzt und im Zusammenhang mit seinem Einsatz in der Vergüterei dort auch Stapler fährt, führt nicht dazu, dass er ohne Rücksicht auf die jeweils konkreten arbeitsplatzbezogenen Anforderungen in die Vergleichsgruppe der Staplerfahrer einzubeziehen ist.

(c) Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger – wie er behauptet – gelegentlich in die Endkontrolle abgeordnet worden ist und hier insbesondere die Tätigkeit des “Fluxens” ausgeübt hat, nicht dazu, dass eine Ausdehnung der Sozialauswahl auf die Abteilung Endkontrolle – etwa bezogen auf die Gruppe 1 Kat. A – geboten war.

Der Zeuge K4 hat sich zwar an einen konkreten Einsatz der Klägers in der Endkontrolle nicht erinnern können, anderseits aber eine derartige Möglichkeit in Anbetracht der üblichen Praxis, bei Produktionsstillstand in der Vergüterei dort beschäftigte Kräfte vorübergehend in der Abteilung Endkontrolle einzusetzen, auch nicht ausschließen wollen. Auf der Grundlage seiner Aussage kann aber jedenfalls nicht die Überzeugung gewonnen werden, der Kläger habe bei einem derartigen aushilfsweisen Einsatz bereits eine vollwertige Qualifikation als Fluxer erworben, deren Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 vergütet wird. Hierzu hat er überzeugend darauf verwiesen, dass es für die reguläre Beschäftigung als Fluxer einer entsprechenden Ausbildung bedarf, welche in Anbetracht eines nur kurzen bzw. zumeist der Dauer nach nicht im Voraus absehbaren aushilfsweisen Einsatzes der aus der Vergüterei abgeordneten Kräfte nicht sinnvoll erscheint. Selbst der vom Kläger behauptete 100-fache Einsatz in der Endkontrolle während der zurückliegenden 20 Jahre führt nach der durchaus plausiblen Einschätzung des Zeugen K4 nicht dazu, dass die Aufgabenstellung des Fluxens mit derselben Zuverlässigkeit und demselben Überblick über die Produktpalette erledigt werden kann, wie dies auf einen entsprechend ausgebildeten Arbeitnehmer zutrifft, welcher – über die laufende Erledigung der Arbeit hinaus – auch Fehlerquellen erkennen und Störungen beseitigen kann. Dementsprechend geht es hier nicht allein um die Berücksichtigung eines bloßen “Routinevorsprungs” in dem Sinne, dass die Stammkräfte die Arbeit zügiger erledigen können als ein neu eingesetzter Arbeitnehmer, vielmehr führen Ausbildung und Erfahrungswissen zu einer Steigerung der fachlichen Qualifikation, welche der Austauschbarkeit bei der Sozialauswahl entgegenstehen oder welche jedenfalls zumindest dazu führen, dass die von den Betriebsparteien gem. § 1 Abs. 5 KSchG verantwortete Sozialauswahl nicht als grob fehlerhaft angesehen werden kann.

Soweit der Kläger in der Endkontrolle mit Verpackungstätigkeiten befasst war, kann hiermit ohnehin eine Austauschbarkeit mit den Beschäftigten der Endkontrolle nicht begründet werden.

(4) Ebenso wenig kann die Sozialauswahl in Bezug auf die in der Berufungsbegründung unter V Ziff. 4, S. 13 (Bl. 153 ff. d. A.) genannten Einzelpersonen beanstandet werden.

Wie sich aus der Berufungserwiderung ergibt, fehlt es teils schon wegen der abweichenden tariflichen Eingruppierung am Merkmal der rechtlichen Vergleichbarkeit. Auch soweit es sich um Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe handelt, lässt dies für sich genommen nicht den Schluss zu, der Kläger könne die jeweiligen Arbeitsplatzanforderungen problemlos bewältigen. Allein der Umstand, dass die vom Kläger benannten Personen nach ihren sozialen Verhältnissen möglicherweise als weniger schutzwürdig anzusehen wären, genügt danach nicht zur Annahme einer fehlerhaften Sozialauswahl.

(a) Soweit es die Aufgabenstellung der als “Vertreter Vergüter 2” eingesetzten Kräfte betrifft, ist bereits vorstehend begründet worden, dass die hierauf bezogene Vergleichsgruppenbildung nicht zu beanstanden ist.

(b) Gleiches gilt im Ergebnis für den Arbeitnehmer W3, welcher zwar wie der Kläger als “Vergüter 1” beschäftigt wird, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung jedoch ausschließlich mit Überwachungsaufgaben an der Ofenbühne befasst ist. Trotz gleicher Gruppenzuordnung und Bezahlung unterscheidet sich die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe als reine Kontrolltätigkeit maßgeblich von der Aufgabenstellung des Klägers und der übrigen “Vergüter 1”. Deren Aufgabenstellung umfasst zwar – wie Zeuge F5 ausgesagt hat – neben den Tätigkeiten am Anlassofen und am Härteofen ebenfalls die Aufgabe der Überwachung der Ofenbühne. Schon die Tatsache, dass daneben mit dem Arbeitnehmer W3 eine ausschließlich mit Kontrollaufgaben befasste Person eingesetzt wird, stützt indessen den Standpunkt der Beklagten zur fehlenden fachlichen Vergleichbarkeit der Aufgaben. Weder lässt sich eine Identität der Aufgabenstellung des Klägers und des Arbeitnehmers W3 insgesamt feststellen, noch kann ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, die vom Arbeitnehmer W3 erledigten Überwachungsaufgaben an der Ofenbühne deckten sich vollständig mit denjenigen Kontrollaufgaben, welche von den übrigen Beschäftigten der Vergüterei neben ihren weiteren Aufgaben erledigt werden. Träfe dies zu, wäre die Einrichtung eines reinen Kontrollarbeitsplatzes kaum zu erklären. Der Klägervortrag geht auf die von der Beklagten dargestellten Besonderheiten nicht ein, sondern behauptet ganz allgemein eine Austauschbarkeit sämtlicher Kräfte der Vergüterei. Eine solche ist in der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt worden.

(5) Kann nach alledem die Beschränkung der Sozialauswahl auf den von den Betriebsparteien für vergleichbar gehaltenen Personenkreis der namentlich aufgeführten “Vergüter 1” nicht beanstandet werden, so hält diese jedenfalls im Ergebnis dem erweiterten Prüfungsmaßstab der “groben Fehlerhaftigkeit” stand. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, sind die Auswahlerwägungen jedenfalls nachvollziehbar. Der Einwand in der Berufungsbegründung, es seien jeweils willkürlich unterschiedliche soziale Gesichtspunkte herausgehoben worden, um bestimmte Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren, überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass die Betriebsparteien die Auswahlentscheidung nicht an einem förmlichen Punkteschema ausgerichtet, sondern eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen haben, steht einer willkürlichen Handhabung nicht gleich. Berücksichtigt man die Tatsache, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung der Sozialauswahl nicht auf die Auswahlüberlegungen, sondern auf das Auswahlergebnis ankommt, käme ein relevanter Mangel der Sozialauswahl allein unter der Voraussetzung in Betracht, dass einer der von der Kündigung verschont gebliebenen “Vergüter 1” als deutlich weniger schutzwürdig als der Kläger anzusehen wäre. Weder vermag das Gericht einen solchen Fehler zu erkennen, noch hat der Kläger einen solchen konkret aufgezeigt. Im Ergebnis hält damit die getroffene Sozialauswahl umfassend der rechtlichen Prüfung stand.

II

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet auch der verfolgte Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus.

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

IV

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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