LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2010 – 3 Sa 1633/09

Oktober 1, 2020

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2010 – 3 Sa 1633/09

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.10.2009 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,57 Euro; brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 84,50 Euro; seit dem 01.05.2008, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
22,75 Euro; seit dem 05.06.2008 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34,32 Euro; seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95 %, der Beklagte zu 5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien zum einen um restliche Vergütungsansprüche sowie einen Anspruch auf weitergehende Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit Oktober 2007 bei dem Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete Anfang Juni 2008 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt.
Vereinbart war ein Bruttostundenlohn von 13,00 Euro;. Eine feste Arbeitszeit war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Der Kläger sollte für den Beklagten Stunden in einem solchen Umfang ableisten, wie es ihm möglich war.
Für den Monat April 2008 rechnete der Beklagte 141 Arbeitsstunden ab, für den Monat Juni 2008 15,5 Arbeitsstunden. Mit der Abrechnung für den Monat Juni 2008 gewährte der Beklagte darüber hinaus eine Urlaubsabgeltung im Umfang von 64 Stunden.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger weitergehende Arbeitsstunden für die Monate April und Juni 2008, sowie einen Urlaubsabgeltungsanspruch in einem höheren Umfang geltend.
Im Monat April 2008 habe er, so hat er hierzu zunächst behauptet, 204 Stunden gearbeitet. Zuletzt hat der Kläger 259,8 Stunden für den Monat April 2008 errechnet und hierzu auf eine Aufstellung auf seinen Schriftsatz vom 06.11.2008 Bezug genommen. In dieser Aufstellung werden sämtliche Stunden zwischen behaupteter Abfahrt und behaupteter Rückkehr geltend gemacht.
Für den Monat Juni 2008 hat der Kläger zunächst 27,5 Arbeitsstunden für sich reklamiert, im genannten Schriftsatz vom 06.11.2008 sodann einen Stundenumfang von 36,8 Stunden errechnet.
Da darüber hinaus, so hat der Kläger des Weiteren behauptet, 26 Tage Urlaub für das Jahr vereinbart worden seien, stehe ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 1.144,00 Euro; brutto zu.
Insgesamt hat der Kläger daher eine restliche Vergütung für den Monat April 2008 in Höhe von 1.544,40 Euro;, eine restliche Vergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 276,90 Euro; und eine Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 1.144,00 Euro; brutto geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.963,30 Euro; brutto nebst 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.544,40 Euro; seit dem 01.05.2008, nebst 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 276,90 Euro; seit dem 01.06.2008 und nebst 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.144,00 Euro; seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, ein Zahlungsanspruch für weitergehende Stunden stehe dem Kläger nicht zu.
Im Monat April 2008 habe der Kläger nur die abgerechneten 141 Stunden gearbeitet; dies ergebe sich aus den Stundenzetteln, die der Kläger auf den Baustellen selbst geführt habe.
Für den Monat Juni 2008 habe der Kläger zwar solche Stundenzettel nicht mehr gefertigt, aus seinen Aufstellungen ergebe sich jedoch lediglich der abgerechnete Stundenumfang von 15,5 Stunden.
Die Aufstellung des Klägers sei als abenteuerlich zu bezeichnen. Zum einen wolle der Kläger durchgearbeitet haben, obwohl ihm eine Stunde Pause zugestanden habe. Selbst gegen die Aufzeichnungen der Stunden auf den Baustellen seien Bedenken zu erheben, da hinsichtlich der Baustelle “I5 H5” der dortige Bauherr geltend gemacht habe, die Stundenzettel enthielten sehr überhöhte Stundenangaben.
Eine gesonderte Urlaubsvereinbarung bestehe nicht, so dass dem Kläger Urlaub lediglich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zugestanden habe.
Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er habe pro Tag lediglich eine halbe Stunde und nicht eine Stunde Pause gemacht.
Zudem seien die Einsätze jeweils vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt, so dass die Arbeitszeit auch die Fahrtzeiten erfasse.
Mit Urteil vom 06.10.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des noch offenstehenden Lohnes sei der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.07.2008 zunächst unsubstantiiert; zwar enthalte der Schriftsatz vom 06.11.2008 dann eine differenziertere Aufstellung der Forderungen, zu Recht weise der Beklagte aber daraufhin, dass dieses Vorbringen unschlüssig sei, weil Zeiten angeblich geleisteter Stunden bezeichnet würden mit Beginn/Abfahrt und Ende/Rückkehr. Zudem weise der Beklagte auf den Umstand hin, dass in der Aufstellung des Klägers keinerlei Pause enthalten sei.
Bei allem Vorbringen des Klägers sei nicht substantiiert dargestellt, wann exakt wo und wie lange gearbeitet worden sei. Angesichts des Prozessverlaufs sei die Kammer im Übrigen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen um ein konstruiertes Vorbringen handele.
Eine Urlaubsabgeltung habe der Beklagte mit der Abrechnung Juni 2008 vorgenommen und auch gezahlt. Das darüber hinausgehende Begehren sei daher zurückzuweisen.
Gegen das unter dem 26.11.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 23.11.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2010 unter dem 26.01.2010 begründet.
Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 06.11.2008 auseinandersetzen müssen. Es sei vereinbart worden, dass er jeweils Lohn erhalte für die ganze Zeit, das bedeute, für die jeweilige Abfahrtszeit bis zum Zeitpunkt der Rückkehr.
Pausen seien, so behauptet der Kläger, nicht möglich gewesen und seien auch nicht gemacht worden. Er habe unter einem ständigen Termindruck gestanden. Die Annahme des Arbeitsgerichts, die von ihm bezeichneten Stunden könnten nicht als geleistet angesehen werden, sei daher unzutreffend.
Eine Urlaubsabgeltung sei lediglich im Umfang von 64 Stunden erfolgt.
Nach der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht macht der Kläger nunmehr für den Monat April 2008 die Ableistung von 204 Stunden lediglich geltend.
Unter Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt der Kläger zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.10.2009 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.131,30 Euro; brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.544,00 Euro; seit dem 01.05.2008, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 276,90 Euro; seit dem 01.06.2008 und nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 312,00 Euro; seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass Arbeitsgericht habe sich ausreichend mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es sei Aufgabe des Klägers, seinen Lohnanspruch schlüssig darzulegen, was nicht erfolgt sei. Die vom Kläger angeblich geleisteten Stunden seien unterschiedlich dargestellt worden und stimmten nicht einmal mit seinen eigenen, auf den Baustellen gefertigten Stundenaufstellungen überein.
Mittagspausen hätten dem Kläger zugestanden und er habe diese auch nehmen können. Der Beklagte bestreitet hierzu mit Nichtwissen, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nur zu einem kleinen Teil begründet.
I.
Die Kläger hat Anspruch auf eine weitergehende Urlaubsabgeltung lediglich in Höhe von 34,32 Euro; brutto.
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG hat, da er Urlaub im Kalenderjahr 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen hat.
Dem Umfang nach ergibt sich ein Abgeltungsanspruch von 8,33 Arbeitstagen.
Unter Zugrundelegung des Urlaubsumfangs nach § 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen ergibt sich für fünf volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG von 8,33 Arbeitstagen.
Die Vereinbarung eines weitergehenden Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt ein ausreichend konkreter Vortrag dazu, wann und zwischen wem eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll.
Da § 5 Abs. 2 BUrlG zwar eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, eine Abrundung aber nicht kennt, waren insgesamt 8,33 Tage abzugelten.
Eine Abgeltung geleistet hat der Beklagte im Umfang von 8 Stunden für 8 Tage mit der Abrechnung für den Monat Juni 2008, so dass weitere 0,33 Tage abzugelten waren.
Da der Beklagte selbst in seiner Abrechnung davon ausgeht, pro Urlaubstag seien 8 Stunden anzusetzen, ergibt sich hieraus ein Anspruch in Höhe von 34,32 Euro; brutto.
II.
Einen Anspruch auf Bezahlung weitergehender Arbeitsstunden, als vom Beklagten abgerechnet, hat der Kläger nur insoweit, als unter Zugrundelegung seiner Aufstellung Fahrzeiten entnommen und geschätzt werden können, die der Beklagte nicht zugrundegelegt hat.
Der Berechnung von Ansprüchen auf Bezahlung geleisteter Arbeit aus § 611 Abs. 1 BGB konnte die Aufstellung des Klägers zu den Arbeitszeiten nicht zugrundegelegt werden, soweit es sich um solche Zeiten handelt, die nicht als Fahrzeiten zur Baustelle und zurück anzusehen sind.
Ein Tatsachenvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist nur dann schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der klagenden Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind ( BGH 29.09.1992, MDR 1993, 417).
§ 138 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben.
Stellt eine Partei zu einer Frage aber mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner der Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig; ein solcher Vortrag ist entsprechend einer Beweisaufnahme auch nicht zugänglich (BAG 13.06.2002, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnten die Angaben des Klägers schon von vornherein nicht zugrundegelegt werden.
Für den Monat April 2008 hat der Kläger zunächst 204 Arbeitsstunden für sich reklamiert, dann 259,8 Stunden, um zuletzt wieder zu 204 Stunden zurückzukehren.
Für den Monat Juni 2008 ist der Kläger zunächst von 27,5 Stunden ausgegangen, hat dann seiner Berechnung 36,8 Stunden zugrundegelegt.
Damit hat der Kläger mehrere widersprechende Behauptungen ohne Erklärung des Widerspruchs aufgestellt, so dass von vorneherein von keiner der Behauptungen angenommen werden konnte, sie seien zutreffend, so dass auch eine Beweisaufnahme hierüber nicht erfolgen konnte.
Da der Kläger darüber hinaus ursprünglich erklärt hat, nur eine halbe Stunde Pause gemacht zu haben, sodann die Behauptung aufstellt, Pausen mit einer Ausnahme gar nicht gemacht zu haben, weil dies betrieblich nicht möglich gewesen sei, ferner ersichtlich Fahrtzeiten in seiner Aufstellung enthalten sind, weil die Einsatzzeiten auf den Baustellen, die sich aus seinen eigenen Erklärungen ergeben, erheblich von den angegebenen Gesamtarbeitszeiten pro Tag abweichen, hätte es darüber hinaus eines konkret aufgeschlüsselten Vortrages des Klägers bedurft, wann die Arbeit wo begonnen worden ist, welche Zeiten als Fahrtzeiten anzusehen waren und an welchen Tagen aus welchen konkreten Gründen Pausen nicht möglich gewesen sind.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
Angesetzt werden konnten daher nur geschätzte Fahrtzeiten zu den Baustellen, die der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen bei der Errechnung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt hat.
Grundsätzlich kann nicht zweifelhaft sein, dass Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer für die Fahrten vom Betriebssitz zu einer Baustelle aufwendet, als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten sind.
Soweit der Beklagte hierzu behauptet, es sei verabredet gewesen, solche Zeiten nicht zu vergüten dafür aber anderweitig ein Verpflegungszuschuss gewährt worden sei, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, wann zwischen wem eine solche Abrede getroffen worden sein soll.
Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Abrede, selbst wenn sie getroffen worden sein sollte, rechtswirksam sein kann.
Nichtberechnete Fahrtzeiten hat die Kammer entsprechend § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt.
Regelmäßig setzt dabei die Zulässigkeit einer Schätzung allerdings voraus, dass der Anspruchsteller ausreichend greifbare Anhaltspunkte für eine solche Schätzung vorträgt (BGH 26.11.1986, NJW 1987, 909).
Da konkrete Angaben des Klägers zu der Entfernung und Lage der Baustellen fehlen, konnte die Kammer lediglich aus den unwidersprochenen Angaben des Klägers zu den Baustellen an den einzelnen Arbeitstagen eine Schätzung in dem Umfang vornehmen, wie sie einer Mindestanfahrtszeit entspricht.
Die Kammer hat dabei für die Tage 01. und 02.04.2008 jeweils 1 Stunde, für den 12.04. ¼ Stunde, für den 14.04. ½ Stunde, für den 15.04. eine ¼ Stunde, für den 16.04. eine ½ Stunde, für den 17./18.04. eine ¼ Stunde, für den 19.04. eine ½ Stunde und für den Zeitraum 21. bis 30.04. jeweils eine ¼ Stunde angesetzt.
Für den Zeitraum 03. bis 11.04.2008 hat die Kammer mangels Angaben des Klägers zu den Baustellen keine Mindestfahrtzeiten schätzen können.
Für den Monat April 2008 ergeben sich daher restlich zu vergütende Stunden im Umfang von 6,5 Stunden.
Für den 02. und 03.06.2008 hat die Kammer jeweils ein ¼ Stunde, für den 04.06. eine ½ Stunde und für den 05.06. eine Stunde nach den Angaben des Klägers zu den Baustellen angesetzt, so dass sich eine weitergehende zu vergütende Arbeitszeit von 1,75 Stunden ergab.
Die Zinsansprüche des Klägers hierauf ergaben sich entsprechend der Fälligkeit der jeweiligen Zahlung.
C.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren anteilig im Verhältnis des Obsiegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu verteilen. Auszugehen war hierbei von der ursprünglichen geltend gemachten Forderung des Klägers im Umfang von 2.965,30 Euro;.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren im Hinblick auf den dort erhöhten Streitwert wegen des nur geringfügigen Obsiegens des Klägers diesem komplett aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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