LAG Hessen, 01.02.2017 – 16 SaGa 1459/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 01.02.2017 – 16 SaGa 1459/16

Leitsatz:

  1. 1.

    Ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung eines Streikaufrufs ist keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 GKG.

  2. 2.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen wirtschaftlichen Interessen dient. Ziel der einstweiligen Verfügung ist es, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers dadurch sicherzustellen, dass die im Antrag genannten Flüge mit den aufgeführten Flugzeugen an dem genannten Tag stattfinden. Zugleich geht es um die Verhinderung der im Falle des Nichtstattfindens der Flüge dem Arbeitgeber drohenden wirtschaftlichen Schäden. Daher ist es sachgerecht, für die Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts auf die dem Arbeitgeber am Streiktag im Falle der Durchführung der Arbeitskampfmaßnahme mutmaßlich entstehenden Schäden abzustellen. Demgegenüber ist die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes für die Wertfestsetzung unmaßgeblich. Dieses dient nur der Durchsetzung des Anspruchs als Zwangsmittel und bietet keinen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse.

  3. 3.

    Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten noch über die Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahren.

Die Verfügungsklägerin, die Obergesellschaft eines Konzerns in der zivilen Luftfahrt, begehrte die Untersagung eines auf 24 Stunden befristeten Streikaufrufs seitens der Verfügungsbeklagten, einer für das Cockpitpersonal gebildeten Gewerkschaft.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Verfügungsklägerin hiergegen Berufung ein.

Die Verfügungsklägerin beantragte,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 -18 Ga 152/16- abzuändern-

dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder zu Streiks am 23. November 2016, 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, betreffend die Flüge mit Flugzeugen der Verfügungsklägerin des Typs Airbus A380, A340, A330, A321, A 320, A 319 und Boeing B747 sowie Embraer von deutschen Flughäfen aus aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen, um seine im Streikaufruf vom 21. November 2016 (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen,

dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder zu Streiks am 23. November 2016, 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, betreffend so genannte “Deadhead-Reisen”, die durch Cockpitpersonal der im Antrag zu 1. genannten Flugzeugtypen von deutschen Flughäfen aus durchgeführt werden sollen, (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen, aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen, um seine im Streikaufruf vom 21. November 2016 (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen,

dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten A, anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Streik, zu dem er aufgerufen habe, sei rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 22. November 2016 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung zurück.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 hat der Vertreter der Verfügungsbeklagten die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beantragt und angeregt, diesen entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil auf 10.000.000 € festzusetzen. Unter dem 8. Dezember 2016 teilte das Landesarbeitsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt ist, den Wert gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren auf 10.000.000 € festzusetzen. Zur Begründung führte es an, dass der Wert des Berufungsverfahrens dem vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzten Gegenstandswert entspreche.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, erhob die Verfügungsklägerin hiergegen Einwendungen. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil binde das Landesarbeitsgericht nicht hinsichtlich der Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Berufungsinstanz. Hierfür sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens maßgeblich. Dieses sei jedoch nicht kongruent mit dem von ihr befürchteten und tatsächlich erlittenen Schaden, den das Arbeitsgericht zutreffend auf einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag geschätzt und seiner Streitwertbemessung zu Grunde gelegt habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses der Verfügungsklägerin sei der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Urteilsverkündung in 2. Instanz sei erst nach 23:00 Uhr des Vortages des angekündigten Streiks erfolgt, also nicht einmal 1 Stunde vor dessen geplantem Beginn und damit zu spät, um selbst bei Stattgabe der Anträge dessen Folgen noch vollumfänglich abzuwenden. Zur vollständigen Abwendung eines Schadens für die Verfügungsklägerin und die Allgemeinheit durch einen rechtswidrigen Streik müsse eine gerichtliche Entscheidung, die den Streik verbietet, etwa 18 h vor dem Streikbeginn liegen, anderenfalls trete ein Teil des Gesamtschadens unwiederbringlich ein, da dann bereits ein Sonderflugplan in Kraft gesetzt sei und die Allgemeinheit entsprechend informiert wurde. Daher wäre selbst im Falle einer stattgebenden Entscheidung zwar der Schaden der Verfügungsklägerin dadurch reduziert worden, indem diese zumindest schon am Abend des 23. November 2016 statt erst nach regulärer Beendigung des Streiks wieder schrittweise zum Normalbetrieb hätte übergehen können, wenn auch wegen bereits erfolgter Stornierungen und Umbuchungen jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit nicht voll ausgelasteten Flugzeugen. Der Großteil der zu erwartenden Schäden wäre jedoch jedenfalls eingetreten. Die Verhinderung des seitens der Gewerkschaft am 21. November 2016 um 18:14 Uhr per E-Mail angekündigten Streiks, gegen den sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 22. November 2016 um 11:00 Uhr beim Arbeitsgericht eingereichten einstweiligen Verfügung wendete, hätte den Schaden nur noch in geringem Umfang verhindern können. Das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Untersagung der angekündigten Streikmaßnahmen habe sich daher im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nur noch auf einen Bruchteil des durch den Streik bewirkten Schadens belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig ein Wert von einem Drittel bis zur Hälfte des zu sichernden Anspruchs angemessen ist. Zudem entspreche es der Praxis anderer Gerichte und Kammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts für einstweilige Verfügungsverfahren gegen Arbeitskampfmaßnahmen weitaus geringere Streitwerte zwischen 10.000 € und 500.000 € festzusetzen. Die Verfügungsklägerin regt an, auch die Streitwertfestsetzung mit Wirkung für die 1. Instanz vorzunehmen.

Unter dem 2. Januar 2017 hat das Landesarbeitsgericht die von ihm beabsichtigte Wertfestsetzung näher erläutert; insoweit wird auf Bl. 402, 403 d.A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 hat die Verfügungsklägerin gegen die beabsichtigte Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts eingewandt, dieser sei nach § 48 Abs. 2 GKG auf höchstens 1.000.000 € begrenzt, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele. Ferner unterschreite das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin den vom Gericht beabsichtigten Wert deutlich. Hierfür sei ein Vergleich der Lage im Falle des gerichtlichen Obsiegens und des Absehens vom Ergreifen gerichtlicher Schritte vorzunehmen. Insoweit trage das Gericht bei der Bezifferung des Interesses der Verfügungsklägerin an der Vermeidung der Arbeitskampfmaßnahmen den im vorliegenden Fall bestehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung. Auch und bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 40 GKG seien die der Verfügungsklägerin drohenden und letztlich auch eingetretenen Streikschäden nicht mit ihrem Interesse an einer Untersagung des Streiks kongruent. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe bereits festgestanden, dass allein durch den Streikaufruf ein erheblicher Schaden eingetreten war, der nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Schon mit der Ankündigung des Streiks werde die Verfügungsklägerin gezwungen, zahlreiche flankierende und koordinierende Maßnahmen zu ergreifen, etwa die frühzeitige Information der (potentiell) betroffenen Passagiere über geplante Flugplanänderungen und den aktuellen Stand der angekündigten Streiksituation. Um noch Wirkung entfalten zu können müsse der Sonderflugplan spätestens mit 18 Stunden Vorlauf vor Streikbeginn veröffentlicht werden. Zudem müssten bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeitskampfmaßnahmen Flüge annulliert werden, um sicherzustellen, dass diese sich rechtzeitig am laut Sonderflugplan vorgesehenen Einsatzort befinden. Hiervon seien am 22. November 2016 insgesamt 12 Flüge und über 3300 Passagiere betroffen gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Passagiere unmittelbar nach Bekanntwerden des Streikaufrufs mit Stornierungen und/oder dem Unterlassen ansonsten getätigter Buchungen reagierten. Diese Reaktionen und die damit verbundenen erheblichen Verluste träten auch dann ein, wenn die angekündigten Streikmaßnahmen letztlich unterblieben. Selbst im Zeitpunkt der Antragstellung, die gut 13 Stunden nach dem Streikaufruf erfolgte, dürfte daher eine Vielzahl von Passagieren insbesondere von kurzfristigen Reisen mit der Verfügungsklägerin Abstand genommen haben. Nicht zu vernachlässigen sei darüber hinaus der Reputationsschaden, der der Verfügungsklägerin allein durch die Streikankündigung entstehe und der kaum revidierbar sei. Vor dem Hintergrund der im Flugverkehr üblichen äußerst geringen Margen sei davon auszugehen, dass auch im Falle der hypothetischen sofortigen Stattgabe des Antrags der Verfügungsklägerin der von der Verfügungsbeklagten intendierte Schaden in überwiegender Höhe eingetreten wäre. Die von deutschen Fluggesellschaften erwirtschafteten Margen lägen bei lediglich um 0,9 % vom Umsatz. Neben der Vermeidung zumindest eines Teilsschadens diene der Erlass einer einstweiligen Verfügung somit neben der Herstellung einer rechtmäßigen Situation auch der Vorbeugung weiterer rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es sei von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Diene das Klagebegehren nach dem Willen des Klägers in wesentlicher Weise der Wahrung der wirtschaftlichen Belange, liege ein Rechtsstreit vermögensrechtlicher Art vor. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Verfügungsklägerin das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ausschließlich deshalb angestrengt habe, um angebliche finanzielle Schäden abzuwenden. Zumindest sei es das Ziel der Verfügungsklägerin, eine Vorentscheidung im Hinblick auf spätere Schadensersatzforderungen zu erhalten. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, maßgebliche Vermögensschäden seien infolge der Streikankündigung schon zum Zeitpunkt der Beantragung eingetreten, treffe nicht zu. Letztlich könne dies dahinstehen. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei das Begehren der Verfügungsklägerin entsprechend ihrem Antrag. Mit diesen habe sie die Untersagung des Streikaufrufs am 23. November 2016 zwischen 0:01 Uhr und 23:59 Uhr begehrt. Auf diesen Streikaufruf und den hieraus drohenden Schaden sei für die Wertfestsetzung abzustellen.

II.

Der Gerichtsgebührenwert ist gemäß § 63 Absatz 2 GKG auf 10 Mio. € festzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin handelte es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 GKG, deren Wert auf 1.000.000 € begrenzt wäre.

Zwar weist die Verfügungsklägerin zutreffend darauf hin, dass in Rechtsprechung (Landesarbeitsgericht Berlin 26. September 2002 – 17 Ta (Kost) 6068/02) und Literatur (Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.)-Müller, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 48 GKG Rn. 2) als Beispielsfall für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit der Streit über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen genannt wird. Im selben Werk wird sodann -zutreffend- ausgeführt, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, wenn über Ansprüche gestritten wird, mit denen vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Dabei sei nicht erforderlich, dass diese Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen, ausschlaggebend sei der Rechtscharakter des Anspruchs selbst. So sei ein Anspruch, der aus einem Rechtsverhältnis vermögensrechtlicher Art (z.B. dem Arbeitsverhältnis) abgeleitet wird, regelmäßig vermögensrechtlicher Natur, während Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis, dem kein wirtschaftlicher Wert zukommt, regelmäßig als nicht vermögensrechtlich einzustufen seien. Als vermögensrechtlich seien Unterlassungsansprüche, soweit sie (auch) dem Schutz wirtschaftlicher Interessen des Anspruchstellers dienen, anzusehen (Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.)-Müller, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 48 GKG Rn. 7). Von zentraler Bedeutung sei das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch verfolge. Es sei daher stets das Klageziel unter Heranziehung des gestellten Antrages nebst Begründung -gegebenenfalls durch Auslegung- zu ermitteln. Bei der Bewertung des Streitwerts sei ein objektiver Maßstab anzulegen, also auf die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller abzustellen (Boecken/Düwell/Diller/Hanau (Hrsg.)-Müller, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 48 GKG Rn. 10).

Nach Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 48 GKG Rn. 8 ist ein vermögensrechtlicher Anspruch jeder, der zumindest mittelbar wirtschaftlichen Interessen dient. Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, sondern die geltend gemachte Rechtsfolge. Demgegenüber ist ein Anspruch nicht vermögensrechtlich, wenn dieser nicht auf Geld oder geldwerte Leistung gerichtet ist, nicht in einen Anspruch auf Geld unwandelbar ist und auf Verhältnissen beruht, mit denen kein Vermögenswert verbunden ist (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 48 GKG Rn. 14). Auch Hartmann (Kostengesetze, 47. Auflage, § 48 GKG Rn. 5) nimmt einen vermögensrechtlichen Anspruch an, wenn der Anspruch entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen einer vermögensrechtlichen und einer nichtvermögensrechtliche Streitigkeit darauf abzustellen, ob sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (Bundesgerichtshof 17. Oktober 1995 -VI ZR 352/94- NJW 1996, 999, 1000 zu 1 .a der Gründe).

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein vermögensrechtlicher Gegenstand vorliegt, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind (Bundesarbeitsgericht 9. November 2004 -1 ABR 11/02 (A) – NZA 2005,70, Rn. 14).

Das Arbeitsgericht Kiel (18. Mai 2009 – 4 Ga 23b/09 – LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 83a, Rn. 111) hat eine einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen, da der Streikaufruf für die Antragstellerin unmittelbare Folgen, die nicht nur im immateriellen Bereich angesiedelt sind, habe.

Danach handelt es sich hier um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Anträge der Verfügungsklägerin sind auf die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen gerichtet, konkret darauf, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder zu Streiks am 23. November 2016, 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, betreffend die Flüge mit Flugzeugen der Verfügungsklägerin des Typs Airbus A380, A340, A330, A321, A 320, A 319 und Boeing B747 sowie Embraer von deutschen Flughäfen aus aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen, um seine im Streikaufruf vom 21. November 2016 (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen.

Die Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen dient wirtschaftlichen Interessen. Ziel der einstweiligen Verfügung ist es, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Verfügungsklägerin dadurch sicherzustellen, dass die im Antrag genannten Flüge mit den aufgeführten Flugzeugen an dem genannten Tag stattfinden. Da es sich bei der Verfügungsklägerin um ein Unternehmen handelt, das gewerblich Personenbeförderungen in Flugzeugen durchführt, dienen diese Flüge wirtschaftlichen Interessen. Dies wird auch daran deutlich, dass im Falle des Nichtstattfindens der Flüge der Verfügungsklägerin wirtschaftliche Schäden entstehen. Deren Verhinderung ist zugleich Ziel des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswerts ist auf das von der Verfügungsklägerin verfolgte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Wertbestimmend ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten notwendigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweiligen begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 3 Rn. 16 “Unterlassung”). Da die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens -wie ausgeführtauch der Vermeidung der Schäden, die durch streikbedingte Flugausfälle entstehen, diente, ist es sachgerecht auf die der Verfügungsklägerin am Streiktag im Falle der Durchführung der Arbeitskampfmaßnahme mutmaßlich entstehenden Schäden abzustellen (Korinth ArbRB 2006, 189, 192; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, M Rn. 1 “Streik”; Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage, B Rn. 247).

Diese sind je Streiktag mit 10.000.000 € anzusetzen.

Das Handelsblatt meldete am 5. September 2014 (http://www.handelsblatt.com/xxx.urteil) unter Bezugnahme auf die ARD, ein Streiktag koste die A 15 bis 20 Millionen €. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. November 2016 (http://www.faz.net/xxx.html) betreffend die streitgegenständliche Tarifauseinandersetzung entstehen der A durch den Streik Kosten in Höhe von rund 15 Millionen € täglich.

Dass das Arbeitsgericht den Schaden der Höhe nach zutreffend geschätzt hat, wird vom Vertreter der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt (siehe S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2016).

Vorliegend begehrte die Verfügungsklägerin die Untersagung des Streiks für einen Tag, den 23. November 2016 vom 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, so dass der Ansatz des einmaligen Betrages von 10.000.000 € im Rahmen billigen Ermessens angemessen ist. Sofern man wegen des Umstands, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, einen Abschlag für angemessen hielte (dagegen: Korinth, ArbRB 2006,189,192), führte dieser jedenfalls nicht zu einem unter 10.000.000 € liegenden Gegenstandswert, da ausweislich der oben aufgeführten Medienberichte der tatsächliche Schaden der Verfügungsklägerin aufgrund dieses Pilotenstreiks sogar bei 15.000.000 € je Streiktag liegen dürfte.

Demgegenüber kann hinsichtlich der Wertfestsetzung entgegen inzwischen weit verbreiteter Praxis der Arbeitsgerichte (vgl. beispielsweise die von Löbig, Einstweilige Verfügungen und neue Arbeitskampfwirklichkeit, 2015, Seite 225 aufgeführten Entscheidungen sowie die von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 auf Seite 4 des 6 zitierte Rechtsprechung) nicht auf die maximale Höhe des beantragten Ordnungsgeldes abgestellt werden. Dieses dient nur der Durchsetzung des Anspruchs als Zwangsmittel und bietet keinen Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Auflage, M Rn. 1 “Streik”). Das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin besteht nämlich nicht in dem angedrohten Zwangsmittel, sondern in der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sowie der Vermeidung der Streikfolgen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt des Eingangs des den Rechtszug einleitenden Antrags (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 40 GKG Rn. 3, 4). Damit ist hier auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen. Dies war ausweislich des Eingangsstempels auf dem Schriftsatz der Berufungsschrift (Bl. 338 der Akten) am 22. November 2016. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Streitgegenstand darin, für den gesamten Folgetag (23. November 2016) den Streik zu untersagen. Deshalb ist es angemessen, den vollen Wert von 10.000.000 € je Streiktag hier anzusetzen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin vorträgt, sie könne auch im Falle einer für sie günstigen Entscheidung erst nach 18 Stunden wieder zum regulären Flugbetrieb zurückkehren, so dass ein Teil der Streikschäden in jedem Falle eintreten würde. Das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Interesse der Verfügungsklägerin bestand darin, den zunächst auf einen vollen Tag (23. November 2016 von 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr) befristeten Streik zu untersagen. Die Vermeidung der hieraus (also für diesen Tag) drohenden Schäden stellt ihr wirtschaftliches Interesse, das für den Gebührenstreitwert maßgebend ist, dar. Gegebenenfalls hätte die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits erstinstanzlich früher als geschehen am 22. November 2016 gegen 11:00 Uhr einreichen müssen, was ihr auch möglich war, denn die Streikankündigung der Gewerkschaft ging bereits am 21. November 2016 um 18:14 Uhr bei ihr ein. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht hätten dann voraussichtlich jeweils einige Stunden früher entscheiden können, so dass es der Verfügungsklägerin im Falle einer für sie günstigen Entscheidung auch früher möglich gewesen wäre, entsprechend zu reagieren.

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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