LAG Hessen, 01.03.2016 – 4 TaBV 258/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 01.03.2016 – 4 TaBV 258/15
Leitsatz:

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es dem Betriebsrat auch bei der Bestellung von Einigungsstellen, zu Lasten des Arbeitgebers nur solche Kosten auszulösen, die er bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Danach kann es erforderlich sein, an sich selbstständige, aber parallel liegende und sachlich miteinander zusammenhängende mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht in einer Vielzahl einzelner Einigungsstellen, sondern in einer einheitlichen Einigungsstelle zu verhandeln.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 – 10 BV 731/15 – wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Konzerns der A und betreibt Catering für Luftverkehrsgesellschaften. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Betriebs der Arbeitgeberin am Flughafen Frankfurt am Main. Teil des Betriebes ist eine Transportabteilung, die aus 23 Unterabteilungen besteht. Die Schichtpläne für die in diesen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer legten die Beteiligten bisher einheitlich fest. Nach Festlegung der Dienstpläne bestimmte die Arbeitgeberin für die einzelnen Arbeitnehmer die sogenannte Einsprungswoche. Diese ist maßgeblich für den Beginn des Schichtzyklus der betroffenen Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 stritten die Beteiligten über die Schichtpläne für die Transportabteilung. Sie bildeten zu diesem Thema eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B. Im Rahmen der Einigungsstelle wurde auch die Frage der Festlegung der Einsprungswoche angesprochen. Im Protokoll der Sitzung vom 07./08. September 2015 heißt es hierzu:

“Auf eine Rückfrage der Betriebsratsseite erklärte die Arbeitgeberseite, dass die “Einsprungswoche” noch nicht festgelegt sei. Dies könne vor Einpflegung des Systems nicht erfolgen, da der Einsprung davon abhänge, wann der Plan im System eingepflegt wurde.”

Darauf stellte der Betriebsrat den Antrag,

“der Arbeitgeberin aufzugeben, die Thematik der Zuordnung der Mitarbeiter auf die Schichtpläne, die Methodik der Zuordnung mit dem Betriebsrat weiter zu erörtern und die Einsprungswochen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.”

Der Antrag wurde mit einem Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle zurückgewiesen. Am 08. September 2015 stellte die Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschlüsse für die einzelnen Unterabteilungen 23 Schichtpläne auf. Hierauf legte die Arbeitgeberin die Einsprungswochen einseitig fest. Der Betriebsrat focht die Sprüche an und kündigte die Schichtpläne. In den 23 bei der erkennenden Kammer anhängigen Beschwerdeverfahren – 4 TaBV 20 – 42/16 – strebt er die Bildung von 23 Einigungsstellen zur Aufstellung neuer Schichtpläne an. Parallel dazu strebt er in den Beschwerdeverfahren – 4 TaBV 258 – 280/15 – die Bestellung 23 weiterer Einigungsstellen zur Festlegung der Einsprungswochen auf der Grundlage der Sprüche vom 08. September 2015 an, unter anderem mit dem vorliegenden Verfahren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die 23 Bestellungsanträge zurückgewiesen und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Einigungsstellen seien offensichtlich unzuständig, da das Thema Einsprungswoche Gegenstand der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B gewesen sei. Dieses Thema sei von der Einigungsstelle nicht erledigt worden und deshalb in diesem Verfahren weiter zu verfolgen.

Der Betriebsrat hat gegen die am 04. Januar 2016 zugestellten, wortgleich begründeten 23 Beschlüsse des Arbeitsgerichts am 28. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Am 13. Januar 2016 begründete er unter Angabe der Aktenzeichen – 4 TaBV 258 – 280/15 – alle 23 Beschwerden mit einem per EGVP eingereichten Schriftsatz. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch die Festlegung der Einsprungswoche umfasse. Er behauptet, es sei Konsens in der Einigungsstelle gewesen, dass die Festlegung der Einsprungswochen nicht zu deren Gegenstand gehören solle. Er wolle die Festlegung der Einsprungswochen bewusst auf 23 Einigungsstellen verteilen, um zu gewährleisten, dass die Einigungsstellen sich für jeden Plan hinreichend Zeit nehmen. Auf Grund der äußerst komplexen Materie sei eine Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern pro Seite erforderlich.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar und 21. Februar 2016 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2015 – 10 BV 731/15 –

1.

zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand “Einsprungswoche für den Schichtplan Berufsgruppe “op. MA Rampe”; Ersatz für Plan Nr.: 7186″ Herrn Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg C zu bestellen,
2.

die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin rügt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, die Beschwerdebegründung sei nicht zulässig. Sie könne keinem bestimmten der 23 Beschwerdeverfahren zugeordnet werden. Die Arbeitgeberin behauptet, die künstliche Trennung der Materie auf 23 Verfahren durch den Betriebsrat diene allein dem Zweck, die Streitwerte und die Kosten zu erhöhen. Weiter bestehe kein Mitbestimmungsrecht für die Festlegung der Einsprungswoche. Zudem sei dieses Thema in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B, nicht aber innerbetrieblich verhandelt worden. Gegebenenfalls müsse das Thema Einsprungswoche in den vom Betriebsrat beantragten Einigungsstellen über neue Schichtpläne verhandelt werden, so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Gegen den vom Betriebsrat beantragten Vorsitzenden bestünden auf Grund seines in D liegenden Wohnsitzes Bedenken, da seine Anreise gegenüber einem lokalen Vorsitzenden deutlich erhöhte Kosten auslöse. Schließlich sei ein Beisitzer pro Seite ausreichend.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 04. Februar 2016 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Auch ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Maßgeblich für den Zugang des Dokuments ist daher dessen Speicherung, nicht dagegen dessen Ausdruck (Musielak-Stadler ZPO 12. Aufl. § 130 a Rn. 5). Die Beschwerdebegründung wurde innerhalb der zweiwöchigen Begründungsfrist von § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgezeichnet und damit rechtzeitig eingereicht.

Unschädlich ist, dass der Betriebsrat die 23 Beschwerden in den Verfahren – 4 TaBV 258 – 280/15 – mit einem lediglich einmal übersandten einheitlichen Dokument begründet hat. Die 23 angefochtenen Beschlüsse waren wortgleich. Dementsprechend bedurfte es keiner individuellen Auseinandersetzung mit den einzelnen Beschlussbegründungen in der Beschwerdebegründung. Dass diese für alle der 23 Beschwerdeverfahren eingereicht werden sollte, wurde durch die Angabe aller Aktenzeichen der Verfahren – 4 TaBV 258 – 280/15 – auf dem Schriftsatz hinreichend deutlich gemacht.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Anträge des Betriebsrats nicht begründet sind. Die Einigungsstelle ist nicht zu bestellen, weil sie offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Nach dieser Norm kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, sofern die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies setzt voraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das ist nicht der Fall, wenn in Rechtsprechung und Literatur Kontroversen über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen bestehen. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt gegebenenfalls vielmehr der Einigungsstelle selber und sodann den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 – 4 TaBV 70/07 – NZA-RR 2007/637, zu II 2 a; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09 – NZA-RR 2010/359, zu II 1). Dies ist hier der Fall.

a) Es spricht allerdings viel dafür, dass das Thema Einsprungswoche der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt. Nach dieser Norm besteht ein Mitbestimmungsrecht über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dies umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den in einem Schichtplan vorgesehen Schichten (BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 14/05 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119, zu B II 1 a bb). Nichts anderem dient die Festlegung der Einsprungswoche.

Bei der Festlegung jeder einzelnen Einsprungswoche handelt es sich auch um eine selbstständige Angelegenheit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Im Beschwerdetermin vom 23. Februar 2016 bestand zwischen der Beteiligten Einigkeit, dass jeder betroffene Arbeitnehmer nur einem Schichtplan zugeordnet ist. Die Festlegung der Einsprungswochen ist daher für jede Unterabteilung separat regelbar.

b) Die Behandlung des Themas Einsprungswoche in der von Frau B geleiteten Einigungsstelle steht der Bestellung der Einigungsstelle ebenfalls zumindest nicht offensichtlich entgegen. Es ist nicht abschließend klärbar, aus welchen Gründen die Einigungsstelle den entsprechenden Antrag des Betriebsrats zurückwies, die Einsprungswochen mit ihm zu vereinbaren. Nach der Darstellung des Betriebsrats war die Einigungsstelle der Auffassung, dass sie für die Festlegung der Einsprungswoche nicht zuständig sei. Der Kontext des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle vom 07./08. September 2015 spricht dagegen eher dafür, dass die Einigungsstelle der Position der Arbeitgeberin folgen wollte, dass die Einsprungswochen erst nach der Eingabe der zu verhandelnden Schichtpläne in das System der Arbeitgeberin festgelegt werden könnten. Zumindest in diesem Fall fehlte eine abschließende Sachentscheidung der Einigungsstelle.

c) Die von der Arbeitgeberin gerügte unzureichende innerbetriebliche Verhandlungsführung steht der Bestellung der Einigungsstelle nicht entgegen. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten miteinander unvereinbare Ansichten der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle oder die Gestaltung des weiteren Verfahrens, kann vom Antragsteller auch bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden. Ein solcher wäre aufgrund der miteinander unvereinbaren gegensätzlichen Positionen beider Seiten nur eine sinnlose Förmelei (Hess. LAG 14. Februar 2006 – 4 TaBV 1/06 – AuR 2006/413 L, zu II 2 c). Dies ist hier angesichts der die Zuständigkeit der Einigungsstelle grundsätzlich ablehnenden Haltung der Arbeitgeberin der Fall.

d) Weiter hat die vorliegend zu bestellende Einigungsstelle nichts mit den Einigungsstellen zu tun, deren Bildung der Betriebsrat in den Verfahren – 4 TaBV 20 – 42/16 – anstrebt. Hier geht es nicht um neue Schichtpläne, sondern um die Festlegung der Einsprungswochen für die von der von Frau B geleiteten Einigungsstelle erstellten Schichtpläne.

e) Die Bestellung von 23 separaten Einigungsstellen zu dem parallel liegenden Thema Festlegung der Einsprungswochen verstieße jedoch gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dieser Grundsatz enthält eine Verhaltensanordnung, die auf den gesamten Bereich der Betriebsverfassung und insbesondere auf die Geltendmachung und Erfüllung aller Rechte und Pflichten, die das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht, bezogen ist (GK-BetrVG-Franzen 10. Aufl. § 2 Rn. 11, m. w. N.). Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung von Beteiligungsrechten durch den Betriebsrat (GK-BetrVG-Franzen a. a. O. § 2 Rn. 14).

Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Zusammenhang mit der Kostenerstattung gemäß § 40 BetrVG abgeleitet, dass ein Betriebsrat nur Kosten auslösen darf, die er im Zeitpunkt von deren Verursachung bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände unter Berücksichtigung betrieblicher Belange für erforderlich halten durfte (vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13 – EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 27, zu B II 1, m. w. N.). Da er auf dem allgemeinen Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit beruht, gilt dieser Grundsatz auch für andere kostenauslösende Handlungen des Betriebsrats, insbesondere für die hier einschlägige Kostenentstehung durch die Bestellung von Einigungsstellen gemäß § 76 a BetrVG.

Die Vorgehensweise des Betriebsrats entspricht nicht dem Gebot, lediglich Kosten zu verursachen, die der Betriebsrat bei gewissenhafter Beurteilung für erforderlich halten durfte. Die Arbeitgeberin hat nach § 76 a Abs. 1 BetrVG die Kosten jeder Einigungsstelle zu tragen und ist insbesondere Schuldner der dem Vorsitzenden und den externen Beisitzern der Einigungsstelle zustehenden Vergütung (§ 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Im Bestellungsverfahren steht die Höhe der durch die Einigungsstelle zu erwartenden Kosten allerdings nicht abschließend fest. Es ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Bestellung von 23 separaten Einigungsstellen für jede Einsprungswoche der 23 Unterabteilungen erheblich höhere Kosten auslösen würde als die Bestellung einer einheitlichen Einigungsstelle für alle 23 Unterabteilungen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Vorsitzende und die externen Beisitzer sich mit einer Vergütung von einem Dreiundzwanzigstel der regulären Vergütung für jede einzelne separate Einigungsstelle beschränken werden. Noch deutlicher wäre dies, wenn der Betriebsrat sogar die Bestellung unterschiedlicher Vorsitzender für jede Einigungsstelle betreiben würde.

Der Betriebsrat hat keine Umstände vorgetragen, die seine Ermessensausübung sachlich rechtfertigen könnten. Insoweit hat er lediglich geltend gemacht, er wolle mit seinem Vorgehen gewährleisten, dass die Einigungsstellen sich für jeden Plan hinreichend Zeit nehmen. Dies erscheint nicht plausibel. Auch in einer einheitlichen Einigungsstelle wäre es Aufgabe des Vorsitzenden zu gewährleisten, dass jeder regelungsbedürftige Punkt hinreichend ausführlich erörtert wird. Zudem bietet es sich – wie von den Beteiligten in der Vergangenheit auch praktiziert – geradezu an, die Einsprungswochen für alle Unterabteilungen gemeinsam zu verhandeln. Es handelt sich um sachlich miteinander zusammenhängende, parallel liegende Regelungsfragen, die ohne weiteres Gegenstand einer einheitlichen Einigungsstelle sein können.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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