LAG Hessen, 01.04.2014 – 4 TaBV 157/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 01.04.2014 – 4 TaBV 157/13

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 2 von § 7 BETV stellen nicht auf ungelernte Arbeitnehmer ohne jegliche Schulbildung ab (sog. “Nullkenntnishypothese”), sondern auf ungelernte Arbeitnehmer, die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die bei den für den Arbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitnehmern üblicherweise zu erwarten sind (Anschluss an Hess. LAG 17. Oktober 2013 – 5 TaBV 65/13).
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2013 – 3 BV 6/13 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

2

Die Beteiligten streiten über zwei Eingruppierungen.
3

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A und betreibt mit der B, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der C ist, einen Gemeinschaftsbetrieb in C. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes.
4

Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin schloss unter dem 12. Januar 2010 die in der Anlage zum Schriftsatz vom 24. Juni 2013 (Bl. 66, 67 d. A.) ersichtliche „Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Einstellungstests“, auf deren Grundlage die Arbeitgeberin bei der Personalauswahl der operativen Mitarbeiter standardisierte Einstellungstests durchführt. Gegenstand der Tests sind das logische Denken, das räumliche Vorstellungsvermögen sowie mathematische Aufgaben. Bei der Neueinstellung operativer Mitarbeiter vereinbart die Arbeitgeberin regelmäßig eine Probezeit von sechs Monaten.
5

Die vorher nicht tarifgebundenen Rechtsvorgängerinnen der beiden Betriebsinhaberinnen unterliegen seit Oktober 2008 aufgrund eines Überleistungstarifvertrages zwischen der Gewerkschaft E und dem Arbeitgeberverband F den Tarifverträgen für die chemische Industrie. Am 21. Oktober 2008 führte eine aus Vertretern der Beteiligten sowie der Tarifvertragsparteien bestehende Kommission eine Bewertung der im Betrieb vorhandenen Stellen nach den Tätigkeitsmerkmalen des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 (nachfolgend BETV) durch und ordnete die Stellen den Entgeltgruppen des BETV zu. Der Aufgabenbereich Nr. 38 „Staplerfahrer/in/Nachfüller/in“ wurde von der Kommission der Entgeltgruppe E 2 BETV zugeordnet. Wegen des vollständigen Ergebnisses der Kommission wird auf die Anlage A 1 zur Antragschrift (Bl. 7 – 13 d. A.) Bezug genommen.
6

Das Tätigkeitsbild „Staplerfahrer/in/Nachfüller/in“ besteht aus den Komponenten „Warennachschub“ und „begleitende Aufgaben“. Erstere umfasst etwa 90 bis 95 % der Gesamttätigkeit, Letztere den verbleibenden Rest. Zu der Komponente Warennachschub gehören die Abholung von Paletten am Abnahmepunkt sowie das Scannen der Barcodes der zu transportierenden Waren. Nach einer Kontrolle von Menge, Charge, Palettenqualität und Artikelnummer ist die Warenbewegung mittels des sogenannten RF-Geräts, eines Scanners mit Displayanzeige, zu quittieren. Die Palette ist dann mit einem Flurförderzeug zum vorgegebenen Palettenstellplatz zu bringen und in ein dort stehendes Regal einzuräumen. Dieser Arbeitsvorgang wird über die Anzeige auf dem RF-Gerät vorgegeben. Eventuell festgestellte Abweichungen sind entweder manuell zu bearbeiten oder dem Bestandsverantwortlichen zu melden. Als begleitende Aufgaben werden Leerpaletten mit dem Flurförderzeug eingesammelt und an vorgegebenen Stellen im Lager abgestellt. Weiter sind der Arbeitsplatz und das Lager sauber zu halten sowie das Flurförderzeug regelmäßig zu kontrollieren. Hinzu kommen weitere Lagertätigkeiten wie die Inventur und das Ein- und Ausräumen von Kommissionier- und Nachschubplätzen. Die Tätigkeiten sind im Einzelnen in den beiden Standardverfahrensanweisungen „Warenbewegung in das Kommissionierfach“ und „Warenbewegung in die nahe Reserve“ vorgegeben. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlagen A 6 und A 7 zum Schriftsatz vom 19. Juli 2013 (Bl. 88 bis 99 d. A.) Bezug genommen.
7

Die Anlernzeit für die Tätigkeit beträgt nach der aktuellen, aus dem Jahr 2012 stammenden Stellenbeschreibung eine Woche. Dazu zählt die Einarbeitung in die gültigen Dokumente, die etwa einen halben Tag umfasst, sowie das Erlernen der operativen Tätigkeit, zu der das Erlernen der Bedienung des der Anzeige, Quittierung und Korrektur der Aufträge dienenden RF-Geräts, der Transport von Paletten, die Einlagerung von Kisten in die Lagerfächer sowie die Lagerbefüllung gehört. Bei dieser Dauer wurde vorausgesetzt, dass der betroffene Arbeitnehmer Inhaber eines Staplerscheines ist. Verfügt ein Arbeitnehmer noch nicht über einen Staplerschein, nimmt der Erwerb des Scheins weitere drei Tage in Anspruch. Daran schließt sich eine Anlernzeit von drei bis vier Wochen an, in der der Arbeitnehmer unter Anleitung und Hilfestellung die einzelnen Verfahrensschritte sowie den sicheren Umgang mit den Transportfahrzeugen lernt. Bei einzelnen Arbeitnehmern nimmt der Erfahrungsaufbau nach dem Erwerb des Staplerscheins bis zu sechs Wochen in Anspruch.
8

Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit zwei Schreiben vom 23. Januar 2013 über ihre Absicht, die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer G und H zum 01. Februar 2013 als Staplerfahrer/in/ Nachfüller/in gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 38 einzustellen und in die Entgeltgruppe E 2 BETV einzugruppieren. Beide betroffenen Arbeitnehmer waren bereits vorher bei der Arbeitgeberin als Leiharbeitnehmer tätig und übten seit Juli 2008 (G) bzw. Juli 2005 (H) unter anderem auch Tätigkeiten als Staplerfahrer/in/Nachfüller/in aus. Mit zwei der Arbeitgeberin am 30. Januar 2013 zugegangenen Schreiben vom 29. Januar 2013 stimmte der Betriebsrat den Einstellungen zu. Gleichzeitig widersprach er der Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer mit der Begründung, die Tätigkeit sei in die Entgeltgruppe E 3 BETV eingruppiert. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlage A 3 zur Antragschrift (Bl. 15 – 22 d. A.) Bezug genommen.
9

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer sei in die Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert, und beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer G und H in die Tarifgruppe E 2 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die chemische Industrie vom 18. 07. 1987 in der Fassung vom 30. 09. 2004 zu ersetzen.

10

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit erfordere Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinne der Entgeltgruppe E 3 BETV durch eine Berufspraxis von in der Regel sechs bis zwölf Monaten erworben werden. Bei der Bemessung der notwendigen Einarbeitungsdauer sei davon auszugehen, dass die betroffenen Arbeitnehmer über keinerlei Kenntnisse irgendeines Zusammenhangs verfügten und weder lesen, schreiben noch rechnen könnten. Ausgehend von dieser „Nullkenntnishypothese“ sei es schlechterdings unmöglich, sich die erforderlichen Kenntnisse in 13 Wochen anzueignen. Für eine längere Arbeitszeit sprächen auch die Dauer der von der Arbeitgeberin regelmäßig vereinbarten Probezeiten und die Einstellungstests.
11

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Widerspruch des Betriebsrats sei nicht begründet. Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer sei in die Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert, da sie durch eine Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erlernt werden könne. Es handele sich um eine einfache, automatisierte und sich ständig wiederholende Arbeit, die in der Abarbeitung der Ablaufschritte gemäß den Standardverfahrensanweisungen bestehe. Die einzelnen Ablaufschritte seien detailliert beschrieben und einfach auszuführen. Ein eigener Entscheidungsspielraum der Arbeitnehmer bestehe nicht. Die verwendeten Begrifflichkeiten in den Standardverfahrensanweisungen seien auch nicht derart komplex, dass sie nicht innerhalb eines Zeitraums von bis zu 13 Wochen verinnerlicht werden könnten. Hinsichtlich einer höheren Eingruppierung sei der Betriebsrat seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe nicht erläutert, weshalb eine Berufspraxis von mindestens sechs Monaten erforderlich sei. Die Dauer der vereinbarten Probezeit besage über die Dauer der erforderlichen Einarbeitungszeit nichts. Dasselbe gelte für die Einstellungstests. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 116, 117 d. A.) Bezug genommen.
12

Der Betriebsrat hat gegen den am 19. September 2013 zugestellten Beschluss am 09. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 19. November 2013 begründet. Er bestreitet, dass es sich um eine einfache, automatisierte und ständig wiederholende Tätigkeit handele. Zwar treffe die in der Funktionsbeschreibung angegebene Anlernzeit auf den konkreten Arbeitsplatz in etwa zu. Das Arbeitsgericht habe jedoch die von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzten „Nullkenntnisse“ nicht berücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Abschluss des Tarifvertrages zur Förderung der Integration von Jugendlichen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an Arbeitnehmer ohne Kenntnisse besonders Rechnung tragen wollen, nach dessen § 3 die Eingliederung in das Berufslebern in der Regel sechs bis zwölf Monaten andauere, aber bis zu einem zweiten Jahr verlängert werden könne. Diese Wertung sei bei der Auslegung der Entgeltgruppen des BETV zu berücksichtigen. Ebenfalls zu beachten sei, dass im Betrieb Arbeitnehmer 26 verschiedener Nationalitäten beschäftigt werden. Damit habe der Betriebsrat in ausreichendem Maß begründete Zweifel an der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung dargelegt. Aus diesem Grund sei die Argumentation der Arbeitgeberin erschüttert worden.
13

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 19. November 2013 Bezug genommen.
14

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2013 – 3 BV 6/13 – abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

15

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 22. Januar 2014 ersichtlich.

II.

16

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der beiden betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 2 BETV zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.
17

1. Die Arbeitgeberin hat das Verfahren wirksam eingeleitet.
18

a) Die Arbeitgeberin ist für die Führung des Verfahrens allein aktivlegitimiert. In einem Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei einer Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitsnehmers. Die Eingruppierung betrifft ausschließlich die vom Vertragsarbeitgeber geschuldete Leistung. Die anderen Betriebsinhaber sind von der Eingruppierungsentscheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen (BAG 23. September 2003 – 1 ABR 35/02– BAGE 107/338, zu B I 1 d bb; 12. Dezember 2006 – 1 ABR 38/05– AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27, zu B I).
19

b) Die Unterrichtung erfüllte auch im Übrigen die Anforderungen von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dies steht außer Streit.
20

2. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung binnen einer Woche nach der Unterrichtung im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 unter Angabe von Gründen widersprochen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
21

3. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der beiden betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 2 BETV zu Recht ersetzt, da der Widerspruch des Betriebsrats nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gerechtfertigt ist.
22

a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Normen des BETV haben folgenden Wortlaut:

㤠3 Allgemeine Entgeltbestimmungen

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.

§ 7 Entgeltgruppenkatalog

E 1

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können.

Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

E 2

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen

E 3

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben“

23

b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Dr. 715/70 S. 51) dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03– ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Prozess die Partei, die sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben (vgl. etwa BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– ZTR 1996/36, zu 3 c). Dies obliegt im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem eine höhere Eingruppierung geltend machenden Betriebsrat (BAG 22. April 2004 a. a. O., zu B II 2 c cc).
24

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Arbeitsgerichts, die betroffenen Arbeitnehmer seien in die Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert, zutreffend. Eine niedrigere Eingruppierung ist nicht zu prüfen, da der Betriebsrat seinen Widerspruch darauf gestützt hat, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 2 BETV nicht zu hoch, sondern zu niedrig sei. Beides sind unterschiedliche Widerspruchgründe. Im Zustimmungsersetzungsverfahren sind grundsätzlich nur die Gründe zu prüfen, die der Betriebsrat innerhalb der Widerspruchsfrist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG geltend gemacht hat (vgl. nur BAG 28. April 1998 – 1 ABR 50/97– BAGE 88/310, zu B II; 21. Juli 2009 – 1 ABR 35/08– BAGE 131/250, zu B III 2), hier also die vom Betriebsrat geltend gemachte zu niedrige Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer. Zudem ist auch unstreitig, dass die Tätigkeit mehr als eine kurze Einweisung im Sinne der Entgeltgruppe E 1 BETV erfordert.
25

Bei Anlegung des skizzierten Prüfungsmaßstabes trifft die von der Arbeitgeberin angestrebte Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 2 BETV zu. Dass deren Tätigkeit eine angemessene Berufspraxis erfordert, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es kommt daher lediglich auf die Dauer dieser Berufspraxis an, um zu klären, ob die Entgeltgruppe E 2 oder die Entgeltgruppe E 3 BETV einschlägig ist. Hier ist das Arbeitsgericht völlig zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Einarbeitung von allenfalls 13 Wochen für die Tätigkeit ausreichend ist. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der tarifvertraglichen Regelungen.
26

Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung auszulegen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien enthält und auf diese Weise Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben Zweifel, können die Arbeitsgerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder eine praktische Übung ergänzend heranziehen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG 07. November 2000 – 1 AZR 175/00– BAGE 96/208, zu 1 a; 19. September 2006 – 4 AZR 670/06 – BAGE 124/110, zu II 3 a).
27

Hier sprechen der Wortlaut und die Systematik der tariflichen Regelungen für die Auslegung der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hat zweitinstanzlich unstreitig gestellt, dass die Angaben der Arbeitgeberin zur Dauer der Einarbeitung auf den fraglichen Arbeitsplatz „in etwa“ zutreffen und dass diese damit jedenfalls eine Dauer von 13 Wochen nicht überschreitet. Zu seinem abweichenden Ergebnis gelangt der Betriebsrat allein durch die Heranziehung seiner „Nullkenntnishypothese“, der gemäß die Tarifvertragsparteien nicht nur im Rahmen der Entgeltgruppe E 1 BETV, sondern auch bei den darauf aufbauenden Entgeltgruppen E 2 und E 3 BETV von Arbeitnehmern ausgehen, die nicht nur ungelernt sind und keine Erfahrung in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich haben, sondern darüber hinaus über keinerlei schulische oder sonstige Bildung verfügen und die diese daher im Rahmen der Einarbeitung nachholen müssen. Diese Auslegung ist jedoch mit den tarifvertraglichen Vorgaben nicht vereinbar. Abzustellen ist vielmehr auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer“, der Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die bei den für den fraglichen Arbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitnehmern üblicherweise zu erwarten sind (so auch bereits Hess. LAG 17. Oktober 2013 – 5 TaBV 65/13– Juris, zu B II 2 c aa ccc (1)).
28

Dafür spricht bereits der Wortlaut. Der Begriff „Berufspraxis“ meint Erfahrungen in der jeweiligen Tätigkeit und gegebenenfalls in vergleichbaren Tätigkeiten, nicht aber eine Schulausbildung. Weiter deuten die Worte „in der Regel“ darauf hin, dass die Tätigkeitsmerkmale nicht auf das Extrem eines völlig bildungslosen Arbeitnehmers abstellen, sondern eben auf den besagten „ungelernten Normalarbeitnehmer“.
29

Hinzu kommt ein systematisches Argument. Träfe die Auslegung des Betriebsrats zu, verlöre die Entgeltgruppe E 2 BETV zumindest weitgehend ihren Anwendungsbereich. Müssten innerhalb der Einarbeitungszeit auch fehlende Grund- und gegebenenfalls Hauptschulkenntnisse nachgeholt werden, würde eine Einarbeitungszeit von lediglich 13 Wochen in aller Regel nicht ausreichen. Die Entgeltgruppe E 2 BETV würde damit weitgehend gegenstandslos. Dies wäre keine sachgerechte und praktisch brauchbare Regelung. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine von vornherein weitgehend gegenstandslose Entgeltgruppe schaffen wollten.
30

Weiter haben die Tarifvertragsparteien „Transportarbeiten auch mit Flurfahrzeugen“ ausdrücklich als Richtbeispiel der Entgeltgruppe E 2 BETV zugeordnet. Genau derartige Aufgaben prägen das Tätigkeitsbild „Staplerfahrer/in/Nachfüller/in“. Das Richtbeispiel ist zwar nach § 3 Abs. 2 S. 3 BETV nur als Erläuterung zu verstehen. Es bestätigt allerdings zumindest die vorstehend dargelegte Auslegung anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale.
31

Da damit die „Nullkenntnishypothese“ für die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale von § 7 BETV nicht heranzuziehen ist, liegen auch die Erwägungen des Betriebsrats bezüglich des Tarifvertrages zur Förderung der Integration von Jugendlichen neben der Sache. Ohne Bedeutung für die Tarifauslegung sind schließlich die Dauer der von der Arbeitgeberin mit den betroffenen Arbeitnehmern vereinbarten Probezeiten und die Einstellungstests. Sie besagen nichts über die Auslegung der Tätigkeitsmerkmale. Insbesondere die Probezeit dient zudem nicht der Erlangung von Berufserfahrung, sondern der Feststellung und Beurteilung unter anderem des Verhaltens und der Zuverlässigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers.
32

4. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrags ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …