LAG Hessen, 01.07.2015 – 2 Sa 1469/14 Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld

April 28, 2019

LAG Hessen, 01.07.2015 – 2 Sa 1469/14
Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. Oktober 2014 – Aktenzeichen 7 Ca 103/14 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte für die Jahre 2012 und 2013 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld sowie auf Erteilung einer Abrechnung für den Monat Oktober 2013 zustehen.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Verkehrs- und Reisebürogewerbes. Sie beschäftigt rund 160 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der 50-jährige (geboren am xx. xxxxxx 1964) Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 28. Juni 2001 als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als Fahrkartenkontrolleur. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. Dezember 2001, hinsichtlich dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 47 und 48 d. A. verwiesen wird, heißt es in § 1 wie folgt:

“Dem gegenständlichen Arbeitsvertrag liegt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen, Hessen zugrunde.

Der Arbeitnehmer bestätigt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag, dass er von dem Inhalt besagten Manteltarifvertrages Kenntnis genommen hat.”

Ab Oktober 2011 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig.

Im September 2013 begab sich der Kläger nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 2. September 2013 (Bl. 46 d. A.) über den Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 1. April 2013 und längstens bis zum 31. August 2031 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) zur Beklagten. Dort übergab er dem Mitarbeiter der Beklagten AXXX den Bescheid und erklärte, dass er “seine Rente durch habe”. Weitere Einzelheiten dieses Gesprächs zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten AXXX und dem Kläger sind streitig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar – Betreuungsgericht – vom 22. Oktober 2013 -Aktenzeichen xxxxxxxxx (Bl. 10 und 11 d. A.) – wurde Frau BXXX zur Betreuerin des Klägers unter anderem in Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2014 (Bl. 156 d. A.) ließ der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Februar 2014 kündigen und die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zum Beendigungstermins unter Hinweis auf “die vollen Urlaubsansprüche ab den Jahren 2012 zur Abgeltungauffordern. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Bl. 63 d. A.) ab.

Mit seiner am 17. März 2014 beim Arbeitsgericht Gießen erhobenen und der Beklagten am 24. März 2014 (Bl. 13 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger betreffend die Jahre 2012 und 2013 zuletzt für 63 abzugeltende Urlaubstage Zahlung von € 6.605,48 brutto nebst Zinsen sowie an Urlaubsgeld Zahlung von € 620,00 brutto nebst Zinsen sowie Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 verlangt.

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2014 – Aktenzeichen 7 Ca 103/14 (Bl. 100 – 109 d. A.) – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Urteil – 7 Ca 103/14 (Bl. 100 – 119 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. Dezember 2001 sei zwischen den Parteien die Geltung des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 10. März 1999 (MTV) in Form einer statischen Verweisung vereinbart worden, was sich insbesondere aus der Regelung ergebe, dass der Arbeitnehmer durch seine Unterschrift bestätige, von dem Inhalt besagten Manteltarifvertrages Kenntnis genommen zu haben. Diese Inbezugnahme des MTV in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. Dezember 2001 sei weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB oder intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Übrigen finde eine Inhaltskontrolle der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 MTV nach §§ 305 ff. BGB nicht statt, da nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die §§ 305 bis 310 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung fänden. Dies gelte auch für arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge jedenfalls dann, wenn sie wie hier in ihrer Gesamtheit in Bezug genommen seien. Die Ausschlussfrist in § 21 Abs. 3 MTV begegne auch sonst keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere halte sich die Frist von nur einem Monat im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in dem von den Gerichten den Tarifvertragsparteien zugestandenen Regelungsspielraum. Weiter unterfallen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld der tarifvertraglichen Ausschlussfrist, da es sich um einen reinen Geldanspruch handele. Allerdings habe der Kläger seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld nicht rechtzeitig geltend gemacht. Dieses hätte nach Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30. September 2013 (§ 17 Ziffer 8 MTV iVm. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG; 7 Satz 1 KSchG) bis zum 31. Oktober 2013 schriftlich oder mündlich unter Zeugen erfolgen müssen. Eine schriftliche Geltendmachung sei nicht erfolgt. Die vom Kläger behaupteten Äußerungen im Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten AXXX im September 2013 würden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße mündliche Geltendmachung der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für die Jahre 2012 und 2013 hingegen nicht genügen. Es fehle bereits an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung. Schließlich stehe dem Kläger aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30. September 2013 auch kein Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 zu.

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 27. Oktober 2013 (Bl. 120 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 4. November 2014 (Bl. 123 ff. d. A.) und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2015 (Bl. 128 d. A.) am 23. Januar 2015 (Bl. 134 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen erster Instanz. Er meint, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß mündlich geltend gemacht zu haben. An eine mündliche Geltendmachung seien hinsichtlich Bezifferung und Spezifizierung der Ansprüche geringere Anforderungen zu stellen. Für den Mitarbeiter der Beklagten AXXX sei jedenfalls zu verstehen gewesen, dass er sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub bzw. “Urlaubsgeld” dafür habe geltend machen wollen. Ohnehin sei die Berufung der Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist aufgrund der Äußerung ihres Mitarbeiters AXXX treuwidrig. So habe dieser – was die Beklagte bestreitet – in dem Gespräch mit ihm geantwortet, der Urlaubsanspruch sei erloschen, denn Urlaubsgeld müsse man bis zum 31.12. bekommen und wenn es bis dahin nicht ausgezahlt sei, sei es erloschen. Zudem dürfe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht eine tarifliche Ausschlussfrist, die nicht zwischen Urlaubsabgeltungsansprüchen und anderen Geldansprüchen differenziere, keine Anwendung finden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die unterschiedslose Länge der Ausschlussfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich sei der MTV in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. Dezember 2012 nicht wirksam einbezogen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2014, Az.: 7 Ca 103/14, abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.605,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 620,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2014 zu zahlen;
3.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet insbesondere, in dem Gespräch ihres Mitarbeiters AXXX mit dem Kläger im September 2013, das der Mitarbeiter CXXX nicht mitangehört habe, seien keinerlei Erklärungen zu Urlaub, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld abgegeben worden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 23. Januar 2015 (Bl. 136 – 143 d. A.) und 4. Mai 2015 (Bl. 150 – 156 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 (Bl. 162 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2013-7 Ca 103/14 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Dass der Antrag zu 3 isoliert betrachtet die Berufungssumme nicht erreicht, bleibt ohne Auswirkung. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche werden zur Wertfeststellung zusammengerechnet, §§ 2 iVm. 5 ZPO; 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Der Kläger hat die Berufung zugleich wegen der Abweisung weiterer Anträge eingelegt, so dass sich bei Zusammenrechnung sämtlicher Werte ein Betrag von über € 600,00 ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2004 -1 AZR 105/03, zitiert nach ).

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch auf Urlaubsgeld für die Jahre 2012 und 2013 sowie kein Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 zu. Die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld sind wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anzuwendenden § 21 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 10. März 1999 (MTV) verfallen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30. September 2013 gegenüber der Beklagten schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30. September 2013 fehlt dem Begehr auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für Oktober 2013 bereits die Anspruchsgrundlage. Das Berufungsgericht folgt der überzeugenden Begründung im angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 11 bis 19 des angefochtenen Urteils, Bl. 110 bis 118 d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen:

1. Selbst wenn man der – von der Beklagten bestrittenen – Behauptung des Klägers zur mündlichen Geltendmachung gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten AXXX uneingeschränkt folgt, handelt es sich um keine mündliche Geltendmachung im Sinne des § 23 Ziffer 3 MTV. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung zum hier maßgeblichen MTV (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24, zitiert nach ) in diesem Zusammenhang ausgeführt:

“Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschluss fristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein …”

Danach stellt die vom Kläger behauptete Äußerung gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten AXXX (“was ist mit meinem Urlaubsgeld”) keine Geltendmachung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für die Jahre 2012 und 2013 da. Der Kläger hat den Anspruch weder dem Grunde nach noch den Zeitraum, für den er verfolgt wird, bezeichnet. Zudem fehlt es gegenüber der Beklagten als Schuldnerin an einer Aufforderung zur Erfüllung. Es gibt auch keinen Anlass, an eine Geltendmachung in mündlicher Form geringere Anforderungen zu stellen. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen auch im Fall der mündlichen Geltendmachung für den Schuldner erkennbar sein. Daran fehlt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat.

2. Die Berufung der Beklagten auf die auch von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist des § 23 Ziffer 3 MTV verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar muss ein Schuldner unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlussfrist als bestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 223/07 – Rn. 31, zitiert nach ). Vorliegend ist aber weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger zur Untätigkeit veranlasst hätte. Insbesondere sind die durch den Kläger behaupteten Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten AXXX (” … wenn man bis zum 31.12. sein Geld nicht erhalten habe, sei der Anspruch verfallen”) nicht geeignet, eine Treuwidrigkeit zu begründen. Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt, für die Berufungskammer keine im Ansatz nachvollziehbare Begründung dargetan, warum er aufgrund dieser behaupteten Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten AXXX anschließend mehrere Monate bis zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für die Jahre 2012 und 2013 zugewartet haben will.

3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterfällt nach Rechtsprechungsänderung mittlerweile als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn.19, zitiert nach ). Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld unterfallen daher als Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag den Ausschlussfristen des § 23 Ziffer 3 MTV. Ein Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung liegt nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12 – Rn. 12, zitiert nach ).

4. Schließlich fand der maßgebliche MTV aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ergibt jedenfalls die gebotene Auslegung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. Dezember 2001, §§ 133, 157 BGB. Zumal, worauf das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat, der Kläger ausweislich § 1 Abs. 2 mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. Dezember 2001 die Kenntnisnahme des besagten Manteltarifvertrages ausdrücklich bestätigt hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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