LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 139/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 139/14

Werden in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen, gelten für die Gegenstandswert-bemessung folgende Grundsätze:

Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung – bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.

Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).

Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 Streitwertkatalog 2014) (siehe auch Hess. LAG vom 30. Juli 2014 – 1 Ta 23/14, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 – 23 Ca 7597/13 – aufgehoben

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 12.882,43 und für den Vergleich auf € 19.603,80 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
1

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.
2

Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. November 2013 zum 31. Dezember 2013 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag (für den Fall des Obsiegens der Kündigungsschutzklage) und sodann die Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung vom 28. November 2013 wiederum verbunden mit einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einer bezifferten Zahlungsklage in Höhe von € 3.786,75 wegen Urlaubsabgeltung und von € 1.329,75 Abgeltung seines Zeitguthabens erweitert. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 2.247,17 betragen.
3

Im Termin vom 27. Januar 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 55a d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Parteivertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 25. Februar 2014 fest (Bl. 75 d.A.). Gegen diesen, ihm am 3. März 2014 zugegangenen Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 12. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 76 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. März 2014 (Bl. 78 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 (Bl. 63 f. d.A.) und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 78 d.A. verwiesen.
4

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur teilweise begründet.
5

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 12.882,43 festzusetzen.
6

Hierbei sind – anders als der Klägervertreter meint – für die beiden Kündigungen keine 6 Gehälter in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu Folgekündigungen erhöht sich der Verfahrenswert durch die verschiedenen angegriffenen Kündigungen nur um € 2.354,17.
7

Der Gegenstandswert bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Führt die weitere Kündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, errechnet sich der Wert für jede Folgekündigung aus der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung – bewertet nach den vorstehenden Grundsätzen – ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 20.3; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
8

Unter Beachtung dieser Grundsätze zur Bewertung von Folgekündigungen bemisst sich der Wert der Kündigungsschutzklage für die beiden ausgesprochenen Kündigungen auf € 9.095,68 (Veränderung des Beendigungszeitpunktes zwischen der außerordentlichen Kündigung vom 28. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013, den Zeitpunkt der Beendigung aufgrund der ordentlichen Kündigung).
9

Hinzu kommt ein Betrag von € 2.457,00 sowie von € 1.329,75 aufgrund der bezifferten Zahlungsanträge. Hieraus errechnet sich ein Gesamtverfahrenswert von € 12.882,43.
10

Der allgemeine Feststellungsantrag wirkt nach der von der Beschwerdekammer aufgrund der Orientierung an dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 17.2) vertretenen Rechtsauffassung nicht werterhöhend.
11

Der Bewertungsansatz, der im Streitwertkatalog gewählt worden ist, ist nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer. Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.
12

Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 30.Juli 2014 – 1 Ta 23/14, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Hess. LAG vom 11. Februar 2014 – 1 Ta 357/13, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 7. Februar 2014 – 1 Ta 422/13 n.v.); siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).
13

Auch im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert hat die Beschwerde nur zum Teil Erfolg, da dieser lediglich auf € 19.603,80 festzusetzen ist.
14

Die in den Ziffern 4 und 5 des Vergleichs geregelten Zahlungsbeträge wirken nicht werterhöhend. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrvergleich, da diese Vergütungsansprüche bereits Gegenstand dieser Klage bzw. der im Verfahren 23 Ca 7597/13 gewesen sind. Werterhöhend im Sinne eines Mehrvergleichs ist lediglich ein Betrag von € 2.247,17 für den titulieren Zeugnisanspruch in Ansatz zu bringen.
15

Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen vereinbart wird. Dann ist dies mit dem Wert der Hauptsache, dh. von einem Bruttogehalt zu bewerten. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 22.1)
16

Über diesen Betrag hinaus ist aufgrund des nach Ziffer 9 des Vergleichs mitverglichenen Rechtsstreits 23 Ca 7597/13 dessen Verfahrenswert in Höhe von € 4.474,20 werterhöhend zu berücksichtigten, woraus sich ein Vergleichswert von insgesamt € 19.603,80 errechnet.
17

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
18

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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