LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 188/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 01.08.2014 – 1 Ta 188/14

Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallenen Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert.

Mit der Abtrennung verringert sich der Streitwert im Umfang der nicht mehr in diesem Verfahren anhängigen Ansprüche und für im verbliebenen Verfahren erst danach ausgelöste Gebühren errechnet sich der Streitwert anhand der Höhe der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden bei Klageeinreichung fällige Forderungen nicht werterhöhend berücksichtigt (§ 42 Abs. 3 S. 1 2. Hbs. GKG). Allerdings wirken eingeklagte, erst während des Rechtsstreits fällig gewordene Forderungen neben einem Feststellungsantrag auch dann nicht werterhöhend, wenn sie mit einem eigenen Klageantrag geltend gemacht werden.
Tenor:

Auf die Beschwerden der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2014 – 6 Ca 382/13 – in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 09. April 2014 aufgehoben.

Der Wert gemäß § 63 GKG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013 auf € 31.321,20,
für das Verfahren vom 23. Oktober 2013 bis zum 03. November 2013 auf € 35.119,65,
für das Verfahren vom 04. November 2013 bis zum 09. Dezember 2013 auf € 36.809,65,
für das Verfahren vom 10. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2013 auf € 31.739,65,
für das Verfahren ab dem 23. Dezember 2013 auf € 28.359,65.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

Im vorliegenden Klageverfahren erhob die Klägerin zunächst im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und ordentliche Kündigung jeweils vom 29. August 2013 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Monatsgehalt von € 1.690,00 zu zahlen. Die Klägerin hatte zuvor monatlich € 778,50 bei einer 20 Stundenwoche und ab dem 01. Mai 2013 aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 20. April 2013 eine Gehalt von € 1.690,00 brutto im Monat bei einer 30 Stundenwoche bezogen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 erweiterte die Klägerin die Klage um eine Zahlungsforderung in Höhe von € 2.108,45 wegen restlicher Vergütung für die Monate August und September 2013 sowie um einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung vom 09. Oktober 2013 aus ihrer Personalakte. Mit Schriftsatz vom 01. November 2013 nahm sie die Zahlungsklage in Höhe von € 654,19 zurück. Anschließend erweiterte sie die Klage um den Antrag um Zahlung weiterer € 1.454,26 sowie um den Antrag auf Entfernung einer weiteren Abmahnung vom 22. Oktober 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 erweiterte sie die Zahlungsklage auf einen Betrag von nunmehr € 1.841,32.
2

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Teilvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 90 d.A. Bezug genommen wird.
3

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 trennte das Arbeitsgericht die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und 22. Oktober 2013 ab, die sodann unter dem Aktenzeichen 6 Ca 551/13 geführt wurden. Hinsichtlich der im Verfahren verbliebenen Ansprüche erging unter dem 06. Januar 2014 ein die Instanz abschließendes Urteil.
4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung beider Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten den Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf € 31.321,20 durch Beschluss vom 24. März 2014 festgesetzt (Bl. 122 d. A.). Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit einem am 31. März 2014 und der Klägervertreter mit einem am 01. April 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, denen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09. April 2014 teilweise abgeholfen hat.
5

II.

Die Beschwerden der Parteivertreter, denen das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, haben nur zum Teil Erfolg, so dass sie im Übrigen zurückzuweisen sind.
6

Grundlage der Wertfestsetzung ist, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG).
7

Grundsätzlich gilt, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage entsteht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren tritt lediglich die Fälligkeit nicht mit Klageerhebung ein. Die Verfahrensgebühr kann sich je nach der Entwicklung des Verfahrens verändern.
8

Wird ein Verfahren abgetrennt, so ist für das abgetrennte Verfahren ein eigener Wert festzusetzen, wobei die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Für das bisherige Verfahren verringert sich mit der Abtrennung der Streitwert um den Wert des abgetrennten Verfahrensgegenstandes. Dabei gilt, dass im Ausgangsverfahren bereits angefallene Gerichtsgebühren sich nach dem bisherigen höheren Wert richten. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs.1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
9

Grundsätzlich besteht für den Prozessbevollmächtigten ein Wahlrecht in Bezug auf die Geltendmachung der Gebühren aus den abgetrennten Ansprüchen. Die Gebühren, die vor Abtrennung der Streitgegenstände bereits angefallen sind, kann er entweder einmalig aus dem Gesamtwert oder jeweils aus den Teilwerten nach der Abtrennung gesondert abrechnen (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar, 12. Aufl. Stichwort Abtrennung Rn 122).
10

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind im Hinblick auf die erst durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 erfolgte Abtrennung der Ansprüche auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und vom 23. Oktober 2013 und unter Berücksichtigung des Teilvergleichs bzw. der teilweisen Klagerücknahme und Klageerweiterungen im Verfahren folgende Gebührenstreitwerte festzusetzen:

• für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013: € 31.321,20,

• (drei Gehälter á € 1.690,00 für die Kündigungsschutzklage (Anträge zu 1. und 2 aus der Klageschrift) bezogen auf die außerordentliche und die ordentliche Kündigung vom 29. August 2013 sowie € 26.251,20 (=80% des 36-fachen Differenzbetrags aus der Gehaltsdifferenz von € 1.690,00 zu € 778,50) für den Feststellungsantrag zu 3. aus der Klageschrift;

• für das Verfahren vom 23. Oktober 2013 bis zum 03. November 2013: € 35.119,65

• (aufgrund der Klage gegen die Abmahnung vom 09. Oktober 2013 erhöht sich der Gegenstandswert um ein Bruttogehalt in Höhe von € 1.690,00: die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme und oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach §§ 48 GKG i.V.m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilte Abmahnungen, dass die dritte und weitere Abmahnungen wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienst anzusetzen waren (vgl. Hess. LAG vom 20. Mai 2000 – 15 Ta 16/00, NZA-RR 2000, 438). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnis in Frage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog 2014 (veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

• Der Zahlungsantrag zu 4. wirkt nicht werterhöhend, da es sich in Höhe von € 1.196,95 um bei Einreichung der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Monatsgehaltes in Höhe von € 1.690,00 bereits fällige Gehaltsdifferenzen gehandelt hat (§ 42 Abs. 3 S. 1, 2 Hbs. GKG); die weiteren während des Rechtsstreits fällig gewordenen, bezifferten Rückstände sind ebenfalls nicht hinzuzurechnen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2012 – 5 Ta 150/12, dokumentiert in juris, Tschöpe/Ziemann/Altenburg Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 597).

• für das Verfahren vom 04. November 2013 bis zum 09. Dezember 2013: € 36.809,65 (aufgrund der Klage gegen die Abmahnung vom 22. Oktober 2013 erhöht sich der Gegenstandswert nochmals um ein Bruttogehalt);

• für das Verfahren vom 10. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2013: € 31.739,65

• (aufgrund des Teilvergleichs vom 10. Dezember 2013 über die Kündigung reduziert sich der Gegenstandswert um den Wert der Kündigungsschutzklage; die Änderung im Zahlungsantrag wirkt sich wertmäßig nicht aus (siehe vorstehend);

• für das Verfahren ab dem 23. Dezember 2013: € 28.359,65

• (aufgrund der abgetrennten Abmahnungsklagen reduzierte sich der Wert um den Wert dieser beiden Ansprüche).

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
12

Es besteht nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallenen Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert.

Mit der Abtrennung verringert sich der Streitwert im Umfang der nicht mehr in diesem Verfahren anhängigen Ansprüche und für im verbliebenen Verfahren erst danach ausgelöste Gebühren errechnet sich der Streitwert anhand der Höhe der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.

Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden bei Klageeinreichung fällige Forderungen nicht werterhöhend berücksichtigt (§ 42 Abs. 3 S. 1 2. Hbs. GKG). Allerdings wirken eingeklagte, erst während des Rechtsstreits fällig gewordene Forderungen neben einem Feststellungsantrag auch dann nicht werterhöhend, wenn sie mit einem eigenen Klageantrag geltend gemacht werden.
Tenor:

Auf die Beschwerden der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2014 – 6 Ca 382/13 – in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 09. April 2014 aufgehoben.

Der Wert gemäß § 63 GKG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013 auf € 31.321,20,
für das Verfahren vom 23. Oktober 2013 bis zum 03. November 2013 auf € 35.119,65,
für das Verfahren vom 04. November 2013 bis zum 09. Dezember 2013 auf € 36.809,65,
für das Verfahren vom 10. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2013 auf € 31.739,65,
für das Verfahren ab dem 23. Dezember 2013 auf € 28.359,65.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

Im vorliegenden Klageverfahren erhob die Klägerin zunächst im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und ordentliche Kündigung jeweils vom 29. August 2013 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Monatsgehalt von € 1.690,00 zu zahlen. Die Klägerin hatte zuvor monatlich € 778,50 bei einer 20 Stundenwoche und ab dem 01. Mai 2013 aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 20. April 2013 eine Gehalt von € 1.690,00 brutto im Monat bei einer 30 Stundenwoche bezogen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 erweiterte die Klägerin die Klage um eine Zahlungsforderung in Höhe von € 2.108,45 wegen restlicher Vergütung für die Monate August und September 2013 sowie um einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung vom 09. Oktober 2013 aus ihrer Personalakte. Mit Schriftsatz vom 01. November 2013 nahm sie die Zahlungsklage in Höhe von € 654,19 zurück. Anschließend erweiterte sie die Klage um den Antrag um Zahlung weiterer € 1.454,26 sowie um den Antrag auf Entfernung einer weiteren Abmahnung vom 22. Oktober 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 erweiterte sie die Zahlungsklage auf einen Betrag von nunmehr € 1.841,32.
2

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Teilvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 90 d.A. Bezug genommen wird.
3

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 trennte das Arbeitsgericht die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und 22. Oktober 2013 ab, die sodann unter dem Aktenzeichen 6 Ca 551/13 geführt wurden. Hinsichtlich der im Verfahren verbliebenen Ansprüche erging unter dem 06. Januar 2014 ein die Instanz abschließendes Urteil.
4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung beider Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten den Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf € 31.321,20 durch Beschluss vom 24. März 2014 festgesetzt (Bl. 122 d. A.). Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit einem am 31. März 2014 und der Klägervertreter mit einem am 01. April 2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, denen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09. April 2014 teilweise abgeholfen hat.
5

II.

Die Beschwerden der Parteivertreter, denen das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, haben nur zum Teil Erfolg, so dass sie im Übrigen zurückzuweisen sind.
6

Grundlage der Wertfestsetzung ist, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG).
7

Grundsätzlich gilt, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage entsteht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren tritt lediglich die Fälligkeit nicht mit Klageerhebung ein. Die Verfahrensgebühr kann sich je nach der Entwicklung des Verfahrens verändern.
8

Wird ein Verfahren abgetrennt, so ist für das abgetrennte Verfahren ein eigener Wert festzusetzen, wobei die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Für das bisherige Verfahren verringert sich mit der Abtrennung der Streitwert um den Wert des abgetrennten Verfahrensgegenstandes. Dabei gilt, dass im Ausgangsverfahren bereits angefallene Gerichtsgebühren sich nach dem bisherigen höheren Wert richten. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs.1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
9

Grundsätzlich besteht für den Prozessbevollmächtigten ein Wahlrecht in Bezug auf die Geltendmachung der Gebühren aus den abgetrennten Ansprüchen. Die Gebühren, die vor Abtrennung der Streitgegenstände bereits angefallen sind, kann er entweder einmalig aus dem Gesamtwert oder jeweils aus den Teilwerten nach der Abtrennung gesondert abrechnen (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar, 12. Aufl. Stichwort Abtrennung Rn 122).
10

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind im Hinblick auf die erst durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 erfolgte Abtrennung der Ansprüche auf Entfernung der Abmahnungen vom 09. Oktober 2013 und vom 23. Oktober 2013 und unter Berücksichtigung des Teilvergleichs bzw. der teilweisen Klagerücknahme und Klageerweiterungen im Verfahren folgende Gebührenstreitwerte festzusetzen:

• für das Verfahren bis zum 22. Oktober 2013: € 31.321,20,

• (drei Gehälter á € 1.690,00 für die Kündigungsschutzklage (Anträge zu 1. und 2 aus der Klageschrift) bezogen auf die außerordentliche und die ordentliche Kündigung vom 29. August 2013 sowie € 26.251,20 (=80% des 36-fachen Differenzbetrags aus der Gehaltsdifferenz von € 1.690,00 zu € 778,50) für den Feststellungsantrag zu 3. aus der Klageschrift;

• für das Verfahren vom 23. Oktober 2013 bis zum 03. November 2013: € 35.119,65

• (aufgrund der Klage gegen die Abmahnung vom 09. Oktober 2013 erhöht sich der Gegenstandswert um ein Bruttogehalt in Höhe von € 1.690,00: die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme und oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach §§ 48 GKG i.V.m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilte Abmahnungen, dass die dritte und weitere Abmahnungen wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienst anzusetzen waren (vgl. Hess. LAG vom 20. Mai 2000 – 15 Ta 16/00, NZA-RR 2000, 438). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnis in Frage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog 2014 (veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

• Der Zahlungsantrag zu 4. wirkt nicht werterhöhend, da es sich in Höhe von € 1.196,95 um bei Einreichung der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Monatsgehaltes in Höhe von € 1.690,00 bereits fällige Gehaltsdifferenzen gehandelt hat (§ 42 Abs. 3 S. 1, 2 Hbs. GKG); die weiteren während des Rechtsstreits fällig gewordenen, bezifferten Rückstände sind ebenfalls nicht hinzuzurechnen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2012 – 5 Ta 150/12, dokumentiert in juris, Tschöpe/Ziemann/Altenburg Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 597).

• für das Verfahren vom 04. November 2013 bis zum 09. Dezember 2013: € 36.809,65 (aufgrund der Klage gegen die Abmahnung vom 22. Oktober 2013 erhöht sich der Gegenstandswert nochmals um ein Bruttogehalt);

• für das Verfahren vom 10. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2013: € 31.739,65

• (aufgrund des Teilvergleichs vom 10. Dezember 2013 über die Kündigung reduziert sich der Gegenstandswert um den Wert der Kündigungsschutzklage; die Änderung im Zahlungsantrag wirkt sich wertmäßig nicht aus (siehe vorstehend);

• für das Verfahren ab dem 23. Dezember 2013: € 28.359,65

• (aufgrund der abgetrennten Abmahnungsklagen reduzierte sich der Wert um den Wert dieser beiden Ansprüche).

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
12

Es besteht nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …