LAG Hessen, 01.09.2014 – 16 Sa 414/14

April 30, 2019

LAG Hessen, 01.09.2014 – 16 Sa 414/14

1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit hält einer Inhaltskontrolle Stand, wenn sie zum Zweck der Vertretung einer erkrankten Mitarbeiterin erfolgt.
2. Es kann dahinstehen, ob auch bei der Beurteilung befristeter Arbeitszeiterhöhungen eine Rechtsmissbrauchskontrolle vorzunehmen ist. Ein solcher liegt hier nicht vor.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -14 Ca 5412/13- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit befristeter Arbeitszeiterhöhungen.
2

Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet.
3

Die am xxxxxxxxx geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten seit 16. September 1980 als Sozialberaterin nach Maßgabe der schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. Oktober 1980/10. November 1980 (Bl. 39, 40 d.A.) und vom 28.Februar/10. März 1994 (Bl. 41f der Akten) beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug 19,25 h wöchentlich.
4

In der Folgezeit vereinbarten die Parteien befristete Erhöhungen der Arbeitszeit

– Auf 24,5 Std. vom 1.3.-31.5.1999

– Auf 24 Std. vom 17.9.-15.10.2007

– Auf 24 Std. vom 16.10.07 – 31.7.2008

– Auf 24 Std. vom 1.8.08 bis 31.8.2008

– Auf 24 Std. vom 1.9.08 – 31.10.2008

– Auf 30 Std. vom 1.3.10 – 30.6.2010

Vom 15.7.10 bis 30.9.10 wurde Mehrarbeit von 16 Std im Monat geleistet.

– befr. Erhöhung auf 25 Std. vom 1.10.10 – 31.1.2011

– befr. Erhöhung auf 24 Std. vom 1.9.11 – 31.12.2011

– befr. Erhöhung auf 24 Std. vom 1.1.12 – 30.6.2012

Vom 1.-31.7.2012 wurde Mehrarbeit von 12,75 Std./Woche geleistet.

– Befr. Erhöhung auf 24 Std. vom 15.8.12 – 31.1.13

– Anschließend jeweils 5 befristete Erhöhungen für jeweils 1 Monat auf 24 Std. vom 1.2.13-30.6.13

5

Insoweit wird auf die Aufstellung auf S. 2 und 3 der Klageschrift (Bl. 8, 9 d. A.) Bezug genommen.
6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit seien unwirksam; jedenfalls sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte hierauf berufe.
7

In dem Rechtsstreit 14 Ca 2555/14 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 1 das mit Schreiben vom 18. März 2014 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. September 2014 gekündigte Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2015 verlängert wird und die Klägerin ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 unter Fortzahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. In Ziffer 3 dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien, dass für den Fall, dass der zur Zeit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 16 Sa 414/14 geführte Rechtsstreit zwischen den Parteien rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin entschieden wird, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf der Basis von 24 Wochenstunden neu abgerechnet wird.
8

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 104-106 d.A.) Bezug genommen.
9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die befristeten Arbeitszeiterhöhungen hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Stand. Mindestens die letzten 5 befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit seien durch einen sachlichen Grund, nämlich die Vertretung der erkrankten Mitarbeiterin B, gerechtfertigt. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da der Umfang der befristet erfolgten Erhöhungen der Arbeitszeit von 19,25 auf 24 Std. verhältnismäßig gering sei.
10

Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Februar 2014 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 24. März 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 25. April 2014 begründet.
11

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine umfassende Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unterlassen. Die Verneinung des Rechtsmissbrauchs sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit um 4,75 Std sei nicht verhältnismäßig gering. Die Arbeitszeiterhöhung mache hier fast ein Viertel der Arbeitszeit (24,68 %) aus. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die letzten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt waren. Richtigerweise spiele der Sachgrund bei der Rechtsmissbrauchskontrolle keine Rolle.
12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -14 Ca 5412/13- abzuändern und

1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien durch Vereinbarung vom 27. Februar 2013 i.d.F. vom 29. Mai 2013 vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit um 4,75 h wöchentlich nicht mit Ablauf des 30. Juni 2013 geendet hat;

13

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2013 hinaus mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 24 h besteht.

14

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit halte einer Inhaltskontrolle stand, weil eine Befristung des gesamten Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt gewesen wäre. Mindestens die letzten 5 befristeten Arbeitszeiterhöhungen seien aufgrund der Krankheitsvertretung von Frau B gerechtfertigt. Dies habe die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Eine Rechtsmissbrauchskontrolle sei hier nicht vorzunehmen, da bei einer Erhöhung um 4,75 Std. (24,68 %) die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht sei. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass die Befristungen nicht unmittelbar aneinander anschließen. Die zuletzt erfolgten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit für jeweils nur einen Monat seien erfolgt, um auf die Rückkehr von Frau B aus der Arbeitsunfähigkeit kurzfristig reagieren zu können. Diese habe monatlich befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
16

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
18

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die befristeten Arbeitszeiterhöhungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Dass die Erheblichkeitsschwelle für eine Rechtsmissbrauchskontrolle hier überschritten ist, kann unterstellt werden. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt nicht vor.
19

Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er § 17 S. 1 TzBfG nachgebildet ist, indem er darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit nicht mit Ablauf des 30. Juni 2013 geendet hat. Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 S. 1 TzBfG jedoch keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht 15. Dezember 2011 -7 AZR 394/10- Rn. 10).
20

Der Antrag zu. 2 ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen kann mit der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls noch bis zum 31. Juli 2015 fortbesteht .
21

Der Antrag zu 2 ist jedoch nicht begründet. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Stand. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zuletzt erfolgten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit zum Zwecke der Krankheitsvertretung von Frau B erfolgten. Dem ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten.
22

Es kann letztlich dahinstehen, ob auch bei der Beurteilung befristeter Arbeitszeiterhöhungen eine Rechtsmissbrauchskontrolle vorzunehmen ist (so: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Juni 2013 – 1 Sa 2/13). Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier nicht vor.
23

Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 40, BAGE 142, 308). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 44, aaO). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 45 mwN, aaO). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt (BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 46, aaO). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 47, aaO).
24

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 43, 48, BAGE 142, 308 und – 7 AZR 783/10 – Rn. 43). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 – Rn. 43). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 – Rn. 43 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren – vom Arbeitnehmer vorzutragenden – Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 – Rn. 44), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Rn. 49, aaO).
25

Danach liegt hier ein Rechtsmissbrauch nicht vor. Berücksichtigt man den gesamten Zeitraum vom 1.3.1999 bis 30.6.2013 wurde die Arbeitszeit der Klägerin insgesamt für einen Zeitraum von 3 Jahren und 9 Monaten erhöht; dies allerdings mit 4 Unterbrechungen. Damit wird der Zeitraum der sachgrundlosen Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht um ein Vielfaches überschritten. Dies gilt zwar für die Anzahl der Befristungen nur mit Einschränkungen. Für die Zeit bis 31. Januar 2013 wurden insgesamt 10 befristete Verträge vereinbart. Sodann erfolgten in der Zeit von Februar bis Juni 2013 weitere insgesamt 5 monatliche Befristungen, wegen der Erkrankung der von der Klägerin vertretenen Frau B. Einer Beweisaufnahme darüber, ob dies seine Ursache darin hatte, weil Frau B jeweils auf einen Monat befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Beklagten vorlegte, bedurfte es jedoch nicht. Nach Überzeugung der Kammer können bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die mehrfachen Unterbrechungen der befristeten Arbeitszeiterhöhungen nicht unberücksichtigt bleiben. Sie zeigen nämlich, dass ein ununterbrochener erhöhter Beschäftigungsbedarf für die Klägerin nicht gegeben war. Zwischen dem Ende der ersten befristeten Arbeitszeiterhöhung am 31.5.1999 und dem Beginn der nächsten befristeten Arbeitszeiterhöhung am 17.9.2007 lag ein Zeitraum mehr als 8 Jahren. Sodann gab es Unterbrechungen zwischen dem 1.11.2008 und dem 28.2.2010 (1 Jahr und 4 Monate), dem 1.-14.7.10, dem 1.2.2011 und dem 31.8.2011 (7 Monate) und dem 1.-14.8.12. Insoweit erlangt auch Bedeutung, dass die Arbeitszeit der Klägerin im hier relevanten Zeitraum nicht stets auf 24 Stunden, sondern in der Zeit vom 1.3.-31.5.1999 auf 24,5 Std und vom 1.3.-30.6.10 auf 30 Wochenstunden erhöht wurde. Auch dies spricht dafür, dass ein dauerhafter, gleichbleibender betrieblicher Beschäftigungsbedarf für die Klägerin nicht bestand.
26

III.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
27

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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