LAG Hessen, 01.12.2015 – 4 Sa 311/15 Die statische Natur des Nachwirkens von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 TVG schließt die Geltung von aufschiebend bedingten Änderungen des Tarifvertrages während des Nachwirkungszeitraums nicht aus, sofern diese im Tarifvertrag zu Beginn der Nachwirkung bereits enthalten sind.

April 14, 2019

LAG Hessen, 01.12.2015 – 4 Sa 311/15
Die statische Natur des Nachwirkens von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 TVG schließt die Geltung von aufschiebend bedingten Änderungen des Tarifvertrages während des Nachwirkungszeitraums nicht aus, sofern diese im Tarifvertrag zu Beginn der Nachwirkung bereits enthalten sind.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. Januar 2015 – 4 Ca 281/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifvertragliche Lohnerhöhung und eine tarifvertragliche Einmalzahlung.

Der Kläger ist für die Beklagte seit 1. Februar 2007 tätig. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehört dagegen keiner Organisation an. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien ist das Monatsentgelt jeweils am Ende jeden Monats abzurechnen und auszuzahlen. Unter dem 29. Mai 2009 schloss die Beklagte mit ver.di. einen Anerkennungstarifvertrag (nachfolgend ATV). Dieser enthält unter Anderem folgende Regelungen:

“§ 2 Anerkennung der Tarifverträge

1. Die Tarifverträge für Arbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende des Groß- und Außenhandels/Verlage des Tarifgebietes Hessen, abgeschlossen zwischen Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di.), Landesbezirk Hessen – Fachbereich 12 Handel sowie dem Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e. V. (AGH) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die in ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten des Unternehmens.

4. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 13 (Urlaubsgeld) und 14 (Sonderzahlung) des Manteltarifvertrages vom 23. November 2000 wird für die Jahre 2009 bis einschließlich 2012 folgende Regelung getroffen:

a) Abweichend von den tariflichen Bestimmungen wird – unabhängig vom Lebensalter – eine ergebnisbezogene Sonderzahlung von insgesamt 1.163,00 EURO pro Arbeitnehmer/in nach folgender Maßgabe zur Auszahlung gebracht:

– 50 % bei Erreichen einer Jahresrendite von 2,5 % vom Umsatz;

– 100 % bei Erreichen einer Jahresrendite von 4,5 % vom Umsatz.

Eine Abschlagszahlung auf diese Sonderzahlung in Höhe von 375,00 % erfolgt – unabhängig vom Jahresergebnis – Juni eines jeden Jahres. Die sich ergebende Restzahlung erfolgt im Januar des jeweiligen Folgejahres

5. Gehalts- und Lohntarifvertrag

Die Angleichung der Gehalts- und Lohnsätze aus dem Sanierungstarifvertrag vom 23. Februar 2006 (Tarifniveau 2001) an die Tarifsätze des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel/Verlage Hessen, gültig ab 1. Juli 2008, erfolgt in zwei Stufen zu jeweils 50 % in den Jahren 2009 und 2010, jeweils zum 1. Januar.

Die Übernahme der Tarifabschlüsse in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt so, dass die tabellenwirksamen Erhöhungen gemäß Tarifvertrag Groß- und Außenhandel/Verlage Hessen zwischen den Tarifvertragsparteien in der Laufzeit der jeweiligen Tarifjahre umgesetzt werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung wird zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages festgelegt und muss spätestens zum 1. Januar 2010 bzw. 1. Januar 2011 erfolgen.

Ab 1. Mai 2011 gelten dann unverändert die jeweils gültigen Lohn- und Gehaltssätze des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel/Verlage Hessen.

§ 2 a Kündigungsschutz

Die Firma A GmbH verzichtet im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 darauf, betriebsbedingte Beendigungskündigungen auszusprechen.

§ 4 Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2013, gekündigt werden.”

Am 21. Juni 2013 schlossen der Verband Groß- und Außenhandel/Verlage und Dienstleistungen Hessen e. V. und ver.di einen neuen Gehalts- und Lohntarifvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2015 (im Folgenden GLTV). Gemäß seines § 2 Abs. 1 S. 1 haben die dem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmer für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 einen Anspruch auf eine Pauschalzahlung in Höhe von 90 Euro, die mit der Entgeltabrechnung für April 2014 fällig ist. Zudem sind in § 2 dieses Tarifvertrages Gehaltserhöhungen zum 1. Juli 2013 und zum 1. Mai 2014 vorgesehen. Wegen des vollständigen Inhalts beider Tarifverträge wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte den ATV zum 31. Dezember 2013. Sie gewährte ihren Arbeitnehmern die zum 1. Juli 2013 vorgesehene Gehaltserhöhung, nicht aber die zum 1. Mai 2014 vorgesehene und die Pauschalzahlung. Der Kläger machte diese Forderungen mit Schreiben vom 13. Juni 2014 geltend. Die Beklagte lehnte sie mit Schreiben vom 27. Juni 2014 ab. Mit der vorliegenden, der Beklagten am 19. August 2014 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Gewährung der Pauschalzahlung von 90 Euro sowie der Differenz zu der sich aus § 2 GLTV ergebenden Gehaltserhöhung zum 1. Mai 2014 in Höhe von 50 Euro pro Monat für die Monate Mai bis November 2014, insgesamt also in Höhe von 350 Euro. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 440,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90,00 Euro seit dem 1. Mai 2014 sowie aus jeweils 50,00 Euro seit dem 2. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014 und dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Kläger habe nach § 2 GLTV in Verbindung mit § 2 ATV Anspruch auf die Pauschalzahlung und die zum 1. Mai 2014 vorgesehene Gehaltserhöhung. Der ATV wirke über den 31. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Nachwirkung sei von den Tarifvertragsparteien nicht – auch nicht konkludent – ausgeschlossen worden. Trotz der statischen Wirkung der Nachwirkung erfasse diese die ab Mai 2014 fälligen Ansprüche aus § 2 GLTV, da diese bereits am 31. Dezember 2013 feststanden. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das am 18. Februar 2015 zugestellte Urteil am 13. März 2015 die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungfrist bis 18. Mai 2015 am 18. Mai 2015 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass dem ATV ein Ausschluss der Nachwirkung zu entnehmen sei. Jedenfalls erfasse eine Nachwirkung nach dem 31. Dezember 2013 wirksam gewordene Änderungen des GLTV nicht. Anderenfalls entstehe eine verfassungswidrige Endlosbindung.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 18. Mai 2015 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen zum Aktenzeichen – 4 Ca 281/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 ersichtlich.
Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die in § 2 Abs. 1 S. 1 GLTV vorgesehene Pauschalzahlung sowie auf die in § 2 GLTV vorgesehene Gehaltserhöhung zum 1. Mai 2014 hat. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Tarifvertragsparteien allerdings ausgeschlossen werden, und zwar auch konkludent (vgl. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 366/10 – BAGE 141/288, zu I 3 b cc (1), m. w. N.). Letzteres hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Fall einer befristeten Modifikation der gegenseitigen Ansprüche der dem Tarifvertrag unterliegenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber, etwa aus der Verbindung eines befristeten Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen mit einer Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich, abgeleitet. Dafür spreche auch, wenn die Tarifvertragsparteien in einem derartigen Tarifvertrag eine Verhandlungsverpflichtung für den Fall der Kündigung des Tarifvertrages vorsehen, insbesondere wenn diese bereits vor dem Ende der Laufzeit des Tarifvertrages eintritt (BAG 16. Mai 2012 a. a. O., zu I 3 b cc (2) (b)).

Nach diesem Maßstab ist dem ATV ein Ausschluss der Nachwirkung nicht zu entnehmen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist in ihm nicht vorgesehen. Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen konkludenten Ausschluss der Nachwirkung. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit dem zitierten Urteil vom 16. Mai 2012 (a. a. O.) entschiedenen Fall endete die als Kompensation für den befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen gedachte Gehaltsreduzierung gemäß § 2 Nr. 4, 5 ATV bereits deutlich vor dem Ende der Laufzeit des ATV, nämlich bereits in den Jahren 2011 (Nr. 5) bzw. 2012 (Nr. 4). Letzteres korrespondierte mit der Laufzeit des Kündigungsausschlusses von § 2 a ATV. Die Anerkennung der Tarifverträge des hessischen Groß- und Außenhandels durch § 2 Nr. 1 ATV hatte dagegen gemäß § 4 ATV eine weitere feste Laufzeit von mindestens einem Jahr bis zum 31. Dezember 2013. Dies schloss daher die vom Bundesarbeitsgericht als maßgebliches Indiz für einen Ausschluss der Nachwirkung herangezogene Perpetuierung einer einseitigen Abweichung von den allgemeinen Tarifbedingungen zu Lasten einer Seite (vgl. BAG 16. Mai 2012 a. a. O., zu I 3 b cc (2), (b) (bb)) aus. Gegenstand der Nachwirkung des ATV sind vielmehr die von den Tarifvertragsparteien als angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite verstandenen Regelungen der allgemeinen Tarifverträge für den hessischen Groß- und Außenhandel.

Hinzu kommt, dass im ATV auch die vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls als relevant betrachtete Festlegung einer Verhandlungspflicht für den Fall der Kündigung des ATV (vgl. BAG 16. Mai 2012 a. a. O., zu I 3 b cc (2) (b) (cc)) fehlt. Insgesamt lässt sich dem ATV kein tragfähiges Indiz für einen konkludenten Ausschluss seiner Nachwirkung entnehmen.

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass Gegenstand der Nachwirkung von § 4 Abs. 5 TVG auch die Pauschalzahlung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GLTV und die in § 2 GLTV vorgesehene Gehaltserhöhung zum 1. Mai 2014 war. Allerdings ist die Nachwirkung grundsätzlich statisch. Sie erstreckt sich nicht auf Änderungen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf. Nach dem Beginn der Nachwirkung vereinbarte Änderungen werden von dieser nicht erfasst (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr 36, zu I 1 b). Die Tarifnormen gelten in dem Zustand weiter, den sie zu Beginn der Nachwirkung hatten (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – BAGE 94/367, zu I 4 b aa).

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies nicht, dass die statische Natur der Nachwirkung auch die Geltung von Änderungen des Tarifvertrages ausschließt, die in diesem wie hier bereits zu Beginn der Nachwirkung enthalten sind. Dabei handelt es sich nicht um nachträglich vereinbarte, sondern um bei Beginn der Nachwirkung schon getroffene, aufschiebend bedingte Änderungen. Damit gilt die Tarifnorm in dem Zustand weiter, den sie zu Beginn der Nachwirkung hatte. Es handelt sich um eine in sich geschlossene Regelung, deren Wirksamkeit allein vom Zeitablauf abhängt. Wirkt eine derartige Tarifnorm nach, hat ein tarifgebundener Arbeitnehmer auch Anspruch auf Leistungen, die erst während der Nachwirkung entstehen (BAG 16. August 1990 – 8 AZR 439/89 – BAGE 65/359, zu 4 b; 17. Mai 2000 a. a. O., zu I 4 b bb). Die Grenze der Nachwirkung wird erst überschritten, wenn tarifvertragliche Verweisungsnormen an die künftige Entwicklung von sich aus anderen Tarifverträgen ergebenden Normen anknüpfen (BAG 17. Mai 2000 a. a. O., zu I 4 b bb). Dies ist bei § 2 ATV nicht der Fall.

Die Nachwirkung von § 2 GLTV bewirkt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eine verfassungswidrige Endlosbindung. Dies folgt bereits aus der Zulässigkeit von Abänderungen der nachwirkenden Tarifnormen durch neue kollektiv- oder einzelvertragliche Regelungen (vgl. BVerfG 2. Kammer des 1. Senats 3. Juli 2000 – 1 BVR 945/00 – EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 29, zu II 2 b). Zudem ist der GLTV gemäß seines § 8 S. 1. bereits zum 30. April 2015 kündbar. Von einer Endlosbindung kann daher nicht die Rede sein.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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