LAG Hessen, 02.01.2018 – 15 Ta 247/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 02.01.2018 – 15 Ta 247/17
Leitsatz:

1. �ber die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss entscheidet das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht, auch wenn die Entscheidung durch den Rechtspfleger ergangen ist. Auch �ber eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung �ber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

2. Ein dennoch vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung �ber die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde ist wegen der Insanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam. Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2017 – 9 Ca 311/15 -wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Kl�gerin gegen den Beschluss des ArbeitsgerichtsDarmstadt vom 11. Mai 2017 – 9 Ca 311/15 – wird als unzul�ssig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gr�nde

I.

Die Kl�gerin und Beschwerdef�hrerin (im Folgenden: Kl�gerin) hat mit Schriftsatz, der am 19. August 2015 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, durch ihren Prozessbevollm�chtigten K�ndigungsschutzklageantrag gestellt sowie mit weiteren Antr�gen Klage erhoben. Ihr Prozessbevollm�chtigter hat mit weiterem Schriftsatz, der am 31. August 2016 bei Gericht eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und die Erkl�rung �ber die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Kl�gerin nebst Anlagen zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Arbeitsgericht der Kl�gerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihres Prozessbevollm�chtigten bewilligt (Bl. 29 des Beihefts). Der Rechtsstreit hat nach Abschluss eines vorherigen Teilvergleichs durch einen Schlussvergleich am 12. Januar 2016 geendet.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte die Rechtspflegerin den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin auf, bis zum 21. M�rz 2017 eine aktuelle Erkl�rung �ber die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Kl�gerin im Rahmen des Prozesskosten�berpr�fungsverfahrens vorzulegen. Das Schreiben wurde dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin am 14. Februar 2017 zugestellt und enthielt den Hinweis, dass ein gesondertes Schreiben an die Kl�gerin selbst nicht gerichtet werde (Bl. 16, 17 des Beihefts). Die Rechtspflegerin erinnert den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin an die Erledigung der Vorlage einer aktuellen Erkl�rung �ber die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Kl�gerin mit Schreiben vom 29. M�rz 2017. Sie setzte eine erneute Frist bis zum 4. Mai 2017. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist mit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet werden m�sse. Auch dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 31. M�rz 2017 (Bl. 18, 19 des Beihefts).

Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist hob die Rechtspflegerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem�� � 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf, weil die Kl�gerin ihrer Erkl�rungspflicht gem�� � 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht nachgekommen war. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin am 15. Mai 2017 zugestellt (Bl. 20, 21 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde auch per einfachem Brief an die Kl�gerin versandt. Nachdem dieser Brief mit dem Vermerk “Empf�nger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln” wieder bei dem Arbeitsgericht eingegangen war (Bl. 22 des Beihefts) und der Prozessbevollm�chtigte eine andere Adresse der Kl�gerin mitgeteilt hatte, erfolgte die formlose �bersendung des Beschlusses an die Kl�gerin erneut an die von ihrem Prozessbevollm�chtigten mitgeteilt Adresse. Eine R�cksendung dieses Briefes an das Arbeitsgericht erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 2017 bei dem Arbeitsgericht einging, legte der Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin gegen den Beschluss vom 11. Mai 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Schriftsatz waren eine Erkl�rung �ber die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse der Kl�gerin vom 29. Juni 2017 nebst die Angaben belegende Anlagen und eine eidesstattliche Versicherung der Kl�gerin beigef�gt (Bl. 25 – 50 des Beihefts). Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 (Bl. 51 des Beihefts) wies die Rechtspflegerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den “vorherigen” Stand und die sofortige Beschwerde zur�ck. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung �ber eine sofortige Beschwerde beigef�gt. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin legte dieser gegen diesen Beschluss vom 7. Juli 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr�ndung ist dargelegt, dass die Schreiben des Gerichts und der Beschluss vom 11. Mai 2017 von dem Prozessbevollm�chtigten an die Kl�gerin jeweils per einfachem Brief weitergeleitet worden seien, sie diese Post aber nicht erhalten habe. Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom 18. Juli 2017 (Bl. 56 des Beihefts) der sofortigen Beschwerde vom 17. Juli 2017 “gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07.07.2017” nicht ab und legte die Akte dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

A) Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. Juli 2017 ist wegen Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse durch die Rechtspflegerin unwirksam und aufzuheben. Die sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss vom 11. Mai 2017 ist statthaft, aber unzul�ssig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, �� 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB. Eine Wiedereinsetzung war im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens nicht zu gew�hren.

1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2017 ist unwirksam, � 8 Abs. 4 RPflG. Eine solcherma�en unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabh�ngig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH vom 2. Juni 2005 – IX ZB 287/03 – juris).

a) Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht der Partei gem�� � 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gem�� � 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG auch – wenn wie vorliegend – die Entscheidung durch den Rechtspfleger (� 20 Abs. 1 RPflG) ergangen ist. �ber die sofortige Beschwerde entscheidet nach �� 567, 568 ZPO, � 78 Satz 1 ArbGG das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht. Auch �ber eine Widereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet gem�� � 237 ZPO, � 78 Satz 1 ArbGG das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung �ber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

b) Gem�� � 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG ist das Gesch�ft unwirksam, wenn der Rechtspfleger ein Gesch�ft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder �bertragen ist noch �bertragen werden kann. Die Entscheidung �ber eine sofortige Beschwerde im Rahmen des Prozesskostenhilfe�berpr�fungsverfahrens ist dem Rechtspfleger nicht �bertragen worden und kann ihm auch nicht �bertragen werden, �� 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG. Zu den den Rechtspflegern �bertragenen Gesch�ften im Rahmen der Prozesskostenhilfe geh�rt danach weder die Zur�ckweisung als Entscheidung �ber die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch die Entscheidung �ber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem�� � 233 ZPO. Der Rechtspfleger kann lediglich der sofortigen Beschwerde abhelfen oder nicht abhelfen und eine Entscheidung �ber eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf der Rechtspfleger nur in den F�llen selbst treffen, in denen er auch �ber den befristeten Rechtsbehelf entscheiden darf. Dies kommt im Regelfall nur bei der befristeten Erinnerung nach � 11 Abs. 2 S. 1 RPflG in Betracht, sofern der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen will. Selbst in dem Fall, in dem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhelfen will, darf er keine Entscheidung �ber den Wiedereinsetzungsantrag treffen. Dementsprechend ist die hier von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung �ber die Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam (BGH vom 16. Dezember 2008 – IX ZA 46/08 – juris). Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren von dem Beschwerdegericht aufzuheben.

c) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die – �ber die Nichtabhilfe hinausgehende – vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechtspflegerin – hier die sofortige Beschwerde der Kl�gerin vom 17. Juli 2017 – bedurfte es nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbeg�nstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen w�re. Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung – hier den Aufhebungsbeschluss vom 11. Mai 2017 – eingelegten sofortigen Beschwerde auch �ber den nicht selbst�ndig anfechtbaren Nichtabhilfebeschluss zu befinden. Da die Kl�gerin das gegen den Aufhebungsbeschluss vom 11. Mai 2017 er�ffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihr zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat und die Rechtspflegerin die Sache zwischenzeitlich (auf die nicht erforderliche weitere sofortige Beschwerde) dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, muss die Kl�gerin auch die Vorlage nicht anderweitig – z.B. �ber die Befugnis gem�� � 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO – durchsetzen.

2. Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 7. Juli 2017 verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Die Beschwerde ist unzul�ssig.

a) Gem�� � 127 Abs. 2 S. 3 ZPO iVm. � 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, � 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollm�chtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollm�chtigt ist, an die Partei. Ma�geblich f�r den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 15. Mai 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollm�chtigung auf die nachtr�gliche �berpr�fung der pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach � 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollm�chtigten gestellt wurde. In diesen F�llen muss gem. � 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollm�chtigten erfolgen, um wirksam zu sein.

Die Monatsfrist begann daher mit dem 16. Mai 2017 zu laufen und endete nach �� 127 Abs. 2 S. 3, 222 ZPO mit Ablauf des 15. Juni 2017. Die sofortige Beschwerde der Kl�gerin ging jedoch erst am 3. Juli 2017 und damit versp�tet bei Gericht ein. Das hiernach verfristete Rechtsmittel ist gem�� �� 46, 78 ArbGG, 572 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als unzul�ssig zu verwerfen.

3. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers�umung der Beschwerdeeinlegungsfrist kann der Kl�gerin nicht gew�hrt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierf�r im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (�� 46, 78 ArbGG, 233, 234, 236 ZPO).

a) Nach � 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollm�chtigten ist der Partei zuzurechnen, � 85 Abs. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiw�chigen Frist beantragt werden (� 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (� 234 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begr�ndenden Tatsachen glaubhaft machen (� 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew�hrt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die M�glichkeit offen bleibt, dass die Fristvers�umnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollm�chtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – VI ZB 1/13 – m. w. N.). Grunds�tzlich m�ssen nach den �� 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die f�r die Gew�hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k�nnen, innerhalb der zweiw�chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch d�rfen erkennbar unklare oder erg�nzungsbed�rftige Angaben, deren Aufkl�rung nach � 139 ZPO geboten gewesen w�re, noch nach Fristablauf erl�utert oder vervollst�ndigt werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2010 – XII ZB 166/09 – m. w. N.).

b) lm Streitfall ist bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die zweiw�chige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt ist. Denn es ist nicht ersichtlich bzw. durch eidesstattliche Versicherung belegt, aus welchen Gr�nden der Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin, verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Vorbringen in den Schrifts�tzen vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 – wollte man das dortige Vorbringen zugunsten der Kl�gerin noch verwerten – reicht hierf�r jedenfalls nicht, weil darin keine Stellungnahme zum Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses enthalten ist. Ein Verschulden des Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin ist nicht ausger�umt. Zwar braucht der Anwalt im Regelfall nicht mit der M�glichkeit zu rechnen, dass ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH 10. Oktober 1995 – XI ZB 17/95 – juris m.w.N.). Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung �ber die Rechtsmittelm�glichkeiten entweder zu einer ausdr�cklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmissverst�ndlich klargestellt hat, dass ohne ausdr�ckliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde (BGH 13. November 1991 – VIII ZB 29/91 – juris). Weder das eine noch das andere ist den Schrifts�tzen des Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 zu entnehmen. Hinzukommt, dass das vom Gericht an die Kl�gerin gerichtete Schreiben unter der zuletzt von ihrem Prozessbevollm�chtigten angegebenen Adresse, das den angefochtenen Beschluss enthielt, nicht als unzustellbar wieder bei dem Gericht eingegangen ist.

Mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der seine Rechtzeitigkeit begr�ndenden Tatsachen (� 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist also das Wiedereinsetzungsgesuch ohne Erfolg.

4. Da damit das Rechtsmittel bereits unzul�ssig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt die Entscheidung des hierf�r zust�ndigen Arbeitsgerichts inhaltlich zu �berpr�fen und ggf. zu �ndern.

B. Eine Entscheidung �ber die Kostentragungspflicht sowie die Festsetzung eines Geb�hrenstreitwerts ist im Hinblick auf das Geb�hrenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu � 3 Abs. 2 GKG iVm. � 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

Gem�� � 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Gr�nde f�r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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