LAG Hessen, 02.03.2017 – 9 TaBV 120/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 02.03.2017 – 9 TaBV 120/16

Leitsatz:

In der Beschwerdeinstanz kann der Antrag auch in einem Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur noch mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden.

Die von mindestens drei Arbeitnehmern eingeleitete Wahlanfechtung ist schon deshalb unbegründet, wenn sie in der Beschwerdeinstanz nicht mehr von mindestens drei Arbeitnehmern getragen wird. Das ist auch der Fall, wenn einzelne Antragsteller die Antragsrücknahme erklären und der übrig gebliebene Antragsteller dieser nicht zustimmt. Von der Anfechtungsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Zulässigkeitsvoraussetzung ist die für eine Wahlanfechtung notwendige Mindestanzahl von Anfechtenden als materiell-rechtliche Voraussetzung zu trennen. Hiernach ist erforderlich, dass während des ganzen Anfechtungsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Wahlanfechtung von mindestens drei Arbeitnehmern getragen wird. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Regelung über die entsprechende Mindestanzahl an Anfechtenden in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2016 – 13 BV 322/14 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl.

Die zu 8. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen. Sie erwarb mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 den Betrieb der früheren zu 6. beteiligten A GmbH & Co. KG am B, dem fünf unselbstständige Außenstellen in C, D, E, F und G zugeordnet sind. In dem Betrieb in B und in den Außenstellen sind insgesamt ca. 50 Arbeitnehmer im Schichtdienst (24 Stunden/sieben Tage) beschäftigt. Der Beteiligte zu 7. ist der in diesem Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Mitarbeiter der Arbeitgeberin und dort als Luftsicherheitskontrollkräfte beschäftigt.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in B wurde Anfang 2014 die Wahl eines neuen Betriebsrats eingeleitet. Am 18. März 2014 reichten die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort “miteinander” sowie die Unterstützerliste bei dem Wahlvorstand ein. Wegen der Einzelheiten dieser Liste und der mit ihr eingereichten Unterstützerliste wird auf Bl. 203 f. d. A. Bezug genommen. Sämtliche Kandidaten und Unterstützer der Liste “miteinander” waren in der insgesamt 47 Personen umfassenden Wählerliste aufgeführt, die alle zugleich wählbar und wahlberechtigt waren (Bl. 15 ff. d. A.).

Die Liste “miteinander” erhielt die Nummer 2 und wurde am 20. März 2014 gemeinsam mit den anderen beiden Vorschlagslisten (der Liste “für euch” und der Liste “Katharsis”) vom Wahlvorstand ausgelegt. Die Liste “miteinander” wurde allerdings später wieder entfernt und von der Wahl ausgeschlossen. Mit Bekanntmachungsschreiben vom 24. März 2014 teilte der Wahlvorstand mit, die Liste “miteinander” sei für unzulässig erklärt worden. Die Betriebsratswahl fand am 17. April 2014 statt. Am 18. April 2014 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht.

Die Wahl ist von den Beteiligten zu 1. bis 4. gemeinsam mit der früheren Beteiligten zu 5., die nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihren Antrag noch vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgenommen hat, mit am 30. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Betriebsrat am 20. Mai 2014 zugestellter Antragsschrift angefochten worden. Die Arbeitgeberin bzw. die frühere Beteiligte zu 6. hat die Wahl ihrerseits mit am 2. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Betriebsrat am 10. Mai 2014 zugestellter Antragsschrift angefochten.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. und die Arbeitgeberin haben die Betriebsratswahl für unwirksam erachtet. Sie sind der Ansicht gewesen, es liege ein Anfechtungsgrund vor, da mit dem Ausschluss der Liste “miteinander” von der Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei. Des Weiteren haben sie gerügt, dass das Wahlausschreiben geändert und die korrigierte Version erst am 12. und 18. März 2014 bekannt gemacht worden sei, ohne dass die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge geändert worden sei. In dem Wahlausschreiben hätten zudem zwingende Angaben wie die Bezeichnung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und die Benennung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen habe, gefehlt. Ferner sei das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und ausländische Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Schließlich liege ein Anfechtungsgrund darin, dass ein wahlberechtigter Arbeitnehmer trotz seines Einspruchs nicht in die Wählerliste aufgenommen und ihm deshalb das aktive und das passive Wahlrecht entzogen worden sei.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. und die Arbeitgeberin haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 17. April 2014 in der Betriebsstätte B der Arbeitgeberin für unwirksam zu erklären;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Betriebsratswahl 2014 in der Betriebsstätte B der Arbeitgeberin nichtig ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat gemeint, Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Die Liste “miteinander” sei zu Recht ausgeschlossen worden. Der Betriebsrat behauptet hierzu, es sei nur die Kandidatenliste neu erstellt worden, nicht aber die Unterstützerliste. Die neue Kandidatenliste sei mit der alten Unterstützerliste bei dem Wahlvorstand eingereicht worden. Des Weiteren habe es eine unzulässige Einflussnahme auf die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Liste gegeben.

Das Arbeitsgericht hat im Anhörungstermin am 14. Januar 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und I sowie durch Vernehmung der Beteiligten zu 1. bis 4.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2016 (Bl. 259 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Hauptantrag durch Beschluss vom 14. Januar 2016 – 13 BV 322/14 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste “miteinander” zu Unrecht als ungültigen Vorschlag angesehen und von der Betriebsratswahl ausgeschlossen. Hierin liege ein wesentlicher Wahlfehler des Wahlvorstands, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Der Ausschluss der Liste “miteinander” könne nicht mit einer unzulässigen Beeinflussung durch die Arbeitgeberin gerechtfertigt werden, da der Wahlvorstand keine inhaltliche Kontrolle der eingereichten Vorschläge durchzuführen habe und insbesondere nicht befugt sei, Wahlvorschläge wegen angeblicher “Einmischungen” des Arbeitgebers zurückzuweisen. Ein Fall der offensichtlichen Nichtigkeit des Wahlvorschlags wegen offenkundiger Einflussnahme liege ersichtlich nicht vor. Ferner sei die Vorschlagsliste “miteinander” auch kein ungültiger Vorschlag im Sinne des § 8 Abs. 1 WO gewesen. Die Behauptung des Betriebsrats, es sei die “alte” Unterstützerliste mit der “neuen” Kandidatenliste eingereicht worden, habe sich durch die Beweisaufnahme im Anhörungstermin am 14. Januar 2016 in keiner Hinsicht bestätigt. Die Vernehmungen der Zeugen H und I sowie der Beteiligten zu 1. bis 4. hätten vielmehr zur vollen Überzeugung der Kammer ergeben, dass sowohl die Kandidatenliste als auch die Unterstützerliste neu erstellt worden seien, nachdem eine Kandidatin ihre Kandidatur zurückgezogen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 24. März 2016 zugestellten Beschluss am 19. April 2016 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der rechtzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24. Juni 2016 mit am 23. Juni 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat vertritt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag weiterhin die Auffassung, dass die Betriebsratswahl vom 17. April 2014 nicht unwirksam gewesen sei. Die Vorschlagsliste “miteinander” sei nicht zu Unrecht als ungültig angesehen worden. Eine offenkundige Einflussnahme der Arbeitgeberin auf die Zusammensetzung und das Zustandekommen dieser Liste sei vielmehr erfolgt. Ferner habe der Wahlvorstand aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Zeugen J davon ausgehen müssen, dass diese Liste ungültig gewesen sei, da die Kandidatenliste ausgetauscht worden sei, ohne dass auch die Unterstützerliste neu eingeholt worden sei.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2016 – 13 BV 322/14 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. und die Arbeitgeberin haben im Beschwerdeverfahren die Rücknahme des Antrags auf Anfechtung der Betriebsratswahl vom 17. April 2014 erklärt. Der Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2., zu 3. und zu 4. haben die übrigen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten zu 1. zugestimmt. Der Antragsrücknahme der Arbeitgeberin hat lediglich der Betriebsrat zugestimmt.

Die Beteiligte zu 1. hat der Antragsrücknahme und einer Verfahrenseinstellung ausdrücklich widersprochen und erklärt, sie wolle sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag aufrechterhalten. Sie meint, es gelte zu berücksichtigen, dass neben dem Anfechtungsantrag nach § 19 BetrVG auch ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Betriebsratswahl Verfahrensgegenstand sei. An diesem Antrag halte sie jedenfalls fest.

Die Arbeitgeberin hat erklärt, an der Anfechtung der Betriebsratswahl nicht mehr festzuhalten. Gleichwohl scheine der angegriffene Beschluss, so meint sie, der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Auch in der Beschwerdebegründung bleibe der Betriebsrat eine Erklärung schuldig, worin in der vermeintlichen “unschönen” Äußerung des Einsatzleiters gegenüber einer späteren Wahlbewerberin eine offenkundige Einflussnahme bestehen soll. Ferner sei die Behauptung des Betriebsrats, dass beim zweiten Wahlvorschlag der Liste “miteinander” nur die Kandidatenliste neu erstellt worden sei, durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Betriebsrat verkenne zudem weiterhin den Umfang des Prüfungsrechts des Wahlvorstandes, der bei nachträglichen Zweifeln den Listenvertreter vor der Zurückweisung des Wahlvorschlags zur Stellungnahme aufzufordern habe. Dies sei vorliegend nicht geschehen, so dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlags zu Unrecht erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 2. März 2017 verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die Anträge der Beteiligten zu 1. bis 4. und der Beteiligten zu 8. zwar zulässig, aber unbegründet sind.

a) Die Wahlanfechtungsanträge sind zulässig.

aa) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Beteiligten zu 1. bis 4. als wahlberechtigte Arbeitnehmer und die Beteiligte zu 8. als Arbeitgeberin zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt. Die Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 8. als Arbeitgeberin ergibt sich ebenfalls aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 8. ist aufgrund des unstreitig zum 1. Oktober 2016 erfolgten Betriebsübergangs automatisch in die prozessuale Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers, der Beteiligten zu 6., getreten (vgl. BAG Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 13, AP Nr. 356 zu § 613a BGB).

bb) Ausgehend von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 18. April 2014 erfolgte die Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Unschädlich ist, dass die Antragsschrift den weiteren Beteiligten erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses förmlich zugestellt wurde. Es genügt, dass die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung – wie hier – demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (vgl. BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 – Rn. 9; 25, AP Nr. 4 zu §15 BetrVG 1972).

cc) Das von den gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anfechtungsberechtigten eingeleitete Wahlanfechtungsverfahren ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch die Beteiligten zu 2. bis 4. in der Beschwerdeinstanz jeweils die Antragsrücknahme erklärt haben.

(1) In der Beschwerdeinstanz kann ein Antrag im Beschlussverfahren nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden, § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Da in einem Beschlussverfahren – abgesehen von weiterreichenden Rechten des Antragstellers – alle Beteiligten gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG die gleichen Rechte und Pflichten haben, bzw. es einen Antragsgegner im eigentlichen Sinn nicht gibt, ist die Zustimmung aller übrigen Beteiligten erforderlich (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 8. Aufl. 2013 § 83 Rn. 34, § 87 Rn. 25). Soweit ohne Differenzierung nach dem Verfahrensstand vertreten wird, dass in einem Wahlanfechtungsverfahren jeder Antragsteller auch ohne die Zustimmung der anderen Antragsteller jederzeit zur Rücknahme seines Antrags befugt sei (vgl. HessAA/orzalla/Glock/ Nicolai/Rose/Huke BetrVG 9. Aufl. 2014 § 19 Rn. 24), kann sich dies nur auf die materiell-rechtliche Wirkung der Anfechtung, nicht aber (prozessual) auf den Anfechtungsantrag beziehen. Insoweit besteht in einem Anfechtungsverfahren keine Ausnahme zum Zustimmungserfordernis gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten kann jeder anfechtende Arbeitnehmer seinen Antrag vielmehr nur in der ersten Instanz zurücknehmen, § 81 Abs. 2 ArbGG(vgl. BAG Beschluss vom 12. Februar 1985 – 1 ABR 11/84zu II. 2. c) der Gründe, AP Nr. 27 zu § 76 BetrVG).

(2) Da die Beteiligte zu 1. weder der Antragsrücknahme ihrer “Mitantragsteller” noch – wie auch nicht die Beteiligten zu 2. bis 4. – der Antragsrücknahme durch die Arbeitgeberin zugestimmt hat, verbleibt es hiernach bei den Anträgen und den durch die Anfechtungsberechtigten rechtzeitig erfolgten Wahlanfechtungen.

dd) Schließlich fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren, weil sich nur noch die Beteiligte zu 1. auf eine Unwirksamkeit der Betriebsratswahl beruft. Das Rechtsschutzinteresse an der Annullierung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betriebsratswahl besteht für den anfechtenden Arbeitnehmer, solange er von dem nach seiner Ansicht gesetzwidrig gewählten Betriebsrat repräsentiert wird. Er hat ein eigenes subjektives rechtsschutzwürdiges Interesse daran, dass er im Betrieb gegenüber seinem Arbeitgeber von einem Betriebsrat repräsentiert wird, der im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gewählt worden ist (BAG Beschluss vom 15. Februar 1989 – 7 ABR 9/88 – AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972). Hiernach hat die Abstandnahme ihrer Mitstreiter und der Arbeitgeberin keinen Einfluss auf das eigene Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1, die weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin steht und daher von dem Betriebsrat repräsentiert wird.

b) Die Wahlanfechtungsanträge sind jedoch unbegründet.

aa) Von der Anfechtungsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Zulässigkeitsvoraussetzung ist die für eine Wahlanfechtung notwendige Mindestanzahl von Anfechtenden als materiell-rechtliche Voraussetzung zu trennen. Hiernach ist erforderlich, dass während des ganzen Anfechtungsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Wahlanfechtung von mindestens drei Arbeitnehmern getragen wird. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Regelung über die entsprechende Mindestanzahl an Anfechtenden in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Mit dieser Vorschrift soll ein gewisser Schutz dagegen geschaffen werden, dass nicht ein einzelner Arbeitnehmer – etwa ein unterlegener Bewerber oder ein Querulant – schon die Wahl anficht und damit ein relativ aufwendiges und schwieriges Verfahren in Gang setzt, das möglicherweise von vornherein aussichtslos ist. Betreiben drei Arbeitnehmer die Wahlanfechtung, so ist diese Gefahr jedenfalls geringer (BAG Beschluss vom 12. Februar 1985 – 1 ABR 11/84 – aaö. unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/2729, S. 21; Beschluss vom 4. Dezember 1986 – 6 ABR 48/85 – zu II. 4. b) der Gründe, AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972).

bb) Die nur noch durch die Beteiligte zu 1. getragene Anfechtung der Betriebsratswahl vom 17. April 2014 ist hiernach unbegründet. Mit ihren Antragsrücknahmen haben die Beteiligten zu 2. bis 4. zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht mehr betreiben wollen und sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Wahl berufen. Auch die Arbeitgeberin hat den Antrag zurückgenommen und ausdrücklich erklärt, dass sie die Anfechtung nicht weiter geltend mache.

c) Die Betriebsratswahl ist nicht nichtig.

aa) Zwar kann die Beteiligte zu 1. die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen, auch wenn sie diese erstinstanzlich lediglich als Hilfsantrag geltend gemacht hatte und nach dem Obsiegen mit dem Hauptantrag auf die Beschwerde des Betriebsrats keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

(1) Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Wahlaktes kann von jedermann zu jederzeit geltend gemacht werden. Ein Antrag, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, beinhaltet das Begehren, die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, das heißt sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit überprüfen zu lassen (BAG Beschluss vom 13. November 1991 – 7 ABR 18/91 – zu B. I. 2 der Gründe, AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972;Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier 28. Aufl., Rn. 9 zu § 19 BetrVG mwN.).

(2) Die Anträge sind daher trotz der missglückten Antragstellung mit dem Anfechtungsantrag als Hauptantrag und der Geltendmachung der Nichtigkeit als Hilfsantrag dahingehend auszulegen, dass die Beteiligten zu 1. bis 4. bereits mit dem Hauptantrag eine umfassende, die Nichtigkeit der Wahl erfassende Prüfung begehrt haben. Dies folgt schon daraus, dass die mit der Anfechtung begehrte rechtsgestaltende Entscheidung, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, zwingend voraussetzt, dass die Wahl nicht bereits nichtig ist. Indem das Arbeitsgericht den Anfechtungsanträgen mit der entsprechenden Gestaltungsentscheidung stattgegeben hat, hat es jedenfalls inzident festgestellt, dass die gerügten Verstöße nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen. Ansonsten hätte es, da eine nichtige Betriebsratswahl nicht erst für unwirksam erklärt werden muss, keine gerichtliche Gestaltung vorgenommen. Im Übrigen ist der bloße Wortlaut eines Antrages für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht entscheidend. Dass die Antragsteller entgegen der Reihenfolge der Anträge bereits mit ihrem Hauptantrag eine umfassende Prüfung begehrt haben, ergibt sich auch aus der Antragsbegründung. So haben die Beteiligten zu 1. bis 4. im Schriftsatz vom 1. September 2014 (S. 11, Bl. 102 d. A.) nach der Darlegung der gerügten Verstöße im Ergebnis gefolgert, dass die Wahl aus diesen Gründen als nichtig einzustufen sei.

bb) Der Sachverhalt bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsratswahl vom 17. April 2014 nichtig sein könnte.

(1) Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss “den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen” (st.Rspr., vgl. BAG Beschluss vom 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn 41 mwN., AP Nr. 7 zu §94 SGB IX).

(2) Unter derart gravierenden Mängeln leidet die Betriebsratswahl vom 17. April 2014 nicht. Die Betriebsratswahl ist daher nicht nichtig. Die gerügten Verstöße sind – so sie denn festgestellt würden – nicht so schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde. Aufgrund der unstreitig erfolgten Änderung der Kandidatenliste der Liste “miteinander” und der hierdurch ausgelösten Frage, ob auch die Unterstützerliste neu erstellt und mit der Kandidatenliste eingereicht worden ist, ist der Ausschluss dieser Liste jedenfalls nicht als offensichtlich willkürliche Maßnahme des Wahlvorstandes zu werten. Ferner können auch die gerügten Fehler im Zusammenhang mit dem Wahlausschreiben und die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer nicht als solch gravierende Mängel erachtet werden, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl angenommen werden könnte.

III.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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