LAG Hessen, 02.06.2014 – 17 Sa 245/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 02.06.2014 – 17 Sa 245/13

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 4 Ca 7470/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Flugbegleiterin ausschließlich zu Langstreckeneinsätzen einzuplanen ist. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 352 bis 353 d.A.).
2

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines flugmedizinischen Sachverständigengutachtens des Oberstarztes A, Facharzt für HNO-Heilkunde, Flugmedizin, Sportmedizin und Betriebsmedizin, vom 02. August 2012 (Bl. 196 f d.A.) durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 4 Ca 7470/11, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin unter Kinetose und/oder einer sekundären reaktiven phobischen Entwicklung leide. Beides führe nicht dazu, dass die Klägerin für Langstreckeneinsätze flugdiensttauglich, für Kurz- oder Mittelstreckeneinsätze dagegen flugdienstuntauglich sei. Für den Fall, dass die Klägerin unter den geklagten Leiden nicht oder nicht mehr leide, bestehe vollumfängliche Flugdiensttauglichkeit. Für den Fall, dass Kinetose bestehe, liege Flugdienstuntauglichkeit vor, wobei eine Differenzierung nach Flugstreckenlänge nicht erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 353 bis 354 d.A.).
3

Gegen dieses ihr am 01. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 27. März 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02. Mai 2013 am 02. Mai 2013 begründet.
4

Die Klägerin meint, bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, dass sie, und zwar ausschließlich auf Kurzstreckeneinsätzen, unter Kinetose und einer sekundären reaktiven phobischen Entwicklung leide, während bei Langstreckeneinsätzen keine Beeinträchtigungen vorhanden seien. Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass es eine Teilfluguntauglichkeit nicht gebe. Die Klägerin hält unter Vertiefung ihrer Argumentation und unter Vorlage eines eingeholten Privatgutachtens des Flugmediziners und Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie und für Arbeitsmedizin B vom 02. April 2013 (Bl. 393 f d.A.) daran fest, es sei zwischen Langstreckeneinsatz einerseits- und Kurz- und Mittelstreckeneinsatz andererseits zu differenzieren. Bei ihr bestehe eine Kinetose, dies aber nur unter prädisponierenden Umständen, nämlich auf Kurzstreckeneinsätzen. Fluguntauglichkeit bestehe nicht, was sich auch daran zeige, dass sie über Jahre hinweg Langstreckenflüge ohne Beeinträchtigung absolviert habe. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht stütze seine Entscheidung zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen A. Das Gutachten verhalte sich nur zur Kinetose der Klägerin und sei vorzeitig abgebrochen worden, wobei sie zu weiteren Untersuchungen bereit gewesen sei. Soweit der Sachverständige die von der Klägerin beschriebenen Symptome als nicht wahrscheinlich ansehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführe, die flugphysiologischen Vorgänge auf der Kurzstrecke würden sich nicht von denen der Start- und Landephase der Langstrecke unterscheiden, diese insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen Strecken von vollkommen unterschiedlichen Flugzeugmustern geflogen würden. Bei der Klägerin bestehe eine explizit auf Kurzstreckeneinsätze beschränkte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die jedoch keine vollkommene Fluguntauglichkeit zur Folge habe. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 02. Mai 2013 (Bl. 389 f d.A.), 30. September 2013 (Bl. 441 f d.A.), 05. Februar 2014 (Bl. 470 f d.A.), 23. Mai 2014 (Bl. 484 f d.A.) und 02. Juni 2014 (Bl. 510 f d.A.) und deren Anlagen verwiesen. Nach der als Anlage mit dem Schriftsatz vom 02. Juni 2014 überreichten Bescheinigung des Flugmedizinischen Zentrums Ettlingen vom 28.05.2014 (Bl. 512 d.A.) wird von dessen Leiter B als Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung „Tauglichkeit und Eignung vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits in Bezug auf die bestehende Kinetose“ festgestellt und in Bezug auf die Kinetose die Beschränkung des Einsatzspektrums auf Langstrecke empfohlen.
5

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 4 Ca 7470/11, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ausschließlich auf Langstreckenflügen einzuplanen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die Klägerin habe nicht dargelegt und nachgewiesen, nur für den Kont-Bereich bzw. den Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet zu sein, so dass auch nicht etwa ein Anspruch auf Stellung eines sog. leidensgerechten Arbeitsplatzes bestehe. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Kinetose und einer sekundären phobischen Entwicklung bei der Klägerin und meint, sollten diese Beeinträchtigungen nicht vorliegen bestehe auch kein Anlass für eine Einsatzbeschränkung. Sollten diese Beeinträchtigungen dagegen tatsächlich vorliegen, liege Flugdienstuntauglichkeit vor, so dass die Klägerin auch nicht auf der Langstrecke einzusetzen sei. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung gebe es keine Teilflugdienstuntauglichkeit und sei sie entweder flugdiensttauglich oder flugdienstuntauglich. Wegen der Einzelheiten ihres Verbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2013 (Bl. 413 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
8

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 4 Ca 7470/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
9

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
10

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht in bestimmter Weise ausübt und ihr nur Langstreckeneinsätze zuweist. Die Beklagte ist nicht zur Neubestimmung der Tätigkeit der Klägerin verpflichtet. Die Beklagte ist auch berechtigt, der Klägerin sog. Kurz- oder Mittelstreckeneinsätze zuzuweisen, so dass die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unwirksamen Ausübung des Direktionsrechts Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen und damit Einsatz ausschließlich auf der sog. Langstrecke verlangen kann.
11

1. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt hierbei voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 19. Mai 2010 – 5 AZR 162/09– AP GewO § 106 Nr. 10).
12

2. Außerdem besteht ohnehin ein Beschäftigungsanspruch zu den bisherigen Bedingungen, wenn und solange der Arbeitgeber keine wirksame Neuausübung des Direktionsrechts vorgenommen hat (BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09– AP GewO § 106 Nr. 11).
13

II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch auf Neubestimmung der geschuldeten Tätigkeit oder auf Beschäftigung zu den vor Einführung der neuen Einsatzstruktur „we face the future“ geltenden Bedingungen, mithin im ausschließlichen Langstreckeneinsatz.
14

1. Die Klägerin kann nicht Neubestimmung der geschuldeten Tätigkeit und Zuweisung ausschließlich von Tätigkeiten mit Langstreckeneinsatz unter dem Gesichtspunkt des leidensgerechten Arbeitsplatzes verlangen.
15

In diesem Zusammenhang kann mit dem Arbeitsgericht offen bleiben, ob bei der Klägerin Kinetose und/oder sekundäre reaktive phobische Entwicklung vorliegt oder nicht. Das Arbeitsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass der Klageantrag in beiden Fällen unbegründet ist.
16

Entweder sind die Behauptungen der Klägerin zu ihren Beschwerden unzutreffend. Dann besteht überhaupt kein Anlass für eine Neubestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung. Denn dann läge keine Situation vor, in der es der Klägerin aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich wäre, die von der Beklagten bestimmte Leistung zu erbringen. Ein Leistungshindernis im Sinne eines Leidens läge nicht vor.
17

Oder aber die Behauptungen der Klägerin sind zutreffend. Dann stellt die Zuweisung von Tätigkeiten ausschließlich im Langstreckeneinsatz nicht die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes dar. Die Klägerin wäre dann nämlich flugdienstuntauglich und das Leistungshindernis beträfe auch Langstreckeneinsätze.
18

Das Arbeitsgericht hat zu Recht nicht auf eine von der Klägerin in Anspruch genommene „Teilflugdienstuntauglichkeit“ abgestellt. Eine solche existiert nicht. Ohne dass es auf die Begrifflichkeit entscheidend ankäme – entscheidend ist das Leistungshindernis – ist ein Flugbegleiter entweder flugdiensttauglich – ggf. mit näher zu bezeichnenden und möglicherweise zeitlich befristeten Einschränkungen – oder er ist flugdienstuntauglich. Die von der Klägerin behauptete Kinetose wiederum führt zu Flugdienstuntauglichkeit.
19

a) Der tarifvertragliche Begriff der Flugdienstuntauglichkeit ist in dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Bezugnahme geltenden Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten (MTV Nr. 2) definiert. Gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 ist Flugdienstuntauglichkeit im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. Abgestellt wird damit auf die fliegerische Tätigkeit des Flugbegleiters. Diese erstreckt sich nach ihrem Berufsbild auf Tätigkeiten der sog. Kurz-, Mittel- und Langstrecke. Damit knüpft nicht nur der Begriff der Flugdiensttauglichkeit, sondern auch der der Flugdienstuntauglichkeit am kompletten Berufsbild an.
20

aa) Zu den „einschlägigen Vorschriften“ gehört gemäß Verordnung (EG) Nr. 859/2008 Anhang III Abschnitt O OPS 1.995 als Mindestanforderung die gesundheitliche Tauglichkeit für die übertragenen Aufgaben.
21

Die Flugbegleitern übertragenen Aufgaben erschöpfen sich nicht in Serviceleistungen gegenüber den Reisenden. Wesentlich sind die Sicherheitsaufgaben. Dies zeigt schon Verordnung (EG) Nr. 859/2008 Anhang III Abschnitt O OPS 1.1005 und dessen Anlagen 1 und 3.
22

Dementsprechend erfolgt die Untersuchung der flugmedizinischen Tauglichkeit nicht allein im Hinblick auf persönliches Wohlsein oder Unwohlsein des Flugbegleiters und nicht allein im Hinblick darauf, ob oder ob nicht die Erledigung der Serviceleistungen im Routinebetrieb beeinträchtigt ist, sondern im Hinblick auf die sichere Ausführung der Sicherheitsaufgaben, wobei eine geeignete Beurteilung auf der Grundlage der besten flugmedizinischen Praxis nachzuweisen ist, Art 8. Verordnung (EG) Nr. 216/2008 iVm. Anhang IV Nr. 7.b Abs. ii).
23

bb) Bis zur Anwendung von Anhang IV [Teil-MED] der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (EASA FCL Part MED) bzw. der dort geregelten Pflichtuntersuchungen auf Flugbegleiter kann von diesen Kriterien ausgegangen werden, wobei nach EASA FCL Part MED MED.C.005 Abs. a) die flugmedizinische Untersuchung der Flugbegleiter ebenfalls dem Nachweis dient, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund derer sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht wahrnehmen können.
24

Dass bei der flugmedizinischen Beurteilung hierbei auf die entwickelten Tauglichkeitskriterien für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei fliegenden Personal zurückgegriffen wird, wie sie auch der vorgelegten „Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Kabine)“ (Bl. 81 f d.A.) zugrunde liegen, begegnet keinen Bedenken. Hierbei handelt es sich gerade um die praxisbewährte flugmedizinische Beurteilungsgrundlage.
25

b) Hiernach bestehen dauernde gesundheitliche Bedenken gegenüber dem Einsatz als Flugbegleiter ua. bei vestibulären Schwindelerkrankungen, zB. bei Kinetose von erheblichem Krankheitswert.
26

Dies wiederum ist die Krankheit bzw. eine der Krankheiten, an denen die Klägerin nach ihren Behauptungen leidet. Das Bestehen einer Kinetose wird ausdrücklich behauptet. Unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin liegt auch Kinetose von erheblichem Krankheitswert vor. Nach dieser Darstellung traten bei Kurzstreckenumläufen nach jedem Start bzw. fast regelmäßig schwere Übelkeitsattacken, Schwindelanfälle, Erbrechen und Schweißausbrüche auf. Erbrechen stellt eine schwere Ausprägung der Symptomatik einer Kinetose dar. Dies zeigt Seite 1 des als Anlage des Gutachtens des Sachverständigen A beigefügten Policy-Letter.
27

aa) Kinetose von erheblichem Krankheitswert führt zu Flugdienstuntauglichkeit. Hierbei ist nicht zwischen Einsatz auf der Kurz- und auf der Langstrecke und dementsprechend im Ergebnis zwischen Langstreckentauglichkeit und Kurzstreckenuntauglichkeit zu differenzieren. Dies folgt aus dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen A, dem das Arbeitsgericht zu Recht gefolgt ist. Die hiergegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Die Richtigkeit der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich vielmehr bereits aus dem Sinn und Zweck der medizinischen Tauglichkeitsprüfung des Kabinenpersonals.
28

bb) Flugdienstuntauglichkeit bei Kinetose besteht nicht, weil und wenn der Klägerin übel wird oder sonstige Symptome einsetzen, sondern weil sie infolge dieser Symptomatik handlungsunfähig oder in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird und aus diesem Grund ihren Sicherheitsaufgaben nicht nachkommen und ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht wahrnehmen könnte. Entscheidend ist damit nicht eine akut auftretende Symptomatik, sondern das der Symptomatik zugrunde liegende Grundleiden, das zum Auftreten der Symptomatik führen kann. Entscheidend ist ferner nicht die Symptomatik als solche, sondern die damit verbundene Folge des Verlusts bzw. der Einschränkung der Handlungsfähigkeit.
29

Die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Klägerin ist von Bedeutung in sicherheitsrelevanten Situationen. Von daher trifft weder die Argumentation der Klägerin noch die der vorgelegten Privatgutachten den tatsächlichen Problembereich, wenn darauf abgestellt, die Symptome seien bisher ausschließlich bei Kurzstreckeneinsätzen und nie bei Langstreckeneinsätzen aufgetreten. Es kommt nicht auf den Normal- bzw. Routinebetrieb an, sondern auf den sicherheitsrelevanten Notfall.
30

cc) Der Umstand, dass es bisher im Normalbetrieb auf der Kurzstrecke zu Symptomen gekommen sein soll, mag dafür sprechen, dass es hier auch oder erst recht bei Notfallsituationen zu entsprechenden Symptomen kommen könnte. Allerdings kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass dann, wenn es bisher im Normalbetrieb oder Routinebetrieb auf der Langstrecke nicht zu Symptomen kam, dies auch bedeute, dass in Notfallsituationen auf einem Langstreckeneinsatz keine Kinetosesymptome auftreten würden. Gerade bei Abweichen vom Normalbetrieb können auch bei Langstreckeneinsätzen Situationen eintreten, die nach Darstellung der Klägerin Symptome auslösen können. Als provozierende Umstände kommen hiernach nach Vorbringen der Klägerin bzw. den von ihr vorgelegten Privatgutachten in Betracht: hektische Kopf-Körperbewegungen, Stresssituationen, Arbeitsleistungen vor Erreichen der Reiseflughöhe, Tätigkeiten während des Steig- bzw. Sinkfluges, anderer Steigungswinkel, Turbulenzen, hohe Arbeitsbelastung. Entscheidend ist, dass bei der Klägerin nach ihren Angaben eine Kinetose vorliegt, sie zu Kinetosesymptomen wie Erbrechen neigt, die Kinetose von erheblichem Krankheitswert begründen, Kinetose von erheblichem Krankheitswert regelmäßig zu Flugdienstuntauglichkeit führt und die nach Angaben der Klägerin potentiell Kinetosesymptome provozierenden Umstände möglicherweise im Normal- oder Routinebetrieb der Langstrecke nicht vorkommen, in Notfallsituationen bzw. sicherheitsrelevanten Situationen aber durchaus auftreten können.
31

dd) Bei der Frage, ob Flugdienstuntauglichkeit des Flugbegleiters vorliegt, geht es auch nicht ausschließlich um Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, sondern es sind auch die Sicherheitsbelange des Flugbetriebs betroffen. Es geht damit auch nicht allein darum, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen er im Normal- bzw. Routinebetrieb keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Übelkeitsattacken, Schwindel und/oder Erbrechen ausgesetzt ist. Es geht vielmehr auch darum, dass auch in sicherheitsrelevanten Situationen die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers gewährleistet ist. Aus diesem Grund überzeugt auch der Hinweis der Klägerin auf die Rspr. des BAG zum Beschäftigungsanspruch einer Krankenschwester bei „Nachtdienstuntauglichkeit“(BAG 09. April 2014 – 10 AZR 637/13– NZA 2014, 719) nicht. Bei Vorliegen einer Kinetose von erheblichem Krankheitswert ist der Arbeitnehmer anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall gerade nicht in der Lage, sämtliche als Flugbegleiter geschuldeten Arbeiten auszuführen.
32

2. Da die Beklagte damit berechtigt ist, der Klägerin kraft Direktionsrechts auch Kurzstreckeneinsätze zuzuweisen, liegt eine wirksame Neuausübung ihres Direktionsrechts vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen im ausschließlichen Langstreckeneinsatz besteht.
33

Hierbei wird nicht verkannt, dass die Zuweisung von Kurzstreckeneinsätzen im Zusammenhang mit der neuen Einsatzstruktur „we face the Future“ erfolgt und der hierüber abgeschlossene Sozialplan vom 08. Juni 2009 (Bl. 34 f d.A.) nach der Rspr. des BAG bzw. der Kammer in Nr. 2 (BAG 14. Mai 2013 – 1 AZR 44/12– AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 59) und Nr. 3 (LAG Hessen 09. Dezember 2013 – 17 Sa 406/12– juris) unwirksam ist. Diese Unwirksamkeit führt jedoch nicht zu einem Anspruch der nicht begünstigten Arbeitnehmer auf eine sog. „Anpassung nach oben“, also ggf. ausschließlichem Langstreckeneinsatz, sondern ggf. zu einem Leistungsverweigerungsrecht, sofern die Beklagte ihre Dienstpläne unter Beachtung unwirksamer da altersdiskriminierender Regelungen des Sozialplans erstellen sollte (BAG 14. Mai 2013 – 1 AZR 44/12– aaO).
34

3. Die von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 02. Juni 2014 vorgelegte Bescheinigung des Flugmedizinischen Zentrums Ettlingen vom 28. Mai 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bescheinigung enthält sich gerade einer Aussage über die Flugdiensttauglichkeit der Klägerin, enthält sich insbesondere einer Beurteilung auf der Grundlage der bestehenden Kinetose und beschränkt sich darauf, dass sich keine weiteren einer positiven Tauglichkeitsbeurteilung entgegenstehenden Auffälligkeiten gezeigt hätten.
35

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
36

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.
37

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 4. Dezember 2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
38

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2014, 17 Sa 245/13, wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Urteilstenor wie folgt lautet:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 4 Ca 7470/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

39

Gründe
40

Das Urteil vom 2. Juni 2014 ist nach Anhörung der Parteien zu berichtigen, denn das Urteilsdeckblatt enthält eine offenbare Unrichtigkeit infolge eines Übertragungsfehlers. Der zutreffende Tenor ist vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern handschriftlich niedergelegt (Bl. 513 d.A.) und ist ausweislich des Protokolls vom 2. Juni 2014 (Bl. 509R d.A.) verkündet. Zutreffendes Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils. Im Urteilsdeckblatt wurde versehentlich der Tenor einer anderen am 2. Juni 2014 verkündeten Entscheidung aufgenommen.
41

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht; damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.]

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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