LAG Hessen, 03.02.2016 – 2 Ta 389/15 Eine nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auf Antrag erfolgte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG stellt keinen Verzicht auf die von der Staatskasse anschließend erhobene Erhebung der Verjährungseinrede dar.

März 27, 2019

LAG Hessen, 03.02.2016 – 2 Ta 389/15
Eine nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auf Antrag erfolgte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG stellt keinen Verzicht auf die von der Staatskasse anschließend erhobene Erhebung der Verjährungseinrede dar.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. September 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. September 2015 – Az. 7 Ca 1381/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 (Bl. 24 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht Wiesbaden im Verfahren 7 Ca 1381/08 dem Kläger für seine am 16. Mai 2008 erhobenen und der Beklagten am 23. Mai 2008 (Bl. 49 d.A.) zugestellten Klage auf Zahlung von Vergütung, Erteilung einer Abrechnung und Herausgabe der ausgefüllten Arbeitspapiere ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin A, B – im Folgenden Antragstellerin genannt – beigeordnet. Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 – Geschäfts-Nr.: XX IN XX/XX (Bl. 56 und 57 d.A.) – hat das Amtsgericht Wiesbaden über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit am 16. Juni 2008 eingegangenem und dem Kläger am 21. Juni 2008 (Bl. 78 d.A.) zugestellten Schriftsatz hat die Beklagte Widerklage auf Zahlung von € 11.742,45 nebst Zinsen erhoben. Auf eine gerichtliche Anfrage zur Klagerücknahme vom 06. Januar 2009 (Bl. 80 d.A.) hat die Antragstellerin für den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2009 (Bl. 81 d.A.) mitgeteilt, die Klage könne noch nicht zurückgenommen werden, da noch Forderungen zur Tabelle festgestellt werden sollten. Auf Antrag vom 02. Februar 2015 (Bl. 83 d.A.) hat das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Bl. 85 d.A.) dem Kläger und der Antragstellerin mitgeteilt, dass es gemäß § 33 RVG eine Wertfestsetzung für das Verfahren bis 17. Juni 2008 in Höhe von € 3.907,18 und für das Verfahren ab 18. Juni 2008 in Höhe von € 15.649,63 beabsichtigt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 (Bl. 86 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Antragstellerin zwecks Übersendung der Anhörungsschreibens vom 04. Februar 2015 um die Mitteilung der neuen Anschrift des Klägers ersucht.

Mit ihrem Antrag vom 09. Februar 2015 (Bl. 27 bis 29 des Beihefts) hat die Antragstellerin Festsetzung und Auszahlung einer Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt € 379,73 als Kostenvorschuss begehrt. Der Bezirksrevisor hat unter dem Datum des 24. Februar 2015 (Bl. 31 und 32 des Beihefts) im Namen der Staatskasse mit Zustimmung der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts die Einrede der Verjährung erhoben. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 19. Mai 2015 – Az. 7 Ca 1381/08 (Bl. 46 des Beihefts) – den Festsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03. Juni 2015 am gleichen Tag Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger mit Beschluss vom 09. Juli 2015 – Az. 7 Ca 1381/08 (Bl. 60 des Beihefts) – nicht abgeholfen und die Sache der Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit Beschluss vom 04. September 2015 – Az. 7 Ca 1381/08 (Bl. 86 und 87 des Beihefts) – hat die Kammervorsitzende der Erinnerung der Antragstellerin vom 03. Juni 2015 ebenfalls nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche gegen die Staatskasse seien verjährt, da sie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 hätten geltend gemacht werden müssen. Daran ändere auch die erfolgte Wertfestsetzung nichts, die aufgrund gesetzlicher Regelung unabhängig davon zu erfolgen habe, ob etwaige Vergütungsansprüche verjährt seien oder nicht. Gegen den ihr am 17. September 2015 (Bl. 89 des Beihefts) zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. September 2015 “sofortige Beschwerde” eingelegt, der die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 – Az. 7 Ca 1381/08 (Bl. 106 des Beihefts) – aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin vertritt weiterhin die Auffassung, das Arbeitsgericht habe mit seiner “Wertfestsetzung” vom 05. Februar 2015 konkludent erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, so dass der Vergütungsanspruch der Antragstellerin weiterhin durchsetzbar sei. Das Arbeitsgericht habe mit der Wertfestsetzung unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Vergütungsanspruch der Antragstellerin fällig und durchsetzbar sei. Dies sei durch das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2015 noch bekräftigt worden, da auch der Kläger von der Wertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts habe unterrichtet werden sollen.

II.

1. Die als “sofortige Beschwerde” eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 30. September 2015 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 iVm. 33 Abs. 3 und 4 RVG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben.

2. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 04. September 2015 die Erinnerung der Antragstellerin vom 03. Juni 2015 gegen den zurückweisenden Kostenfestsetzungsbeschluss 19. Mai 2015 zu Recht zurückgewiesen. Der Anspruch der Antragstellerin gemäß § 55 RVG auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist verjährt.

a) Zunächst stellt die Antragstellerin selbst nicht in Abrede, dass ihr Anspruch nach § 55 RVG auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse – aufgrund der mit Insolvenzeröffnung eingetretenen Unterbrechung von mehr als 3 Monaten und damit nach § 8 Abs. 1 RVG eingetretenen Fälligkeit der Vergütung noch im Jahr 2008 – innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 hätte geltend gemacht werden müssen.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht keinen rechtswirksamen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede erklärt. Neben der fehlenden Berechtigung hat das Arbeitsgericht keine dahingehende Erklärung abgegeben. Zwar kann ein Schuldner auch noch nach Vollendung der Verjährung auf die Erhebung der dementsprechenden Einrede durch einseitige Erklärung verzichten. Den von der Antragstellerin als Verzichtserklärung aufgefassten gerichtlichen Mitteilungen im Rahmen der von ihr beantragten Wertfestsetzung lässt sich ein solcher Erklärungswert bereits nicht – auch nicht konkludent – entnehmen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht dem gesetzlichen Anspruch der Antragstellerin auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG entsprochen. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, insbesondere war die Antragstellerin als Rechtsanwältin antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG und der Antrag war nach eingetretener Fälligkeit der Vergütung zulässig gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG. Hingegen enthält die gesetzliche Regelung in § 33 RVG weder eine zeitliche Grenze zur Beantragung der Wertfestsetzung, noch ist diese davon abhängig, ob ein Rechtsanwaltsgebührenanspruch verjährt ist oder nicht. Auch war der Kläger als Beteiligter durch das Gericht im Rahmen der beantragten Wertfestsetzung zu hören (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer § 11 Rn. 11 und zur alten Rechtslage ausdrücklich: § 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO), weshalb es der mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2015 von der Antragstellerin erbetenen neuen Anschrift des Klägers bedurfte. Schließlich fehlte dem Arbeitsgericht aber auch die Befugnis, überhaupt eine wirksame Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung abzugeben. Der Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach § 55 RVG ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2011 – 14 W 702/11 – Rn. 8, zitiert nach Juris), ihm liegt im Rahmen der Festsetzung Verwaltungshandeln des Staates zugrunde. Dies gilt auch für die Verjährungseinrede, die der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit Zustimmung der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts aufgrund ermessensfehlerfreier Entscheidung im Streitfalle erhoben hat. Die Berechtigung zur Abgabe einer Erklärung auf Verzicht der Verjährungseinrede kann daher für alle Beteiligten erkennbar allein auf Seiten der Staatskasse liegen, nicht hingegen bei der zuständigen Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.

3. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. 33 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie entspricht der eines Oberlandesgerichts, wenn sie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefällt worden wäre.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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