LAG Hessen, 03.03.2015 – 4 TaBV 148/14 Unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K2 der Anlage 1 GTV.

April 28, 2019

LAG Hessen, 03.03.2015 – 4 TaBV 148/14
Unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K2 der Anlage 1 GTV.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Juni 2014 – 9 BV 5/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über sieben Eingruppierungen.

Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben Logistikunternehmen im Rahmen eines als “A Gruppe” bezeichneten Konzerns. Sie beschäftigen in ihrem Betrieb im Güterverkehrszentrum B regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer sind Datenerfasser im Warenein- und -ausgang. Die Arbeitnehmer C, D, E, F und G stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1), die Arbeitnehmer H und I in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 3). Ihre Tätigkeit umfasst unter anderem folgende Aufgaben:

– Die Annahme von eintreffenden LKWs über das jeweilige Programm

– Die Sichtung der Lieferpapiere

– Die Koordinierung der Entladung der LKWs

– Die Kontrolle der Ware

– Die Buchung der Ware anhand der Lieferscheine und Ladeliste mit Hilfe von SAP

– Die Prüfung der Lieferscheine

– Eingabe, Anlage und Anpassung des angebrachten Materials über das Lagerplanungstool “ZLPT”

– Das Vermerken von Reklamationen in der Datenerfassung

– Das Stornieren nicht gelieferten Materials

– Die Prüfung des Waren- und Materialbedarfs bezüglich des Verbrauchsmaterials

– Die Bestellung von Verbrauchsmaterial

– Das Anlernen von Ausbildenden

– Die Prüfung der Container auf Vollständigkeit

– Die Erfassung der gelieferten Ware, das Sortieren der Ware anhand von Erfassungsbelegen nach Kriterien wie der Priorität

– Das Bearbeiten von Lieferscheinen und Frachtbriefen, die Kontrolle von Teilenummern anhand von Lieferscheinen sowie die Kontrolle der Stückzahl und der Lieferart.

In der die Stellen betreffenden Stellenbeschreibung, wegen deren vollständigen Inhalts auf die Anlage A 11 im Anlagenband Bezug genommen wird, heisst es in Ziffer 4.1 unter der Überschrift “Berufsausbildung”:

“Fachkraft für Lagerlogistik oder vergleichbare Berufsausbildung von Vorteil”.

Folgende “Spezialkenntnisse und -fähigkeiten” werden in Ziffer 4.2 der Stellenbeschreibung vorausgesetzt:

“- Kenntnisse Lager- und Regalsystem, Lagerordnung, Lager- und Bedientechnik

– Anwender von Lagerverwaltungssystemen (insbesondere SAP)

– Bedienung von MDE-Geräten

– Zulässige Stapelfaktoren und Stapelhöhen”

Am 27. März 2013 schloss die Muttergesellschaft der Arbeitgeberinnen, die Firma A Gruppe GmbH, mit der Gewerkschaft Verdi drei Anerkennungstarifverträge, gemäß denen die Tarifverträge für das private Transport- und Verkehrsgewerbe in Hessen, unter anderem auch der Gehaltstarifvertrag vom 04. Juli 2011 (nachfolgend GTV), unter anderem für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen Geltung erlangten. Mit sieben am selben Tag dem Betriebsrat von der J GmbH übermittelten Schreiben vom 02. September 2013 unterrichtete die jeweilige Vertragsarbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmer den Betriebsrat über ihre Absicht, die Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe K 2 gemäß der Anlage 1 zum GTV einzugruppieren. Der Betriebsrat widersprach den Eingruppierungen mit einem am selben Tag zugegangen Schreiben vom 09. September 2013 mit der Begründung, die betroffenen Arbeitnehmer seien in die Gehaltsgruppe K 3 der Anlage 1 GTV eingruppiert. Darauf leiteten die Arbeitgeberinnen das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 01. Dezember 2014 (Bl. 221 – 230 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 168 – 176 d. A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen sei nicht zu ersetzen, da die von den Arbeitgeberinnen angestrebte Eingruppierung tarifwidrig sei. Die betroffenen Arbeitnehmer seien Angestellte mit einer Zweckausbildung und einer entsprechenden einjährigen Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe K 3 Nr. 3 der Anlage 1 GTV. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der Zweckausbildung nicht definiert. Daher sei davon auszugehen, dass sie mit diesem den allgemeinen Sprachgebrauch verwenden wollten. Unter diesen fielen die Anweisung und das Anlernen eines Mitarbeiters sowie die Anlernausbildung. Dabei handele es sich um eine theoretische und praktische Anlernung, die begrenzte und genau umrissene Kenntnisse hinsichtlich Werkstoffen und Betriebsmitteln vermittelt. Es handele sich um eine Qualifizierung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, häufig durch eine Unterweisung am Arbeitsplatz, ohne dass eine umfassende berufliche Ausbildung erforderlich sei. Sie unterscheide sich von einer Berufsausbildung durch ihren nur begrenzten Ausbildungszweck. Bei einfachen und einfachsten Tätigkeiten könne eine Einarbeitung von wenigen Tagen bis Wochen genügen. Dies belegten die Regelbeispiele der Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 GTV. Die Tätigkeit der betroffenen Datenerfasser erfülle diese Voraussetzungen, da die hierfür erforderliche Qualifikation nicht mit einer reinen Einarbeitung zu erwerben sei, sondern eine theoretische und praktische Anlernung von begrenzten, genau umrissenen Kenntnissen erfordere. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 176 – 182 d. A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberinnen haben gegen den am 24. Juli 2014 zugestellten Beschluss am 14. August 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 18. September 2014 begründet. Sie bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit einer Zweckausbildung für die Tätigkeit der betroffenen Datenerfasser. Der Begriff der Ausbildung setze eine nicht unkomplexe Tätigkeit und eine Abschlussprüfung voraus. Bei der Tätigkeit der Datenerfasser genüge dagegen eine kurze, etwa zweistündige Schulung im Maschinenaufbau. Auch die Kenntnisse über die Lager- und Regalsysteme, die Lagerordnung usw. könnten in einer Anlernungsphase von fünf Tagen erworben werden. Nach Ablauf dieser Frist könne die Tätigkeit völlig selbstständig ausgeführt werden. Die Regelbeispiele der Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 GTV seien keine Beispiele für eine Zweckausbildung.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberinnen wird auf die Schriftsätze vom 18. September und 01. Dezember 2014 Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt:

Unter Abänderung des am 12. Juni 2014 verkündeten und am 24. Juli 2014 zugestellten Beschlusses des Arbeitsgericht Kassel – 9 BV 5/14 – wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmer C, D, E, F, G in die Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag vom 04. Juli 2011 (kaufmännische Angestellte) des Tarifvertrages des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen ersetzt.

Die Beteiligte zu 3) beantragt:

Unter Abänderung des am 12. Juni 2014 verkündeten und am 24. Juli 2014 zugestellten Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel – 9 BV 5/14 – wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen H und I in die Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag vom 04. Juli 2011 (Kaufmännische Angestellte) des Tarifvertrages des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen ersetzt.

Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 12. November 2014 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzunganträge der Arbeitgeberinnen gemäß § 99 Abs. 4 zu Recht zurückgewiesen, da die von den Arbeitgeberinnen angestrebte Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG tarifwidrig ist.

1. Die Arbeitgeberinnen sind allerdings als Vertragsarbeitgeber gegenüber den in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen stehenden Arbeitnehmernehmern individuell aktivlegitimiert. Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen nach § 99 BetrVG besteht auch im Gemeinschaftsbetrieb – im Gegensatz zu dem bei Einstellungen und Versetzungen – ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da die Mitbestimmung hier allein die vom Vertragsarbeitgeber geschuldete Leistung betrifft (vgl. nur BAG 23. September 2003 – 1 ABR 35/02 – BAGE 107/338, zu B I 1 d bb).

2. Die Arbeitgeberinnen haben das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wirksam in Gang gesetzt. Insoweit ist unschädlich, dass sie das weitere Konzernunternehmen J GmbH bei der Unterrichtung des Betriebsratsrats als Boten eingesetzt haben. Gemäß ihren Unterrichtungsschreiben haben sie den Betriebsrat im eigenen Namen beteiligt.

Weiter hat der Betriebsrat die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Unterrichtung den Anforderungen von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG genüge, nicht angegriffen.

3. Dass der Betriebsrat den Eingruppierungen jeweils im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG binnen einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen hat, steht außer Streit.

4. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Widersprüche des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründet sind, da die betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Gehaltsgruppe K 2, sondern in die Gehaltsgruppe K 3 Nr. 3 der Anlage 1 GTV eingruppiert sind.

a) Gemäß § 2 Nr. 2 GTV ist für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Nach § 2 Nr. 1 GTV richtet sich die Eingruppierung nach dessen Anlage 1. Die dort vorgesehenen, hier in Betracht zu ziehenden Gehaltsgruppen haben folgenden Wortlaut:

“Gruppe K 1

Angestellte mit einfachen, vorwiegend mechanischen oder schematischen Arbeiten, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.

Beispiele:

Sachbearbeiter für Postein- und -ausgang, Hausbote, Portier, Archiv- und Büromaterialverwaltung.

Gruppe K 2

Nr. 1: Angestellte mit Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Anlern- oder Zweckausbildung oder eine erfolgreiche Einarbeitung voraussetzen.

Beispiele:

Lagerverwalter, Datentypist/in, Telefonist/in, Schreibkräfte für Arbeiten nach Vorlage bzw. Diktat, Angestellte in der Datenerfassung, die nach Vorlage arbeiten.

Gruppe K 3

Nr. 3: Angestellte mit einer Zweckausbildung und einer entsprechenden einjährigen Tätigkeit.”

b) Danach sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 GTV eingruppiert. Sie erfüllen vielmehr die Merkmale der Gehaltsgruppe K 3 Nr. 3 der Anlage 1 GTV. Insoweit macht sich die Beschwerdekammer zur Begründung die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eingruppierung, zur Auslegung des Begriffs “Zweckausbildung” sowie zur Subsumtion der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unter diesem Begriff unter II 2 der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 177 – 182 d. A.) zu Eigen. Zur Beschwerdebegründung ist Folgendes zu ergänzen:

Dass die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer die Merkmale der Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 GTV erfüllen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ebenso steht außer Streit, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit bereits mehr als ein Jahr ausgeübt haben.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass – auch bei Zugrundelegung der Sachdarstellung der Arbeitgeberinnen – das Merkmal “Angestellte mit einer Zweckausbildung” der Gehaltsgruppe K 3 Nr. 3 der Anlage 1 GTV erfüllt ist. Demgegenüber verkennen die Arbeitgeberinnen, dass sich der Begriff der Zweckausbildung von dem der Berufsausbildung unterscheidet. Ersterer erfordert weder eine schulisch organisierte Ausbildung noch eine größere Komplexität der Tätigkeit und erst Recht keine Abschlussprüfung. Es handelt sich vielmehr um ein gegebenenfalls kurzfristiges Anweisen oder Anlernen auf einem Arbeitsplatz (vgl.http://wirtschaftlexikon.gabler.de/definition/fachkenntis, se. html, recherchiert am02. Februar 2015). Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberinnen erfüllt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberinnen im Anhörungstermin vom 03. Februar 2015 eingeräumt haben, dass sie bei der Einstellung von Datenerfassern Vorkenntnisse voraussetzen, insbesondere im Umgang mit Datenverarbeitungssystemen, insbesondere mit SAP. Da derartige Kenntnisse nicht Teil der Allgemeinbildung sind, sondern für eine Tätigkeit im Bereich der Logistik erst erworben werden müssen, ist die Dauer des Erwerbs derartiger Kenntnisse und Fähigkeiten ebenfalls als Teil des Anlernens zu berücksichtigen. Dies erhöht die von den Arbeitgeberinnen für ausreichend erachtete Einarbeitung nicht unerheblich.

Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass alle Regelbeispiele der Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 GTV nicht als Tätigkeiten zu verstehen sein sollen, die in der Regel eine abgeschlossene Zweckausbildung voraussetzen. Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn die Tarifvertragsparteien für einen wesentlichen Tatbestand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe kein Regelbeispiel vorgesehen hätten. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass etwa die Tätigkeit als Lagerverwalter, als Datentypist und als Angestellte in der Datenerfassung regelmäßig eine Zweckausbildung voraussetzt. Letztere beiden Beispiele sind mit der Tätigkeit der Datenerfasser zumindest vergleichbar. Auch dies spricht für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe K 3 Nr. 3 der Anlage 1 GTV.

5. Ein Grund zu Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.

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