LAG Hessen, 03.04.2014 – 9 TaBVGa 42/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 03.04.2014 – 9 TaBVGa 42/14

Anspruch des Wahlvorstandes auf Übergabe von Beschäftigtenlisten gemäß § 2 Abs. 2 WO bei Streit über die Geltung eines Zuordnungstarifvertrages, wenn der Wahlvorstand vertretbar, jedenfalls ohne Willkür oder Rechtsmissbrauch von dessen Geltung ausgeht.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2014 – 12 BVGa 152/14 – teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, eine Liste aller nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3), die ihren ständigen Arbeitsort in A haben, mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zu erstellen und dem Beteiligten zu 1) zu übergeben.

Der Beteiligten zu 3) wird weiterhin aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Privatanschriften derjenigen nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3) bekanntzugeben, die ihren ständigen Arbeitsort in A haben und im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit beschäftigt werden oder sonst nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1

Von einer Sachdarstellung wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.
2

Die nach den Feststellungen im Protokoll der Anhörung vor dem Beschwerdegericht zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge begründet, im Übrigen nicht begründet. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
3

Die Beschwerde ist teilweise begründet, weil die Hilfsanträge des Wahlvorstandes begründet sind. Der Wahlvorstand hat gegenüber der Beteiligten zu 3) einen Anspruch auf Herausgabe der Liste mit den in den Hilfsanträgen aufgeführten Beschäftigten der Beteiligten 3) mit ständigem Arbeitsort A.
4

Zum einen wird bereits die Auffassung vertreten (LAG Hamm Beschluss vom 30. Aug. 2010 – 13 TaBV 8/10– Juris), der Anspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs. 2 Satz 1 WO sei selbst bei einer anfechtbaren Wahl zu erfüllen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich schon vor Einleitung der Wahl durch die Vorenthaltung wichtiger Informationen das eigentliche Verfahren verzögern würde und es zu einer mehr oder weniger langen Wahlaussetzung kommt, es sei denn, es ist schon jetzt von der Nichtigkeit der geplanten Wahl auszugehen.
5

Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. März 2014 – 9 TaBVGa 38/14 -; Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 – 9 TaBVGa 19/14 -; Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 – 9 TaBVGa 11/14 -; LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 – 9 TaBVGa 5/13– Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 – 7 TaBVGa 7/13– NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht. Eine voraussichtlich mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung reicht hierfür nicht mehr aus. Ihre entgegenstehende frühere Rechtsprechung gibt die Kammer auf. Das gilt auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– Juris) oder beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10– NZA 2012, 345 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 – 7 TaBVGa 7/13– NZA-RR 2013,637 = Juris) und muss folgerichtig auch für die Frage der Herausgabe der Wählerliste gelten, denn wenn diese nicht herausgegeben würde, wäre eine Wahl in der Wahlregion Mitte nicht oder nur erschwert möglich.
6

Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10– NZA 2012, 345 = Juris). Die Einschätzung des Wahlvorstandes im Hinblick auf die fortbestehende Wahlregion Mitte wäre dann nicht vertretbar, wenn ein offensichtlicher Missbrauch oder eine willkürliche Verkennung der Betriebsstrukturen gegeben ist (vgl. LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 – 9 TaBVGa 5/13– Juris).
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Der Wahlvorstand ist nicht missbräuchlich oder willkürlich vom Fortbestand der Wahlregion Mitte ausgegangen. Der Tarifvertrag 2010 ist ein Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Nach § 2 Abs. 1 werden die Betriebe und Betriebsstätten der in § 1 bezeichneten Unternehmen als Wahlregionen zusammengefasst, die sich aus Anlage 1 ergeben. Nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages bilden die in den Wahlregionen zusammengefassten Betriebe einen Gemeinschaftsbetrieb. Darauf, ob die Betriebe und Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) und 3) tatsächlich einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, kommt es nicht an, da die in den Wahlregionen zusammengefassten Betriebe nach § 2 Abs. 5 BetrVG als Betrieb im Sinne des BetrVG gelten.
8

Der Wahlvorstand ist auch vertretbar, jedenfalls aber willkürfrei davon ausgegangen, dass der Tarifvertrag 2010 Grundlage der Wahl 2014 ist. Vertretung beim Abschluss eines Tarifvertrages ist rechtlich möglich, da auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages die Vorschriften des BGB Anwendung finden (BAG Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 120/09– Juris; BAG Urteil vom 17. Okt. 2007 – 4 AZR 1005/06 – Juris). Eine wirksame Vertretung setzt eine Bevollmächtigung voraus und dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Das gilt auch für Zuordnungstarifverträge nach § 3 Abs. 1 BetrVG. Um einen solchen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG handelt es sich hier. Im Eingangssatz wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligte zu 2) im Namen der Beteiligten zu 3) handelt. Diese gehört zu den in § 1 genannten Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2). Lediglich der Geltungsbereich des Tarifvertrages ist eingeschränkt auf die nicht-fliegenden Beschäftigten, die ihren ständigen Arbeitsort in A haben. Ausgenommen bleibt der Flugbetrieb der Beteiligten zu 3). Es sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Beteiligte zu 2) tatsächlich durch die Beteiligte zu 3) zum Abschluss des Tarifvertrages bevollmächtigt war. Denn 2001 und 2006 wurden nahezu gleichlautende Tarifverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage dann in den Jahren 2002, 2006 und bei der vorgezogenen Wahl 2009 unter Beteiligung des nichtfliegenden Personals der Beteiligten zu 3) Regionalbetriebsräte gewählt worden sind. Der Wahlvorstand hatte von der Beteiligten zu 3) hierfür Listen der Beschäftigten im fraglichen Bereich erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich, dass der Wahlvorstand von einer Bevollmächtigung auch für den Tarifvertrag 2010 ausgegangen ist. Dass der Tarifvertrag in mehr oder weniger großem Umfang nicht mehr gelebt worden ist, berührt seinen Bestand nicht. Die endgültige Beantwortung dieser Fragen muss dem Anfechtungsverfahren oder einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorbehalten bleiben.
9

Die an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen sind zwar an sich gemeinschaftlich zur Herausgabe der Listen verpflichtet, da aber die Beteiligte zu 2) die Personaldaten der betroffenen Mitarbeiter nicht verwaltet und keinen direkten Zugriff auf die Personaldaten der Beteiligten zu 3) hat, reicht es im Rahmen des § 938 ZPO aus, wenn die Beteiligte zu 3) zur Herausgabe der Listen verpflichtet wird.
10

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
11

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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