LAG Hessen, 03.06.2014 – 4 TaBV 61/14 Ist eine Einigungsstelle bereits bestellt, kann im Verfahren nach § 98 ArbGG a. F. (= § 99 ArbGG n. F.) nicht mehr Einfluss auf den Gegenstand der Einigungsstelle genommen werden.

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 03.06.2014 – 4 TaBV 61/14

Ist eine Einigungsstelle bereits bestellt, kann im Verfahren nach § 98 ArbGG a. F. (= § 99 ArbGG n. F.) nicht mehr Einfluss auf den Gegenstand der Einigungsstelle genommen werden.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. April 2014 – 3 BV 158/14 – unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Gründe
1

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
2

Der antragstellende Arbeitgeber bietet Leistungen zur Unterstützung behinderter Menschen an. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Arbeitgebers.
3

Der Arbeitgeber strebt eine Regelung der Themen „Springerdienste“ und „Ausfallsicherung in den Abteilungen Assistenz und Pflege und Fachpflege“ an. Nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen bildeten die Beteiligten eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht Dr. A. Im Laufe des Einigungsstellenverfahrens wurde zwischen den Beteiligten die Frage streitig, ob Gegenstand der Einigungsstelle lediglich das Thema „Springerdienste“ oder auch das Thema „Ausfallsicherung“ sei, was der Betriebsrat verneinte. Eine Entscheidung der Einigungsstelle über diese Frage liegt noch nicht vor. Der Arbeitgeber strebt im vorliegenden Verfahren eine Erstreckung der Zuständigkeit der Einigungsstelle auf das Thema „Ausfallsicherung“ und hilfsweise die Bildung einer weiteren Einigungsstelle zu diesem Thema an.
4

Er hat erstinstanzlich beantragt,

die bereits zum Thema „Springerdienste“ mit drei Beisitzern unter dem Vorsitz von Frau Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main A eingerichtete Einigungsstelle auf das Thema Ausfallsicherung in den Abteilungen Assistenz und Pflege (AAP) und Fachpflege (AFP) zu erweitern,

hilfsweise

zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Ausfallsicherung in den Abteilungen Assistenz und Pflege (AAP) und Fachpflege (AFP) mit Ausnahme des Themas Springerdienste wird Frau Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main A bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils vier festgesetzt.

5

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt. Der Arbeitgeber hat gegen den ihm am 17. April 2014 zugestellten Beschluss am 23. April 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 02. Mai 2014 begründet. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 22. April 2014 zugestellten Beschluss am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 05. Mai 2014 begründet.
6

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, eine Erweiterung der Zuständigkeit einer bestehenden Einigungsstelle im Verfahren gemäß § 98 ArbGG sei ausnahmsweise zulässig, wenn die Meinungsverschiedenheiten, auf Grund derer die Einigungsstelle gebildet wurde, nur einen Teilkomplex der der Einigungsstellenbildung vorausgegangenen Verhandlungen darstelle und die die Zuständigkeit der Einigungsstelle ablehnende Seite wie hier der Betriebsrat bei der Bildung der Einigungsstelle den Eindruck erweckt habe, die Einigungsstelle sei bezüglich des Gesamtkomplexes einberufen worden.
7

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 02. und 16. Mai sowie vom 02. Juni 2014 Bezug genommen.
8

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. April 2014 – 3 BV 158/14 – zum Teil abzuändern und

• die bereits zum Thema „Springerdienste“ mit vier Beisitzern unter dem Vorsatz von Frau Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main A eingerichtete Einigungsstelle auf das Thema „Ausfallsicherung in den Abteilungen Assistenz und Pflege (AAP) und Fachpflege (AFP)“ zu erweitern,

• hilfsweise die Zahl der Beisitzer der zum Thema „Ausfallsicherung in den Abteilungen Assistenz und Pflege (AAP) und Fachpflege (AFP)“ mit Ausnahme des Themas „Springerdienste“ eingerichtete Einigungsstelle auf vier je Seite festzusetzen,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

9

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. April 2014 – 3 BV 158/14 – zum Teil abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

10

Der Betriebsrat ist der Ansicht, die innerbetrieblichen Verhandlungen zum Thema „Ausfallsicherung“ seien nicht gescheitert.
11

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 05. und 20. Mai 2014 Bezug genommen.
12

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, die Beschwerde des Arbeitgebers dagegen nicht. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag des Arbeitgebers ist zurückzuweisen, da beide Anträge nicht zulässig sind.
13

1. Auch der Hauptantrag des Arbeitgebers ist als Antrag gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 98 ArbGG zu behandeln. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers im Anhörungstermin vom 03. Juni 2014 die Auffassung vertrat, es handele sich nicht um einen Antrag in diesem Sinne, stellte er nicht klar, welche andere Verfahrensart für diesen einschlägig sein sollte und auf welche Weise ein derartiger Antrag mit dem Hilfsantrag gemäß § 98 ArbGG in einem Verfahren verbunden werden könnte. Zudem hat er im Verlauf des Verfahrens der Behandlung des Hauptantrags als Antrag gemäß § 98 ArbGG etwa durch die Verhandlung und Entscheidung des Arbeitsgerichts durch den Einzelrichter gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 98 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ArbGG nicht widersprochen. Im Gegenteil war auch der Hauptantrag ersichtlich als ein Antrag in zumindest analoger Anwendung von § 98 ArbGG gemeint, wie insbesondere die Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auf Seite 2 der Beschwerdebegründung des Arbeitgebers vom 02. Mai 2014 belegt.
14

Der Hauptantrag ist (auch) in dieser Verfahrensart nicht statthaft. Das Verfahren nach § 98 ArbGG betrifft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur die Fälle von § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG, das heißt Streitigkeiten über die Bestellung eines Vorsitzenden sowie über die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle. Ist eine Einigungsstelle bereits bestellt, kann mittels des Verfahrens nach § 98 ArbGG nicht mehr Einfluss auf den Gegenstand der Einigungsstelle genommen werden. Dem steht bereits der auf die Bestellung der Einigungsstelle beschränkte Wortlaut der zitierten Normen entgegen. Zudem ist es gefestigte Rechtsprechung, dass mit der Bestellungsentscheidung zwar auch der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zu bestimmen ist. An den dadurch gesteckten Rahmen ist die Einigungsstelle gebunden; er kann von den Betriebsparteien nur noch einvernehmlich geändert werden (BAG 06. Dezember 1983 – 1 ABR 43/81– BAGE 44/285, zu B II 3; 15. Mai 2001 – 1 ABR 39/00– BAGE 97/379, zu B II 3 b). Bestehende Unklarheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach deren Bestellung können jedoch nicht in einem (ggf. erneuten) Verfahren nach § 98 ArbGG aufgegriffen werden. Sie sind vielmehr von der Einigungsstelle selbst zu klären, was ggf. mit einem nicht rechtsmittelfähigen Zwischenbeschluss geschehen kann (BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01– BAGE 101/203, zu B II 2 c aa; 01. September 2005 – 1 ABR 22/04 – BAGE 115/49, zu B II). Nach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens durch einen Spruch der Einigungsstelle unterliegt auch die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte (BAG 22. Januar 2000 – 1 ABR 1/99 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137, zu B I 1). Auf Grund dieses abschließenden Systems fehlt eine Regelungslücke, die Raum für die vom Arbeitgeber angestrebte analoge Anwendung von § 98 ArbGG schaffen könnte.
15

2. Der Hilfsantrag ist nicht zulässig, da dem Arbeitgeber für ihn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar besteht nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer ein Rechtsschutzinteresse für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag bereits dann, wenn der Antragsteller das Bestehen des Bestellungsanspruchs behauptet und die Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen kann (Hess. LAG 13. September 2005 – 4 TaBV 86/05– AuR 2006/172 L, zu II 1). Hier ist der Arbeitgeber indessen selbst dezidiert der Auffassung, dass auch das Thema „Ausfallsicherung“ bereits Gegenstand der gebildeten Einigungsstelle ist. Mit dem Hilfsantrag strebt er daher die Bildung einer zweiten Einigungsstelle mit demselben Regelungsgegenstand an. Dafür besteht kein Rechtsschutzinteresse. Der Arbeitgeber wird vielmehr im laufenden Einigungsstellenverfahren die Klärung der Zuständigkeit dieser Einigungsstelle anstreben müssen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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