LAG Hessen, 03.07.2017 – 7 Sa 1341/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 03.07.2017 – 7 Sa 1341/16

Leitsatz:

  1. 1.

    An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen.

  2. 2.

    Die Behauptung des Arbeitgebers, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit genügt regelmäßig nicht, um schlüssig zu begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Die zugrundeliegenden Tatsachen sind zu begründen.

  3. 3.

    Abzustellen ist auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüber stellt.

  4. 4.

    Dabei ist vom Arbeitgeber klarzustellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten.

Tenor:

  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 20.09.2016 – 9 Ca 455/15 – teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:

  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, für den Zeitraum vom 22.03.2015 bis 21.03.2017 einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während der Elternzeit mit 30 Wochenstunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag, zuzustimmen.

  • Damit ist der Klageantrag zu 1) erledigt.

  • Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr für den Zeitraum vom 22.03.2015 bis zum 21.03.2017 eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden bei der Beklagten zustand, sowie aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Arbeitsentgelt.

Die Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12.07.2010 seit dem 01.09.2010 als Abteilungsleiterin im Bereich Planung und Steuerung VDH für die Beklagte tätig. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 5ff d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin arbeitet seit September 2010 als Abteilungsleiterin Multi-Channel Konzeption/Verkaufsförderung. Die Klägerin hat die Ausbildung zur Dipl.-Kauffrau absolviert und zusätzlich einen Abschluss als Master of Business Administration (MBA) erreicht. In der Vergangenheit hat die Klägerin in den Bereichen Marketing, Werbung, Markenmanagement, Einkauf, Vertrieb, Business Development und Projektmanagement auf nationaler und internationaler Ebene gearbeitet. Aus einem Organigramm ist ersichtlich, dass der Arbeitskollege der Klägerin, Herr A die Abteilungen Planung/Steuerung und Multi-Channel/VKF leitete. Die Klägerin hat dagegen die Abteilung Multi-Channel/VKF geleitet und war Vorgesetzte von 4 Mitarbeiterinnen. Wegen der Einzelheiten dieses Organigramms wird auf die Anlage K7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2016 (Bl. 53 d.A.) verwiesen.

Mit Schrieben vom 27.03.2014 hat die Klägerin Elternzeit für den Zeitraum vom 18.05.2014 bis zum 21.03.2015 in voller Abwesenheit beantragt, und zugleich deutlich gemacht, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 22.03.2015 bis zum 21.03.2017 mit 30-Wochenstunden anstrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens der Klägerin wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.04.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie der Klägerin bestätigt, dass sie vom 18.05.2014 bis zum 21.03.2017 Elternzeit in Anspruch nimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens der Beklagten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 11.04.2014 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie einer Beschäftigung während der Elternzeit ab dem 22.03.2015 aus betriebsbedingten Gründen keine Zustimmung erteilt und diese ablehnt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens der Beklagten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 123 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 hat die Klägerin erneut einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab dem 22.03.2015 bis zum 21.03.2017 bei der Beklagten mit 30-Wochenstunden verteilt auf 5 Werktage in der Woche beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens der Klägerin wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 14 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hingegen hat mit Schreiben vom 29.01.2015 die Teilzeitbeschäftigung aus betriebsbedingten Gründen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2016 (Bl. 116 d.A.) Bezug genommen.

Bei der Beklagten besteht ein sogenanntes Schwabprogramm- Familie und Beruf -. Wegen der Einzelheiten dieses Programms wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift (Bl. 15ff d.A.) Bezug genommen. In diesem Schwabprogramm- Familie und Beruf- ist unter der Überschrift Elternzeit folgendes geregelt:

“Während der Elternzeit kann eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden geleistet werden. Dies gilt für beide Elternteile. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als 6 Montane ohne Unterbrechung besteht. Darüber hinaus sollte die Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich ihr Anspruch auf Beschäftigung während der Elternzeit direkt aus dem Programm- Familie und Beruf- ergeben würde.

Die Klägerin hat behauptet, es würden auch keine dringenden betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG vorliegen. Eine Abteilungsleiterstelle im Bereich Markenverantwortung sei zum Geschäftsjahresende 2013/2014 nicht weggefallen. Die Umsatzzahlen seien auch gut gewesen.

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass Herr B zum 31.03.2015 ausgeschieden sei, so dass die Klägerin auf seiner Stelle eingesetzt werden könnte.

Schließlich hat die Klägerin behauptet, dass mehrere Abteilungsleiterstellen zur Besetzung ausgeschrieben worden seien. Die Klägerin hätte diese Stellen besetzten können. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf Bl. 4 ihres Schriftsatzes vom 05.04.2016 (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während der Elternzeit vom 22.03.2015 bis 31.03.2017 mit 30 Wochenstunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass sie den Teilzeitwunsch berechtigterweise wegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt habe.

Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass der Bereich Markenverantwortung in dem die Klägerin Abteilungsleiterin gewesen sei, um eine Abteilungsleiterstelle verkleinert worden sei. Deswegen habe die Beklagte im Juli 2013 beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung als Abteilungsleiterin mangels Auslastung nicht möglich sei. Die übrigen Abteilungsleiter seien hingegen in Vollzeit beschäftigt. Herr C habe auch als Abteilungsleiter den Bereich Markenverantwortung mit übernommen. Die Beklagte habe keine freie Stelle, auf die die Klägerin ohne eine Vertragsänderung eingesetzt werden könne.

Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit seinem am 20.09.2016 verkündeten Urteil -9 Ca 455/15- die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat in der Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht in ihrem Ablehnungsschreiben vom 11.04.2014 als Ablehnungsgrund den Wegfall des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen genannt habe. Auch die Ablehnung mit Schreiben vom 29.01.2015 genüge diesen Anforderungen. Es würden nämlich dringende betriebliche Belange vorliegen, die einem Einsatz der Klägerin mit reduzierter Arbeitszeit entgegenstehen würden. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin sei wegefallen. Dies habe die Beklagte auch schlüssig dargelegt. Auch wenn man andere Beschäftigungsmöglichkeiten in die Betrachtung mit einbezieht, so sei die Position von Herrn B zum 31.03.2015 entfallen während auf anderen Abteilungsleiterstellen Mitarbeiter der Beklagten bereits eingesetzt würden, die für diese Abteilungsleiterstellen besser geeignet als Klägerin gewesen seien. Auch eine niedriger angesiedelte Position hätte die Beklage der Klägerin nicht anbieten müssen. Die Beklagte habe nämlich nicht wissen können, für welche Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen für geeignet gehalten habe. Schließlich stelle auch das sogenannte Schwab-Programm keine Anspruchsgrundlage dar.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 03.07.2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte keine dringenden betrieblichen Gründe dargelegt habe, die ihrem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen könnten. Die Beklagte könne nunmehr auch im Prozess keine neuen Ablehnungsgründe nachschieben. Maßgeblich seien insoweit die Gründe im Ablehnungsschreiben.

Die Klägerin behauptet, sie hätte die Arbeitsaufgabe des ausgeschiedenen Herrn B übernehmen können. Außerdem werde die Klägerin nach der Elternzeit nunmehr Vollzeit beschäftigt. Dies sei auch während der Elternzeit möglich gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Position des Herrn B nicht entfallen sei, sondern nachbesetzt werden musste.

Die Klägerin behauptet weiter, dass durch die Übernahme der Aufgaben von Herrn B, Herr C fortwährend Überstunden hätte leisten müssen. Außerdem habe die Klägerin auf einer freien unterwertigen Stelle eingesetzt werden können. Der Klägerin seien aber die anderen Stellen, die sie in Erwägung hätte ziehen können, nicht bekannt gewesen.

In der Berufungsverhandlung hat die Klägerinvertreterin klargestellt, dass aufgrund des Zeitablaufs, eine tatsächliche Teilzeitbeschäftigung nicht mehr in Frage käme. Deswegen hat die Klägerin folgenden Antrag in der Berufungsinstanz gestellt,

  • das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 20.09.2016 – 9 Ca 455/15- abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, für den Zeitraum vom 22.03.2015 bis zum 21.03.2017 einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während der Elternzeit mit 30 Wochenstunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag zuzustimmen.

  • Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Annahmeverzugslohn für die von ihr während der Elternzeit beantragte Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 22.03.2015 bis zum 21.03.2017 in Höhe von EURO 106.464 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung, einschließlich des nunmehr gestellten Zahlungsantrages, zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass sie die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu Recht abgelehnt habe.

Die Beklagte behauptet hierzu, dass einer Abteilungsleiterposition entfallen sie und nicht nachbesetzt worden sei. Auch die Stelle von Herrn B sei nicht nachbesetzt worden. Herr C habe diese Arbeiten übernommen. Die Beklagte habe deswegen die Klägerin nicht auf einer anderen Abteilungsleiterstelle beschäftigen können. Auch eine Stelle mit veränderter Aufgabenstellung hätte die Klägerin nicht besetzen können. Die Klägerin habe nämlich die hierzu erforderlichen Qualifikationen nicht gehabt. Auch seien von der Klägerin andere Stellen mit einer Vergütungsminderung nicht konkret benannt worden.In der Berufungsverhandlung vom 03.07.2017 haben beide Parteivertreter im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat entsprechend auch das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsantrag angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 20.09.2016 – 9 Ca 455/15- ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1und 2 b ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1,64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §§ 517,519,520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag in der zuletzt vorgenommen Form genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte sollte ihre Zustimmung zu der von der Klägerin gewünschten Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Wochen erteilen und die Arbeitszeit nach Maßgabe des ursprünglichen Klageantrages verteilen. Die Klägerin hat dabei in der ursprünglichen Form ihres Klagebegehrens keine unbefristete Änderung der Arbeitsbedingungen begehrt. Das Klagebegehren bezieht sich nämlich vielmehr ausschließlich auf die Dauer der Elternzeit. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

Dem Feststellungsantrag in der zuletzt vorgenommen Form fehlt auch nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist und die Klägerin ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Die Rechtsprechung des BAG zur Zulässig einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage steht dem nicht entgegen.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (BAG vom 06.11.2002 – 5 AZR 364/01-; BAG vom 14.09.1994 – 5 AZR 632/93-; BAG vom 15.04.1999 – 7 AZR 716/97-; BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 278/05-).

Ist der von der Arbeitnehmerin gewünschte Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verstrichen, kann das Klagebegehren nur noch mit der Feststellungsklage im Sinne von § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 ZPO verfolgt werden. Eine entsprechende Antragsstellung, wie sie die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 03.07.2017 vorgenommen hat, ist unbedenklich zulässig. Das erforderliche besondere Interesse ergibt sich dann daraus, dass die gerichtlich festgestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festlegung der Arbeitszeit zu Ansprüchen des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, § 615 S. 1 BGB, führt (BAG vom 09.05.2006 – 9 AZR 278/05-).

Die Klage ist, soweit im Teilurteil über sie entschieden wurde, begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit abzuändern.

Da die Klägerin den Anspruch gerichtet auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges noch näher zu beziffern hat, die Parteien übereinstimmend insoweit das Ruhen des Verfahrens beantragt haben und das Gericht in der Berufungsverhandlung vom 03.07.2017 insoweit das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, ist im Wege des Teilurteils über das Rechtsverhältnis der Parteien bezogen auf eine Beschäftigung während der Elternzeit zu entscheiden. Dies geschieht gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil und weil die Klage insoweit begründet ist, ist auch die Berufung insoweit begründet und das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 20.9.2016 – 9 Ca 455/15- teilweise abzuändern.

Die Klage ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Beschäftigungsanspruch während der Elternzeit Zustand und nunmehr eine entsprechende Feststellung dieses Rechtsverhältnisses vorzunehmen ist. Es lagen nämlich während der Elternzeit für den beantragten Zeitraum sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beschäftigung während der Elternteil vor.

Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen. Der Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB richtet sich auf Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG beantragten Vertragsänderung. Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 S. 1 Nr.4 BEEG entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seine Ablehnung innerhalb der 4-Wochen-Frist des § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG mit schriftlicher Begründung mitteilen (BAG vom 15.04.2008 – 9 AZR 308/07-).Die für den Anspruch auf Elternteilzeit nötige Elternzeit bestand im Anspruchszeitraum. Der Anspruch auf Elternteilzeit hängt vom Recht auf Elternzeit ab (BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07-).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.01.2015 erneut einen Antrag auf Gewährung von Beschäftigung während der Elternzeit ab dem 22.03.2015 mit einer Angabe zur Verteilung der Arbeitszeit gestellt. Mit Schreiben vom 29.01.2015, mithin innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, hat die Beklagte unter Bezugnahme auf betriebsbedingte Gründe den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung abgelehnt. Dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig.

Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 und 5 BEEG sind erfüllt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel über 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit 2010, d.h. ohne Unterbrechung länger als 6 Monate. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte für 24 Monate auf einen Umfang von 30-Wochenstunden verringert werden.

Dem Anspruch der Klägerin auf Elternteilzeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG.An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr.4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff “dringend”. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (BAG vom 15.04.2008 – 9 AZR 380/07; BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07-; BAG vom 15.12.2009 – 9 AZR 72/09-).

Die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe sind in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 S. 1 BEEG aufgenommen. Dennoch hat der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen sich die negative Anspruchsvoraussetzung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergeben soll, dazulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer hingegen genügt seiner Darlegungslast schon dann, wenn er behauptet, solche Gründe bestünden nicht (BAG vom 15.12.2009 – 9 AZR 72/09-).Vorliegend macht die Beklagte nicht geltend, dass der Arbeitsplatz der Klägerin unteilbar sei oder das eine Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen bestehen würde. In einem solchen Fall wäre das Prüfungsschema anzuwenden, dass das BAG für die betrieblichen Ablehnungsgründe im Sinne von § 8 TzBfG entwickelt hat. Dies ergibt sich aus einer vergleichbaren Interessenlage (BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07-; BAG vom 15.12.2009 – 9 AZR 72/09-). Da die Beklagte sich auf solche Gründe zur Ablehnung des Teilzeitwunsches des Klägerin nicht berufen hat, hat das Berufungsgericht diese Fragen, nämlich das Bestehen eines betriebliches Organisationskonzepts, die Vereinbarkeit der Teilzeit mit diesem Organisationskonzept und die Gewichtung der Gründe nicht nachzuprüfen.Allerdings hat sich die Beklagte auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin berufen. Die Beklagte stellt nämlich in ihrem tatsächlichen Vorbringen darauf ab, dass eine Abteilungsleiterposition entfallen sei und nicht nachbesetzt worden sei. Auch die Stelle des Herrn B sei nicht besetzt worden. Diese Arbeiten habe Herr C übernommen.

Die bloße Behauptung aber, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt regelmäßig nicht, um schlüssig zu begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Die zugrunde liegenden Tatsachen sind zu bezeichnen (BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07-; BAG vom 15.12.2009- 9 AZR 72/09-).

Diesen Erfordernissen wird das tatsächliche Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Die Darlegungen unterscheiden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen sind vergleichbar. In beiden Varianten geht es um den unbestimmten Rechtsbegriff “dringende betriebliche” Gründe bzw. Erfordernisse. Im Kündigungsrecht müssen sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers entgegenstehen. Im Recht der Elternteilzeit müssen sie einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen.Berücksichtigungsfähig sind danach die Schließung des Betriebes oder der Abteilung, Auflösung der Arbeitsgruppe, Verlagerung der Arbeiten auf Dritte und ähnliche Umstände. Dabei ist wie im Kündigungsrecht näher zu konkretisieren, aufgrund welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf besteht. Abzustellen ist auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüber stellt. Insbesondere bei größeren Betrieben kann hierauf wegen der dynamischen Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuationen oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verzichtet werden (BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07). Diesen Anforderungen an die Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt.

Die Beklagte hat immerfort darauf abgestellt, dass sie im Bereich Markenverantwortung eine Abteilungsleiterstelle nicht mehr besetzen wolle. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Bereich Markenverantwortung um eine Abteilungsleiterstelle verkleinert worden sei. Man habe im Juli 2013 auch beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen. Des Weiteren hat die Beklagte ausgeführt, dass sie eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin als Abteilungsleiterin nicht durchführen könne, weil eine Auslastung nicht möglich sei. Andererseits hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass Herr C den Bereich Markenverantwortung als Abteilungsleiter mitübernommen habe.Die Berufungskammer hat zwei Überlegungen angestellt: Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung, Beendigungskündigung oder sonstigen Vertragsänderungen auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages bis zum 22.03.2015 vollbracht. Auch wenn die Beklagte darauf abhebt, sie habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Juli 2013 kündigen wollen, so hat die Klägerin für den Zeitraum vom 18.05.2014 zuerst Elternteilzeit beantragt und dies dann später auf den 22.03.2015 bezogen. Die Beklagte macht aber allenfalls ein dringendes betriebliches Erfordernis bezogen auf den Juli 2013 geltend. Die Berufungskammer kann dann aber nicht nachprüfen, ob und warum die Arbeitsaufgaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Beklagte weggefallen sein könnten.Die Klägerin war nämlich bis zum 18.05.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Nunmehr hätten dann die Arbeitsaufgaben der Klägerin so entfallen müssen, dass eine Elternteilzeitbeschäftigung anschließend nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat aber hierzu nicht Bezug genommen auf eine unternehmerische Entscheidung, auf den konkreten Arbeitsbereich und die fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Die Klägerin hingegen hat mehrere Stellen in ihrem tatsächlichen Vorbringen in Bezug genommen, die nach dem Zeitpunkt der Elternzeit von der Beklagten ausgeschrieben wurden.

Stellt man nun wie die Rechtsprechung des BAG auf eine nahezu Gleichstellung zwischen dem Elternzeitrecht und dem Kündigungsschutzrecht im Hinblick auf den Begriff dringende betriebliche Erfordernisse ab, so können weder die genauen Arbeitsaufgaben, unternehmerische Entscheidungen oder gar Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitsaufgaben nachgeprüft werden.Auch soweit die Beklagte darauf Bezug nimmt, dass eine Auslastung der Klägerin nicht möglich sei, so wäre dies konkret zu beziehen entweder auf die Normalstundenzahl oder aber auf die beanspruchte verringerte Wochenstundenzahl von 30. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass Herr C als Abteilungsleiter auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten Aufgaben der freien Stelle von Herrn B übernommen hat. Daraus wird klar, dass Arbeitsaufgaben im Bereich der Markenverantwortung vorhanden gewesen sind, dass es zu einem Wechsel in den Positionen gekommen ist und dass ein Mitarbeiter der Beklagten noch Arbeitsaufgaben mit übernommen hat. All dies begründet kein dringendes betriebliche Erfordernis weder im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG noch im Sinne § 15 Abs. 7 BEEG.Auch soweit die Beklagte darauf abhebt, dass sie die Klägerin nicht auf einer Abteilungsleiterstelle beschäftigen konnte, insbesondere weil die Klägerin dii hierzu erforderlichen Qualifikationen nicht gehabt habe, wird daraus zum einen deutlich, dass es solche Stellen gegeben haben muss, sonst könnte die Beklagte nicht auf die Qualifikationsmerkmale abstellen. Des Weiteren geht aus diesem tatsächlichen Vorbringen nicht hervor, um welche konkreten Stellen mit welchen konkreten Arbeitsaufgaben es sich gehandelt haben könnte. Des Weiteren drückt die Rechtsprechung des BAG auch eine bestimmt Erwartung gegenüber dem Arbeitsgeber aus: Von ihm wird erwartet, dass er die mit einer Elternzeit bedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbunden betrieblichen Schwierigkeiten bewältigt und er die aus seiner Sicht erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen trifft. Dies gilt grundsätzlich auch für Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit mit sich bringt, wie § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG verdeutlicht (BAG vom 05.06.2007 – 9 AZR 82/07, Rn. 37-).

Würdigt man das tatsächliche Vorbringen der Beklagten vor diesem Hintergrund so hat die Beklagte zwar beabsichtigt das Arbeitsverhältnis der Klägerin betriebsbedingt zu kündigen, des Weiteren ist aber die Klägerin ohne eine Vertragsänderung dann in Elternzeit gegangen, sodass nunmehr die Arbeitsaufgaben im Bereich Markenverantwortung so weggefallen sein müssten, dass eine Beschäftigung der Klägerin nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies hat aber die Beklagte angesichts der Tatsache, dass Stellen nicht nachbesetzt worden seien, andere Stellen mit anderen Qualifikationsmerkmalen frei gewesen sind, so nicht durch ihr tatsächliches Vorbringen verdeutlichen können.

Die Berufungskammer hat bei ihrer Entscheidung die Tatsachen zugrunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Ablehnungserklärung bestanden haben. Eine spätere Entwicklung wäre zu berücksichtigen, wenn der vom Arbeitgeber zu Recht angegebene Hinderungsgrund während des Rechtsstreits entfallen wäre und der Arbeitsnehmer an seinem Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit festhält. Maßgeblich ist dann der Schluss der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung, ob der Anspruch auf Elternteilzeit nicht gesperrt wird. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Kammer nicht darauf an, ob die Beklagte möglicherweise durch ihre Angeben in der Ablehnungserklärung vom 29.01.2015 präkludiert sein könnte (Hess. LAG vom 20.12.2012 – 20 Sa 418/12-).

Da die Kammer durch Teilurteil entschieden hat, muss die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil vorbehalten werden.Eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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