LAG Hessen, 03.12.2014 – 6 Sa 18/13 Kündigungsvorwurf

April 30, 2019

LAG Hessen, 03.12.2014 – 6 Sa 18/13
Kündigungsvorwurf

Vorsätzliche Manipulation der Inventur zur Erlangung eines Bonusvorteils

Würdigung der Zeugenaussage
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 04. September 2013 – 6 Sa 18/13 – wird aufrechterhalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn.

Der am xx. xx 1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07. April 2008 (Anlage K 1, Bl. 7 – 12 bzw. 99 – 105 d. A.) seit dem 05. Mai 2008 als Bereichsleiter Südwest bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vertreibt Kaffee-, Getränke- und Snackautomaten. Diese werden beim Kunden aufgestellt und durch die Beklagte gewartet, d. h. die Automatenfunktion wird überprüft und die angebotenen Artikel werden aufgefüllt und das eingezahlte Geld entnommen. Die Beklagte beschäftigt ca. 465 Mitarbeiter. Ihre Zentrale ist in A. Sie unterhält weiter ein Technik- und Logistikzentrum in B. Der Vertrieb ist in sog. Serviceteams aufgeteilt. Die Serviceteams bestehen aus den sog. Merchandisern und den jeweiligen Serviceteamleitern und werden geleitet durch zwei Bereichsleiter. Für den Bereich Südwest hatte der Kläger diese Funktion inne. Er gehörte nach dem Geschäftsführer der zweiten Führungsebene im Vertrieb an. Sein Vorgesetzter war seinerzeit der Operation Director CC. Der Kläger arbeitete im sog. Home Office; hatte aber auch ein Büro im Betrieb D. Zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben zählten die budgetmäßige Verantwortung für den operativen Bereich Südwest, die Führung und Steuerung der Serviceteamleiter, die Überwachung der Leistungserbringung an den Automaten, die Sicherung der Schulung der Merchandiser und die Ermittlung und Einführung von Effizienzsteigerungen. Weiter war der Kläger verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventuren in seinem Bereich.

Die Beklagte zahlt an die Bereichsleiter und Serviceteam leiter neben dem Gehalt einen Bonus. Bonusziele sind:

EBITA Germany

Tourentreue

Qualität (Hygiene, Merchandising, Kaffeequalität)

Personalkosten und sonstige Kosten

Lagerdauer bzw. Warenvorrat.

Bei der Beklagten wird der Warenbestand monatlich ermittelt. Dies gilt jedoch nicht für die Ware in den Automaten. Hier wird der Warenbestand halbjährlich ermittelt und zwar im März und im September eines Jahres. Im Rahmen der Unternehmensstrategie “Net Working Capital” waren die Merchandiser angehalten, die Automaten bedarfsgerecht zu befüllen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 30. April 2012, zugegangen am gleichen Tag, außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgemäß (zum 30. Juni 2012) gekündigt (vgl. Anlage K 3, Bl. 15 d. A.). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 04. Juni 2012 zugestellten Klage. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven zur Steigerung seines Bonusanspruchs Anweisungen an Serviceteamleiter bzw. Merchandiser gegeben zu haben, die Inventurergebnisse der Halbjahresinventur im März 2012 zu manipulieren. Diese Anweisungen seien bei einem Treffen in M mit Serviceteamleitern und bei einem Treffen in G erfolgt.

Die Beklagter hat den Betriebsrat D und den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 27. April 2012 (vgl. Anlage SBS 5, Bl. 117 f. und Anlage SBS 6, Bl. 123 f. d. A.) zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers angehört. Die Betriebsräte haben am 30. April 2012 (vgl. Bl. 122 und Bl. 128 d. A.) mitgeteilt, dass zu den Kündigungen keine Stellungnahme abgegeben wird. Allerdings ist die Beklagte auch der Ansicht, dass es einer Betriebsratsanhörung nicht bedurft hätte, da der Kläger leitender Angestellter sei.

Die Finanzabteilung der Beklagten hatte vor der Inventur an alle betroffenen Bereiche eine Inventuranweisung versandt. Der Kläger erhielt die Inventuranweisung mit E-Mail vom 21. März 2012 (vgl. Anlage SBS 1, Bl. 236 – 245 d. A.). Die Inventuranweisung schreibt dabei vor, dass die Automaten erst bedarfsgerecht mit 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % zu befüllen sind und dann die Inventur durchzuführen ist, d. h. der Bestand im Automaten, der Füllstand in den Lagerboxen und im Fahrzeug der Merchandiser gezählt wird. Nach Durchführung der Inventur wurden am 15. April 2012 die Ergebnisse durch die Finanzabteilung ausgewertet. Dabei will die Beklagte festgestellt haben, dass das Inventurergebnis des vom Kläger verantworteten Bereichs einen um ca. € 122.000,00 niedrigeren Warenbestand auswies, als in der sechs Monate zuvor durchgeführten Jahresinventur 2012, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gegeben habe. Eine nachträglich im Mai 2012 vorgenommene Inventur habe zu einem Fehlbetrag von € 75.000,00 geführt. Nach langjähriger Erfahrung der Beklagten soll der Verbrauch an den Automaten konstant sein, insbesondere soll es keine saisonalen Schwankungen geben. Zudem sollen die Bestände in anderen Bereichen ohne entsprechend hohe Abweichungen gewesen sein (vgl. Anlage SBS 2, Bl. 246 d. A., E-Mail des Leiters der Finanzabteilung an den Kläger). Der Kläger wurde zu dem Sachverhalt angehört. Er antwortete mit zwei E-Mails vom 20. April 2012 an CC und gab an, dass in den vorangegangenen Inventuren die Füllstände aufgrund einer anderen Inventurpraxis zu hoch ermittelt worden seien. Bei der Halbjahresinventur im März 2012 sei man nun nach der Inventuranweisung verfahren und dementsprechend zu niedrigeren Inventurbeständen gekommen. Diese Einlassung des Klägers überzeugte die Beklagte nicht. Sie nahm weitere Ermittlungen durch Nachfragen bei Merchandisers vor.

Die Beklagte hat behauptet, der Leiter Controlling EE habe am 24. April 2012 vier Merchandiser angerufen, u. a. den Zeugen FF vom Serviceteam G. Drei der vier befragten Merchandiser hätten angegeben, Anweisungen erhalten zu haben, die Warenbestände in den Automaten niedriger als tatsächlich anzugeben. FF habe angegeben, dass der Kläger selber in einer Betriebsversammlung in G die Anweisung erteilt habe, die Füllstände der Automaten generell niedriger anzugeben, als sie tatsächlich seien. Zwei weitere Merchandiser vom Serviceteam H hätten angegeben, dass der Serviceteamleiter II die Anweisung erteilt habe, in der Inventur erst den Füllstand des Automaten anzugeben und dann zu befüllen bzw. die Inventur auf dem Papier niedriger zu halten und einen niedrigeren Stand als tatsächlich vorhanden anzugeben. Mit E-Mail vom 09. Mai 2012 bestätigte II gegenüber CC, dass er die Anweisung, die Automateninventur vor dem Füllen durchzuführen, vom Kläger erhalten habe. Auch ein anderer Serviceteam leiter, nämlich JJ, habe in einem Telefonat am 26. April 2012 gegenüber CC mitgeteilt, dass der Kläger bei einem Meeting in M gesagt habe, dass die Automaten bei der Halbjahresinventur generell nur mit leer oder 1/4 voll bewertet werden sollen, auch wenn sie einen höheren Füllstand aufweisen. Auch JJ hat diese Einlassung mit E-Mail vom 08. Mai 2012 gegenüber CC bestätigt (vgl. Bl. 174 d. A.).

Die Beklagte hat behauptet, dass ein tatsächlich um ca. € 75.000,00 zu niedriger Warenbestand dem Kläger zu Unrecht einen Bonusvorteil von € 2.440,00 verschafft hätte. Die Bonusziele des Klägers für das Jahr 2012 seien zum Zeitpunkt der Kündigung zwar noch nicht vereinbart gewesen, aber mit dem Kläger umfassend besprochen worden. Dem Kläger sei von CC erklärt worden, dass der Abschluss der Vereinbarung sich nur deswegen verzögerte, da die Konzernmutter in der Schweiz die Höhe der EBITA-Ziele des Jahres 2012 noch nicht final festgelegt habe. Alle anderen Ziele hätten allerdings festgelegen. Die dem Kläger vorgelegten Ziele seien dann auch im Laufe des Jahres 2012 mit den übrigen Mitarbeitern abgeschlossen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, soweit sich die Beklagte darauf stütze, der überwiegende Teil der durch den Controllingleiter befragten Merchandiser hätte angegeben, dass sie ausdrücklich vom Kläger angewiesen worden seien, die Füllstände der Automaten niedriger als tatsächlich anzugeben, wobei dies in einem Fall im Rahmen eines sog. Teammeetings Mitte März 2012 geschehen sein solle und in anderen Fällen durch die Serviceteamleiter vor Ort, die die Anweisung des Klägers an die einzelnen Merchandiser als “Anweisung von oben” weitergeleitet hätten, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte habe die angeblich am 24. April 2012 befragten Merchandiser nicht namentlich benannt. Auch die Serviceteamleiter, die die angeblichen Anweisungen des Klägers an die Merchandiser weitergegeben haben wollen, habe die Beklagte nicht namentlich, geschweige denn als Zeugen benannt. Auch soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass Mitte März 2012 bei einem Meeting der Kläger in Anwesenheit von KK die Anweisung erteilt habe, die Füllstände bei der Inventur niedriger als tatsächlich anzugeben, sei ihr Vortrag unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da unstreitig der Kläger die Anweisung erteilt habe, die Füllstände bei Automaten mit sog. 9er- oder 15er-Spriralen niedriger anzugeben, da dort eine genaue Angabe nicht möglich ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 04. September 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht überdehne die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Aus dem Vortrag der Beklagten lasse sich die Pflichtverletzung des Klägers lückenlos und nachvollziehbar ableiten. Weiter werfe das Arbeitsgericht der Beklagten zu Unrecht vor, bestimmte Zeugenbeweise nicht angetreten zu haben. Auch habe die Beklagte über das Zeugnis des Leiter Controlling hinaus, der die Merchandiser befragte, explizit den kommissarischen Serviceteamleiter KK und den Serviceteamleiter I benannt.

Der Kläger ist im Termin vor dem Berufungsgericht vom 07. September 2013 säumig gewesen. Seine Berufungserwiderung lag bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vor. Auf Antrag der Beklagten wurde ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichtes abgeändert und die Klage abgewiesen wurde. Gegen dieses ihm nach eigenen Angaben am 11. September 2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz, eingegangen beim Berufungsgericht am 18. September 2013, Einspruch eingelegt. Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter trotz Nachfrage nicht übersandt. Der Beklagten wurde das Versäumnisurteil am 09. September 2013 zugestellt. Die Berufungserwiderung ging am 21. Oktober 2013 beim Berufungsgericht ein.

Der Kläger führt aus, er bestreite nochmals vehement, dass er ihm unterstellte Mitarbeiter, Serviceteamleiter und / oder Merchandiser angewiesen habe, die Halbjahresinventur zu manipulieren und / oder die Inventurergebnisse zu verfälschen. Erst recht habe er nicht die Absicht gehabt, sich einen höheren Bonus zu Lasten der Beklagten zu verschaffen. Aus dem von der Geschäftsleitung gewünschten Versuch der Effizienzsteigerung konstruiere die Beklagte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Klägers. Die Beklagte unterschlage vollständig, dass es das erklärte Ziel der Geschäftsleitung war, das “Net Working Capital”, also den Warenbestand, zu senken. Selbstverständlich resultiere aus der Durchführung dieser Aufgabenzuweisung, dass die festgestellten Warenbestände in der Inventur geringer waren als bei den vorherigen Inventuren. Die Beklagte habe sich mit dieser Einlassung des Klägers, die bereits CC mit E-Mail vom 20. April 2012 (vgl. Anlage SBS 3, Bl. 247 d. A.) vorgebracht wurde, nicht auseinandergesetzt. Gerade auch die Tatsache, dass die großen Inventurabweichungen lediglich bei drei Serviceteams auftraten, sei ein deutliches Indiz dafür, dass diese Serviceteamleiter die geänderten Anweisungen zur Durchführung der Inventur missverstanden haben und so die ihnen unterstellten Merchandiser selbst falsch instruiert haben. Menschlich verständlich sei dann, dass die Serviceteamleiter ihr “Nicht Verstehen” der zweifellos komplexen und komplizierten Inventuranweisungen nicht einräumen wollen, sondern die Verantwortung beim Kläger sehen wollen. Ferner spreche auch gegen eine angebliche Manipulation des Klägers, dass nach Vortrag der Beklagten inhaltlich völlig unterschiedliche Weisungen erteilt worden sein sollen. Gerade dies sei ein starkes Indiz dafür, dass die Weisungen missverstanden wurden. Kritisch sei auch zu bewerten, dass die Serviceteamleiter selbst auch einen Bonusvorteil aus einer manipulierten Inventur hätten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 einen Auflösungsantrag gestellt. Sie meint, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. November 2012 habe sich der Kläger in ehrverletzender Weise über einen seiner Mitarbeiter geäußert. Der Kläger unterstelle KK, dass dieser den Kläger aus Rache oder persönlicher Abneigung zu Unrecht beschuldige, indem er darauf hinweist, dass es ihm, dem Kläger, oblag, die Bewerbung des KK auf die Position des Teamleiters abschlägig zu bescheiden und einen Arbeitsvertrag mit einem Freund wegen unwahrer Angaben bei Einstellung zu beenden. Daran ändere auch der als “Feigenblatt” nachgeschobene Satz:

“Gleichwohl geht der Kläger davon aus, dass Herr KK ihn nicht persönlich schädigen will, sondern er einfach nicht in der Lage war, die komplexen Inventuranweisungen und den dahinter stehenden Zweck (Senkung des Net Work Capital) zu verstehen.”

nichts.

Im Weiteren diskriminiere der Kläger den Zeugen KK, weil er als nicht deutscher Muttersprachler einige orthographische Fehler gemacht habe. Auch sonst unterstelle der Kläger den Zeugen KK, LL, II und JJ entweder die Unwahrheit zu sagen oder intellektuell nicht in der Lage gewesen zu sein, die Inventuranweisungen zu verstehen. Auch sei der Vortrag des Klägers durchsetzt von bewusst unwahren Behauptungen. Weiter stützt die Beklagte die Kündigung und den Auflösungsvertrag auch darauf, dass der Kläger die mit Schriftsatz vom 25. August 2014 vorgelegten Bonusvereinbarungen von Serviceteamleitern der Jahre 2009 / 2010 und 2011 / 2012 vor seinem Ausscheiden unterschlagen habe. Dabei handle es sich um vertrauliche Personalunterlagen, die der Kläger weder von der Beklagten noch von den Serviceteamleitern erhalten habe. Der Kläger habe sich diese Daten rechtswidrig verschafft.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe keinen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 KSchG vorgetragen. Die Beklagte versuche vergeblich, aus einer nicht vorhandenen “Mücke einen Elefanten” zu machen. Die Beklagte versuche, durch willkürliche Interpretation und Unterstellung aus dem sachlich begründeten und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers angeblich persönliche Schmähungen und Beleidigungen der übrigen Mitarbeiter herauszulesen. Auch die Annahme des Klägers, dass der Zeuge KK von seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten nicht für die Position eines Serviceteamleiters geeignet sei, stelle keine Beleidigung oder Herabwürdigung dieses Mitarbeiters dar. Vielmehr sei diese Bewertung die unstreitige Einschätzung der Geschäftsleitung. Ferner verkenne die Beklagte, dass sie es sei, die mit ungebührlicher Härte diesen Rechtsstreit führe.

Die Beklagte beantragt,

das am 04. September 2013 verkündete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

das am 04. September 2013 verkündete Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie den

hilfsweise

gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von JJ, II, KK, LL, FF und CC. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22. Januar 2014 (Bl. 313 – 316 d. A.), vom 16. Juli 2014 (Bl. 343 / 344 d. A.), vom 27. August 2014 (Bl. 434 / 435 d. A.) und vom 03. Dezember 2014 (Bl.468 ff. d. A.) verwiesen. Dabei wurden die Zeugen JJ, II und LL zu dem Inhalt der Besprechung mit den Serviceteamleitern in M gehört und die Zeugen KK und FF zum Inhalt des Treffens in G sowie CC zur Besprechung der Bonusziele 2011 / 2012 und zu den Auswirkungen einer falschen Inventurdifferenz auf das Bonusziel Lagerdauer. Mit Schriftsatz, eingegangen beim Berufungsgericht vorab per Fax am 03. Dezember 2014 um 1:18 Uhr, hat der Kläger bezüglich des Meetings in G 10 weitere Zeugen benannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2012 – 14 Ca 3548/12 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

Das Berufungsgericht geht auch davon aus, dass der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 64 Abs. 7 i. V. m. § 59 ArbGG). Das Versäumnisurteil ist aber aufrechtzuerhalten, weil die Berufung der Beklagten Erfolg hat. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zu Recht außerordentlich und fristlos gekündigt, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Annahmeverzug und auf Weiterbeschäftigung mehr zusteht.

Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände “an sich”, d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, 21.06.2012 – 2 ZR 694/11 -).

Die Beklagte hat – jedenfalls in der Berufungsinstanz – auch einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dargelegt. Eine vorsätzlich falsche Anweisung an die dem Kläger nachgeordneten Mitarbeiter zur Durchführung der Inventur stellt einen “an sich” als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeigneten Kündigungsgrund dar. Dies gilt erst recht, wenn man die Position des Klägers als leitender Mitarbeiter im Vertrieb mitberücksichtigt und den Umstand, dass die fehlerhafte Durchführung der Inventur auch für den Kläger bei der Bonuszahlung Vorteile bringt, also nicht nur eine “bloße” Schlechtleistung vorliegt. Das Berufungsgericht ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die nach der zulässigerweise erfolgten Ergänzung des Sachvortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz durchzuführen war, der Überzeugung, dass der Kläger vorsätzlich durch Anweisung an Serviceteamleiter und Merchandiser auch zu seinem eigenen Vorteil die Halbjahresinventur März 2012 manipuliert hat. Dabei steht zunächst zur Überzeugung des Berufungsgerichtes fest, dass ein zu niedriger Warenbestand in der Automateninventur zu einer Erhöhung des Bonusanspruchs des Klägers bezogen auf das Bonusziel “Lagerdauer” führt. Dies hat letztlich auch der Zeuge CC bestätigt. Substantiierte Einwände des Klägers hiergegen bestehen nicht. Nach der Beweisaufnahme des Zeugen CC steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass dem Kläger sein Bonusziel bezüglich Lagerdauer im Februar/ Anfang März bekannt war. Eine nicht in Abschrift zur Akte gereichte E-Mail vom 29. März 2012, die der Kläger dem Zeugen vorhielt, ändert daran nichts. Es ist nicht vorgetragen noch aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass vor der Durchführung der Halbjahresinventur im März 2012 bereits darüber diskutiert worden sei, die Automateninventur bei dem Bonusziel “Lagerdauer” nicht zu berücksichtigen. So hat der Zeuge ausgeführt, dass man die Idee, das Bonusziel Lagerdauer ohne den Automatenbestand zu berechnen, sehr schnell verworfen habe. Auch ist nicht vorgetragen noch konnte der Zeuge CC hierzu etwas aussagen, ob diese Idee etwa vom Kläger kam. Es steht also gerade nicht fest, dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass eine manipulierte Halbjahresautomateninventur sich auf seinen Bonusanspruch nicht auswirkt. Im Gegenteil.

Es steht im Weiteren zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Kläger eine falsche Inventuranweisung gegeben hat und nicht bloß von seinen Mitarbeitern missverstanden wurde. Es ist zwar richtig, dass die Zeugen JJ, II und LL, die alle drei bei dem Teammeeting in M anwesend waren, unterschiedlich ausgesagt haben. Der Zeuge JJ hat ausgesagt, er habe den Kläger so verstanden, dass die Automaten bedarfsgerecht zu befüllen sind. d. h. zu 25, 50, 75 und 100 %, dass für die Inventur der Automat aber mit einer Stufe niedriger bewertet werden soll. Der Zeuge meint dann, es könne aber auch sein, dass er den Kläger missverstanden habe. Der Zeuge II hat ausgesagt, dass nach Anweisung des Klägers erst der Füllstand der Automaten aufgenommen werden sollte und dann die Automaten bedarfsgerecht befüllt werden sollten. Unterstellt, der Zeuge JJ hat den Kläger nicht missverstanden, so würde das bedeuten, dass in einem Teamleitermeeting der Kläger zwei unterschiedliche fehlerhafte Anweisungen zur Durchführung der Inventur gegeben hat, von denen dem jeweiligen Zeugen nur eine falsche Inventuranweisung in Erinnerung ist. Auch wenn dies merkwürdig erscheint, so ändert dies doch nichts an dem Umstand, dass zumindest der Zeuge II eine falsche Inventuranweisung Seitens des Klägers bestätigt hat, die ebenfalls zu einem zu niedrigen Warenbestand in der Inventur führt, weil die in den Automaten nachgefüllte Ware bei der Inventur nicht erfasst wird. Die Aussage des Zeugen LL, der ebenfalls an dem Meeting im März in M teilgenommen hat, ist demgegenüber gar nicht aussagekräftig, da der Zeuge bekundet, nur vage Erinnerungen an die Halbjahresinventur im März 2012 zu haben. Von daher ist auch der Umstand, dass ihm nicht bekannt ist, dass der Kläger eine von der schriftlichen Inventurabweisung abweichende Anweisung gegeben hat, nicht dahingehend zu verstehen, dass der Zeuge diesen Umstand ausschließen kann. Demgegenüber haben aber die Zeugen KK und FF, die an einem anderen Meeting in G teilgenommen haben, übereinstimmend bekundet, dass der Kläger die Anweisung gegeben habe, dass die Automaten voll zu befüllen seien, aber nur 3/4 zu zählen seien. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend bestätigt, dass man in der Vergangenheit immer so verfahren sei, dass die Automaten anlässlich der Inventur voll befüllt wurden und dann voll aufgeschrieben wurden. Der Zeuge FF hat dann auch bestätigt, dass das Thema der bedarfsgerechten Befüllung der Automaten durchaus auch schon ein Thema im Zeitpunkt der Halbjahresinventur im März 2012 war. Er hat ausdrücklich allerdings bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Inventur eine klare Anweisung des Klägers dahingehend bestand, die Automaten voll zu befüllen und 3/4 zu zählen. Beide Zeugen haben auch ausgeschlossen, den Kläger missverstanden zu haben. Insbesondere der Zeuge FF schilderte sehr lebhaft, dass es bezüglich der Anweisung des Klägers eine Diskussion gegeben habe, die der Kläger mit der Aussage beendet habe, “dass es seine Sache sei, man solle so verfahren, wie er angegeben habe”. Ein Missverständnis darüber, dass Automaten bedarfsgerecht zu befüllen sind und der entsprechende bedarfsgerecht aufgefüllte Warenbestand dann zu zählen ist, zu der Aussage, dass die Automaten voll zu befüllen sind und mit 3/4 zu zählen sind, erscheint der Kammer ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat auch keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen KK und FF zu zweifeln. Zunächst steht der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen nicht entgegen, dass die Zeugen JJ und II anderes ausgesagt haben. Die Zeugen JJ und II haben an einem Meeting in M teilgenommen, während die Zeugen KK und FF an einem Treffen in G teilgenommen haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in M andere Äußerungen getan hat, als in G. Weiter kann ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen KK und FF zusammen verabredet haben, zu Lasten des Klägers auszusagen. Der Zeuge KK ist in G tätig und der Zeuge FF in Augsburg. Außer dass beide Zeugen als Merchandiser für die Beklagte tätig sind, gibt es keine weitere Verbindung zwischen den Zeugen. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Zeugen sich an die Halbjahresinventur März 2012 in den Terminen zur Beweisaufnahme 2014 noch so gut erinnerten. Das Ereignis der Halbjahresinventur im März 2012 war ein besonderes, weil es im Mai 2012 zu einer Wiederholung der Inventur kam und weil der Kläger unmittelbar nach der Halbjahresinventur im März 2012 von seiner Arbeitsleistung freigestellt und dann auch gekündigt wurde. Es ist nicht ungewöhnlich, dass den Zeugen dieses Ereignis, das ja zudem auch einen Vorgesetzten betraf, noch in Erinnerung war. Der Zeuge FF hat im Weiteren auch bekundet, dass er die Anweisung des Klägers von Vornherein nicht in Ordnung fand. Auch dies ist ein Umstand, der dafür spricht, dass sich die Anweisung des Klägers im Gedächtnis des Zeugen geblieben ist.

Das Berufungsgericht hatte auch nicht dem Beweisantritt des Klägers aus dem Schriftsatz vom 03. Dezember 2014 zu folgen. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsbeantwortung vorgebracht wurden, nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt nicht gegeben. Nachdem sich die Beklagte hinsichtlich der Äußerungen des Klägers im Meeting in G auf das Zeugnis des KK und des FF bezogen hatte und das Landesarbeitsgericht diese Zeugen auch geladen hatte, spätestens aber nachdem die Zeugen ausgesagt hatten, der Zeuge FF machte seine Aussage am 27. August 2014, hätte der Kläger rechtzeitig vor dem am 27. August 2014 anberaumten Fortsetzungstermin zur Verhandlung und Beweisaufnahme, der auf den 10. Dezember 2014 anberaumt war, ausreichend Zeit gehabt, um rechtzeitig vor diesem Termin seinen Beweisantritt zu formulieren.

Auch die im Rahmen jedes Kündigungsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend nicht dazu, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Dabei sind zu Gunsten des Klägers sicherlich seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen zwei Kindern zu berücksichtigen. Der Kläger ist bezogen auch auf seine Qualifikation jedoch nicht in einem Lebensalter, das eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erscheinen lässt. Darüber hinaus ist der erworbene Besitzstand aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten auch nicht als besonders lang zu bewerten. Zu Gunsten der Beklagten ist demgegenüber die Stellung des Klägers im Unternehmen zu berücksichtigen. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, einen Vorgesetzten weiterzubeschäftigen, der vorsätzlich und im eigenen Interesse die Inventur manipuliert. Steht ein solcher Sachverhalt fest, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber absolut unzumutbar.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Einhaltung der Frist des § 626 Abs.2 BGB. Der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. Weiter ist auch nicht ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam wäre. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Kläger der Zentrale A zuzuordnen wäre, die über keinen Betriebsrat verfügt. Die Beklagte hat den Betriebsrat D angehört. Nach dem vorliegenden Anhörungsschreiben und der Stellungnahme des Betriebsrates ist von einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung auszugehen. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Kläger leitender Angestellter ist. Zu der Betriebsratsanhörung selbst hat der Kläger nichts vorgetragen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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